Abtei lung IV D-3629/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 1 . Juni 2009 Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. A._______, geboren (...), Nigeria, vertreten durch Dr. iur. René Bussien, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Mai 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-3629/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 2. Februar 2009 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er bei der Erstbefragung vom 18. Februar 2009 im Transitzentrum B._______ sowie anlässlich der am 14. Mai 2009 ebenfalls in B._______ durchgeführten direkten Bundesanhörung geltend machte, er sei nigerianischer Staatsangehöriger, stamme aus Benin City und sei vor wenigen Jahren zu seinen Eltern nach C._______ (Plateau State) gezogen, dass sein Vater im November 2008 bei Unruhen zwischen Muslimen und Christen in C._______ getötet worden sei, dass er und seine Mutter sich wegen der heftigen Unruhen in der Umgebung ihres Hauses in einem Spital in C._______ in Sicherheit gebracht hätten, ihr Haus jedoch von Moslems zerstört worden sei, dass sich deshalb seine Mutter dazu entschlossen habe, zusammen mit ihm in ihr ehemaliges Heimatland, die Demokratische Republik Kongo (DRK), zurückzukehren, dass sie daher per Bus und LKW via Ghana und Kinshasa in Richtung D._______ gereist seien, dass ihr Reisebus kurz vor D._______ (DRK) überfallen und seine Mutter dabei getötet worden sei, dass er anschliessend von einem Polizisten zu sich nach Hause mitgenommen und von diesem vergewaltigt worden sei, dass eines Tages vier Freunde des Polizisten vorbeigekommen seien, die ihn ebenfalls vergewaltigt hätten, dass einer dieser Freunde, ein Militäroffizier, Mitleid mit ihm gehabt habe, weshalb dieser für ihn die Ausreise organisiert habe, dass ihm dieser Militäroffizier ein paar Tage später eine Uniform zum Anziehen gegeben und ihn anschliessend auf ein grosses Boot mitgenommen habe, mit dem sie zusammen nach Belgien gefahren D-3629/2009 seien, von wo sie am nächsten Tag per Zug in Richtung Schweiz gereist seien, dass er am 2. Februar 2009 illegal in die Schweiz eingereist sei, dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer bei der Einreichung des Asylgesuchs im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ schriftlich aufgefordert wurde, innert 48 Stunden ein Reise- oder Identitätspapier einzureichen, dass das BFM mit Verfügung vom 26. Mai 2009 - eröffnet am 29. Mai 2009 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung dieses Entscheides im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe erklärt, er habe eine Identitätskarte beantragt, als die Bevölkerung in Nigeria aufgefordert worden sei, sich nationale Identitätskarten ausstellen zu lassen, dass er daraufhin von der Behörde aufgefordert worden sei, seine Identitätskarte abzuholen, diese jedoch nicht auffindbar gewesen sei, da es zu einem grossen Durcheinander gekommen sei, weil gleichzeitig viele Leute ihre ID-Karten hätten abholen wollen, dass diese Aussagen des Beschwerdeführers nicht geglaubt werden könnten, da er bei der Erstbefragung angegeben habe, er könne sich nicht daran erinnern, in welchem Jahr er seine Identitätskarte hätte erhalten sollen, wohingegen er anlässlich der Anhörung ausgesagt habe, dies sei im Jahr 2005 oder 2006 gewesen, dass gemäss Erkenntnissen des BFM die Identitätskarten in Nigeria im Jahre 2003 eingeführt worden seien und zudem das in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer geschilderte Abholprozedere für Identitätskarten realitätsfremd sei, dass zudem als ein starkes Indiz für die bewusste Nichtabgabe von Papieren trotz vorhandener Möglichkeiten zu werten sei, dass der Be- D-3629/2009 schwerdeführer nur sehr vage und stereotype Aussagen zu seiner Reise von Nigeria bis nach Europa gemacht habe, dass es auch nicht glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer weder bei seiner Einreise in Belgien noch in der Schweiz kontrolliert worden sei, zumal er eine Militäruniform getragen und sich in Begleitung eines kongolesischen Offiziers befunden habe, was auf jeden Fall die Aufmerksamkeit der Grenzbeamten auf sich gezogen hätte, dass somit keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, die es dem Beschwerdeführer verunmöglichen würden, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass aufgrund der pflichtwidrigen Nichtabgabe entsprechender Dokumente die Identität des Beschwerdeführers bis heute nicht feststehe, weshalb erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen bestehen würden, dass auch die Schilderungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Ermordung seines Vaters im November 2008 unsubstanziiert und widersprüchlich seien, dass er beispielsweise anlässlich der Erstbefragung erklärt habe, er sei vor zwei bis drei Jahren nach C._______ gezogen, demgegenüber er in der Anhörung ausgesagt habe, er habe vier Jahre in C._______ gelebt, dass zudem auffalle, dass die Kenntnisse des Beschwerdeführers über die Stadt C._______ mangelhaft seien, weshalb erhebliche Zweifel daran bestehen würden, dass er jemals dort gelebt habe, dass sich der Beschwerdeführer überdies im Zusammenhang mit seinen Aufenthaltsorten während des Konfliktes in C._______ widersprochen habe, dass deshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft seien und somit keine Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen würden, dass abgesehen davon darauf zu verweisen sei, dass sich der Beschwerdeführer überall in Nigeria niederlassen könne, so beispielsweise auch in Benin City, wo er den grössten Teil seines Lebens verbracht habe und wo sein Vater ein Haus besitze, D-3629/2009 dass sein Einwand, er könne dorthin nicht zurückkehren, da ihn sein Onkel vielleicht umbringen würde, unglaubhaft sei, zumal er dies erst anlässlich der Anhörung vorgebracht habe, während er bei der Erstbefragung lediglich angemerkt habe, sein Vater und dessen Halbbruder seien nicht gut miteinander ausgekommen, dass schliesslich bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vergewaltigungen durch mehrere Männer in der Demokratischen Republik Kongo anzumerken sei, dass sich diese Vergewaltigungen nicht im Heimatland des Beschwerdeführers zugetragen hätten, sondern in einem Drittstaat, weshalb sie nicht asylrelevant seien, dass sie sich abgesehen davon auch als unglaubhaft erweisen würden, zumal nicht nachvollziehbar sei, dass die gleichen Männer, die den Beschwerdeführer vergewaltigt haben sollen, ihm beim Tod seiner Mutter zur Seite gestanden und ihm auch die Ausreise nach Europa ermöglicht beziehungsweise ihn sogar bis in die Schweiz begleitet haben sollen, dass der Beschwerdeführer daher die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass der Vollzug der Wegweisung zudem zulässig, zumutbar und möglich sei, dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Juni 2009 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu erteilen, die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 seien aufzuheben, von einer Wegweisung sei in jedem Fall abzusehen und die Akten seien zur materiellen Abklärung der geltend gemachten Asylgründe an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in prozessualer Hinsicht ferner um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Freistellung von den Gerichtskosten, um Bei- D-3629/2009 ordnung des Unterzeichnenden als unentgeltlichen Rechtsbeistand sowie um Erlass des Kostenvorschusses ersuchen liess, dass die vorinstanzlichen Akten am 9. Juni 2009 beim Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), D-3629/2009 dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73), dass demnach auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin beantragt wird, es sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüfte, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), D-3629/2009 dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Beschwerdeschrift zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer innert der gesetzlichen Frist von 48 Stunden nach Einreichung seines Asylgesuchs keine Papiere eingereicht hat, womit die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts überzeugend dargelegt hat, warum für das Nichteinreichen von Reiseoder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, weshalb zwecks Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat, dass nach Prüfung der Akten durch das Gericht - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - festzustellen ist, dass die Asylgründe des Beschwerdeführers unglaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant sind, weshalb diesbezüglich im Wesentlichen auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist, dass insbesondere in Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer nur sehr vage angeben konnte, wann sich die Unruhen in der Stadt C._______ im November 2008 ereignet haben (act. A 14/14, S. 8 f.), dass der Beschwerdeführer zudem in der Erstbefragung geltend machte, er und seine Mutter hätten sich nach Ausbruch der Unruhen im November 2008 während vier bis fünf Tagen in einem Spital aufgehalten, bevor sie zu ihrem Haus zurückgekehrt seien (act. A 1/12, S. 7), wohingegen er bei der Anhörung vorbrachte, er und seine Mutter seien zuerst zu den Uni Staff Quarters geflüchtet, wo sie zwei Tage geblieben seien, bevor sie sich sechs Tage im Spital versteckt hätten (act. A 14/14, S. 10), davon auszugehen ist, es handle sich bei der Behauptung des Beschwerdeführers, wonach sein Vater bei Unruhen in C._______ im November 2008 getötet worden sei, sowie seinen weiteren Vorbringen um ein Sachverhaltskonstrukt und nicht selbst Erlebtem, D-3629/2009 dass überdies in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass die vom Beschwerdeführer erst anlässlich der Anhörung geltend gemachte Bedrohung durch seinen Onkel unglaubhaft ist, da vom Beschwerdeführer hätte erwartet werden können, dass er diese Bedrohung zumindest ansatzweise schon in der Erstbefragung vorbringt, was er jedoch nicht getan hat, dass die Vorinstanz zudem zutreffend festgehalten hat, dass den behaupteten Vergewaltigungen in der Demokratischen Republik Kongo selbst bei Unterstellung ihrer Glaubhaftigkeit keine Asylrelevanz zukommt, dass die Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu führen, zumal der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Erwägungen keine stichhaltigen Argumente entgegenhält und im Wesentlichen lediglich am Wahrheitsgehalt der im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen festhält, was aber an der offensichtlichen Unbegründetheit der behaupteten Verfolgungsvorbringen nichts zu ändern vermag, dass daher gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und Art. 7 AsylG offenkundig erscheint, dass die Vorinstanz zudem zutreffend zum Schluss gekommen ist, zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien vorliegend aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass es sich deshalb erübrigt, die Sache zur materiellen Abklärung der geltend gemachten Asylgründe an die Vorinstanz zurückzuweisen, weshalb das diesbezügliche Begehren abzuweisen ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen D-3629/2009 Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm in Nigeria droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch - aufgrund der unglaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers - individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen las- D-3629/2009 sen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass aufgrund der voranstehenden Erwägungen die Beschwerdebegehren als aussichtslos erscheinen, womit es an den materiellen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt, dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um unentgeltliche Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG somit abzuweisen sind, dass mit dem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses hinfällig geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-3629/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um unentgeltliche Verbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilagen: angefochtene Verfügung im Original, Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: Seite 12