Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-3624/2015
Urteil v o m 2 6 . August 2015 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
A._______, geboren (…), Eritrea, vertreten durch B._______, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 8. Mai 2015 / N _______.
D-3624/2015 Sachverhalt: A. Mit Eingabe vom 26. September 2012 (Eingangsstempel der Vorinstanz) reichte die Schwester des Beschwerdeführers (nachfolgend seine Vertreterin) im Namen des Beschwerdeführers ein Asylgesuch ein. B. B.a Mit Schreiben vom 2. März 2015 teilte das SEM der Vertreterin mit, aufgrund des begrenzten Personalbestandes sowie fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich könne keine Befragung durch die Botschaft durchgeführt werden. Aus diesem Grund unterbreite ihm das SEM eine Reihe konkreter Fragen zur Abklärung des Sachverhalts. Gleichzeitig wurde die Vertreterin unter Hinweis auf BVGE 2011/39 aufgefordert, innert Frist eine vom Beschwerdeführer unterzeichnete Willensäusserung sowie eine umfassende Begründung seines Asylgesuches einzureichen. B.b Mit Schreiben seiner Vertreterin vom 31. März 2015 reichte der Beschwerdeführer durch seine Vertreterin das Antwortschreiben sowie die Willenserklärung zu den Akten. C. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei eritreischer Staatsangehöriger und am (…) 1974 in C._______ (Eritrea) geboren. Er sei verheiratet und habe vier Kinder, die mit ihrer Mutter in D._______ (Eritrea) leben würden. Er habe in Eritrea von 1995 bis 2003 Militärdienst geleistet und sich während des Krieges mit Äthiopien schwere Verletzungen am Bauch und am Bein zugezogen, deshalb habe er in Eritrea als Kriegsveteran gegolten. Am 23. Mai 2012 sei sein Vater krank geworden. Da sein Gesundheitszustand kritisch gewesen sei, habe sich die Familie am nächsten Tag zu Hause um ihn kümmern wollen, und sei den Festlichkeiten rund um den eritreischen Nationalfeiertag ferngeblieben. Am späten Abend seien dann Sicherheitskräfte vorbeigekommen und hätten alle Familienmitglieder beschuldigt, Mitglieder der Opposition und Staatsfeinde zu sein. Er und die beiden anderen Geschwister (ein jüngerer Bruder und eine Schwester) seien auf der Stelle verhaftet worden. Nach einem vierwöchigen Gefängnisaufenthalt habe man sie am 24. Juni 2012 in ein anderes Gefängnis bringen wollen. Auf dem Transportweg Richtung E._______ sei es nach zwei Stunden Fahrt zu einer Panne gekommen. Diese Fluchtgelegenheit hätten er, seine
D-3624/2015 Geschwister und die Mithäftlinge genutzt, seien vom Transporter gesprungen und in alle Richtungen geflüchtet. Obwohl man dabei auf den Beschwerdeführer und seine Geschwister geschossen habe, sei es ihnen gelungen, unversehrt zu entkommen und in den Sudan zu fliehen. Nach einer Woche Fussmarsch seien sie am 1. Juli 2012 in F._______ (Sudan) angekommen. Sie hätten sich anschliessend ins Shagerab-Flüchtlingslager begeben und sich dort als Flüchtlinge registrieren lassen. Kurz nach der Ankunft im Flüchtlingslager sei der jüngere Bruder von Rashaida-Nomaden entführt worden; sein Aufenthaltsort sei bis heute nicht bekannt. Aufgrund der unsicheren Lage und den harschen Lebensbedingungen im Lager hätten der Beschwerdeführer und seine Schwester (D-3627/2015) beschlossen, am 18. Juli 2012 nach F._______ zurückzukehren. In F._______ würden beide bei einem eritreischen Ehepaar leben. Den Lebensunterhalt bestreite er mit der finanziellen Unterstützung, die er von der Vertreterin erhalte. Ein weiterer Aufenthalt im Sudan sei für ihn nicht zumutbar, da er als illegaler Flüchtling über kein Aufenthaltsrecht verfüge und es ihm verwehrt sei, einer Arbeit nachzugehen. Auch fürchte er sich vor einer Deportation nach Eritrea und einer Entführung durch die Rashaida. D. Mit Verfügung vom 8. Mai 2015, welche der Vertreterin des Beschwerdeführers am 11. Mai 2015 eröffnet wurde, verweigerte das SEM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. Zur Begründung führte das SEM Folgendes aus: Wenn sich eine Person, die ein Asylgesuch aus dem Ausland stelle, sich in einem Drittstaat aufhalte, bedeute dies zwar nicht zwingend, dass es ihr auch zuzumuten sei, sich dort um Aufnahme zu bemühen, es sei jedoch in solchen Fällen im Sinne einer Regelvermutung davon auszugehen, dass die betreffende Person bereits anderweitig in einem Drittstaat Schutz gefunden habe, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuches und der Verweigerung der Einreisebewilligung führe (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7996/2008 vom 10. Dezember 2009 E. 2.2). In jedem Fall seien allerdings die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen liessen, und diese seien mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Es gelte also zu prüfen, ob es aufgrund der gesamten Umstände geboten erscheine, dass es gerade die Schweiz sei, die den erforderlichen Schutz einer Person gewähren solle.
D-3624/2015 Gestützt auf die Ausführungen des Beschwerdeführers könne trotz gewisser Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass er aufgrund der Beschuldigung, Mitglied der Opposition zu sein und der Ergreifung der Flucht anlässlich des Transfers in ein anderes Gefängnis zum Zeitpunkt der Ausreise seitens der heimatlichen Behörden ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen sei respektive solche bei einer Rückkehr zu befürchten habe. Zu prüfen bleibe, ob einer allfälligen Asylgewährung durch die Schweiz der Asylausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG entgegenstehe. Danach könne einer Person das Asyl verweigert werden, wenn ihr zugemutet werden könne, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Aus den Akten gehe hervor, dass sich der Beschwerdeführer nach seiner Ankunft im Sudan am 4. Juli 2012 in das Shagerab-Flüchtlingslager begeben habe und nach zwei Wochen Lageraufenthalt mit seiner Schwester nach F._______ gegangen sei. Im Antwortschreiben vom 31. März 2015 habe der Beschwerdeführer im Wesentlichen neben der allgemeinen schwierigen Situation angegeben, dass er als illegaler Flüchtling über kein Aufenthaltsrecht verfüge und es ihm verwehrt sei, einer Arbeit nachzugehen. Auch fürchte er sich vor einer Deportation nach Eritrea und einer Entführung durch Rashaida-Nomaden. Laut Berichten des UNHCR würden sich zahlreiche Flüchtlinge und Asylbewerber im Sudan befinden. Vor diesem Hintergrund sei nicht zu verkennen, dass die Lage vor Ort für diese Menschen wie auch für den Beschwerdeführer nicht einfach sei. Dennoch bestünden keine konkreten Anhaltspunkte zur Annahme, dass ein weiterer Verbleib im Sudan für ihn nicht zumutbar oder nicht möglich wäre. Mit Hinweisen auf zahlreiche Entscheide das Bundesverwaltungsgerichts führte das SEM weiter aus, dass das UNHCR vor Ort sämtliche Eritreer registriere, die sich in einem Flüchtlingslager melden würden, unabhängig davon, weshalb sie Eritrea verlassen hätten. Sie würden einem Flüchtlingslager zugeteilt, wo sie sich aufzuhalten hätten und die nötige Versorgung erhielten. Sie würden im Sudan nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land verfügen. Der Beschwerdeführer sei vom UNHCR als Flüchtling anerkannt worden und habe die Möglichkeit, sich beim UNHCR
D-3624/2015 zu melden, sollte er sich in einer kritischen Situation befinden, in der er auf Hilfeleistungen angewiesen sei. Zwar könne die Gefahr respektive die schwierig einzuschätzende Wahrscheinlichkeit einer Entführung im Sudan nicht ausgeschlossen werden. Dennoch bestünde vorliegend keine objektive Grundlage für die Annahme, dass der Beschwerdeführer als eritreischer Flüchtling in F._______ befürchten müsste, Opfer eines Menschenschmuggels zu werden. Den Akten seien in diesem Sinne auch keine Hinweise zu entnehmen, die auf ein konkretes, auf den Beschwerdeführer bezogenes Verfolgungsinteresse der Rashaida schliessen lassen würden. Allein die subjektive Angst vor einer künftig möglichen Bedrohung genüge nicht, um auf das Vorliegen einer begründeten Furcht vor einer Entführung zu schliessen. An dieser Stelle sei auch darauf hinzuweisen, dass nach Einschätzung des UNCHR das Risiko einer Entführung oder Verschleppung ("kidnapping") für eritreische Flüchtlinge und Asylsuchende bei der Einreise in den Sudan am höchsten sei. Bezüglich der Sicherheitssituation in den Shagerab-Lagern und in den übrigen Lagern im Sudan sei zu erwähnen, dass gemäss UNHCR die Sicherheitsvorkehrungen verstärkt worden seien (vgl. dazu insbesondere die Mitteilung des UNHCR vom 25. Januar 2013:"UNHCR concerns at refugee kidnappings, disappearances in Eastern Sudan"). Zudem sei der Zugang zu den Lagern für nicht dort residierende Personen stark eingeschränkt worden. Auch verfüge das Lager über Polizeiposten, welche sich um Sicherheit im Lager bemühten. Die Befürchtung des Beschwerdeführers, nach Eritrea ausgeschafft zu werden, erachte das SEM als unbegründet. Gemäss gesicherten Erkenntnissen sei das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt seien, gering. Das UN- HCR registriere vor Ort sämtliche Eritreer, die sich in einem Flüchtlingslager melden würden, unabhängig davon weshalb sie Eritrea verlassen hätten. Es gebe vorliegend auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer eine Rückführung nach Eritrea drohen könnte. Auch verfüge er nicht über ein geeignetes Risikoprofil, das eine Befürchtung vor einer Deportation nach Eritrea objektiv begründen könnte. Er habe auch nicht glaubhaft darlegen können, persönlich faktisch und unmittelbar bedroht zu sein, unter Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips nach Eritrea zurückgeschafft zu werden. Diesbezüglich gelte es festzuhalten, dass das UNCHR den Sudan an seine internationalen Verpflichtungen erinnert habe, der die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 unterzeichnet habe
D-3624/2015 (Konv. SR 0.142.30). Da der Beschwerdeführer den Flüchtlingsstatus durch das UNHCR erhalten habe, habe er jederzeit die Möglichkeit, sich bei einer Vertretung des UNHCR im Sudan zu melden. Das Leben in F._______ sei für eritreische Flüchtlinge gewiss nicht einfach. Gemäss eigenen Angaben lebe der Beschwerdeführer mit seiner Schwester seit Ende 2012 in F._______. Dort hätten sie Unterkunft bei einem eritreischen Ehepaar gefunden und würden von der Vertreterin finanzielle Unterstützung erhalten. Die Hürden für eine zumutbare Existenz in F._______ seien vorliegend nicht unüberwindbar respektive es seien keine Anhaltspunkte dafür zu erkennen, dass der Beschwerdeführer inskünftig nicht mehr für den notwendigen Lebensunterhalt aufkommen könnte. Ferner hätte er auch die Möglichkeit, sich wieder in das ihm zugewiesene Flüchtlingslager Shagerab zu begeben, wo er mit Schutz und ausreichender Versorgung rechnen könne. Überdies lebe im Sudan eine grosse eritreische Diaspora, die für in Not geratene Landsleute bereitstehe und weitgehend Unterstützung biete. Bei der Anwendung von aArt. 52 Abs. 2 AsylG sei zudem im Sinne eine Gesamtwürdigung auch die Beziehungsnähe zur Schweiz und die Beziehungsnähe zu anderen Staaten zu prüfen. Allein die Anwesenheit einer Schwester bedeute noch keine enge Bindung mit der Schweiz in dem Sinne, dass aArt. 52 Abs. 2 AsylG nicht zur Anwendung käme. Aufgrund dessen sei keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz gegeben, die die vorangegangenen Feststellungen umstossen könnte. Aufgrund der Erwägungen erscheine es für den Beschwerdeführer objektiv zumutbar, den im Sudan gegenüber einer allfälligen Verfolgungsgefahr in seinem Heimatstaat Eritrea bestehenden Schutz weiterhin in Anspruch zu nehmen. Es liege somit ein Asylausschlussgrund nach aArt 52 Abs. 2 AsylG vor. Eine unmittelbare Gefahr im Sinne von aArt. 20 Abs. 3 AsylG habe nicht glaubhaft gemacht werden können, weshalb der Beschwerdeführer den zusätzlichen Schutz der Schweiz nicht benötige. E. Mit Eingabe vom 8. Juni 2015 an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seine Vertreterin Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 8. Mai 2015 erheben. Der Beschwerdeführer machte zur Begründung im Wesentlichen geltend, er habe begründete Furcht, vor weiteren ernsthaften Nachteilen sowie Bedrohungen gegen Leib und Leben und beantragte, es sei die negative Verfügung des SEM vom 8. Mai
D-3624/2015 2015 aufzuheben und es sei das SEM anzuweisen, ihm die Einreise in die Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen und ihm Asyl und Schutz zu gewähren. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer unter anderem einen Bericht der swiss.info "Entführt in den Sinai – Widerlicher Menschenhandel für europäische Millionen" von Stefania Summermatter, Äthiopien, ins Recht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
D-3624/2015 Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Einreichung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsbestimmung (Ziffer III) hält jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (aArt. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die altrechtlichen Bestimmungen betreffend das Asylverfahren anzuwenden. 5. 5.1 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht aArt. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (aArt. 10 Abs. 1 AsylV 1); ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber in diesem Fall im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (BVGE 2007/30 E. 5.7 S. 367). 5.2 Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer von der Botschaft in Khartum zu seinem Asylgesuch nicht befragt. Indes wurde er im Rahmen des rechtlichen Gehörs mittels Schreiben vom 2. März 2015 zur weiteren Konkretisierung seiner Asylgründe aufgefordert (vgl. Bst. B.a hiervor). In Verbindung mit den bereits vorgängig enthaltenen Fragestellungen sowie den entsprechenden Antworten des Beschwerdeführers dazu (vgl. Bstn.
D-3624/2015 B.a und B.b hiervor) konnte das SEM letztlich davon ausgehen, dass sämtliche für die Beurteilung des Asylgesuchs aus dem Ausland notwendigen Aspekte abgedeckt waren, namentlich die genauen Personalien der asylsuchenden Personen, die detaillierten Asylvorbringen, die unternommenen Massnahmen zur Schutzsuche oder die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative. Dabei ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer in allen seinen Eingaben grundsätzlich auf den gleichen Sachverhalt berief. Aufgrund der Schilderungen des Beschwerdeführers durfte das SEM davon ausgehen, dass sämtliche für die Beurteilung des Asylgesuches aus dem Ausland notwendigen Sachverhaltsaspekte vorgebracht wurden. Das SEM ist zudem der Begründungspflicht des Anhörungsverzichts nachgekommen, so dass im vorliegenden Verfahren dem Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung des rechtlichen Gehörs Rechnung getragen und der entscheidwesentliche Sachverhalt in genügender Weise und umfassend abgeklärt wurde. 6. 6.1 Die Vorinstanz kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG). 6.2 Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das SEM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128; vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1).
D-3624/2015 6.3 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist festzustellen, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegt hat, dass den vom Beschwerdeführer geltend gemachtem Schwierigkeiten und Behelligungen keine einreiserelevante Bedeutung zukommt. Es kann deshalb vorab auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (vgl. vorstehend unter D). Der Beschwerdeführer hält sich in einem Drittstaat, dem Sudan, auf. Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Umstände im Sudan schwierig und teilweise unbefriedigend sind. Dennoch sind sie nicht dergestalt, dass auch ohne Bezug zur Schweiz eine Einreise in die Schweiz bewilligt werden müsste (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 19). Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich somit den Ausführungen des SEM vollumfänglich an, zumal sich aus der Beschwerde und den auf Beschwerdeebene eingereichten Unterlagen nichts ergibt, was die Erwägungen des SEM entkräften könnte. Somit ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG aufzuzeigen, welche die Bewilligung der Einreise in die Schweiz rechtfertigen würde. Die Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von aArt. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG ist nicht gegeben. Das SEM hat dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
D-3624/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Vertreterin des Beschwerdeführers, das SEM und die Schweizer Vertretung in Khartum.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
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