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Bundesverwaltungsgericht 24.08.2012 D-3634/2012

24. August 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,667 Wörter·~23 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. Juni 2012

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3634/2012

Urteil v o m 2 4 . August 2012 Besetzung

Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Jean-Pierre Monnet, Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. Parteien

A._______, geboren (…), Sri Lanka, vertreten durch Emil Robert Meier, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. Juni 2012 / N (…).

D-3634/2012 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Tamile mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 21. März 2009 und gelangte auf dem Seeweg nach Italien. Am 27. April 2009 reiste er in die Schweiz ein und reichte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ein Asylgesuch ein. Dort erhob das BFM am 5. Mai 2009 die Personalien des Beschwerdeführers und befragte ihn summarisch zu seinen Asylgründen. Am 12. Mai 2009 hörte das Bundesamt den Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen an. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, er sei seit dem Jahr 2007 mehrmals von der srilankischen Armee verhaftet worden, zuletzt während fünf Tagen im Januar 2009. Dabei sei er beschuldigt worden, ein Anhänger der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) zu sein. Am 10. Februar 2009 – als er von der Arbeit auf dem Weg nach Hause gewesen sei – hätten Leute mit einem weissen Van versucht, ihn zu entführen. Da er geschrien habe, seien andere Leute dazukommen, und die Entführer hätten von ihm abgelassen. Für die weiteren Aussagen wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. B. Mit Verfügung vom 7. Juni 2012 – eröffnet am 9. Juni 2012 – verneinte das BFM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung des negativen Asylentscheides wurde im Wesentlichen ausgeführt, in den Schilderungen des Beschwerdeführers fänden sich keine Hinweise dafür, dass die sri-lankischen Behörden heute – praktisch drei Jahre nach dem Ende des Bürgerkrieges – ein ernsthaftes Interesse daran hätten, gerade ihn zu verfolgen. Angesichts seines geringen politischen Profils sei nicht davon auszugehen, dass er zum jetzigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von asylrelevanten Schwierigkeiten bedroht sei. Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien daher asylrechtlich unbeachtlich und hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand.

D-3634/2012 C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 9. Juli 2012 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beantragen, der Entscheid des Bundesamtes vom 7. Juni 2012 sei aufzuheben, das Verfahren sei an die Vorinstanz zur Vervollständigung des Sachverhaltes und zum neuen Entscheid zurückzuweisen, eventualiter sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, subeventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig sei und das BFM sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. Auf die Begründung der Begehren wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Der zuständige Instruktionsrichter teilte dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 12. Juli 2012 mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 27. Juli 2012 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.zu bezahlen. E. Der Kostenvorschuss wurde am 26. Juli 2012 geleistet. F. Mit Eingabe vom 31. Juli 2012 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers diverse Beweismittel zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-

D-3634/2012 lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht auf Beschwerdeebene zunächst neu geltend, er habe, als er in D._______ gelebt habe, als Fahrer für die LTTE gearbeitet und sei während des Waffenstillstandes auch für die LTTE nach Jaffna gefahren. Im Jahr 2006 sei er in sein Heimatdorf E._______ zurückgekehrt und habe als (…) gearbeitet. Sein Bruder F._______ sei im Jahr 2005 den LTTE beigetreten und habe bei einer Kampfeinheit gedient. Bei Kriegsende sei dieser in einem Camp festgehalten worden, aus welchem er aber habe fliehen können. Im Jahr 2010 sei ihm sodann die Flucht nach G._______ gelungen, wo er in einem pendenten Asylverfahren stehe. Auch der Vater des Beschwerdeführers habe sich als LTTE-

D-3634/2012 Verantwortlicher für das Dorf D._______ im Vanni-Gebiet für die LTTE eingesetzt. Er sei zwischenzeitlich nach H._______ geflohen. Der zweite Bruder des Beschwerdeführers, I._______, sei sodann im Jahr 2010 von der sri-lankischen Armee für zwei Wochen festgenommen und äussert brutal zusammengeschlagen worden, so dass er eine dauerhafte Schädigung (Gehbehinderung) davongetragen habe. Schliesslich habe der Beschwerdeführer in der Schweiz seine regierungskritische Tätigkeit weitergeführt, indem er an verschiedenen Demonstrationen teilgenommen habe, so unter anderem an derjenigen im Jahr 2011 in Genf und am Heldentag im November 2011 in Fribourg. Er habe auch im März 2012 an einer Veranstaltung des Vereins "Exil Tamil Eelam" in Luzern teilgenommen. Der Beschwerdeführer wirft dem Bundesamt vor, es habe diese neuen Umstände und Veränderungen beim angefochtenen Entscheid zu Unrecht unberücksichtigt gelassen und damit den (abgemilderten) Untersuchungsgrundsatz verletzt sowie den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör missachtet. Das Bundesamt hätte dem Beschwerdeführer vor Fällung seines Entscheides Gelegenheit geben sollen, sich vernehmen zu lassen. Nach der letzten Befragung im Mai 2009 habe das BFM den Beschwerdeführer nicht mehr kontaktiert und er sei auch nicht angefragt worden, ob sich seitdem irgendwelche Veränderungen ergeben hätten. Die Sache sei deshalb an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese den Beschwerdeführer ergänzend zu den Veränderungen in den letzten drei Jahren befrage und allenfalls dazu ergänzende Abklärungen vornehme. 4.2 Zu den vorinstanzlichen Erwägungen lässt der Beschwerdeführer vorbringen, es sei zu bedenken, dass es sich zwar um kurzfristige Verhaftungen, jedoch nicht um Routinekontrollen gehandelt habe. Vielmehr sei er aus individuellen Gründen drei Mal für mehrere Tage in Haft genommen worden. Er sei dabei aufgrund seines längeren Aufenthaltes im Vanni-Gebiet im Verdacht gestanden, bei den LTTE gewesen zu sein. Weitere Verdachtsmomente hätten sich aus der Leitung des Lesevereins von E._______ ergeben. Es seien ihm bei den Befragungen auch Photos vorgehalten worden. Die Haft sei zwar nicht mit eigentlichen Folterungen, aber immerhin mit Misshandlungen verbunden gewesen. Bei gesamtheitlicher Betrachtung komme diesen Festnahmen sehr wohl asylrelevante Bedeutung zu. Entgegen der vorinstanzlichen Ansicht sei es nicht so, dass in Sri Lanka nur noch gegen hochrangige LTTE-Mitglieder ermittelt würde, sondern die Sicherheitskräfte untersuchten nach wie vor jedwelche Kontakte zu den LTTE und würden Leute, die den LTTE zugehörten

D-3634/2012 oder diese Organisation unterstützten, nach wie vor zur Rechenschaft ziehen. Bezüglich des Beschwerdeführers habe ein Verdacht bestanden und bestehe immer noch. Die vom Beschwerdeführer neu geschilderten Umstände könnten nur bedeuten, dass sich auch die Verdachtsmomente gegen den Beschwerdeführer verdichtet beziehungsweise neue Verdächtigungen dazu gekommen seien. Der Beschwerdeführer hätte deshalb mit seiner sofortigen Verhaftung, mit Untersuchungshaft und einer Verurteilung zu rechnen, die von Misshandlungen und Folterungen begleitet wären. Entgegen der Ansicht des Bundesamtes seien die Festnahmen im Kontext sehr wohl als asylrelevant einzuschätzen und dem Beschwerdeführer sei deshalb die Flüchtlingseigenschaft zuzubilligen. Weiter wird auf Beschwerdeebene ausgeführt, die vorinstanzliche Betrachtungsweise, wonach er mit seiner Identitätskarte von B._______ nach Colombo habe reisen können, lege den Schluss nahe, dass er nicht ernsthaft in Verdacht stehe, eine Gefahr für die Sicherheit des srilankischen Staates darzustellen, sei unzutreffend. Aufgrund seiner Vorgeschichte (längerer Aufenthalt im Vanni-Gebiet, Tätigkeit im Lesesaalverein) sowie aufgrund seiner familiären Verstrickungen (Bruder LTTE- Kämpfer, Vater LTTE-Dorfverantwortlicher) zähle der Beschwerdeführer zur Risikogruppe von Personen, die Verbindungen zu den LTTE aufwiesen. Dass der Beschwerdeführer im Jahr 2009 gleichwohl unter Vorweisung der Identitätskarte von B._______ nach Colombo habe reisen können, schliesse die Zugehörigkeit zur Risikogruppe keinesfalls aus. Zum einen sei der Erkenntnisstand der sri-lankischen Sicherheitskräfte damals noch nicht so umfassend, zum anderen sei die Daten-Infrastruktur (Vernetzung der Datenanlagen, Telekommunikation) mangelhaft gewesen. 4.3 Zusammenfassend wird ausgeführt, beim Beschwerdeführer seien mehrere konkrete Hinweise auszumachen, dass er von den heimatlichen Behörden mit Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG zu rechnen hätte. Die verschiedenen Verdachtsmomente reichten auch heute noch aus, dass der Beschwerdeführer in Sri Lanka mit erheblicher Wahrscheinlichkeit in asylrelevantem Ausmass verfolgt würde. Er erfülle deshalb die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG, weshalb ihm in Anwendung von Art. 2 AsylG in der Schweiz Asyl zu gewähren sei. Die angefochtene Verfügung sei deshalb aufzuheben und die Sache zur Vervollständigung des Sachverhaltes und zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.

D-3634/2012 4.4 Seinen Eventualantrag begründet der Beschwerdeführer damit, dass er ein Profil aufweise, welches eine staatliche Verfolgung im asylrelevanten Ausmass als wahrscheinlich und naheliegend erscheinen lasse. Bei einer zwangsweisen Rückschaffung in sein Heimatland würde er unter dem Verdacht der LTTE-Zugehörigkeit oder -Unterstützung umgehend festgenommen und von den Sicherheitskräften in Haft gesteckt. Diese Verfolgung würde in einem langen Freiheitsentzug (verbunden mit Folter), in einem unfairen Verfahren und eventuell sogar in Schlimmerem (Verschwindenlassen o.ä.) enden. Der Beschwerdeführer erfülle deshalb aufgrund der drohenden Verfolgung die Flüchtlingseigenschaft, weshalb er als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl in der Schweiz zu gewähren sei. Zu berücksichtigen sei sodann, dass der Beschwerdeführer seine regierungskritische Einstellung in der Schweiz ebenfalls manifestiert habe. Mit seinen Teilnahmen an der Demonstration in Genf, am Heldentag in Fribourg sowie an der Veranstaltung des "Exil Tamil Eelam" habe er deutlich seine Abneigung gegenüber der singhalesischen Regierung zum Ausdruck gebracht. Da die sri-lankische Auslandvertretung die Aktivitäten der Tamilen in der Schweiz genau beobachte, sei davon auszugehen, dass die heimatlichen Behörden von diesen exilpolitischen Tätigkeiten Kenntnis habe. Dem Beschwerdeführer sei deshalb direkt Asyl zu gewähren. 5. Gemäss Art. 12 VwVG stellt die zuständige Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Sie ist jedoch nur in dem Ausmass zur Untersuchung des Sachverhaltes verpflichtet, als man dies vernünftigerweise von ihr erwarten kann. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der gesetzlichen Mitwirkungspflicht. Art. 13 VwVG verpflichtet die Parteien, an der Feststellung des Sachverhaltes in Verfahren mitzuwirken, die sie durch ihr Begehren eingeleitet haben. Die Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers betrifft insbesondere Tatsachen, die seine persönliche Situation beschlagen und die der Gesuchsteller besser kennt als die Behörden oder die von diesen ohne seine Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2, mit weiteren Hinweisen). Art. 8 AsylG konkretisiert diese Mitwirkungspflicht für das Asylverfahren. 5.1 Im vorliegenden Fall kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, sie habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht genügend abgeklärt. Zwar trifft zu, dass sie den Beschwerdeführer seit seiner Anhörung im Mai 2009 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung im Juni 2012 nicht

D-3634/2012 kontaktiert hat. Es wäre jedoch am Beschwerdeführer gewesen, die Vorinstanz im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht von sich aus auf die neuen, ihn konkret betreffenden Geschehnisse in seinem Heimatland und seine angebliche exilpolitische Tätigkeit aufmerksam zu machen und diese soweit möglich zu belegen. Dies konnte ohne Weiteres von ihm erwartet werden, da es sich bei seinen Vorbringen um Tatsachen bezüglich seiner persönlichen Situation handelt und er sich der Relevanz dieser Vorbringen für das Verfahren bewusst sein musste. Damit kann der Vorinstanz keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vorgeworfen werden. 5.2 Der in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) garantierte und in den Art. 26 – 33 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst das Recht, mit eigenen Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt anderseits zugleich ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbringen des Rechtssuchenden zu befassen und Entscheide zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2009/35 E. 6.4.1, mit weiteren Hinweisen). Im vorliegenden Fall kann davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer die veränderte Situation in seinem Heimatland bekannt war. Es wäre ihm jederzeit möglich gewesen, sich dazu zu äussern. Die Vorinstanz war entsprechend nicht verpflichtet, den Beschwerdeführer darauf aufmerksam zu machen und zur Stellungnahme aufzufordern. Eine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör liegt nicht vor. Der Rückweisungsantrag ist demzufolge abzuweisen. 6. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im

D-3634/2012 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 6.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss ein Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahren Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen eines Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Elemente (übereinstimmende Angaben bezüglich des vorgebrachten Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Vorbringen, persönliche Glaubwürdigkeit) überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.; Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.). 6.2 Die Vorinstanz hat darauf verzichtet, die Vorbringen des Beschwerdeführers auf ihre Glaubhaftigkeit zu prüfen, da diese nicht asylrelevant seien. Wie zu zeigen sein wird, hat die Vorinstanz die Asylrelevanz der erst-

D-3634/2012 instanzlich gelten gemachten Vorbringen zu Recht verneint (nachstehend E. 6.4). Zu prüfen ist aber die Glaubhaftigkeit der auf Beschwerdeebene neu gelten gemachten Vorbringen, wonach sowohl der Vater als auch einer der Brüder des Beschwerdeführers enge Verbindungen zu den LTTE gehabt hätten und der zweite Bruder im Jahr 2010 von der sri-lankischen Armee verhaftet und zum Krüppel geschlagen worden sei. Diese Vorbringen sind indessen als nachgeschoben zu betrachten. Es ist nicht ersichtlich – und wird insbesondere auf Beschwerdeebene auch nicht ausgeführt –, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sein sollte, die eigene angebliche LTTE-Vergangenheit sowie diejenige seiner Familienangehörigen bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend zu machen. Gegenteils hat er anlässlich der Anhörung vom 12. Mai 2009 ausdrücklich erklärt, er habe alles sagen können, was für das Asylgesuch wichtig erscheine und es gebe ausser den geschilderten Gründen nichts, was gegen seine Rückkehr oder Rückführung in den Heimatstaat sprechen würde (vgl. Akten BFM A 7/18 S. 16). Die diesbezüglich eingereichten Bestätigungsschreiben vermögen das späte Vorbringen nicht zu erklären und sind angesichts des verwandtschaftlichen Verhältnisses (Vater und Bruder des Beschwerdeführers) und der damit verbundenen fehlenden Unabhängigkeit der Verfasser auch nicht zur Glaubhaftmachung des Sachverhaltes geeignet. Auch die weitere Bestätigung von J._______ muss – insbesondere aufgrund seiner späten Ausfertigung – als Gefälligkeitsschreiben gewertet werden. Was sodann den Übergriff auf den jüngeren Bruder des Beschwerdeführers anbelangt, vermag die eingereichte ärztliche Bestätigung weder eine Verbindung zu den LTTE noch eine solche zum Beschwerdeführer zu belegen. Der Grund für den (behaupteten) Übergriff ist völlig offen. Der Beschwerdeführer vermag damit die erst auf Beschwerdeebene geltend gemachten Umstände nicht glaubhaft zu machen. Damit ist auch der Furcht vor künftiger Verfolgung wegen früherer LTTE-Verbindungen die Grundlage entzogen. Schliesslich verweist der Beschwerdeführer auf seine exilpolitische Tätigkeit in der Schweiz. Zwar unterlässt er es, seine behaupteten Teilnahmen an einer Demonstration und weiteren Treffen zu belegen, doch kann die Glaubhaftigkeit dieser Angaben angesichts der nachfolgenden Erwägung offen bleiben, da sie sich für den Ausgang des Verfahrens als irrelevant erweisen (vgl. E. 6.4). 6.3 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids massgeblich. Ausgangspunkt der Prüfung ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Furcht vor einer bereits erfolgten oder absehbaren Verfolgung im Heimatstaat. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise

D-3634/2012 und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der ein Asylbesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 und BVGE 2007/31 E. 5.3, mit weiteren Hinweisen). Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.2. und dort zitierte Urteile). 6.4 Die auf Beschwerdeebene erhobenen Einwände des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, seine Flüchtlingseigenschaft glaubhaft zu machen. Das Bundesverwaltungsgericht nahm in seinem Grundsatzurteil BVGE 2011/24 eine umfassende Analyse der aktuellen Situation in Sri Lanka vor. Danach hat sich seit dem Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 die Lage in Sri Lanka erheblich verbessert. Die LTTE gelten als militärisch vernichtet. Die Sicherheitslage hat sich in bedeutsamer Weise stabilisiert. Trotzdem können Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen, immer noch einer Verfolgungsgefahr unterliegen (BVGE a.a.O. E. 7.6 und E. 8.1). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kam die Vorinstanz zutreffend zum Schluss, die von ihm im erstinstanzlichen Verfahren geschilderten Umstände vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht zu genügen. Es kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Insbesondere ist die Annahme des Beschwerdeführers, er habe im März 2009 und damit in der Schlussphase des Bürgerkrieges aufgrund einer mangelhaften Daten-Infrastruktur der sri-lankischen Sicherheitskräfte mit der eigenen Identitätskarte unbehelligt nach Colombo reisen können, als wirklichkeitsfremd zu bezeichnen. Zwar sind die vom Beschwerdeführer geschilderten Erlebnisse nicht zu bagatellisieren, dennoch hat ihnen die Vorinstanz zu Recht die notwendige Intensität (vgl. dazu WAL- TER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.14) und die Wiederholungsgefahr respektive Gezieltheit abgesprochen. Aus der blossen Teilnahme an einer Demonstration sowie zweier Treffen in der Schweiz kann schliesslich nicht ohne Weiteres geschlossen werden, die sri-lankischen Behörden seien auf den Beschwerdeführer aufmerksam geworden.

D-3634/2012 6.5 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka keiner flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist. Die Vorinstanz hat demnach seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgewiesen. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, mit Hinweis auf EMARK 2001 Nr. 21). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. STÖCKLI, a.a.O., Rz. 11.148). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

D-3634/2012 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

D-3634/2012 8.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem bereits erwähnten Grundsatzurteil BVGE 2011/24 festgestellt, dass sich die Menschenrechts- und Sicherheitslage in Sri Lanka wesentlich verbessert hat. Allerdings präsentiert sich die Situation nicht in allen Landesteilen gleich. Es muss unterschieden werden zwischen der Ostprovinz, in die der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar ist, und zwei verschiedenen Gebieten innerhalb der Nordprovinz, in die der Wegweisungsvollzug nicht (Vanni-Gebiet) oder nur unter bestimmten Voraussetzungen (übrige Nordprovinz) zumutbar ist. Die Rückkehr in alle anderen Landesteile, insbesondere in den Grossraum Colombo, ist grundsätzlich zumutbar. 8.4.2 Die Vorinstanz geht zutreffend davon aus, dass dem aus B._______ stammenden Beschwerdeführer die Rückkehr dorthin zumutbar ist. B._______ liegt in der Nordprovinz, ausserhalb des Vanni-Gebiets. Nach eigenen Angaben lebte der Beschwerdeführer dort von 1981 bis 1995 sowie von 2002 bis zur Ausreise (vgl. A 7/18 S. 3). Er hat eine gute Schulbildung bis und mit A-Level (Advanced-Level) durchlaufen (vgl. A 1/11 S. 3) und war hernach als (…) tätig (vgl. A 1/11 S. 2 und A 7/18 S. 4). Angesichts seines langjährigen Aufenthalts im Norden Sri Lankas kann davon ausgegangen werden, dass er über ein intaktes soziales Beziehungsnetz verfügt. Zwar macht der Beschwerdeführer geltend, sein Vater und einer seiner Brüder seien zwischenzeitlich nach H._______ beziehungsweise G._______ geflüchtet, doch ist festzustellen, dass seine Mutter sowie sein zweiter Bruder – auch wenn allenfalls gesundheitlich beeinträchtigt – immer noch im Heimatland leben. Es sollte dem Beschwerdeführer deshalb möglich sein, sich nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka eine wirtschaftliche Existenz zu schaffen und (wieder) ein soziales Umfeld zu gestalten. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten

D-3634/2012 fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 26. Juli 2012 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)

D-3634/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Robert Galliker Daniela Brüschweiler

Versand:

D-3634/2012 — Bundesverwaltungsgericht 24.08.2012 D-3634/2012 — Swissrulings