Abtei lung IV D-3633/2006 wet/wes {T 0/2} Urteil vom 15. November 2007 Mitwirkung: Richter Wespi, Richter Gysi, Richterin Hirsig-Vouilloz Gerichtsschreiber Weber A._______, geboren X._______, Äthiopien, B._______, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 19. März 2004 i.S. Asyl und Wegweisung / N_______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
2 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein aus C._______ stammender äthiopischer Staatsangehöriger, seinen Heimatstaat am 26. Juni 2003 auf dem Landweg. Über D._______ und weitere, ihm unbekannte Länder sei er am 29. Juli 2003 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangt. Am gleichen Tag stellte er im Empfangszentrum in E._______ ein Asylgesuch und wurde anschliessend ins Empfangszentrum nach F._______ transferiert. Nach der Kurzbefragung vom 14. August 2003 wurde er mit Verfügung vom 18. August 2003 für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton G._______ zugewiesen. Am 25. September 2003 wurde der Beschwerdeführer von der zuständigen kantonalen Behörde angehört. Zur Begründung seines Gesuchs führte der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen aus, er habe nach seinem Schulabschluss in C._______ die Abendschule für Journalismus besucht und nach deren Abschluss als Reporter und Journalist bei der Zeitung H._______ gearbeitet. Er habe seine Artikel unter dem Pseudonym I._______ veröffentlicht, da diese jeweils einen regierungskritischen Inhalt gehabt hätten; so habe er beispielsweise über den Grenzkonflikt mit Eritrea berichtet. Da die Regierung seine Artikel nicht akzeptiert habe, hätten er und seine Familie viel erleiden müssen. So sei er wegen seiner Arbeit mehrmals inhaftiert und Familienangehörige seien bedroht worden. Man habe behördlicherseits schon früh versucht herauszufinden, wer solche regierungskritischen Artikel geschrieben habe. Zunächst habe ihn niemand verraten; man habe später aber dann doch seine Urheberschaft herausgefunden, wobei er nicht wisse, durch wen er letztlich denunziert worden sei. Er wisse nicht, wann er erstmals einen regierungskritischen respektive überhaupt einen Artikel verfasst habe, der veröffentlicht worden sei. Insgesamt sei er fünf Mal von Angehörigen des Sicherheitsdienstes in Zivil festgenommen und auf zwei verschiedene Polizeiposten gebracht worden, wo er längstens einen Tag festgehalten worden sei. Vorgängig an die erste Festnahme sei er wiederholt von diesen Leuten kontaktiert und verwarnt worden. Er habe dann aber einen Artikel redigiert, in dem er den Erlass eines neuen Gesetzes zur Pressefreiheit kritisiert habe und der am 14. Miyazya 1995 in der Zeitung erschienen sei. Daraufhin sei er erstmals zu einer "Befragung" mitgenommen worden. Die Beamten hätten ihn während der kurzen Haft jeweils geschlagen und aufgefordert, keine Artikel mehr zu schreiben. Wegen der Schläge habe er sich - ausser bei der fünften und letzten Festnahme - wegen der erlittenen Platzwunden in ärztliche Behandlung begeben müssen. Ferner habe er sich nach der ersten Festnahme zum Zahnarzt in Behandlung begeben, von welchem er einen Bericht betreffend die erlittene Verletzung erhalten habe. Mit diesem Bericht sei er dann zur Polizei gegangen und habe die fehlbaren Beamten anzeigen wollen. Man habe ihm auf dem Posten jedoch erklärt, dass er dazu kein Recht habe, und der Beamte habe in der Folge auch keine Anzeige entgegengenommen. Er habe mehrmals erfolglos versucht, sich wegen der erwähnten Vorfälle an eine höhere Instanz zu wenden. Nach
3 seiner zweiten Festnahme habe er einen Artikel verfasst, der seine jeweiligen Erlebnisse auf den Polizeiposten zum Inhalt gehabt habe. Diesen Artikel habe er in der Zeitung J._______ veröffentlichen lassen, wobei er den anonymisierten Artikel selber geschrieben und der Zeitung postalisch zugestellt habe, damit man ihn deswegen nicht verfolgen könne. Er wisse jedoch nicht, wann genau der Artikel veröffentlicht worden sei, glaublich im Monat Genbot oder Miyazya, und welcher Journalist diesen Artikel veröffentlicht habe. Ferner bestehe weder ein Haftbefehl gegen ihn noch sei er jemals gerichtlich verurteilt worden. Auch sei erst nach seiner Ausreise eine Hausdurchsuchung durchgeführt und dabei sein Reisepass beschlagnahmt worden. Ferner habe er wegen der Zugehörigkeit seines Vaters zur früheren Regierungspartei keine behördlichen Nachteile erlitten. Auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. B. Mit Verfügung vom 19. März 2004 lehnte das BFF das Asylbegehren ohne weitere Abklärungen ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Flüchtlingseigenschaft noch von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit genügten. Ferner sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. C. Mit Eingabe vom 19. April 2004 (Poststempel) an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Das Amt für Migration des Kantons Luzern sei anzuweisen, von jeglichen Vollzugsmassnahmen der Wegweisung abzusehen. Ferner sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 28. April 2004 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Weiter wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert dreissig Tagen nach Erhalt der Zwischenverfügung das in Aussicht gestellte Beweismittel (Zeitungsartikel, welcher über die Verhaftungen des Beschwerdeführers berichte) wenn möglich im Original einzureichen. Ferner wurde für den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie bezüglich des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. E. Mit Eingabe vom 27. Mai 2004 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu den Akten und teilte gleichzeitig mit, dass es ihm aus objektiven Gründen nicht möglich sei, den gewünschten Zeitungsartikel zu beschaffen (die Zeitung J._______ sei zwischenzeitlich von der Regierung geschlossen worden; Familienangehörige und ein Freund würden sich weiterhin bemühen, den fraglichen Artikel erhältlich zu machen) und er beantrage eine Fristerstreckung, falls an der Einreichung des Beweismittels weiterhin festgehalten werde.
4 F. Mit Schreiben des damals zuständigen Instruktionsrichters vom 1. Juni 2004 wurde dem Beschwerdeführer - unter Verweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG - mitgeteilt, dass angesichts der vom Beschwerdeführer geschilderten Umstände im heutigen Zeitpunkt keine Veranlassung bestehe, für die Einreichung des eingeforderten Beweismittels eine Fristverlängerung zu gewähren. G. Mit Eingabe vom 30. Juni 2004 legte der Beschwerdeführer ein "Medical Certificate", ausgestellt am 7. Mai 2003, ins Recht. H. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 23. September 2004 die Abweisung der Beschwerde. I. Mit Eingabe vom 13. Juni 2006 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu den Akten. J. Mit Eingaben vom 20. Dezember 2006 (Poststempel) und 15. Januar 2007 legte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel (Asylentscheid K._______ vom 28. September 2006 betreffend seine Halbschwester; Affidavit vom 11. Juli 2006 und Brief der Halbschwester vom November 2006) ins Recht und teilte gleichzeitig mit, dass seine Schwester in der Zwischenzeit (...) als Flüchtling anerkannt worden sei. Weiter ersuchte der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 15. Januar 2007 um Auskunft hinsichtlich des gegenwärtigen Verfahrensstandes. K. Mit Schreiben des Instruktionsrichters des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24. Januar 2007 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das Beschwerdeverfahren als spruchreif erachtet werde. Weiter wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass das Bundesverwaltungsgericht bestrebt sei, die Beschwerdeverfahren innert nützlicher Frist einem Entscheid zuzuführen, angesichts der Geschäftslast jedoch in casu nicht möglich sei mitzuteilen, wann mit einem Entscheid gerechnet werden könne. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das AsylG; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mit-
5 hin einzutreten. 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen fest, nebst dem Umstand, dass sich die Verwendung eines Pseudonyms für die Publikation von Zeitungsartikeln offensichtlich als ineffizient und sinnlos erweise, sei anzuführen, dass sich die Angaben des Beschwerdeführers insbesondere in zeitlicher Hinsicht als inkohärent und inkonsistent erwiesen hätten. Beispielsweise sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen anzugeben, an welchem Tag er von Angehörigen des Sicherheitsdienstes das erste Mal kontaktiert worden sei und wann genau die geltend gemachten Ereignisse stattgefunden hätten. Obwohl der Beschwerdeführer angeführt habe, er sei insgesamt fünf Mal festgenommen und inhaftiert worden, sei dieser nicht imstande gewesen, die Daten dieser Festnahmen anzugeben. Auch sei ferner nicht glaubhaft, wenn der Beschwerdeführer angebe, dass er über seine Inhaftierungen einen Artikel geschrieben habe, den er einfach in einen Briefkasten geworfen und so einer Zeitung geschickt habe, jedoch weder wisse, wann dieser Artikel publiziert worden sei, noch den Namen desjenigen Journalisten kenne, der den Artikel veröffentlicht habe. Eine solche fehlende Dichte in den wesentlichen Elementen der Asylbegründung zeige, dass der Beschwerdeführer die vorgebrachten Ereignisse nicht wirklich erlebt habe. Soweit der Beschwerdeführer ferner vorbringe, er sei wiederholt bedroht, eingeschüchtert und kurzzeitig inhaftiert worden, sei festzuhalten, dass lediglich der Umstand, Opfer von Kontrollen, Hausdurchsuchungen, Festnahmen zum Zwecke der Identifikation oder kurzzeitigen Inhaftierungen zu werden, keine genügend intensive Bedrohung im Sinne des Asylgesetzes darstelle. Der Beschwerdeführer habe denn auch selber angegeben, er hätte vielleicht auch dort (in seiner Heimat) bleiben können und er habe sich lediglich einfach von der Polizei beobachtet gefühlt.
6 3.2 Demgegenüber wendet der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen ein, dem Vorwurf, er habe den genauen Zeitpunkt des Beginns der Warnungen nicht nennen können, sei entgegenzuhalten, dass die Vorinstanz diesbezüglich zumindest teilweise im Unrecht sei. So sei es ihm tatsächlich nicht mehr möglich, das exakte Datum des ersten Kontakts zu nennen, er habe aber sehr wohl den Monat angegeben, in welchem die Warnungen begonnen hätten und in welchem er zum ersten Mal Kontakt mit den Sicherheitsleuten gehabt habe. Da er häufig Drohungen ausgesetzt gewesen sei, sei es nur natürlich, dass er sich nicht mehr an die genauen Daten erinnern könne. Weiter treffe es zu, dass ihm die genauen Daten seiner Verhaftungen entfallen seien, da dies eine Zeit grosser psychischer Belastung für ihn gewesen sei. Er habe jedoch versucht, die Daten nach bestmöglichem Wissen zu rekonstruieren. So habe er auf Seite 14 des kantonalen Anhörungsprotokolls ausgeführt, dass er nach dem 14. Miyazya 1995 zum ersten Mal verhaftet worden sei, weil an diesem Tag sein Artikel über die neue Presseregelung veröffentlicht worden sei; dadurch habe er wenigstens den näheren Zeitraum der Verhaftung bestimmen können. Weiter sei er, nicht wie auf Seite 18 des kantonalen Anhörungsprotokolls vermerkt, an einem Montag letztmals verhaftet worden, sondern an einem Mittwoch, drei Tage vor seiner Ausreise. Den entsprechenden Artikel über die Grenzbeziehungen zu Eritrea habe er der Vorinstanz als Beweismittel eingereicht; das Erscheinungsdatum könne somit dem Artikel entnommen werden. Ferner stimme es, dass er den Artikel über seine Verhaftung anonym geschrieben und bei der Zeitung J._______ in deren Briefkasten (und nicht in irgendeinen) geworfen habe. Ein mutiger Berufskollege, den er nicht kenne, habe dann den Artikel veröffentlicht. Das BFF sei daher im Unrecht, wenn es ihm eine blosse Gegenvermutung entgegenhalte, um damit seine Glaubwürdigkeit zu erschüttern. Seine Familie versuche zur Zeit, eine Kopie des Artikels aufzutreiben und ihm zukommen zu lassen. Überdies sei anzuführen, dass die Vorinstanz keine Abwägung der für und gegen ihn sprechenden Sachverhaltselemente vorgenommen, sondern im Gegenteil nur die gegen ihn sprechenden Elemente erwähnt habe. Die von ihm eingereichten Beweismittel und sonstigen detaillierten und überprüfbaren Angaben seien nicht gewürdigt und im Entscheid mit keinem Wort erwähnt worden, obwohl die von ihm eingereichten Beweismittel seine Vorbringen durchaus zu stützen vermöchten. So habe er seine Pressekarte und auch zwei von ihm verfasste und während den Befragungen erwähnte Artikel - der eine über die neue Presseregelung und der andere über die Grenzbeziehungen zu Eritrea - eingereicht. Des Weiteren befinde sich unter den Beweismitteln die in der Zeitung veröffentlichte Vermisstenanzeige, welche seine Familie aufgegeben habe. Er sei heute in der Lage, einen ärztlichen Bericht, den er während seiner kantonalen Befragung erwähnt habe, einzureichen. Aufgrund dieser Darlegungen zeige sich, dass das BFF seine Glaubhaftigkeit unvollständig und unangemessen beurteilt habe. 3.3 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift rügt, das BFF habe seine Glaubhaftigkeit in unvollständiger und unangemessener Weise beurteilt, mithin in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes eine unrichtige oder unvollständige
7 Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes geltend macht, ist Folgendes zu bemerken: Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 Abs. 1 AsylG). Aufgrund dieser Umstände ist die Vorinstanz aufgrund der Parteiauskünfte (vgl. Art. 12 Bst. b VwVG) und der vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel offensichtlich und auch zu Recht davon ausgegangen, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen seien. So gilt ein Sachverhalt erst dann als unvollständig festgestellt, wenn in der Begründung des Entscheides ein rechtswesentlicher Sachumstand übergangen, bzw. überhaupt nicht beachtet wird (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 286). In der angefochtenen BFF-Verfügung wird hingegen auf Seite 2 unmissverständlich auf die vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Beweismittel Bezug genommen. Zudem wird aus den Erwägungen ersichtlich, dass die Vorinstanz die Ausbildung des Beschwerdeführers zum Reporter/Journalisten als auch die Anstellung bei der fraglichen Zeitschrift, was durch drei der eingereichten Beweismittel belegt wird, nicht in Frage gestellt hat. Dadurch ist das Bundesamt seiner Pflicht zur Sachverhaltsermittlung durchaus nachgekommen. Die Vorinstanz ist offenbar nach Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und - jedenfalls in impliziter Weise - der Beweismittel zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer gelangt, was jedenfalls weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes darstellt. Der Beschwerdeführer bringt zum Vorhalt, er habe weder den genauen Zeitpunkt des Beginns der Warnungen noch die genauen Daten seiner Verhaftungen nennen können, vor, es sei ihm wegen des damals bestehenden hohen psychischen Drucks tatsächlich nicht mehr möglich, das exakte Datum des ersten Kontakts zu nennen respektive die genauen Daten seiner Verhaftungen seien ihm entfallen, er habe aber sehr wohl den Monat angegeben, in welchem die Warnungen begonnen hätten und in welchem er zum ersten Mal Kontakt mit den Sicherheitsleuten gehabt habe, und zudem habe er versucht, die Daten nach bestmöglichem Gewissen zu rekonstruieren. Diese Einwände sind jedoch als nicht stichhaltig zu erachten. So hat ein Asylbewerber grundsätzlich nur eigene Erlebnisse zu schildern und braucht nicht komplizierte theoretische oder abstrakte Erörterungen anzustellen. Da lediglich selber Erlebtes wiederzugeben ist, darf erwartet werden, dass der Sachverhalt in den wesentlichen Zügen wiederholt übereinstimmend wiedergegeben werden kann. Widersprüche und Ungereimtheiten deuten darauf hin, dass versucht wird, einen asylbegründenden Sachverhalt zu konstruieren, der indessen nicht auf eigenen Erlebnissen beruht, zumal es sich bei den geschilderten Drohungen und Festnahmen um einschneidende Ereignisse handelt, die erfahrungsgemäss besonders gut im Gedächtnis haften bleiben. Es hätten daher vom Beschwerdeführer mit Fug genauere und detailliertere Angaben zur zeitlichen Chro-
8 nologie der vorgebrachten Verfolgungssituation erwartet werden dürfen. Zwar hat der Beschwerdeführer noch anlässlich der Erstbefragung ausgeführt, seine erste Festnahme sei am 7. Mai 2003 geschehen, um jedoch anlässlich der etwas mehr als einen Monat später durchgeführten kantonalen Anhörung bereits anzugeben, er vermöge sich nicht mehr an den genauen Tag dieses Vorfalls zu erinnern (vgl. Protokoll Empfangszentrum, S. 5; kant. Anhörung, S. 14). An dieser Einschätzung vermag auch der Hinweis des Beschwerdeführers, er sei, nicht wie auf Seite 18 des kantonalen Anhörungsprotokolls vermerkt, an einem Mittwoch, sondern an einem Montag, drei Tage vor seiner Ausreise, letztmals verhaftet worden, nichts zu ändern. Zwar vermag der Beschwerdeführer dadurch zumindest die letzte angebliche Festnahme zeitlich genau zu benennen. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu vermerken, dass er den Zeitpunkt derselben anlässlich der kantonalen Anhörung noch auf einen anderen Tag gelegt hat und diesen Umstand mit seiner schlechten psychischen Verfassung anlässlich der erwähnten Befragung zu erklären versucht. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich dem kantonalen Befragungsprotokoll keinerlei Hinweise entnehmen lassen, die eine solche Schlussfolgerung zulassen würden und die Verwertbarkeit der dort protokollierten Aussagen in Frage stellen könnten. Nicht nur hat der Beschwerdeführer anlässlich der kantonalen Anhörung mit keinem Wort auf allfällig bestehende gesundheitliche Probleme hingewiesen, sondern auch anlässlich der am Schluss der Befragung durchgeführten Rückübersetzung keinerlei Bemerkungen gemacht. Auch lassen sich dem Protokoll selber oder dem Beiblatt des bei der Anhörung anwesenden Hilfswerkvertreters keinerlei Hinweise entnehmen, dass der Beschwerdeführer während der Befragung nicht oder auch nur eingeschränkt fähig gewesen wäre, die Vollständigkeit und Wahrheit seiner Asylgründe darzulegen. Die Korrektheit derselben hat der Beschwerdeführer im Übrigen nach der Rückübersetzung unterschriftlich bestätigt, weshalb der entsprechende Einwand nicht stichhaltig ist. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer den entsprechenden Artikel über die Grenzbeziehungen zu Eritrea als Beweismittel eingereicht hat (wie auch einen vom 3. Mai 2003 datierenden Artikel), vermag an dieser Betrachtungsweise nichts zu ändern, zumal aus dem blossen Umstand, dass solche (angeblich) regierungskritischen Artikel publiziert wurden, noch kein Rückschluss auf eine flüchtlingsrechtlich beachtliche Verfolgung des Beschwerdeführers gezogen werden kann. So hat der Beschwerdeführer angeführt, er habe solche Artikel allesamt unter einem Pseudonym geschrieben, weshalb die Urheberschaft dieser Artikel für niemanden ersichtlich gewesen sei (vgl. kant. Protokoll, S. 13 Mitte). Zwar hat der Beschwerdeführer anlässlich der kantonalen Befragung angeführt, man habe schon früh versucht herauszufinden, wer hinter dem Pseudonym stehe. Er sei jedoch zunächst nicht verraten respektive erst später verraten worden (vgl. kant. Protokoll, S. 13 unten). In diesem Zusammenhang bleibt der Beschwerdeführer aber konkretere Angaben schuldig, wie und durch wen er denunziert worden sei, und stellt diesbezüglich lediglich eine Vermutung an. Erfahrungsgemäss versuchen jedoch behördlich Verfolgte die Ursache für die nach ihnen durchgeführte Suche beziehungsweise Festnahme herauszufinden, weshalb es vorliegend erstaunt, dass der Beschwerdeführer keine Nachforschungen darüber angestellt hat, wie es zur Enthüllung seines Pseudonyms gekommen sein mag, zumal durch die Offenlegung seiner Identität einerseits seine weitere journalistische Tätigkeit als solche in Frage gestellt worden sei und andererseits zu einer behördlichen Repression seiner Person
9 inklusive weiterer Familienangehöriger geführt haben soll. Der Beschwerdeführer bringt auf Beschwerdeebene weiter vor, es treffe zu, dass er den Artikel über seine Verhaftung anonym geschrieben und bei der Zeitung J._______ in deren Briefkasten (und nicht in irgendeinen) geworfen habe. Ein mutiger Berufskollege, den er nicht kenne, habe dann den Artikel veröffentlicht. Das BFF sei daher im Unrecht, wenn es ihm eine blosse Gegenvermutung entgegenhalte, um damit seine Glaubwürdigkeit zu erschüttern. Seine Familie versuche zur Zeit, eine Kopie des Artikels aufzutreiben und ihm zukommen zu lassen. Diesen Ausführungen ist jedoch entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der kantonalen Anhörung ausgeführt hat, er habe den fraglichen Artikel "in einen Briefkasten [...]" geworfen, ohne dabei näher zu präzisieren, es habe sich dabei um einen speziellen Briefkasten oder gerade denjenigen der Zeitung J._______ gehandelt (vgl. kant. Protokoll, S. 20). Weiter ist der Vorinstanz beizupflichten, dass es in der Tat als unsubstanziiert und daher als unglaubhaft gewertet werden muss, wenn der Beschwerdeführer weder das Erscheinungsdatum des Artikels noch den Namen des den Artikel veröffentlichenden Journalisten gekannt haben will. Auch bleibt an dieser Stelle festzuhalten, dass der Beschwerdeführer - obwohl er die Einreichung eines von ihm anonym verfassten Artikels betreffend seine Verhaftungen in Aussicht stellte und denn auch vom Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 28. April 2004 zur Einreichung desselben aufgefordert wurde - den fraglichen Zeitungsartikel während der Dauer des Beschwerdeverfahrens nicht beschaffte, sondern lediglich auf Umstände verwies, welche es ihm schwer machen oder gar verwehren würden, den in Frage stehenden Artikel erhältlich zu machen. Jedenfalls vermag der Beschwerdeführer aufgrund der Nichteinreichung dieses Beweismittels hinsichtlich der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Was im Weiteren das auf Beschwerdeebene eingereichte ärztliche Zeugnis, datierend vom 2. Mai 2003 betrifft, welches gemäss den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen einer ärztlichen Behandlung wegen der erhaltenen Tritte und der späteren Schmerzen im Bauch erstellt worden sei, ist anzuführen, dass dieser Bericht noch vor dem Erscheinen des ersten Artikels, welcher am 3. Mai 2003 publiziert worden sein soll, datiert. Zudem soll der Beschwerdeführer gemäss dem eingereichten Arztbericht im Zeitraum vom 3. bis 7. Mai 2003 behandelt worden sein, wobei sich dessen Gesundheitszustand kontinuierlich verbessert habe. Der Inhalt dieses Berichts lässt sich demnach mit den Aussagen des Beschwerdeführers (vgl. Protokoll Empfangszentrum, S. 4 f.; kant. Protokoll, S. 19) nicht in Übereinstimmung bringen und vermag daher für den Nachweis der in Frage stehenden Asylbegründung keine rechtserhebliche Beweiskraft zu entfalten. Die in diesem Zusammenhang eingereichte zahnärztliche Bestätigung, datierend vom 7. Mai 2003, bestätigt lediglich den Umstand, dass der Beschwerdeführer einen Verlust der oberen, in der Mitte gelegenen Zähne erlitten habe, nicht jedoch die Ursache dieses Verlustes, und ist daher ebenfalls nicht geeignet, eine anlässlich einer Haft erlittene Misshandlung zu belegen oder glaubhaft zu machen. Zudem ist die Schriftweise der äthiopischen Hauptstadt im auf dieser Bestätigung oben links aufgebrachten Stempel der L._______ als
10 unzutreffend zu erachten (M._______), weshalb diesem Dokument vorliegend keine Beweiskraft beigemessen werden kann. Sodann hat der Beschwerdeführer Unterlagen zum Umstand eingereicht, dass seine Eltern sowie seine beiden Schwestern (wovon eine Halbschwester) im Jahre 2005 (...) emigriert seien. Während seine Halbschwester ein Asylgesuch gestellt habe, da diese persönlich von Problemen im Heimatland betroffen gewesen sei, würden seine Eltern und die andere Schwester über eine N._______ (...) verfügen. Seine Halbschwester sei mittlerweile mit Entscheid des K._______ vom 28. September 2006 als Flüchtling anerkannt worden. In deren Asylgesuch werde auch auf seine Verfolgungssituation Bezug genommen, was als Beleg für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen herbeigezogen werden könne. In diesem Zusammenhang ist jedoch anzuführen, dass aus den nicht abgedeckten Passagen des mit Eingabe vom 15. Januar 2007 eingereichten Affidavits der Halbschwester des Beschwerdeführers Sachverhaltselemente hervorgehen, welche so vom Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragungen nicht vorgebracht wurden. Insbesondere wird daraus ersichtlich, dass ein vom Beschwerdeführer geschriebener, im Zusammenhang mit den nationalen Wahlen von 2005 stehender Artikel von den Sicherheitskräften im Jahre 2005 abgefangen worden sei, was zur Verhaftung der Halbschwester im August 2005 geführt haben soll. Der Beschwerdeführer hat jedoch an keiner Stelle seiner Asylvorbringen angeführt, dass er auch nach seiner Flucht aus dem Heimatland weiterhin regierungskritische Artikel geschrieben und diese an eine lokale Zeitung geschickt habe; auch wurden solche Aktivitäten durch keinerlei Beweismittel belegt. Die Ausführungen im Affidavit der Schwester des Beschwerdeführers sind demnach nicht geeignet, eine Verfolgungssituation des Beschwerdeführers glaubhaft zu machen. Im Übrigen bleibt vorliegend nicht nachvollziehbar und wird auch nicht näher begründet, weshalb der Beschwerdeführer für seine Ausreise lediglich seine Identitätskarte sowie den Führerschein, nicht jedoch den Reisepass mitgenommen haben will, zumal er genügend Zeit gehabt hätte, seinen Reisepass für die Flucht an sich zu nehmen. Ausserdem erscheint es als realitätsfremd und daher als unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer - nach dem Grenzübergang nach Somalia und nach entsprechender Aufforderung des Schleppers zur Aushändigung von Identitätskarte und Führerausweis - die erwähnten Dokument zerrissen habe, bloss um diese dem Schlepper nicht abgeben zu müssen. Solche Vorbringen lassen zudem den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer durch die Nichteinreichung von amtlichen Ausweisdokumenten versucht, den schweizerischen Asylbehörden seinen tatsächlichen Ausreisezeitpunkt sowie die tatsächliche Reiseroute vorzuenthalten. 3.4 Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstände ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat daher das Asylbegehren zu Recht abgelehnt, weshalb es sich erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift und die anderen Beweismittel näher einzugehen, da sie an obiger Erkenntnis nichts zu ändern vermögen.
11 4. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]). 4.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG). 4.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). 4.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 4.5 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 4.6 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 4.7 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 E. 6a
12 S. 122, mit weiteren Hinweisen). Die allgemeine Menschenrechtssituation in seinem Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 4.8 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). 4.9 Das Bundesverwaltungsgericht geht von einer grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien aus (vgl. auch EMARK 1998 Nr. 22). Der zweieinhalb Jahre dauernde Grenzkrieg zwischen Äthiopien und Eritrea wurde im Juni 2000 mit einem von der Organisation für die Einheit Afrikas (OAU) vermittelten Waffenstillstand und einem von beiden Staaten am 12. Dezember 2000 unterzeichneten Friedensabkommen beendet. 4'500 Blauhelm-Soldaten der UNO kontrollierten seither die Grenze zwischen Äthiopien und Eritrea, wobei diese aber ein sporadisches Wiederaufflackern des Grenzkonfliktes nicht verhindern konnten. Immerhin scheinen aber sowohl Äthiopien als auch Eritrea den Schiedsspruch der hierfür eingesetzten internationalen Kommission, welcher am 13. April 2002 ergangen ist, grundsätzlich zu akzeptieren. Auch in Berücksichtigung der nach den Wahlen vom Mai 2005 einsetzenden sporadischen Unruhen im Heimatland des Beschwerdeführers und der diesbezüglich zu den Akten gereichten Unterlagen kann aber insgesamt - entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Ansicht - nicht von einer seit der erwähnten Rechtsprechung erfolgten qualitativen Verschlechterung der allgemeinen Lage in Äthiopien gesprochen werden. Weiter ist mit Blick auf die ethnische Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu den Amhara nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht von einer systematischen Verfolgung dieser Volksgruppe in Äthiopien auszugehen. So bestimmt denn Artikel 39 der äthiopischen Verfassung von 1994, dass jeder Nationalität und jedem Volk in Äthiopien das Recht zukommt, die eigene Sprache zu entwickeln, zu sprechen und zu schreiben. Den einzelnen Völkern wird auch das Recht zugesprochen, die eigene Kultur zu leben und zu fördern sowie das Geschichtsbild zu pflegen. Dieser ethnische "Kulturalismus" schlägt sich auch in der Schaffung von Teilstaaten nieder. "Die Demokratische Bundesrepublik Äthiopien besteht aus Staaten", heisst es in Artikel 46. Im darauf folgenden Artikel werden diese Gliedstaaten namentlich aufgezählt: Tigray, Afar, Amhara, Oromia, Somali, Benishangul/Gumuz, Gambela, Harari People sowie Southern Nations, Nationalities and Peoples. Für die Region der Hauptstadt Addis Abeba gilt eine Sonderregelung. Deren Einwohner, heisst es in der Verfassung, kämen in den Genuss "eines vollen Masses an Selbstregierung" und die Verwaltung werde direkt der Zentralregierung unterstellt. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer weder anführte, sich innerhalb einer amharischen oppositionellen Gruppierung
13 exponiert oder auch nur betätigt zu haben noch glaubhaft machen konnte (vgl. E. 3. oben), sich sonstwie in staatsfeindliche Aktivitäten verwickelt zu haben, was die Gefahr einer behördlich motivierten und flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung mit sich gebracht hätte. Überdies ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die Amhara ebenfalls an der Macht beteiligt sind und zwar durch die Amhara National Democratic Movement (ANDM). Ferner verfügt der volljährige Beschwerdeführer über eine 13-jährige Schulbildung, einen Berufsabschluss auf dem Gebiet des Journalismus und entsprechende Berufserfahrung, weshalb es ihm zuzumuten ist, sich eine (erneute) wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen und dabei an vorbestandene soziale Beziehungen und familiäre Kontakte wieder anzuknüpfen (vgl. kant. Protokoll, S. 7, wonach der Beschwerdeführer noch über einen Cousin in C._______ verfügt). An dieser Einschätzung ändert auch nichts, dass sich die Kernfamilie des Beschwerdeführers (Eltern und Schwestern) mittlerweile im Ausland aufhalten soll; diesbezüglich ist davon auszugehen, dass die (...) und O._______ lebenden Verwandten dem Beschwerdeführer zumindest in finanzieller Hinsicht werden Unterstützung leisten können. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen. 4.10 Sodann bleibt gemäss Art. 14a Abs. 2 ANAG zu prüfen, ob der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in dessen Heimatstaat oder einen Drittstaat möglich ist, wobei diese Prüfung beschränkt ist. Nur wenn zur Zeit des Urteils klar erkennbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung aus technischen oder rechtlichen Gründen auf unabsehbare Zeit nicht möglich ist, stellt das Bundesverwaltungsgericht dies von sich aus definitiv fest und weist die Vorinstanz an, anstelle des Vollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Dies trifft vorliegend offensichtlich nicht zu. So ist eine Rückkehr nach Äthiopien möglich, womit eine vorläufige Aufnahme wegen Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs nicht in Betracht kommt (vgl. EMARK 1995 Nr. 14; EMARK 2000 Nr. 16). Im Übrigen obliegt es dem Beschwerdeführer, sich um allenfalls fehlende, für die Einreise notwendige Reisepapiere zu bemühen, so dass der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist. 5. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 28. April 2004
14 wurde für die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt respektive auf den Endentscheid verwiesen. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer über ein Sicherheitskonto im Sinne von Art. 86 AsylG verfügt, welches im Urteilszeitpunkt einen die Verfahrenskosten übersteigenden Saldo aufweist. Obwohl der Beschwerdeführer nicht frei über dieses Guthaben verfügen kann, sind damit die mutmasslichen Kosten des Beschwerdeverfahrens hinlänglich gedeckt, ohne dass der notwendige Lebensunterhalt des Beschwerdeführers beeinträchtigt wird. Bei dieser Sachlage kann der Beschwerdeführer nicht als bedürftig im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erachtet werden, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
15 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N_______) - P._______ Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand am: