Abtei lung IV D-364/2007 {T 0/2} Urteil vom 25. Mai 2007 Mitwirkung: Richterin Spälti Giannakitsas, Richter Weber, Richter Wespi Gerichtsschreiber Weber X._______, Irak, vertreten durch _______, Beschwerdeführerin gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 14. Dezember 2006 i.S. Aufhebung der vorläufigen Aufnahme (Wiedererwägung) / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: A. a) Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat nach eigenen Angaben ungefähr im Sommer 1991 und lebte fortan in der Türkei. Dort heiratete sie am 10. Februar 1992 einen türkischen Staatsbürger. Ende August 2001 verliess sie die Türkei zusammen mit ihren beiden minderjährigen Töchtern sowie ihrem Bruder Y._______ (N _______) und gelangte am 3. September 2001 von ihr unbekannten Ländern her kommend in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 5. September 2001 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum _______ summarisch befragt. Für die Dauer des Verfahrens wurde sie dem Kanton _______ zugewiesen. Am 10. Oktober 2001 führte die kantonale Behörde eine Anhörung durch. b) Anlässlich der Befragungen machte die Beschwerdeführerin - eine Kurdin aus _______ - im Wesentlichen geltend, im Irak ihren künftigen Ehemann kennen gelernt und sich fortan wegen ihm in der Türkei aufgehalten zu haben. Die Türkei habe sie wegen der Probleme ihres Gatten verlassen müssen. Kurz vor ihrer Ausreise hätten während seiner Abwesenheit Polizisten zuhause vorgesprochen und nach ihm gefragt. Es habe eine Hausdurchsuchung stattgefunden. Dabei sei Propagandamaterial einer kommunistischen Partei, welcher ihr Mann angehöre, beschlagnahmt worden. Sie sei beschimpft, geschlagen und in der Folge an einen unbekannten Ort gebracht worden. Im Verhör habe man sie unter Drohungen aufgefordert, innert einer Woche den Aufenthaltsort ihres Mannes bekannt zu geben, ansonsten sie an seiner Stelle inhaftiert würde. In Anbetracht dieser Situation sei sie wenig später ausgereist. Ihr Mann sei nicht wieder aufgetaucht. c) Mit Verfügung vom 6. August 2002 stellte das Bundesamt fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, bei der von der irakischen Beschwerdeführerin geltend gemachten Verfolgung durch die türkische Polizei handle es sich um die Massnahme eines Drittstaates, welcher keine Asylrelevanz zukomme. Gleichzeitig nahm das BFM die Beschwerdeführerin und ihre beiden Töchter wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf. Dieser vorinstanzliche Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. a) Am 19. Januar 2003 stellte der Ehemann der Beschwerdeführerin in der Schweiz ein Asylgesuch. b) Nachdem die beiden minderjährigen Söhne der Beschwerdeführerin auf der Schweizerischen Botschaft in Ankara um Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Einbezugs in die vorläufige Aufnahme ihrer Mutter ersucht hatten, bewilligte ihnen das Bundesamt am 14. Mai 2003 die Einreise in die Schweiz. Mit Verfügung vom 14. Juli 2003 ordnete die Vorinstanz den Einbezug der beiden Kinder in die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin an.
3 c) Mit Verfügung vom 23. Juli 2003 stellte das Bundesamt fest, der Ehemann der Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gestützt auf Art. 44 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) in fine wurde er in die vorläufige Aufnahme seiner Gattin respektive Kinder einbezogen. C. a) Mit Zwischenverfügung vom 30. Mai 2005 teilte das Bundesamt der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann mit, es erwäge, die angeordnete vorläufige Aufnahme wieder aufzuheben. b) Mit Stellungnahme vom 5. Juli 2005 ihrer damaligen Vertretung machte die Beschwerdeführerin unter anderem geltend, es sei zweifelhaft, ob ihr die Türkei eine Wiedereinreise überhaupt erlauben würde. Ferner wies sie auf gesundheitliche Beschwerden hin. c) Mit Zwischenverfügung vom 12. Oktober 2005 gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zum durchgeführten Verfahren im Sinne des damals in Kraft stehenden Art. 44 Abs. 3 AsylG. Die Beschwerdeführerin reichte dazu am 27. Oktober 2005 eine Stellungnahme ein. d) Mit Verfügung vom 10. November 2005 hob das Bundesamt die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder sowie ihres Gatten auf und ordnete den Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz in die Türkei an. Zur Begründung führte die Vorinstanz unter anderem aus, die bei der Beschwerdeführerin diagnostizierte rezidivierende depressive Störung sei auch in der Türkei behandelbar. Ferner habe sie als Ehefrau eines türkischen Staatsbürgers Anspruch auf eine entsprechende Aufenthaltsbewilligung. Im Weiteren liege auch keine schwerwiegende persönlich Notlage vor. D. a) Mit Beschwerde vom 12. Dezember 2005 ihrer damaligen Vertretung beantragten die Beschwerdeführerin und ihr Gatte bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die Feststellung der Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. In der Eingabe wurde insbesondere dargelegt, dass die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme willkürlich erfolgt sei. Im Weiteren habe die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer ersten Befragung fälschlicherweise ausgesagt, jeweils eine befristete Aufenthaltsgenehmigung erhalten zu haben. Vielmehr gelte sie wegen der Spionageaktivitäten ihres Vaters in der Türkei als unerwünschte Ausländerin. Vor der Ausreise habe sie sich regelmässig bei den Behörden melden müssen. Die Behandlung ihres Einbürgerungsgesuchs sei durch die türkischen Behörden nicht an die Hand genommen worden. Ferner leide sie nach wie vor unter psychischen Beschwerden. b) In ihrer Vernehmlassung vom 29. Dezember 2005 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie wies unter anderem darauf hin, dass zur Zeit keine Anhaltspunkte vorlägen, welche hinsichtlich der Beschwerdeführerin auf die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs in die Türkei hindeuten würden. Sollte sich im Zeitpunkt des Vollzugs der Wegweisung dennoch herausstellen, dass die-
4 ser technisch nicht möglich sei, müsste eine vorläufige Aufnahme wegen Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs geprüft werden. Im Rahmen des eingeräumten Replikrechts hielt die Vertretung der Beschwerdeführerin an ihren bisherigen Vorbringen fest. c) Mit Urteil vom 23. Februar 2006 wies die ARK die Beschwerde vom 12. Dezember 2005 ab. Im besagten Urteil wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin und ihre Angehörigen als vereinigte Familie in die Türkei zurückkehren könnten und dort über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz verfügten. Die geltend gemachte mutmassliche Verweigerung eines Einreisevisums für die Beschwerdeführerin in die Türkei sei aufgrund der Akten nicht glaubhaft. Im Weiteren sei die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme weder in Verletzung des Willkürverbots noch des Grundsatzes von Treu und Glauben erfolgt. Schliesslich habe die Vorinstanz zu Recht das Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage verneint. d) Am 1. Juni 2006 wurden der Ehemann der Beschwerdeführerin und ihre vier gemeinsamen Kinder nach Istanbul ausgeschafft. E. a) Mit einer als Wiedererwägungsgesuch bezeichneten Eingabe vom 15. Juni 2006 beantragte die Beschwerdeführerin durch ihre damalige Vertretung die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 10. November 2005 und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei die zuständige kantonale Behörde anzuweisen, bis zum Entscheid über das eingereichte Gesuch von Vollzugsmassnahmen abzusehen. Den vier Kindern der Beschwerdeführerin sei die Einreise in die Schweiz zu gestatten. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Ehe der Beschwerdeführerin am 12. Juni 2006 geschieden worden sei. Die vier unmündigen Kinder seien dem Sorgerecht der Mutter unterstellt worden. Der Entscheid sei in Rechtskraft erwachsen. Die Beschwerdeführerin habe als irakische Staatsbürgerin keinen Anspruch mehr auf eine Aufenthaltsbewilligung in der Türkei. Eine Rückkehr in den Irak komme ebenfalls nicht in Betracht. Die Fremdenpolizei des Kantons _______ habe die Kinder von der Mutter getrennt und ausgeschafft im Wissen, dass ein Scheidungsverfahren hängig sei und das Sorgerecht der Mutter eingeräumt worden sei. In Anbetracht dieses Sorgerechts sei den Kindern die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Die Schweizer Botschaft in Ankara sei daher anzuweisen, den Kindern die erforderlichen Visen auszustellen. Der Eingabe lagen das Scheidungsurteil des Bezirksgerichts _______ vom 12. Juni 2006 und eine entsprechende Rechtskraftbescheinigung vom 14. Juni 2006 bei. b) Mit Zwischenverfügung vom 19. Juni 2006 setzte die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug einstweilen aus. c) In der Folge gelangte die Vorinstanz an die Schweizer Botschaft in Ankara und ersuchte um Abklärung, ob die Beschwerdeführerin als Mutter von minderjährigen Kindern gemäss Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung in der Türkei habe. d) Mit Eingabe vom 7. September 2006 machte die Beschwerdeführerin geltend, ihr ehemaliger Gatte sei in der Türkei untergetaucht. Die Kinder lebten bei der Gross-
5 mutter väterlicherseits und möchten wieder bei ihrer Mutter leben. Im Weiteren erneuerte sie ihren Antrag hinsichtlich Einreisebewilligungen der Kinder und ersuchte um einen baldigen Entscheid. e) Mit Schreiben vom 11. September 2006 nahm die Vorinstanz Stellung zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 7. September 2006. f) Am 12. September 2006 übermittelte die Schweizerische Botschaft in Ankara dem Bundesamt das Ergebnis der Abklärungen im Zusammenhang mit Art. 8 EMRK sowie ein Schreiben der in Adana bei der Grossmutter lebenden Kinder. Diese hätten den Wunsch geäussert, bei ihrer Mutter in der Schweiz leben zu dürfen. Ihr Vater sei untergetaucht. Dessen betagte und kranke Mutter sei nicht in der Lage, sie adäquat zu betreuen. g) Mit Zwischenverfügung vom 18. September 2006 teilte das BFM der Beschwerdeführerin mit, aufgrund des Abklärungsergebnisses der Botschaft sei davon auszugehen, dass sie gemäss Art. 8 EMRK einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung in der Türkei habe. Gleichzeitig übermittelte ihr die Vorinstanz eine Kopie der Botschaftsantwort und räumte ihr Frist zur Stellungnahme ein. h) Nach gewährter Fristerstreckung machte die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 17. Oktober 2006 geltend, der Botschaftsantwort könne nicht entnommen werden, dass sie in der Türkei gestützt auf Art. 8 EMRK einen absoluten Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung habe. Ihre Kinder würden sich erst seit Juni 2006 wieder in der Türkei aufhalten. Die türkischen Behörden würden ihr daher keine Aufenthaltsbewilligung erteilen und geltend machen, es sei ihr zuzumuten, das Familienleben mit den Kindern im Nordirak zu führen. Im Weiteren habe sie im Juli 2006 in der Türkei einen Anwalt mit der Anerkennung des Scheidungsurteils des Bezirksgerichts _______ vom 12. Juni 2006 beauftragt. Dieser habe am 27. August 2006 beim Familiengericht in Adana ein Gesuch um Anerkennung dieses Urteils gestellt. Die Anerkennung eines Schweizerischen Scheidungsurteils in der Türkei sei eine blosse Formsache. Ferner hätten ihr die Kinder mitgeteilt, dass die Familie ihres Ex-Ehemannes ihr feindlich gesinnt sei. Die Schuld für die gescheiterte Ehe und die Ehescheidung werde ihr angelastet, weshalb sie Angst vor Vergeltungsaktionen der Familie habe. Es werde ihr auch vorgeworfen, die Familienehre verletzt zu haben. Die Familie werde voraussichtlich alles unternehmen, damit die Beschwerdeführerin nicht mit den Kindern zusammenleben könne. Sie habe im Übrigen in der Türkei keine Verwandten, die ihr beistehen könnten; auch Drittpersonen wie beispielsweise Anwälte würden in Anbetracht mutmasslich ergehender Drohungen des Familienclans kaum etwas zu Gunsten der Beschwerdeführerin unternehmen. Zu berücksichtigen sei auch, dass sie als Frau respektive irakische Kurdin ohne Berufsausbildung und Sprachkenntnisse in der Türkei praktisch keine Möglichkeit habe, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und so den Unterhalt zu bestreiten. Entsprechend werde sie auch keine Unterkunft finden. Wegen der Spionagetätigkeit ihres Vaters und mangels Erfüllung der entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen werde es ihr überdies nicht möglich sein, in der Türkei erfolgreich ein Gesuch um Einbürgerung zu stellen. Der Eingabe lag eine Kopie des Gesuchs um Anerkennung des Scheidungsurteils an das Familiengericht von _______ bei. Der Vertreter der Beschwerdeführerin ersuchte die Vorinstanz in seiner Eingabe, ihm
6 eine Kopie des in der Botschaftsantwort erwähnten Schreibens der Kinder der Beschwerdeführerin zu übermitteln. i) Mit Verfügung vom 14. Dezember 2006 wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch vom 15. Juni 2006 ab und erklärte die Verfügung vom 10. November 2005 für rechtskräftig und vollziehbar. Zur Begründung wurde geltend gemacht, dass für die Beschwerdeführerin entgegen ihrer Stellungnahme vom 17. Oktober 2006 auch nach erfolgter Scheidung ein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung in der Türkei bestehe, und zwar aufgrund der Tatsache, dass sie Mutter von vier türkischen Kindern sei und das Sorgerecht zugesprochen erhalten habe. Sie sei gehalten, in einem ersten Schritt ein Gesuch um Ausstellung eines Einreisevisums bei der türkischen Vertretung in der Schweiz einzureichen. Danach müsse sie ein Gesuch um Familiennachzug zu ihren Kindern gestützt auf Art. 8 EMRK stellen. Die türkischen Behörden würden diese Gesuche in gesetzlich geregelten Verfahren prüfen. Aufgrund der Aktenlage bestünden keine Hinweise, dass ihr die Einreise beziehungsweise die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verweigert würde. Ferner sei der Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin gemäss Scheidungsurteil vom 12. Juni 2006, welches gemäss ihren Ausführungen in der Türkei problemlos gerichtlich anerkannt würde, verpflichtet, ihr Unterhaltsbeiträge zu leisten. Sollte er dazu nicht in der Lage sein, müsste demnach der türkische Staat subsidiär für den Unterhalt der vier Kinder aufkommen. Zudem erhielten gemäss gesicherten Erkenntnissen des Bundesamtes auch geschiedene Frauen in der Türkei Sozialhilfe. Die Beschwerdeführerin sei im übrigen jung und gesund und spreche gut türkisch; es sei ihr zuzumuten, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. In _______, wo sie vor der Einreise in die Schweiz hauptsächlich gelebt habe, dürfte sodann ein Beziehungsnetz bestehen. Überdies seien vor Ort diverse Hilfsorganisationen tätig, welche ihr unter anderem auch bei der Suche nach einer Unterkunft behilflich sein könnten. Schliesslich sei der Beschwerdeführerin unbenommen, beim BFM finanzielle Rückkehrhilfe zu beantragen. Nachdem das vorliegende Wiedererwägungsgesuch abzuweisen sei, werde das Gesuch um Erteilung von Einreisebewilligungen für die Kinder gegenstandslos. j) Am 20. Dezember 2006 überwies die Vorinstanz dem Vertreter der Beschwerdeführerin den in seiner Eingabe vom 17. Oktober 2006 angeforderten Brief der Kinder der Beschwerdeführerin. F. Mit Beschwerde vom 15. Januar 2007 beantragte die Beschwerdeführerin durch ihre neu bestellte Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz. Ihren vier minderjährigen Kindern sei die Einreise in die Schweiz zu gestatten. Die entzogene aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wieder herzustellen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und der unterzeichnende Rechtsanwalt als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Zur Begründung wurde vorgebracht, es treffe zwar möglicherweise zu, dass die Beschwerdeführerin in der Türkei in den Genuss einer Aufenthaltsbewilligung gelangen könnte. Die Wiederherstellung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz sei aber aufgrund der sozialen und wirtschaftlichen Lage der Beschwerdeführerin gleichwohl gerechtfertigt. Gemäss der beiliegenden Bescheinigung über die soziale Bedürftigkeit vom 25. Dezember 2006 - ausgestellt durch den Bürgermeister des Bezirks _______ - sei der zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin
7 bedürftig und könne so keine finanziellen Leistungen erbringen. Ausserdem sei die Beschwerdeführerin gemäss einem weiteren beiliegenden Bestätigungsschreiben vor Ort nicht registriert, und es bestehe kein generelles Recht auf Sozialhilfe; als geschiedene Frau könne sie jedenfalls selbst im Falle einer erteilten Aufenthaltsbewilligung keine solche Hilfe empfangen. In diesem Zusammenhang werde baldmöglichst ein Beweismittel nachgereicht. Laut zwei weiteren eingereichten Bestätigungsschreiben besuche wegen der fehlenden finanziellen Mittel keines der in die Türkei ausgeschafften Kinder eine Schule. Sie lebten bei der 76jährigen Grossmutter, welche ihrerseits auf Hilfe angewiesen sei. Eine gewisse Unterstützung erfolge lediglich durch Nachbarn. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin würde diese in eine existenzgefährdende Notlage führen. Gemäss Aktenlage sei die Beschwerdeführerin im Übrigen zwangsverheiratet worden. Entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung verfüge sie in _______ über kein Beziehungsnetz. Vielmehr würde sie als geschiedene Ehefrau dort Anfeindungen durch Mitglieder der Familie ihres Ex-Ehemannes ausgesetzt sein. Das Bundesamt übersehe, dass die Beschwerdeführerin durch die Scheidung ihr bisheriges Beziehungsnetz verloren habe. Im Weiteren sei in Anbetracht der Fallumstände illusorisch, dass sie vor Ort durch Erwerbseinkünfte für sich und die Kinder aufkommen könnte. Zu rügen sei ausserdem die Tatsache, dass das Bundesamt den an die Schweizer Botschaft in Ankara gerichteten Brief der Kinder der Beschwerdeführerin im angefochtenen Entscheid nicht gewürdigt habe. Gemäss diesem Brief seien sie nicht in einer kindsgerechten Situation. Schliesslich sei die Beschwerdeführerin seit Dezember 2003 in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung. Gemäss telefonischer Auskunft des behandelnden Arztes leide sie unter sehr starken depressiven Störungen sowie zunehmender Suizidgefahr; es sei für sie unvorstellbar, in die Türkei zurückzukehren. Ihr Zustand habe sich nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens verschlechtert. Es sei ihr Gelegenheit einzuräumen, innert Frist einen Arztbericht nachzureichen. Aus den genannten Gründen erweise sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin aktuell als unzulässig, unzumutbar und unmöglich. Der Eingabe lagen vier türkischsprachige Dokumente ("Ilgili Makama Adana"; "Ilgili Makama"; Ikametgah Ilmuhaberi"; "Fakirlik Kagadi") samt Übersetzungen und die Kopie des fremdsprachigen Schreibens der vier Kinder der Beschwerdeführerin, welches dem BFM bereits durch die Botschaft in Ankara übermittelt worden war, bei. Eine Übersetzung dieses Schreibens wurde in Aussicht gestellt. G. Am 17. Januar 2007 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung provisorisch aus. H. Mit Eingabe vom 18. Januar 2007 (Datum des Poststempels) gab die Beschwerdeführerin ein Bestätigungsschreiben (Telefax) der Stadtverwaltung von _______ vom 17. Januar 2007 samt Übersetzung zu den Akten. Das Dokument belege, dass sie kein Recht auf materielle Sozialhilfe weder in _______ noch einem anderen Ort in der Türkei habe. I. Am 19. Januar 2007 reichte die Beschwerdeführerin einen Arztbericht vom 17. Januar 2007 (Dr. med. _______Psychiatrie und Psychotherapie FMH) nach. Darin wurden eine rezidivierende depressive Störung (gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome), Suizidäusserungen sowie eine schwere bis sehr
8 schwere psychosoziale Belastung durch weiter drohende Abschiebung (mit Belastung durch Scheidung) diagnostiziert beziehungsweise erwähnt. J. Mit Eingabe vom 26. Januar 2007 gab die Beschwerdeführerin ein türkischsprachiges Anwaltsschreiben vom 20. Januar 2007 samt Übersetzung zu den Akten. Gemäss diesem Schreiben habe sie im Falle einer Rückkehr in die Türkei als Ausländerin keine soziale Sicherheit. K. Mit Zwischenverfügung vom 2. Februar 2007 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gut. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet und dem Gesuch um Erlass allfälliger Verfahrenskosten entsprochen. Das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG; SR 172.021) wurde abgewiesen. L. Am 20. Februar 2007 gab die Beschwerdeführerin ein Schreiben ihrer Kinder vom 9. Februar 2007 - gerichtet an die Schweizer Botschaft in Ankara - zu den Akten. M. Mit Vernehmlassung vom 1. März 2007 hielt das Bundesamt an seinen Ausführungen vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Eine ambulante Weiterbehandlung des psychischen Leidens der Beschwerdeführerin sei auch in _______ möglich. Im Übrigen würden ihre vier Kinder bereits jetzt durch die Grossmutter betreut. Dies deute darauf hin, dass auch die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr entgegen ihren Ausführungen mit der Solidarität der Verwandten ihres Ex-Ehemannes rechnen könne. Im Weiteren sei das in der Schweiz gefällte Scheidungsurteil in der Türkei bisher nicht anerkannt worden, weshalb die Beschwerdeführerin Anrecht auf Sozialhilfe habe. Falls eine Anerkennung noch erfolgen sollte, wäre der Ehemann zum Unterhalt verpflichtet. Unbesehen des fraglichen Beweiswerts könne dem eingereichten Dokument "Il Gili Makama" sodann lediglich entnommen werden, dass hinsichtlich der Beschwerdeführerin aktuell keine Sozialleistungen erbracht würden, was im Zusammenhang mit ihrer Landesabwesenheit stehen dürfte. Es sei nach wie vor davon auszugehen, dass Hilfeleistungen der in der Schweiz lebenden Verwandten, die Gewährung der Rückkehrhilfe, das Beziehungsnetz vor Ort sowie Hilfsorganisationen die Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin fördern würden. N. Am 6. März 2007 gingen beim Bundesverwaltungsgericht drei von der Schweizerischen Botschaft in Ankara übermittelte Schreiben der Kinder der Beschwerdeführerin ein. O. Mit Replik vom 23. März 2007 hielt die Beschwerdeführerin an ihren bisherigen Darlegungen fest. Die Erwägungen des Bundesamtes, wonach die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr durch die Verwandten des Ex-Ehemannes Unterstützung erfahren würde, könnten nicht nachvollzogen werden, zumal die Scheidung der Eheleute nunmehr auch durch ein türkisches Gericht anerkannt worden sei. Im Übrigen sei die Situation ihrer Kinder prekär, und ihr Vater verfüge über keine Einnahmequellen. Entsprechend werde die Beschwerdeführerin von ihm keine Unterhaltsbeiträge erhalten. Der Eingabe lag ein Urteil des Famliengerichts _______/3 vom 28. November 2006 (Anerkennung des schweizerischen Scheidungsurteils vom 12. Juni 2006) samt Übersetzung bei.
9 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss bisheriger Praxis letztinstanzlich auch Beschwerden gegen Verfügungen, in denen das Bundesamt es ablehnt, einen früheren Entscheid auf Gesuch hin in Wiedererwägung zu ziehen, zumal die diesbezügliche Rechtslage in der vorliegenden Konstellation keine Änderung erfahren hat. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführerin ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1 Ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht unter anderem dann, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1c S. 204) in wesentlicher Weise verändert hat und die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.). 3.2 Mit Verfügung vom 10. November 2005 - bestätigt durch das Urteil der ARK vom 23. Februar 2006 - hob das Bundesamt die am 6. August 2002 aufgrund von Art. 14a Abs. 4 ANAG angeordnete vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 14b Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) auf. Danach ist eine angeordnete vorläufige Aufnahme aufzuheben, wenn der Vollzug zulässig und es der Ausländerin möglich und zumutbar ist, sich rechtmässig in einen Drittstaat oder in ihren Heimatstaat oder in das Land zu begeben, in dem sie zuletzt wohnte. Das BFM erachtete die Wegweisung in einen Drittstaat - die Türkei - für die irakische Beschwerdeführerin für zulässig, zumutbar und möglich, nachdem sie dort bereits zehn Jahre ihres Lebens verbracht habe und mit ihrem nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme eingereisten türkischen Ehemann dorthin zurückkehren könne.
10 3.3 Im Wiedererwägungsverfahren macht die Beschwerdeführerin nun geltend, sie sei seit dem 12. Juni 2006 von ihrem türkischen Ehemann geschieden, weshalb die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme in Wiedererwägung zu ziehen sei. Eine Wegweisung in den Drittstaat Türkei sei ihr als geschiedene Frau irakischer Herkunft nicht zumutbar und sei auch nicht möglich. 3.4 Das Bundesamt war auf ihr Wiedererwägungsgesuch eingetreten und kam zum Schluss, es liege in wiedererwägungsrechtlicher Hinsicht keine wesentlich veränderte Sachlage vor. Auch unter den veränderten Umständen sei die Wegweisung in die Türkei, wo die Beschwerdeführerin vor Einreise in die Schweiz zehn Jahre gelebt habe, möglich und zumutbar. Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob die vorinstanzliche Argumentation mit der aktuellen Aktenlage zu vereinbaren ist. 4. 4.1 Es ist unbestritten, dass sich die Beschwerdeführerin am 12. Juni 2006 in der Schweiz von ihrem türkischen Ehemann scheiden liess. Die Feststellung im den vorinstanzlichen Entscheid des ordentlichen Verfahrens bestätigenden Urteil der ARK vom 23. Februar 2006, die Beschwerdeführerin und ihre Angehörigen hätten die Möglichkeit, als vereinigte Familie in die Türkei zurückzukehren, trifft für den aktuellen Zeitpunkt mithin offensichtlich nicht mehr zu. Abgesehen davon wurden der Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin und die vier gemeinsamen Kinder bereits am 1. Juni 2006 in die Türkei ausgeschafft. Anzufügen ist dabei, dass der Weisung 8/99 des Bundesamtes vom 1. Oktober 1999, wonach gemäss Ziff. 3 Abs. c bei gestaffelten Rückführungen lediglich Kinder ab dem zurückgelegten 14. Lebensjahr von der Mutter getrennt werden können, in keiner Weise Rechnung getragen und auch die damals knapp elf- respektive siebenjährigen Töchter zwangsweise nach Istanbul ausgeflogen wurden. Die Ausschaffungen der Kinder sollen gemäss Behauptung der vormaligen Rechtsvertretung in der Eingabe vom 15. Juni 2006 im Übrigen in Kenntnis der Tatsache, dass im hängigen Scheidungsverfahren das Sorgerecht der Mutter eingeräumt werden dürfte, erfolgt sein. Das Bundesamt verzichtete im vorliegend angefochtenen Entscheid darauf, diese Behauptung zu widerlegen, und hielt fest, die Beschwerdeführerin habe auch nach erfolgter Scheidung einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung in der Türkei. Dies deshalb, weil sie Mutter von vier türkischen Kindern und ihr das Sorgerecht zugesprochen worden sei. Sie sei gehalten, in einem ersten Schritt ein Gesuch um Ausstellung eines Einreisevisums bei der türkischen Vertretung in der Schweiz einzureichen. Danach müsse sie ein Gesuch um Familiennachzug zu ihren Kindern gestützt auf Art. 8 EMRK stellen. Die türkischen Behörden würden diese Gesuche in gesetzlich geregelten Verfahren prüfen. Diese Einschätzung ist - was die einzuhaltende Vorgehensweise anbelangt - grundsätzlich zu teilen. Auch der neu bestellte Vertreter der Beschwerdeführerin räumt in der Eingabe vom 15. Januar 2007 ein, die Beschwerdeführerin könnte so in den Genuss einer Aufenthaltsbewilligung gelangen. Die weitere Einschätzung des Bundesamtes, aufgrund der Aktenlage bestünden keine Hinweise, dass der Beschwerdeführerin die Einreise beziehungsweise die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verweigert würde, kann zwar nachvollzogen werden. Dem Einwand des vormaligen Vertreters der Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 17. Oktober 2006, ihre Kinder würden sich erst seit Juni 2006 wieder in der Türkei aufhalten und die türkischen Behörden würden ihr als irakischer Kurdin daher keine Aufenthaltsbewilligung erteilen, son-
11 dern vielmehr geltend machen, es sei ihr zuzumuten, das Familienleben mit den Kindern im Nordirak zu führen, dürfte indes auch eine gewisse Berechtigung zukommen. Dies einerseits mit Blick auf die sich abzeichnende Fürsorgeabhängigkeit der Beschwerdeführerin, andererseits aber auch in Anbetracht des aktuell sich akzentuierenden politischen Konflikts zwischen den kurdischen Behörden des Nordiraks einerseits und der türkischen Militärführung andererseits (vgl. u.a. NZZ vom 14./15. April 2007; Wochenzeitung vom 19. April 2007). Und schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass inzwischen das Scheidungsurteil offenbar auch durch die türkischen Behörden anerkannt worden ist. Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin allenfalls ein Einreisevisum für die Türkei erteilt und der weitere Aufenthalt bewilligt würde. Namentlich Letzteres wäre jedoch zweifellos mit gewissen Unwägbarkeiten verbunden - eine Annahme, die sich auch deswegen rechtfertigt, weil die offenbar geplante gemeinsame Ausschaffung des damals noch bestehenden Familienverbands aus der Schweiz gemäss Aktenlage an der Weigerung der türkischen Behörden, der Beschwerdeführerin die dafür erforderlichen Papiere auszustellen, scheiterte. 4.2 Die Beschwerdeführerin liess das Scheidungsurteil des Bezirksgerichts _______ vom 12. Juni 2006 durch das Urteil des Familiengerichts _______/3 vom 28. November 2006 erfolgreich anerkennen. Es besteht vorliegend kein Grund, an diesem Sachverhaltselement respektive am Beweiswert des eingereichten entsprechenden Dokuments zu zweifeln. Die Vorinstanz geht somit zu Recht davon aus, dass der Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin gemäss Scheidungsvereinbarung vom 12. Juni 2006 gehalten ist, ihr in der Türkei Unterhalt zu leisten. Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin wiederholt geltend, er verfüge über kein Einkommen, weshalb sie die vereinbarten Zahlungen nicht erhalten werde. Die Vorinstanz verweist in diesem Zusammenhang auf subsidiäre staatliche Hilfe. Die Beschwerdeführerin wiederum legt dar, dass ihr in der Türkei gemäss eingereichten Beweismitteln generell kein Anspruch auf solche Hilfe zustehe. Dem Bundesamt ist insofern beizupflichten, als namentlich dem Dokument "Il Gili Makama" lediglich entnommen werden kann, dass hinsichtlich der Beschwerdeführerin aktuell keine Sozialleistungen erbracht würden. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, ihr als Ausländerin sei es in der Türkei generell unmöglich, Sozialhilfe zu erhalten, wird aber durch keines der eingereichten Dokumente - auch nicht durch das Anwaltsschreiben vom 20. Januar 2007, welches vor allem arbeitsrechtliche Fragen betrifft - hinreichend belegt. Nach erfolgter Einreise und der allfälligen Gewährung einer Aufenthaltsbewilligung dürfte es ihr als Mutter mit Sorgerecht über vier türkische Kinder möglicherweise gelingen, in einem diesbezüglichen Verfahren eine - wenn auch sehr bescheidene und gemäss Gepflogenheiten vor Ort mitunter in Naturalien entrichtete - Unterstützung zugesprochen zu erhalten. Bis zum allfälligen Erhalt solcher bescheidener Leistungen wäre sie auf die Unterstützung durch Drittpersonen angewiesen. Die Erwägung des Bundesamtes, sie könne dabei mit der Solidarität der Verwandten ihres Ex-Mannes rechnen, mutet indes sehr spekulativ an; die - auch in den eingereichten Schreiben der Kinder erwähnten - Anfeindungen durch besagte Personen erscheinen im Sinne der diesbezüglichen Ausführungen ihrer Rechtsvertreter als naheliegender. Abgesehen davon machte die Beschwerdeführerin wiederholt geltend, sie sei zwangsverheiratet worden. Es kann zwar nicht
12 ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin durch ihren zehnjährigen Aufenthalt noch über ein gewisses Beziehungsnetz verfügt, nachdem sie nun jedoch bereits seit sieben Jahren in der Schweiz lebt, ist unter den gegebenen Umständen ein Anknüpfen an damalige Beziehungen wohl kaum möglich. Insgesamt wäre mithin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr zumindest eine sehr ungewisse aufenthaltsrechtliche, ökonomische und soziale Zukunft bevorstehen würde. Bei einer beruflich ausgebildeten und gesunden Person würde dies jedoch kaum zur Bejahung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen. Die Beschwerdeführerin leidet indes an relativ gravierenden psychischen Beschwerden, welche sich verschlimmert haben, und ist gemäss Arztbericht vom 17. Januar 2007 auf eine ambulante Therapie angewiesen. Die Vorinstanz, welche die psychische Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin nicht in Abrede stellt, geht in diesem Zusammenhang zu Recht davon aus, eine entsprechende Behandlung sei grundsätzlich auch vor Ort möglich. Diese wäre indes mutmasslich mit Kosten verbunden, was die ökonomische Basis der Beschwerdeführerin, welche zwar gut türkisch spricht, aber über keine eigentliche Schulbildung, keine Berufsausbildung und kaum über Arbeitserfahrung verfügt, weiter schmälern würde. Ausserdem müsste allfälligen suizidalen Tendenzen bei der zwangsweisen Rückführung entgegengewirkt werden. Da die Beschwerdeführerin gemäss besagtem Arztbericht überdies kaum in der Lage sein soll, ihren Haushalt zu führen, wäre es ihr nach der Wiedereinreise mutmasslich zumindest für längere Zeit nicht möglich, für sich und ihre Kinder in der Türkei ein Leben ohne Existenzbedrohung zu führen, zumal sie ausser den bereits erwähnten, ihr offenbar feindlich gesinnten Angehörigen des Ex-Mannes gemäss Aktenlage kein soziales Netz vor Ort hat und das Haus, wo ihre Kinder aktuell wohnen, der Familie ihres Ex-Ehemannes gehört (vgl. A 7/20, S. 10). Die weiteren Erwägungen des Bundesamtes, die Beschwerdeführerin könne Rückkehrhilfe beantragen und die Hilfe türkischer Hilfsorganisationen oder auch von Verwandten in der Schweiz vor Ort in Anspruch nehmen, sind nicht geeignet, unter den gegebenen Umständen der irakischen Beschwerdeführerin in der Türkei eine existenzsichernde Perspektive mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu eröffnen. 4.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die am 12. Juni 2006 erfolgte Scheidung der Beschwerdeführerin den im ordentlichen Verfahren noch gegebenen Familienverband getrennt und zu einer neuen Sachlage geführt hat. In Anbetracht weiterer erwähnter Fallumstände erscheint diese Sachlage als in wiedererwägungsrechtlicher Hinsicht wesentlich verändert. 4.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Es ist demnach festzuhalten, dass sich der Vollzug der Wegweisung der irakischen Beschwerdeführerin in die Türkei als derzeit nicht zumutbar im Sinne von Art. 14a Abs 4 ANAG erweist. Ein Vollzug der Wegweisung in ihr Heimatland liess das BFM ungeprüft und kommt vorliegend ebenfalls nicht in Betracht. Daraus folgt, dass die angefochtene Verfügung vom 14. Dezember 2006 aufzuheben ist. Nachdem sich aus den Akten keine Hinweise auf Ausschlussgründe im Sinne von Art. 14a Abs. 6 ANAG ergeben, ist das BFM anzuweisen, die Beschwerdeführerin wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wiedererwägungsweise weiterhin vorläufig aufzunehmen. Auf weitere Beschwerdevorbringen (so auch im Zusammenhang mit der gerügten Nichtberücksichtigung relevanter Akten und Verletzung der Begründungspflicht)
13 und die eingereichten Beweismittel ist bei dieser Sachlage nicht mehr näher einzugehen. 4.5 Das am 15. Juni 2006 vom damaligen Vertreter der Beschwerdeführerin an das Bundesamt gerichtete und am 15. Januar 2007 erneuerte Gesuch, den vier Kindern der Beschwerdeführerin sei die Einreise in die Schweiz zu gestatten, ist zur wiedererwägungweisen Prüfung zuständigkeitshalber an die Vorinstanz zu überweisen. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 5.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da im vorliegenden Verfahren der Aufwand für die Beschwerdeführerin zuverlässig abgeschätzt werden kann und die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung von Amtes wegen und in Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren auf Fr. 1'800.-- (inkl allfällige Spesen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. (Dispositiv nächste Seite)
14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die vorinstanzliche Verfügung vom 14. Dezember 2006 wird aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin wiedererwägungsweise weiterhin vorläufig aufzunehmen. 3. Das am 15. Juni 2006 respektive 15. Januar 2007 gestellte Gesuch, den vier Kindern der Beschwerdeführerin sei die Einreise in die Schweiz zu gestatten, wird zur wiedererwägungweisen Prüfung zuständigkeitshalber an die Vorinstanz überwiesen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Die Vorinstanz wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.-- auszurichten. 6. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin durch Vermittlung ihrer Vertretung, 2 Expl. (eingeschrieben) - das Bundesamt, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den vorinstanzlichen Akten (Kopie; Ref.-Nr. N _______) und unter speziellem Hinweis auf Ziff. 3 des Dispositivs - _______ (Kopie) Die Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand am: