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Bundesverwaltungsgericht 16.02.2010 D-3652/2009

16. Februar 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,061 Wörter·~10 min·3

Zusammenfassung

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Auslandsverfahren

Volltext

Abtei lung IV D-3652/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 6 . Februar 2010 Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. A._______, geboren (...), Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 26. März 2009 / N . Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-3652/2009 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein aus M._______ stammender srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie ersuchte erstmals mit Schreiben vom 25. März 2008 (31. März 2008 Eingangsstempel) an die Schweizerische Botschaft in Colombo um Asyl in der Schweiz. B. B.a Mit Schreiben vom 8. April 2008 erkundigte sich die Schweizerische Botschaft nach den Ausreisegründen und spezifischen Problemen des Beschwerdeführers sowie nach dem Vorhandensein einer allfälligen innerstaatlichen Fluchtalternative. Der Beschwerdeführer wurde unter Hinweis auf die Säumnisfolge aufgefordert, alle Beweggründe im Detail zu schildern sowie allfällige Beweismittel einzureichen. B.b Mit Eingabe vom 2. Mai 2008 (6. Mai 2008 Eingangsstempel) erteilte der Beschwerdeführer die gewünschten Auskünfte. C. Am 21. Mai 2008 hörte die Schweizerische Vertretung in Colombo den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an und überwies anschliessend die Akten dem BFM, welches zuständigkeitshalber über die Einreisebewilligung in die Schweiz gemäss Art. 20 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) entscheidet. D. D.a Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, sein Vater habe seit März 2006 als Unterinspektor im Polizeidepartement von M._______ gearbeitet und sei für die persönliche Sicherheit des Parlamentsabgeordneten B._______. zuständig gewesen. Aufgrund der Arbeit seines Vaters habe er regelmässig anonyme Drohanrufe erhalten. Am 6. März 2008 sei B._______ bei einer Minenexplosion ums Leben kommen. Daraufhin sei der Beschwerdeführer am 18. März 2008 unterwegs von zwei unbekannten Personen angehalten und unter Morddrohung aufgefordert worden, M._______ zu verlassen. Am darauffolgenden Tag habe er bei der Polizei in M._______ Anzeige erstattet, ausserdem habe er das HRC und das IKRK über die Vorfälle D-3652/2009 informiert. In seinem Beruf als Musiker sei er viel unterwegs gewesen. Aus Sicherheitsüberlegungen habe er sich zeitweise bei seinem in Colombo wohnhaften Onkel aufgehalten, wo er bis anhin keine Probleme gehabt habe. D.b Der Beschwerdeführer reichte diverse Dokumente in Kopie zu den Akten. D.c Mit Schreiben vom 31. Mai 2008 an die Schweizerische Vertretung in Colombo machte der Beschwerdeführer geltend, dass am 28. Mai 2008, während er sich in Colombo aufgehalten habe, vier unbekannte Personen zuhause nach ihm gesucht und seine Mutter eingeschüchtert hätten. Er habe sich für ein Musikprogramm im N._______ nach Colombo begeben. Zu diesem Zeitpunkt hätten sich seine Mutter und seine Schwester in ihrem Haus in O._______, M._______, aufgehalten. Nachts um halb elf seien vier bewaffnete unbekannte Personen auf Motorrädern zu ihrem Haus gekommen, seien dort eingedrungen und hätten den Beschwerdeführer gesucht. Sie hätten seine Mutter behelligt, welche die gewünschten Auskünfte erteilt habe. Sein Vater habe Dienst auf der Polizeistation gehabt. Die Unbekannten hätten seine Mutter wissen lassen, sie würden wiederkommen und ihre Söhne erschiessen. Sein Vater sei über den Vorfall informiert worden und sei gekommen, um Details davon zu erfahren. Das Musikprogramm seines Bruders sei im N._______ um (...) Uhr am 1. Juni 2008 gesendet worden. E. E.a Mit Verfügung des BFM vom 26. März 2009 – eröffnet am 20. April 2009 – verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte dessen Asylgesuch ab. E.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei bei der Anhörung auf der Schweizer Botschaft in Colombo nicht in der Lage gewesen, spontan über diese Vorfälle zu berichten und diese anschaulich wiederzugeben. Zudem habe er sich in Widersprüche verstrickt. In seinem an die Botschaft gerichteten Brief vom 25. März 2008 habe er angegeben, er sei mit dem Fahrrad nach P._______ unterwegs gewesen, als er von unbekannten Personen angehalten worden sei. Bei der Anhörung habe er hingegen angegeben, er sei zu Fuss unterwegs gewesen. Im Weiteren habe er in einem Brief an die Botschaft geschrieben, diese Personen hätten D-3652/2009 ihn aufgefordert, M._______ sofort zu verlassen, währenddem er bei den Befragungen angegeben habe, er habe M._______ bis Ende des Monats verlassen. Ausserdem wirke es konstruiert, dass er ausgerechnet zum Zeitpunkt, als er sich in Colombo aufgehalten haben wolle, zu Hause gesucht worden sein solle. Auch die eingereichten Dokumente könnten an diesen Erwägungen nichts ändern. Es bestünden erhebliche Zweifel an der Echtheit des eingereichten Bestätigungsschreibens von B._______. Der zur Unterzeichnung des Dokuments benutzte Stempel habe nämlich eine falsche Schreibweise des Namens B._______ verwendet. Die übrigen Unterlagen würden sich auf den Tod von B._______ beziehen und auf die berufliche Tätigkeit seines Vaters, die vorliegend nicht in Frage gestellt werde. Abschliessend sei festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer offenstehe, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen, wenn er sich aufgrund der allgemeinen Lage in M._______ nicht sicher fühle. Eigenen Angaben zufolge reise er oft für berufliche Zwecke nach Colombo und habe dort bis anhin keinerlei Probleme gehabt, sei es auf der Reise in den Süden des Landes oder in Colombo selbst. Ausserdem lebe ein Onkel von ihm in Colombo, bei dem er sich zeitweise aufhalte. F. F.a Mit seiner bei der Schweizerischen Vertretung in Colombo eingereichten und von dieser am 2. Juni 2009 an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleiteten deutschsprachigen Beschwerde vom 12. Mai 2009 beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung von Asyl in der Schweiz. F.b Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer sinngemäss vor, sich nicht widersprochen und seine Asylgründe glaubhaft dargelegt zu haben. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 D-3652/2009 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit D-3652/2009 zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einem Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihm nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1; vgl. hierzu auch Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/30). Vorliegend führte die Schweizer Botschaft in Colombo am 21. Mai 2008 eine persönliche Befragung des Beschwerdeführers gemäss Art. 10 Abs. 1 AsylV 1 durch. 4.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen D-3652/2009 Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e.-g. S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). 5. Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vom 12. Mai 2009 sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Argumentation des BFM werden keine stichhaltigen und substanziierten Gründe entgegengesetzt. Eine diesbezügliche Auseinandersetzung unterbleibt zwar nicht gänzlich. Die Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen jedoch die substanziierten und nachvollziehbaren Erwägungen des BFM nicht umzustossen. So konnte der Beschwerdeführer weder die aufgezeigten Ungereimtheiten noch die falsche Schreibweise des Namens B._______ durch die Stempelung schlüssig erklären. Ebensowenig konnte er die Bedenken ausräumen, die die Vorinstanz im Zusammenhang mit der konstruiert anmutenden angeblichen Suche nach ihm vom 28. Mai 2008 aufgezeigt hat. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht somit nach Überprüfung der Akten keine Veranlassung, die Erwägungen des Bundesamtes zu beanstanden. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann daher auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Nach dem Gesagten erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. 6. Insgesamt vermitteln die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen kein in sich stimmiges Bild und vermögen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen. Es ist ihm nicht gelungen, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 20. i.V.m Art. 3 AsylG ist mithin als nicht gegeben zu qualifizieren, und es liegen auch keine anderen Gründe vor, welche die Erteilung einer Einreisebewilligung indizieren würden. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. D-3652/2009 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1). aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) D-3652/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung der schweizerischen Vertretung in Colombo (per EDA-Kurier) - die schweizerische Vertretung in Colombo [ad (...) beziehungsweise (...)], verbunden mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer sowie um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht; (per EDA- Kurier; in Kopie) - das BFM, Abteilung Asylverfahren mit den Akten Ref.-Nr. N (per Kurier; in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand: Seite 9

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