Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 25.08.2022 D-3645/2022

25. August 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,942 Wörter·~10 min·3

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 17. August 2022

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3645/2022

Urteil v o m 2 5 . August 2022 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiber Constantin Hruschka.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 17. August 2022 / N (…).

D-3645/2022 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 31. Mai 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass dem Beschwerdeführer am 30. Juni 2022 im Rahmen des Dublin- Gesprächs das rechtliche Gehör zu einer möglichen Zuständigkeit Italiens gewährt wurde, dass das SEM mit Verfügung vom 17. August 2022 – eröffnet am 18. August 2022 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. August 2022 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht mittels eines Beschwerdeformulars Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, ihm sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs sei festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er gleichzeitig darum ersuchte die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf einen Kostenvorschuss und Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands zu gewähren, sowie die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht seit dem 24. August 2022 in elektronischer Form vorliegen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen

D-3645/2022 (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht einzutreten ist,

D-3645/2022 dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass sich Asylsuchende in Beschwerdeverfahren gegen Überstellungsentscheidungen auf die richtige Anwendung sämtlicher objektiver Zuständigkeitskriterien der Dublin-III-VO berufen können, insbesondere auf Bestimmungen, die einen Zuständigkeitsübergang infolge Fristablaufs vorsehen (vgl. BVGE 2017 VI/9 E. 5 [insb. E. 5.3.2] m.w.H.), dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am (…) Mai 2022 als irregulär über eine Aussengrenze nach Italien eingereist registriert worden ist, dass das SEM die italienischen Behörden am (…) Juni 2022 um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 sowie Art. 21 Abs. 1 und 3 Dublin-III-VO ersuchte, dass die italienischen Behörden das Gesuch um Aufnahme bis zum Ablauf der zweimonatigen Antwortfrist nach Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO unbeantwortet liessen, womit gemäss Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO von einer Stattgabe auszugehen ist, dass kein vorrangiges Kriterium erfüllt ist, welches eine Zuständigkeit der Schweiz begründen würde, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist,

D-3645/2022 dass auch keine Gründe ersichtlich sind, welche für eine zwingende Anwendung der Ermessensklausel nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO sprechen würden, dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Beschwerdeführer vorbringt, er sei von einem Freund informiert worden, dass in der Schweiz Asylsuchende versorgt würden, während das in Italien nach diesen Informationen nicht so sei, dass er damit implizit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert, sein Vorbringen jedoch nicht zu überzeugen vermag, dass in dieser Hinsicht festzuhalten bleibt, dass Italien Signatarstaat der EMRK (SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist, und Italien nach Auffassung der Schweiz seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt, das die Schweiz gleichzeitig davon ausgeht, Italien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) und 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben, dass zwar nicht von der Hand zu weisen ist, dass die in Italien herrschenden Aufnahmebedingungen in der Vergangenheit wiederholt zu Klagen Anlass gaben, wozu sich das Bundeverwaltungsgericht schon mehrfach geäussert hat (vgl. BVGE 2015/4 E. 4, 2016/2 E. 5, 2017 VI/5 E. 8.4, 2017 VI/10 E. 5 sowie BVGer-Referenzurteile E-962/2019 vom 17. Dezember 2019, F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 und D-4235/2021 vom 19. April 2022),

D-3645/2022 dass sich allerdings auch damit nichts daran geändert hat, dass das Gericht grundsätzlich von der Zulässigkeit von Überstellungen nach Italien ausgeht, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, dass vor diesem Hintergrund nichts dafür spricht, dass ihm in Italien eine mit Art. 3 EMRK unvereinbare Behandlung drohen würde, weshalb die Schweiz nicht zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichtet ist, dass der Beschwerdeführer zwar gegenüber der Vorinstanz geltend gemacht hat, er leide an psychischen Problemen, welche der Behandlung bedürfen und er benötige wegen seiner Augenprobleme eine neue Brille, dass dies jedoch nicht auf das Vorliegen von Erkrankungen schliessen lässt, welche nicht auch in Italien behandelt werden könnten, dass weder den Akten noch den Vorbringen des Beschwerdeführers anlässlich des rechtlichen Gehörs zur Zuständigkeit Italiens Hinweise auf Erkrankungen oder Verletzungen in dem Sinne zu entnehmen sind, dass diese einer Überstellung dauerhaft entgegenstehen könnten, dass aufgrund der Aktenlage zudem davon ausgegangen werden darf, der Beschwerdeführer sei durchaus in der Lage, in Italien gegenüber den dort zuständigen Behörden seine Rechte wahrzunehmen und dort auch eine hinreichende Lebensgrundlage zu finden, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 sodann Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers auch umfassend unter dem Aspekt der humanitären Gründe nach Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 gewürdigt hat, dass es sich gerade auch mit den Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner gesundheitlichen Situation genügend auseinandergesetzt hat,

D-3645/2022 dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen ist und die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung (nach Art. 107a AsylG) und Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden sind, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-3645/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Constantin Hruschka

Versand:

D-3645/2022 — Bundesverwaltungsgericht 25.08.2022 D-3645/2022 — Swissrulings