Abtei lung IV D-3634/2010 law/bah/cvv {T 0/2} Urteil v o m 3 1 . M a i 2010 Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiber Christoph Basler. A.___________, geboren (...), Irak, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 15. April 2010 (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid) / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-3634/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM mit Verfügung vom 6. Februar 2006 das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 2. August 2004 ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte, den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzumutbarkeit desselben zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob, dass das BFM mit Verfügung vom 7. Februar 2008 die angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers aufhob, dass der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung des BFM vom 7. Februar 2008 am 12. März 2008 Beschwerde einreichen liess, dass das BFM mit Verfügung vom 14. Oktober 2009 die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wegen Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles gemäss Art. 84 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] i.V.m. Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG verweigerte, und das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Abschreibungsentscheid C- 6935/2009 vom 17. November 2009 zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abschrieb, dass das Bundesverwaltungsgericht die gegen die Verfügung des BFM vom 7. Februar 2008 eingereichte Beschwerde vom 12. März 2008 mit Urteil D-1642/2008 vom 5. März 2010 abwies, dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter am 31. März 2010 beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch einreichen (Eingang: 6. April 2010) und beantragen liess, die Verfügung des BFM vom 14. Oktober 2009 sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass seit Erlass der ursprünglichen Verfügung eine wiedererwägungsrechtlich massgebliche Veränderung der Sachlage eingetreten sei, dem Beschwerdeführer sei die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 84 Abs. 5 AuG in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG zu erteilen und es sei auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses zu verzichten, D-3634/2010 dass das BFM mit Verfügung vom 15. April 2010 das Wiedererwägungsgesuch abwies, feststellte, die Verfügung vom 6. Februar 2006 sei rechtskräftig und vollstreckbar, eine Gebühr von Fr. 600.-erhob, feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Rechtsbegehren hinsichtlich der Härtefallregelung würden vom BFM mittels separater Verfügung entschieden, dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid am 20. Mai 2010 Beschwerde einreichen und beantragen liess, die Verfügung des BFM vom 15. April 2010 sei in den Punkten 1-4 aufzuheben, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und auf die Er hebung eines Verfahrenskostenvorschusses sei zu verzichten, und zieht in Erwägung, dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden, dass darunter auch Verfügungen fallen, mit denen das BFM (vgl. Art. 33 Bst. d VGG) ein Gesuch um Wiedererwägung eines rechtskräftigen Entscheides betreffend den Vollzug einer nach Verweigerung des Asyls angeordneten Wegweisung abgewiesen hat, dass das Bundesverwaltungsgericht über gegen solche Verfügungen erhobene Beschwerden endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), D-3634/2010 dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG), dass die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren einen gesetzlich nicht geregelten Rechtsbehelf darstellt, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht, dass gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet wird (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen), dass gemäss diesem Anspruch die zuständige Behörde zunächst dann eine selbst getroffene Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen hat, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit Eintritt der Rechtskraft – am Tag nach Ablauf der nicht genutzten Rechtsmittelfrist oder durch bestätigendes Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz – in wesentlicher Weise verändert hat und mithin eine Anpassung der (fehlerfreien) Verfügung erforderlich ist, ohne dass deren Gegenstand neu beurteilt wird, dass sodann auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen können, sofern sie sich auf eine rechtskräftige Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deswegen niemals einer materiellen Prüfung unterzogen worden ist, weil das angehobene Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil geendet hat, wobei ein derartiges, als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln ist, dass auf ein Wiedererwägungsgesuch gar nicht erst einzutreten ist, wenn zu dessen Begründung lediglich unsubstanziierte Behauptungen aufgestellt werden und aus der Rechtsschrift die tatsächlichen Anhaltspunkte, die auf das Vorliegen eines Wiedererwägungsgrundes D-3634/2010 hindeuten sollen, nicht ersichtlich sind (zum Ganzen vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 25 E. 4.2. S. 227 f., EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen, EMARK 2001 Nr. 20 E. 3c.dd S. 156), dass das Bundesverwaltungsgericht unter Befolgung des Grundsatzes der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 62 Abs. 4 VwVG) auf den festgestellten Sachverhalt jene Rechtsnormen anwendet, die es als zutreffend erachtet, und ihnen jene Auslegung gibt, von der es überzeugt ist (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/41 E. 2 S. 529 f.), dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Gesuches um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wegen Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls am 2. November 2009 seinen irakischen Reisepass (...) zu den Akten reichte, dass im Wiedererwägungsgesuch vom 31. März 2010 unter anderem geltend gemacht wurde, dem erwähnten Reisepass sei unmissverständlich zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer – wie von ihm im Verlaufe des Asylverfahrens erwähnt – aus Kirkuk stamme, dass sich der Beschwerdeführer damit sinngemäss darauf beruft, der eingereichte Reisepass sei ein neues erhebliches Beweismittel im Sinne von Art. 65 Abs. 2 Bst. a VwVG, welches ihm einen Anspruch auf Wiedererwägung der rechtskräftigen Verfügung des BFM vom 7. Februar 2008 verleihe, dass die Verfügung vom 7. Februar 2010, deren Wiedererwägung der Beschwerdeführer verlangt, vom Bundesverwaltungsgericht auf Beschwerde hin im Urteil D-1642/2008 vom 5. März 2010 materiell überprüft wurde, dass unter diesen Umständen das BFM von vornherein nicht befugt gewesen wäre, seine Verfügung vom 14. Oktober 2009 gestützt auf Art. 65 Abs. 2 Bst. a VwVG in Wiedererwägung zu ziehen (HANSJÖRG SEILER, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Zürich 2009, Art. 54 N 21, URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 56, vgl. EMARK 1995 Nr. 21 E. 1c S. 204), D-3634/2010 dass der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG beim Bundesverwaltungsgericht lediglich die Revision des Urteils D-1642/2008 vom 5. März 2010 hätte verlangen können, sofern er seinen Reisepass im Beschwerdeverfahren D-1642/2008 nicht hätte beibringen können, dass der erwähnte Reisepass jedoch im Beschwerdeverfahren betreffend die Verfügung des BFM vom 7. Februar 2008 Eingang in die Akten gefunden hat und vom Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit der Darstellung des Beschwerdeführers, er stamme aus Kirkuk, gewürdigt wurde (vgl. Urteil D-1642/2008 vom 5. März 2010 insb. E. 6.4), der Reisepass somit kein Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG darstellt, dass der im Urteil D-1642/2008 vom 5. März 2010 betreffend die Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 7. Februar 2008 gewürdigte Reisepass mithin von vornherein keinen Anspruch auf Wiedererwägung der nämlichen Verfügung zu begründen vermag, weshalb das BFM gar nicht erst verpflichtet gewesen wäre, auf das Wiedererwägungsgesuch vom 31. März 2010 einzutreten, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei, weshalb die offensichtlich unbegründete Beschwerde ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario) abzuweisen ist, dass die Gesuche um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos geworden sind, dass entsprechend dem Ausgang des Verfahrens die auf Fr. 1'200.-- zu bestimmenden Kosten (Art. 1, 2 und 3 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) im gesamten Umfang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-3634/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: Seite 7