Abtei lung IV D-3635/2009/ {T 0/2} Urteil v o m 1 2 . Juni 2009 Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller. A._______, geboren _______, Mongolei, c/o _______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. Mai 2009 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-3635/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin, eine mongolische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in (...), ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge am 28. November 2008 verliess und am 4. Dezember 2008 illegal in die Schweiz einreiste, dass sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) um Asyl nachsuchte, dort am 23. Dezember 2008 summarisch befragt und in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton (...) zugewiesen wurde, dass das Bundesamt die Beschwerdeführerin am 25. Mai 2009 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ausführlich zu ihren Asylgründen anhörte, dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, ihre Mutter sei bei ihrer Geburt gestorben, und ihr Vater habe sich anschliessend wiederverheiratet, dass sie in (...) gewohnt hätten und sie unter schwierigen Verhältnissen aufgewachsen sei, dass sie mit einer Lippen-Kiefer-Gaumenspalte geboren und deswegen zweimal operiert worden sei, dass sie in der Schule gehänselt und ausgegrenzt worden sei, weswegen sie ihre schulische Ausbildung nach vier Jahren aufgegeben habe, dass ihr Vater im Jahr 1996 an den Folgen seiner Alkoholsucht gestorben sei, worauf sie zusammen mit der Stiefmutter in ein Zelt umgezogen sei, dass die Stiefmutter ebenfalls zu trinken begonnen und sie in betrunkenem Zustand jeweils aufs Gröbste beschimpft und beschuldigt habe, dass die Stiefmutter öfters Männer nach Hause gebracht habe und sie im Jahr 1997 von einem Bekannten ihrer Stiefmutter vergewaltigt worden sei, D-3635/2009 dass ihre Stiefmutter am 5. Juni 2006 drei Männer zu Besuch gehabt habe, wovon der eine ihr Freund gewesen sei, dass sie damals von den beiden anderen Männern erneut vergewaltigt worden sei, dass sie ihr Zuhause nach diesem Vorfall umgehend verlassen und in der Folge in (...) ein Zimmer gemietet habe, dass sie schliesslich nach mühevoller Suche eine Stelle als Tellerwäscherin in einem chinesischen Restaurant gefunden habe, dass die Geschäftsführerin namens U. ihr eines Tages gesagt habe, der Inhaber des Restaurants wolle ihr eine Prämie für gute Arbeit ausrichten und sie zwecks Durchführung einer Schönheitsoperation mit nach China nehmen, dass sie allerdings aufgrund eigener Beobachtungen vermutet habe, der Geschäftsinhaber betreibe von diesem Restaurant aus einen Mädchenhandel, dass sie ihre Beobachtungen am 5. November 2008 der Polizei gemeldet und daraufhin an die Arbeit zurückgekehrt sei, dass die Geschäftsführerin sie zwei Tage später gefragt habe, ob sie die Anzeige gemacht habe, was sie bestätigt habe, dass U. ihr mitgeteilt habe, wenn sie weiter vor Ort bleibe, werde sie möglicherweise nach China verschleppt, weshalb eine Ausreise aus der Mongolei angezeigt wäre, dass sie daher am 9. November 2008 zum Haus ihrer Stiefmutter gegangen sei, um ihre Identitätskarte zu holen, die Stiefmutter jedoch gemäss Aussage der Nachbarn umgezogen sei, dass U. ihr in der Folge einen Schlepper vermittelt und ihr ausserdem gesagt habe, wo der Geschäftsinhaber sein Geld versteckt habe, dass sie neben ihrer Tätigkeit als Tellerwäscherin auch noch im Haus des Geschäftsinhabers geputzt und sich bei dieser Gelegenheit das Geld angeeignet habe, D-3635/2009 dass sie aus diesen Gründen am 28. November 2008 aus dem Heimatland ausgereist sei, dass sie nicht in die Mongolei zurückkehren wolle, da sie dort niemanden habe und keine Arbeit finden würde, dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den Akten zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführerin weder Identitätspapiere noch Beweismittel in der Sache zu den Akten reichte, dass das BFM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 28. Mai 2009 – eröffnet am 30. Mai 2009 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen ausführte, die Mongolei sei vom Bundesrat als verfolgungssicherer Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet worden, dass sich aus den Akten keine Hinweise ergäben, welche die in Bezug auf die Mongolei bestehende Vermutung der Verfolgungssicherheit widerlegen könnten, dass sich die Beschwerdeführerin mehrfach widersprochen habe und ihre Vorbringen überdies teilweise unplausibel und unsubstanziiert ausgefallen seien, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 4. Juni 2009 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, das BFM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, eventuell sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom D-3635/2009 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass der Beschwerde ein Beweismittel betreffend einen vergangenen sowie einen ausstehenden Arztbesuch beilag, dass auf den Inhalt der Beschwerde – soweit wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 9. Juni 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG), und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asylrechts entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, D-3635/2009 dass sich die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darin erschöpft, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs dagegen bereits materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country- Regelung) nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge mongolische Staatsangehörige ist, der Bundesrat die Mongolei mit Beschluss vom 28. Juni 2000 zu einem verfolgungssicheren Staat (safe country) im obgenannten Sinn erklärt hat und auf diese Einschätzung im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht zurückgekommen ist, dass somit die formellen Voraussetzungen für den Erlass eines Nichteintretensentscheids auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 1 AsylG erfüllt sind, dass zu prüfen bleibt, ob Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen, dass bei Art. 34 Abs. 1 AsylG praxisgemäss derselbe weite Verfolgungsbegriff zur Anwendung kommt wie in Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b D-3635/2009 und Art. 35 AsylG (zu den beiden erstgenannten Bestimmungen vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247), dass dieser weite Verfolgungsbegriff nicht bloss ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG, sondern darüber hinaus auch die von Menschenhand verursachten Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG umfasst (vgl. EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c.aa S. 35 f., EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247), dass dabei ausserdem ein im Vergleich zum – bereits erleichterten – Beweismass des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab anzuwenden ist, dass demzufolge auch bei Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten einlässlich geprüft werden muss, ob sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, sobald sich aus den Akten Hinweise auf Verfolgung ergeben, deren Unglaubhaftigkeit nicht bereits auf den ersten Blick erkannt werden kann (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 16 f.), dass das BFM zu Recht erwogen hat, die vorgebrachten Asylgründe seien nicht glaubhaft, dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin mehrere Ungereimtheiten enthalten, dass die Beschwerdeführerin beispielsweise in der Erstbefragung geltend machte, anlässlich der Vergewaltigung im November 1997 habe der Täter gedroht, er würde sie umbringen, falls sie schreie (vgl. A1, S. 4), dass sie diese Todesdrohung dagegen in der Direktanhörung nicht erwähnte (A10, S. 13 [D101]), dass sie sich im Zusammenhang mit der zweiten Vergewaltigung hinsichtlich der örtlichen Gegebenheiten widersprach, dass sie zunächst vorbrachte, sie sei in ihrem Zimmer gewesen, als die beiden Männer zu ihr gekommen seien, sie in die Küche geschleppt und dort vergewaltigt hätten (vgl. A1, S. 4), D-3635/2009 dass sie ihrer Schilderung in der Direktanhörung zufolge hingegen damals überhaupt nicht in ihrem Zimmer war (vgl. A10, S. 11 [D91]), dass sie diesen Widerspruch auf Vorhalt hin nicht in befriedigender Weise aufzulösen vermochte (vgl. D95), dass sie in der Erstbefragung zu Protokoll gab, sie sei dreimal zur Polizei gegangen (vgl. A1, S. 5), während sie in der Direktanhörung zunächst nur ein einziges Mal erwähnte (vgl. A10, S. 8 [D63]) und sich erst auf Vorhalt hin dahingehend korrigierte, sie sei dreimal hingegangen, habe aber erst beim dritten Mal Anzeige erstatten können (vgl. D89), dass sie zunächst geltend machte, die Geschäftsführerin U. habe sich nicht sonderlich aufgeregt, als sie von der Anzeige der Beschwerdeführerin erfahren habe (vgl. A1, S. 5), dass sie später im Widerspruch dazu vorbrachte, U. sei über ihre Anzeigeerhebung wütend gewesen (vgl. A10, S. 9 [D68]), dass sich die Beschwerdeführerin schliesslich auch hinsichtlich der Frage, wer sie aufgefordert habe, zuhause ihre Identitätsdokumente zu holen, widersprochen hat, indem sie einmal die Geschäftsführerin nannte (vgl. A1, S. 5 sowie A10, S. 10 [D81]), ein anderes Mal dagegen den Schlepper (vgl. A10, S. 6 [D43]), dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin nicht bloss widersprüchlich, sondern überdies realitätsfremd und unplausibel sind, dass die Beschwerdeführerin erklärte, sie sei umgehend an die Arbeit zurückgekehrt, nachdem sie ihren Arbeitgeber angezeigt habe, was indessen unrealistisch erscheint, zumal die Beschwerdeführerin gleichzeitig vorbrachte, sie habe Angst gehabt (vgl. A1, S. 5), dass die Polizei der Geschäftsführerin angeblich nicht nur den Namen der Anzeigerin (d.h. der Beschwerdeführerin) mitteilte, sondern ihr überdies noch eine Beschreibung der Beschwerdeführerin lieferte (A10, S. 9 [D68]), was äusserst unplausibel erscheint, dass im Weiteren nicht ersichtlich ist, inwiefern die beiden, angeblich in den Jahren 1997 und 2006 erfolgten Vergewaltigungen für die Ausreise der Beschwerdeführerin Ende 2008 relevant waren, D-3635/2009 dass von den angeblichen Vergewaltigern nämlich offensichtlich weder im Ausreisezeitpunkt noch heute eine Gefahr für die Beschwerdeführerin ausgeht, dass die geltend gemachte Bedrohungslage im Zusammenhang mit dem letzten Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin ebenfalls unplausibel erscheint, dass den Akten keine konkreten Hinweise auf eine unmittelbar drohende Verschleppung der Beschwerdeführerin nach China oder anderweitige, ihr allenfalls drohende Nachteile zu entnehmen sind, dass demzufolge nicht nachvollziehbar ist, weshalb sich die Beschwerdeführerin zum Verlassen ihres Heimatstaates gezwungen sah, dass die geltend gemachte Verfolgungsgefahr gestützt auf die vorstehenden Erwägungen als offensichtlich haltlos zu qualifizieren ist, dass es der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten nicht gelungen ist, die in Bezug auf die Mongolei bestehende Vermutung der Verfolgungssicherheit zu widerlegen, dass in der Beschwerde nichts geltend gemacht wird, was allenfalls zu einer anderen Beurteilung führen könnte, weshalb darauf verzichtet werden kann, an dieser Stelle näher auf die Beschwerdebegründung einzugehen, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 D-3635/2009 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass überdies keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die der Beschwerdeführerin in der Mongolei droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass vorliegend weder die allgemeine Lage in der Mongolei noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr schliessen lassen, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise aus dem Heimatland erwerbstätig war und damit selbständig ihren Lebensunterhalt bestritt, D-3635/2009 dass es ihr daher zuzumuten ist, im Falle einer Rückkehr in die Mongolei dort erneut einer existenzsichernden Erwerbstätigkeit nachzugehen, dass die Beschwerdeführerin zwar angibt, in der Mongolei keine Bezugspersonen zu haben, dieses Vorbringen indessen mit Blick auf die als unglaubhaft erachteten Aussagen betreffend die angeblichen Fluchtgründe ebenfalls zu bezweifeln sind, dass die Beschwerdeführerin geltend machte, sie wisse nicht, woher ihre Eltern ursprünglich stammten und ob diese Geschwister gehabt hätten (vgl. A10, S. 4), was aufgrund der oftmals engen Familienbeziehungen äusserst unplausibel erscheint, dass bei dieser Sachlage nicht auszuschliessen ist, die Beschwerdeführerin habe entgegen ihren Vorbringen noch Verwandte im Heimatland, welche sie bei Bedarf unterstützen könnten, dass die Beschwerdeführerin nötigenfalls auch die ihr eigenen Angaben zufolge wohlgesinnte Geschäftsführerin U. um Hilfe – namentlich bei der Stellensuche – bitten könnte, dass in der Beschwerde vorgebracht wird, die Beschwerdeführerin leide an gesundheitlichen Problemen und müsse Ende September 2009 einen Arzttermin im Kantonsspital in (...) wahrnehmen, dass die Beschwerdeführerin zwar keine weiteren Angaben zu ihren gesundheitlichen Problemen macht, aufgrund der Aktenlage jedoch davon auszugehen ist, es handle sich um eine weitere Behandlung ihrer Lippen-Kiefer-Gaumenspalte, da beide im eingereichten Beweismittel genannten Ärzte in der ORL-Klinik (Hals-, Nasen-, Ohren- und Gesichtschirurgie) des Kantonsspitals (...) tätig sind, dass die Lippen-Kiefer-Gaumenspalte der Beschwerdeführerin bereits in der Mongolei operiert wurde und die medizinische Versorgung der Beschwerdeführerin im Heimatland damit gewährleistet erscheint, selbst wenn die dort praktizierte Gesichtschirurgie möglicherweise nicht auf dem gleichen Stand der Wissenschaft ist wie in der Schweiz, dass jedenfalls die anstehende medizinische Behandlung der Beschwerdeführerin in der Schweiz weder dringend noch absolut D-3635/2009 notwendig erscheint und daher nicht geeignet ist, ein Vollzugshindernis zu begründen, dass nach dem Gesagten nicht zu erwarten ist, die Beschwerdeführerin würde bei einer Rückkehr in die Mongolei in eine existenzbedrohende Situation geraten, weshalb der Vollzug der Wegweisung insgesamt als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde den vorstehenden Erwägungen zufolge als aussichtslos erwies, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses angesichts des vorliegenden, direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-3635/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - das _______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Versand: Seite 13