Abtei lung IV D-3653/2006 law/rep {T 0/2} Urteil v o m 2 4 . März 2009 Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richter Pietro Angeli-Busi, Gerichtsschreiber Philipp Reimann. A._______, geboren (...), Syrien, alias B._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch Klaus-Franz Rüst-Hehli, Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchende St. Gallen/Appenzell, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration BFM, vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 5. März 2004 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-3653/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer gelangte am 28. August 2003 eigenen Angaben zufolge via Italien illegal in die Schweiz, wo er noch selbentags um Asyl nachsuchte. Am 3. September 2003 erhob das BFF in der damaligen Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum, EVZ) Kreuzlingen seine Personalien und befragte ihn zu seinem Reiseweg sowie - summarisch - zu seinen Asylgründen. Mit Zwischenverfügung vom 5. September 2003 wies ihn das BFF für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton C._______ zu. Am 13. Oktober 2003 hörte die zuständige kantonale Behörde den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei türkischer Staatsangehöriger aramäischer Ethnie und syrisch-orthodoxer Glaubenszugehörigkeit und sei in D._______ (Kreis E._______, Provinz Mardin) aufgewachsen. Die Kurden hätten in seinem Heimatdorf versucht, den Aramäern ihre Häuser wegzunehmen. Im Jahr 1987 sei er ins Kloster F._______ im Kreis E._______ eingetreten und habe dort Theologie studiert. Anfang 1992 habe er das Kloster verlassen und sei in sein Heimatdorf D._______ zurück gekehrt. Etwa im März 1992 habe er einen Musterungsbefehl erhalten. Da er indessen keinen Militärdienst habe leisten wollen, sei er im September 1992 nach Istanbul gereist und von dort per Schiff nach Beirut im Libanon gelangt, wo er wiederum in ein syrisch-orthodoxes Kloster eingetreten sei und bis August 2003 als Lehrer für Aramäisch sowie als Übersetzer gearbeitet habe. Er habe indessen im Libanon keinen legalen Aufenthaltsstatus genossen und sich deswegen im Libanon nicht frei bewegen können. Etwa Mitte August 2003 habe er den Libanon mit einem gefälschten Pass via den Flughafen Beirut verlassen und sei wenige Stunden später in Italien gelandet, um in der Folge illegal in die Schweiz einzureisen. B. Mit Schreiben vom 16. Januar 2004 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem BFF im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens mit, dass er dessen Vertretung übernommen habe. Darüber hinaus wies er auf auf die Verfolgung der syrisch-orthodoxen Christen in D-3653/2006 der Türkei und in diesem Zusammenhang auf die Gefahr hin, dass der Beschwerdeführer im Falle eines Einzugs in den türkischen Militärdienst als Angehöriger einer religiösen Minorität schwersten Übergriffen auf seine Person ausgesetzt sein könnte. Im Weiteren reichte er eine Liste syrisch-orthodoxer Glaubensangehöriger ein, welche in den Jahren 1960 bis 1994 im Südosten der Türkei aufgrund ihres Glaubens umgebracht worden seien. C. Am 5. Dezember 2003 sandte der Beschwerdeführer dem BFF ein von Erzbischof G._______ - Vorsteher der syrisch-orthodoxen H._______ unterzeichnetes Schreiben vom 7. November 2003 zu, worin dieser bestätigt, dass der Beschwerdeführer – B._______, geboren am (...) in D._______, I._______ (Türkei) geboren sei und Angehöriger der syrisch-orthodoxen Kirche sei. Letzterer sei im Jahr 1992 in den Libanon gekommen, nachdem er sein Theologiestudium im Klosterseminar F._______ in I._______ abgeschlossen habe. Als Subdiakon habe er verschiedene Kompetenzen in den Bereichen der aramäischen Sprache und der kirchlichen Bräuche erhalten, bevor er im August 2003 nach Europa übersiedelt sei. D. Mit Verfügung vom 5. März 2004 - eröffnet am 8. März 2004 - stellte das BFF fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. E. Mit am 5. April 2004 per Telefax übermittelter und am 7. April 2004 im Original nachgereichter Eingabe vom 5. April 2004 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreters bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm in Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Im Weiteren sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. F. Am 26. April 2004 sandte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers der ARK eine Presseerklärung der Assyrisch Demokratischen Organisation e.V. (ADO), Sektion Europa vom November 2002 zu, worin für D-3653/2006 die staatliche Anerkennung des Genozids von 1914 bis 1918 an den Assyrern in der Türkei plädiert wird. G. Mit Verfügung vom 5. Mai 2004 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin der ARK das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vorbehältlich einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers gut. H. Das BFF beantragte in seiner Vernehmlassung vom 10. Mai 2004 die Abweisung der Beschwerde. I. Am 28. Mai 2004 machte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers innert erstreckter Frist von dem ihm am 11. Mai 2004 gewährten Replikrecht Gebrauch. Darin räumte er - unter Einreichung einer Kopie der entsprechenden syrischen Identitätskarte - ein, sein Mandant habe hinsichtlich seiner Identität falsche Angaben gemacht. So heisse er richtig A._______ (geboren am (...)) und sei syrischer Staatsangehöriger. Zudem würden seine Fluchtgründe nur teilweise mit denjenigen übereinstimmen, die er anlässlich seiner Befragungen durch die Schweizer Asylbehörden geltend gemacht habe. Die Verfolgung seines Mandanten im Falle Syriens beruhe auf seiner Mitgliedschaft in der syrischerseits verbotenen und verfolgten Organisation ADO. Eine entsprechende Bestätigung der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers in der ADO werde nachgereicht. Durch die nachträgliche Offenlegung seiner wahren Identität bringe sein Mandant zum Ausdruck, dass er nunmehr gewillt sei, seine Mitwirkungspflichten vollumfänglich wahrzunehmen. Unter diesen Umständen wäre es widersinnig, ihn aufgrund der nachträglichen Offenlegung seiner wirklichen Identität als unglaubwürdig einzuschätzen. Aus diesem Grunde werde beantragt, die Streitsache an die Vorinstanz zurückzuweisen und eine direkte Bundesanhörung des Beschwerdeführers zu veranlassen. J. Gemäss Mitteilung vom 11. August 2005 stellte die Abteilung Migration des Kantons C._______ am 3. August 2005 gestützt auf Art. 10 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) den syrischen Führerausweis des Beschwerdeführers im Original sowie Auszüge seines syrischen Reisepasses zuhanden des BFM sicher. D-3653/2006 K. Das BFM hielt am 10. April 2006 im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels fest, die vom Beschwerdeführer neu aufgestellte Behauptung, in Syrien Mitglied der ADO gewesen und deshalb im Falle einer Wegweisung in seine Heimat gefährdet zu sein, sei als nachgeschoben und somit nicht glaubwürdig zu erachten. So habe er sich im erstinstanzlichen Verfahren als Staatsangehöriger der Türkei ausgegeben und bloss eine Gefährdung in der Türkei geltend gemacht, welche jedoch als unglaubhaft erachtet worden sei. Hinweise auf eine Verfolgung in Syrien habe er indessen nie erwähnt. Zudem habe er überhaupt keine Beweismittel eingereicht, die darauf hindeuten würden, dass er je in Syrien in Kontakt mit der ADO gestanden habe, sich dort für diese engagiert habe oder gar Mitglied dieser Organisation gewesen sei. Somit stehe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass er in den Augen der syrischen Behörden als unbescholtener Bürger gelte. Für diese Schlussfolgerung spreche auch der Umstand, dass ihm die syrischen Behörden einen Pass ausgestellt hätten. Die Vorinstanz erachte die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Syrien auch in Berücksichtigung der nunmehr geltend gemachten Identität und syrischen Staatsangehörigkeit als zulässig, zumutbar und möglich. L. Mit Fax-Schreiben vom 27. April 2006 ersuchte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die ARK „zufolge der Kontaktschwierigkeiten mit dem ausserkantonal wohnenden Asyl Suchenden” um eine einwöchige Fristerstreckung zur Abgabe einer Replik. Er rügte die Vorinstanz indessen bereits in seiner Eingabe vom 27. April 2006 dahingehend, diese habe „die Kriterien der forensischen Aussagepsychologie betreffend Glaubhaftigkeit in einer verfehlten Weise oder überhaupt nicht zur Anwendung” gebracht. Sein Mandant habe mit der ethisch diskreditierenden Selbstbelastung, seine ursprünglichen Angaben zur Person und zur Asylbegründung seien falsch, vielmehr ein Kriterium der Glaubhaftigkeit geschaffen. Im Weiteren reichte er die Fax-Kopie eines in einer fremdländischen Sprache verfassten angeblichen Mitgliedschaftsausweises des Beschwerdeführers bei der ADO ein. M. Mit Eingabe vom 4. Mai 2006 teilte der Rechtsvertreter mit, sein Mandant habe ihm bekannt gegeben, dass er die postalische Zustellung von Gerichtsakten aus Syrien veranlasst habe. Diese würden der ARK D-3653/2006 umgehend nach ihrem Eintreffen zugestellt, sofern sich die asylrechtliche Relevanz bestätige. Was den syrischen Reisepass des Beschwerdeführers anbelange, laste amtsnotorischerweise in allen mehrheitlich muslimischen arabischen Ländern ein ungeheurer Vertreibungsdruck auf allen religiösen Minderheiten, wo beispielsweise in einzelnen Ländern der Anteil der Christen zufolge gezielter staatlicher und vor allem gesellschaftlicher Diskriminierung stetig abnehme. Derlei Vertreibung könne durch eine Passausstellung begünstigt werden. Die Passausstellung bilde demnach kein verlässliches Kriterium für bzw. gegen die Annahme einer staatlichen Verfolgung. N. Mit Verfügung vom 11. Mai 2006 forderte die Instruktionsrichterin der ARK den Rechtsvertreter auf, die von seinem Mandanten in Aussicht gestellten syrischen Gerichtsakten - soweit möglich - im Original, samt den zugehörigen Zustellumschlägen und vollständig in eine Amtssprache der Schweiz übersetzt innert 30 Tagen nachzureichen. Im Weiteren sandte sie ihm eine Kopie der Fax-Kopie des angeblichen ADO- Mitgliedsausweises seines Mandanten zu und ersuchte ihn, denselben innert derselben Frist soweit möglich im Original und in eine Schweizer Amtssprache übersetzt einzureichen. Schliesslich sei auch eine Stellungnahme zur Vernehmlassung des BFM vom 10. April 2006 innert der vorgenannten Frist einzureichen. Bei unbenutztem Fristablauf behalte sich die ARK vor, gestützt auf die bisherige Aktenlage zu entscheiden. O. Mit Fax-Eingabe vom 25. August 2006 teilte der Rechtsvertreter der ARK mit, der seinen Mandanten behandelnde Psychiater - J._______ werde umgehend einen ärztlichen Bericht hinsichtlich des Beschwerdeführers einreichen. P. Am 23. August 2006 stellte die Abteilung Migration des Kantons C._______ zuhanden des BFM die syrische Original-Identitätskarte des Beschwerdeführers zuhanden des BFM sicher. Q. Mit Begleitschreiben vom 26. Oktober 2006 sandte der Rechtsvertreter der ARK den ärztlichen Bericht von J._______, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH vom 12. September 2006 zu. Dabei merkte der Rechtsvertreter in seinem Begleitschreiben vom 26. Oktober 2006 D-3653/2006 an, die im ärztlichen Bericht von J._______ vom 12. September 2006 enthaltene Diagnose hinsichtlich des Beschwerdeführers (posttraumatische Belastungsstörung [ICD-10: F43.1], Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung und depressive Reaktion mittleren Grades [ICD-10: F32.1]) lasse es als verständlich erscheinen, dass er seinen Mitwirkungspflichten, beispielsweise der Beibringung der in Aussicht gestellten Gerichtsunterlagen aus Syrien sowie der Übersetzung seines ADO-Mitgliedschaftsausweises in eine Schweizer Amtssprache, bis anhin nicht nachgekommen sei. Der Rechtsvertreter bemühe sich indessen weiterhin um die Beschaffung der weiteren Beweismittel. Aus den vorgenannten Gründen beantrage er die Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz zwecks nochmaliger Befragung des Beschwerdeführers zu den geltend gemachten Asylgründen. Für die Erhellung des religionspolitischen Hintergrunds ersuche er um Beizug des analog interpretierten Werkes von Annabelle Böttcher („Syrische Religionspolitik unter Asad”). R. Mit an das Bundesverwaltungsgericht adressiertem Fax-Schreiben vom 7. Februar 2007 teilte der Rechtsvertreter mit, sein Mandant habe ihm zwei arabisch-sprachige Dokumente zukommen lassen, für welche er bis anhin noch keinen Dolmetscher habe finden können. Die neuen Beweismittel würden mitsamt Übersetzung baldmöglichst eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). D-3653/2006 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der vormaligen ARK hängig gewesenen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer hat das Verfahren vor dem Bundesamt eingeleitet, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung. Damit ist er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.4 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 20 Abs. 3, Art. 50 und 52 VwVG). Demzufolge ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). D-3653/2006 4. 4.1 Den Verfahrensakten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Verlaufe seines Asylverfahrens vor den Schweizer Asylbehörden falsche Angaben zu seiner Identität gemacht hat. So behauptete er zu Beginn seines Asylverfahrens, er heisse B._______, sei türkischer Staatsangehöriger und am (...) geboren. Sein Asylgesuch begründete er hauptsächlich damit, er habe in der Türkei keinen Militärdienst leisten wollen, weil er Angst davor gehabt habe, als Angehöriger der religiösen Minderheit der syrisch-orthodoxen Christen im Militärdienst drastischen Misshandlungen ausgesetzt sein zu können. Im Rahmen der Replik vom 28. Mai 2004 räumte der Rechtsvertreter indessen ein, sein Mandant heisse A._______ (laut den Angaben im syrischen Reisepass (...)), sei syrischer Staatsangehöriger und am (...) geboren (vgl. Prozessgeschichte Bst. I). Seine Verfolgung in Syrien gründe auf seiner Mitgliedschaft in der syrischerseits verbotenen und verfolgten Organisation ADO. 4.2 4.2.1 Wie das BFM in seiner zweiten Vernehmlassung vom 10. April 2006 zutreffend erwogen hat, ist der Wahrheitsgehalt wesentlicher Vorbringen dann zweifelhaft, wenn sie ohne zwingenden Grund erst im späteren Verlauf des Verfahrens geltend gemacht werden und nicht lediglich eine Konkretisierung bereits dargelegter Ereignisse darstellen. Das BFM hat hieraus berechtigterweise gefolgert, die Behauptung des Beschwerdeführers, in Syrien Mitglied der ADO gewesen und deswegen im Fall einer Rückkehr nach Syrien gefährdet zu sein, sei als nachgeschoben und somit nicht glaubhaft zu erachten. Es ist in der Tat in aller Regel mit dem Verhalten einer wirklich verfolgten Person nicht vereinbar, den um Schutz ersuchten Behörden eines Gastlandes nicht von Anfang an die wahren Gründe darzulegen, welche sie zum Verlassen ihres Heimatlandes bewogen haben. 4.2.2 Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer überdies keinerlei Beweismittel eingereicht, welche einen Hinweis darauf geben könnten, dass er in Syrien Kontakte zur ADO unterhalten bzw. sich dort gar für sie engagiert hätte. Der Beschwerdeführer reichte zwar am 27. April 2004 mittels seines Rechtsvertreters eine Fax-Kopie einer fremdsprachigen Urkunde ein, welche angeblich seinen ADO-Mitgliedschaftsausweis darstellen soll. Er kam indessen der Aufforderung der damaligen Instruktionsrichterin vom 11. Mai 2006, die fragliche Urkun- D-3653/2006 de im Original nachzureichen und diese in eine Schweizer Amtssprache übersetzen zu lassen, nie nach. Darüber hinaus trafen auch die vom Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens in Aussicht gestellten (vgl. Prozessgeschichte Bst. M), inhaltlich zu keinem Zeitpunkt näher spezifierten Gerichtsdokumente aus Syrien nie bei der vormaligen ARK bzw. beim Bundesverwaltungsgericht ein. Im Weiteren hat es der Rechtsvertreter trotz entsprechender Absichtsbekundung vom 7. Februar 2007 bis heute unterlassen, zwei von seinem Mandanten stammende fremdsprachige Dokumente übersetzen und die beiden Dokumente inklusive Übersetzungen anschliessend dem Bundesverwaltungsgericht zukommen zu lassen. Dieses Prozessgebahren des Beschwerdeführers sowie seines Rechtsvertreters weist deutlich darauf hin, dass der Beschwerdeführer keine Tatsachen vorzubringen vermag, welche seine Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen könnten. Darüber hinaus deutet auch die Existenz des syrischen Reisepasses des Beschwerdeführers aus dem Jahre 2003 darauf hin, dass die syrischen Behörden kein Verfolgungsinteresse an seiner Person hegen, sondern ihn vielmehr als unbescholtenen Staatsbürger betrachten. 4.2.3 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, einen asylrechtlich erhebliche Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Der Sachverhalt ist hinreichend erstellt und genügend abgeklärt. Es kann deswegen darauf verzichtet werden, die Sache zwecks nochmaliger Befragung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen an die Vorinstanz zurückzuweisen, weshalb der entsprechende Antrag (vgl. Eingaben vom 28. Mai 2004 und vom 26. Oktober 2006, Prozessgeschichte Bst. I und Q) abzuweisen ist. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und in den weiteren Eingaben einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit zu genügen. Das Bundesamt hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). D-3653/2006 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine D-3653/2006 Rückkehr des Beschwerführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer über einen syrischen Reisepass verfügt. Diese Tatsache weist darauf hin, dass der Beschwerdeführer seine Heimat legal verlassen hat, weshalb auch anzunehmen ist, dass die heimatlichen Behörden ihn als unbescholtenen Bürger einschätzen. Es ist somit nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt sein soll. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in seinem Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Weder die allgemeine Lage in Syrien noch die persönliche Situation des Beschwerdeführers lassen auf eine konkrete Gefährdung schliessen. Angesichts der heutigen Lage in Syrien kann nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegs- D-3653/2006 ähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, welche für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würden. Sodann bestehen auch keine anderen Hinweise, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat in eine konkrete, seine Existenz bedrohende Situation geraten könnte. Zwar hat J._______ in seinem ärztlichen Bericht vom 12. September 2006 beim Beschwerdeführer das Bestehen einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1), Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung und eine depressive Reaktion mittleren Grades (ICD-10: F32.1) diagnostiziert, welche mit einer Psychotherapie und durch Psychopharmaka unterstützt werden müsse. Deren Ursache liegt allerdings - angesichts der Unglaubhaftigkeit einer Verfolgungssituation des Beschwerdeführers in Syrien - entgegen den Behauptungen auf Rechtsmittelebene im Dunkeln. Vor diesem Hintergrund besteht auch keine Veranlassung, aufgrund der möglichen Gefahr einer Traumatisierung (siehe Ziff. 3.2 und 5.3 des ärztlichen Berichts) von der Durchführung des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers in seine Heimat abzusehen, zumal in Syrien eine entsprechende medizinische Behandlung des Beschwerdeführers ebenfalls möglich ist. Im Weiteren steht aufgrund der anamnestischen Erhebungen von J._______ fest, dass der Beschwerdeführer in Syrien als Sohn eines Angestellten bei den Elektrizitätswerken und ältestes von sechs Geschwistern aufwuchs. Nach der Erlangung der Maturität studierte er vier Jahre an der Universität Geschichte und Theologie und arbeitete anschliessend von 1992/3 bis 1995/6 in Syrien als Lehrer. Angesichts dieser überdurchschnittlichen Ausbildung sowie des Umstands, dass er für keine Familienangehörigen zu sorgen hat, kann der Vollzug der Wegweisung - entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung - ohne weiteres als zumutbar bezeichnet werden. 6.4 Gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG haben die Kantone die Möglichkeit, bei "Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles" unter bestimmten weiteren Voraussetzungen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Im vorliegenden Fall sind die zeitlichen Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 14 Abs. 2 AsylG erfüllt, hält sich der Beschwerdeführer doch bereits seit Ende August 2003, mithin seit mehr als den erforderlichen fünf Jahren, in der Schweiz auf. Es ist ihm deshalb unbenommen, bei den zuständigen kantonalen Behörden ein Gesuch um Erteilung einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen zu stellen. D-3653/2006 6.5 Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer über einen syrischen Reisepass, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Das Bundesamt hat den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 9. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 5. Mai 2004 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt, jedoch gleichzeitig darauf hingewiesen, dass im Falle einer allfälligen Veränderung seiner finanziellen Lage auf die Zwischenverfügung zurückzukommen sei. Wie Abklärungen des Bundesverwaltungsgerichts ergeben haben, ist der Beschwerdeführer seit Ende Juni 2008 erwerbstätig, weshalb aktuell nicht mehr von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist. Demnach ist die dem Beschwerdeführer am 5. Mai 2004 gewährte unentgeltliche Rechtspflege wiedererwägungsweise aufzuheben, weshalb ihm entsprechend dem Ausgang des Verfahrens die Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Alsdann ist der Umstand, dass der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des Bundesamtes Beschwerde einreichte, ohne sogleich offen zu legen, dass er im bisherigen Verfahren falsche Angaben zur Identität gemacht hat dies räumte er erst im Rahmen der am 28. Mai 2004 eingereichten Replik ein - als Fall mutwilliger Prozessführung zu qualifizieren, weshalb die Kosten zu erhöhen und auf insgesamt Fr. 1'200.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 Abs. 1 und 2, Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) sind. (Dispositiv nächste Seite) D-3653/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. Mai 2004 bewilligte unentgeltliche Rechtspflege wird wiedererwägungsweise aufgehoben. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in Kopie) - (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann Versand: Seite 15