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Bundesverwaltungsgericht 22.08.2017 D-3621/2015

22. August 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,100 Wörter·~21 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl; Verfügung des SEM vom 7. Mai 2015

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3621/2015

Urteil v o m 2 2 . August 2017 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.

Parteien

1. A._______, geboren am (…), die Ehefrau 2. B._______, geboren am (…), und die Kinder 3. C._______, geboren am (…), 4. D._______, geboren am (…), 5. E._______, geboren am (…), 6. F._______, geboren am (…), 7. G._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch MLaw Angela Stettler, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. Mai 2015 / N (…).

D-3621/2015 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden 1 und 2 suchten für sich und die Beschwerdeführenden 3-5 am 16. August 2013 in der Schweiz um Asyl nach. Die nach der Einreise der Beschwerdeführenden 1-5 in der Schweiz geborenen Beschwerdeführenden 6 und 7 wurden in das Verfahren einbezogen. A.b Die Beschwerdeführenden 1 und 2 wurden am 21. August 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) H._______ befragt und am 13. März 2015 durch das SEM vertieft zu ihren Asylgründen angehört. A.b.a Der Beschwerdeführer 1 machte im Wesentlichen geltend, er sei eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie. Im Jahr (…) habe er die Beschwerdeführerin 2 religiös geheiratet. Seit (…) hätten sie in I._______ (Provinz J._______) gelebt. Er habe Eritrea im Sommer 2012 verlassen, weil er seine dortige Lebenssituation nicht mehr ertragen habe. Obwohl er ein Freiheitskämpfer gewesen sei, habe er von seiner Regierung nichts zu erwarten gehabt und sei von dieser enttäuscht. Er habe seit dem Jahr 1985 für die Unabhängigkeit Eritreas gekämpft und seither ununterbrochen als einfacher Soldat Militärdienst geleistet. Im Jahr (…) sei er während eines Gefechts im eritreisch-äthiopischen Grenzkonflikt von einer Kugel am (…) getroffen worden. Seither sei er (…). Er sei deswegen während neun Monaten in spitalärztlicher Behandlung gewesen. Im Jahr (…) sei er zudem an den Beinen verletzt worden und habe drei Jahre lang an Krücken gehen müssen. Aufgrund seiner Behinderungen sei er in den Bürodienst versetzt worden und habe fortan als Leiter eines (…) Bereichs nahe K._______ gearbeitet. In dieser Funktion sei er bis zur Ausreise im Sommer 2012 tätig gewesen. Er habe mehrmals seit 2001 (vgl. vorinstanzliche Akten A19 F18) respektive drei Mal – erstmals 2004, dann 2006 und zuletzt 2008 (vgl. A19 F21, F23 f. und F72) – wegen seiner gesundheitlichen Probleme vergeblich um Entlassung aus der Armee ersucht. Von 2000 bis zur Ausreise 2012 sei er wegen der Entlassungsgesuche fünf bis sieben Mal inhaftiert worden; minimal sechs Monate, maximal vier Jahre (vgl. A7 S. 10 f.). Die vierjährige Haft habe er von 2003 bis 2007 im Militärgefängnis L._______ verbüsst, wobei er auch ausserhalb des Gefängnisses gearbeitet habe. Die Beschwerdeführerin 2 habe ihn in dieser Zeit im Gefängnis besucht und ihm Essen gebracht, dies vor allem samstags und sonntags (vgl. A7 S. 11). Respektive er sei insgesamt drei Mal inhaftiert worden; 1994 für sechs Monate wegen eines Streits mit dem Bataillonsleiter, ab 2004 für anderthalb

D-3621/2015 Jahre wegen eines Streits im Zusammenhang mit seinem ersten Entlassungsgesuch und schliesslich vom (…) 2006 bis (…) 2007 wegen des Vorwurfs der Fluchthilfe. Sein Nachbar in I._______ habe damals gemeldet, dass zwei fremde Personen bei ihm (dem Beschwerdeführer 1) übernachten würden, worauf er festgenommen worden sei. Er habe aber nicht gewusst, dass die beiden Personen das Land hätten verlassen wollen. Abgesehen von diesen drei längeren Gefangenschaften sei er ab und zu, wenn er wegen Streitereien wütend geworden sei, für ein paar Stunden oder einen Tag mitgenommen worden (vgl. A19 F50 f.). Während der Haft 2006/2007 sei er im Gefängnis von M._______ respektive L._______ in einem Container eingeschlossen gewesen, den er nur zwei Mal pro Tag für kurze Zeit habe verlassen dürfen, um draussen die Notdurft zu verrichten. Vor der Ausreise sei er nicht inhaftiert gewesen. Aber er habe seine Situation einfach nicht mehr ertragen und sei deshalb, als er einen einmonatigen Urlaub erhalten habe, mit seiner Familie Ende Juli 2012 illegal in den N._______ ausgereist. Er sei damals mit einem Passierschein, den er für den Urlaub erhalten habe, unterwegs gewesen. Von O._______ aus seien sie im Frühling 2013 nach Libyen weitergereist, von wo aus sie einige Zeit später nach P._______ und schliesslich am 16. August 2013 in die Schweiz gelangt seien. Er habe nur eine Kopie seiner Identitätskarte auf die Reise mitgenommen; das Original habe er in seinem Haus in I._______ zurückgelassen. Einen Pass habe er nie besessen. Die Kinder hätten noch keine Identitätskarten und er wisse nicht, wo deren Geburtsurkunden seien. A.b.b Die Beschwerdeführerin 2 brachte ihrerseits im Wesentlichen vor, sie sei eritreische Staatsangehörige tigrinischer Ethnie. Sie habe die Schule bis zur sechsten Klasse besucht, im Jahr (…) den Beschwerdeführer 1 religiös geheiratet und sich fortan um den Haushalt und die Kinder gekümmert. Als verheiratete Frau habe sie keinen Nationaldienst leisten müssen. Sie selbst habe keine Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt. Ihr Mann sei aber im Militär gewesen und im Dienst verletzt worden. Er habe mehrmals vergeblich gefordert, aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden aus dem Militärdienst entlassen zu werden. Ihrer Kenntnis nach sei er ein einziges Mal inhaftiert gewesen; von 2010 bis 2011 für die Dauer von zwei Jahren im Gefängnis von M._______. Am Ende dieser Haft sei ihm die Flucht gelungen und sie hätten Eritrea im August 2012 verlassen (vgl. A8 S. 9 f.). Beziehungsweise ihr Mann sei immer wieder verhaftet worden; detaillierte Informationen darüber habe sie nicht, sie wisse aber, dass er 2004 und 2006 inhaftiert gewesen sei. Als ihr erstes Kind zur Welt gekommen sei, habe sie ihren Mann einmal in der Haft besucht, dies sei im Gefängnis L._______ gewesen. Auch zuletzt sei er im

D-3621/2015 Gefängnis gewesen und als er rausgekommen sei, hätten sie sich zur Ausreise entschlossen (vgl. A20 F10 ff.). Beziehungsweise sie wisse nicht, ob er vor der Ausreise aus dem Gefängnis entlassen worden oder geflüchtet sei oder ob er Urlaub gehabt und über einen Passierschein verfügt habe (vgl. A20 F17 und F27). Sie könne nur eine Kopie ihrer Identitätskarte einreichen; das Original habe sie bei ihrer (Verwandte) im N._______ zurückgelassen. Einen Pass habe sie nie besessen. A.c Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle und die zu den Akten gereichten Beweismittel (Kopien von Identitätskarten, Aufenthaltsbescheinigung der Beschwerdeführerin 2 vom […], ärztliches Testergebnis vom […] betreffend damaliger Schwangerschaft der Beschwerdeführerin 2) verwiesen (vgl. A7, A8, A19, A20 und A23). B. B.a Mit Verfügung vom 7. Mai 2015 – eröffnet am 8. Mai 2015 – stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft erfüllen würden. Die Asylgesuche lehnte es ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Wegweisungsvollzug als unzulässig erachtete und die Beschwerdeführenden vorläufig aufnahm. B.b Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen an, die Fluchtvorbringen der Beschwerdeführenden 1 und 2 vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht zu genügen. Ihre diesbezüglichen Aussagen würden erhebliche Widersprüche und Ungereimtheiten aufweisen, die zum Schluss führen würden, dass es sich bei den vorgetragenen Fluchtgründen um ein Konstrukt handle. Da die Beschwerdeführenden 1 und 2 aber aufgrund der illegal erfolgten Ausreise aus Eritrea begründete Furcht hätten, bei einer Rückkehr flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden, liege ein die Flüchtlingseigenschaft begründender subjektiver Nachfluchtgrund vor. Von der Asylgewährung seien sie aber gestützt auf Art. 54 AsylG auszuschliessen und die Wegweisung sei anzuordnen. Der Wegweisungsvollzug sei indes als unzulässig zu erachten und die Beschwerdeführenden 1 und 2 vorläufig aufzunehmen. Gestützt auf den Grundsatz der Einheit der Familie seien die Kinder ebenfalls als Flüchtlinge anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen.

D-3621/2015 C. C.a Mit Eingabe vom 8. Juni 2015 liessen die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Sie ersuchten um Aufhebung der Dispositivziffern 2 und 3 (Ablehnung der Asylgesuche und Anordnung der Wegweisung) der vorinstanzlichen Verfügung und um Gewährung des Asyls. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie – unter Verweis auf eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 5. Juni 2015 – um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. C.b Zur Begründung brachten sie im Wesentlichen vor, der Beschwerdeführer 1 sei wegen seiner Gesuche um Entlassung aus der Armee mehrmals mit fadenscheiniger Begründung inhaftiert worden. Die längste Inhaftierung habe vom (…) 2006 bis zum (…) 2007 gedauert. Er sei damals beschuldigt worden, zwei Soldaten zur Flucht verholfen zu haben. Danach sei er noch für kurze Zeit festgehalten worden. Schliesslich habe er die Situation nicht mehr ausgehalten und sei im Juli 2012, als er Urlaub und einen Passierschein erhalten habe, mit seiner Familie aus Eritrea geflohen. Insgesamt sei er fünf bis sieben Mal verhaftet worden. Bei der Anhörung habe er ausführlich über die drei längeren Inhaftierungen gesprochen, wobei er die Frage, ob es daneben noch Arreste oder kurze Haftaufenthalte gegeben habe, bejaht habe. Mit der Angabe bei der Befragung, vier Jahre inhaftiert gewesen zu sein, habe er nicht gemeint, einmal während vier Jahren festgehalten worden zu sein, sondern insgesamt vier Jahre im Gefängnis verbracht zu haben. Es handle sich somit nicht um einen Widerspruch, sondern um ein Missverständnis. Auch der Widerspruch bezüglich der Verbüssung der längsten Haft (Arbeit ausserhalb des Gefängnisses respektive Festhaltung in Container) basiere auf diesem Missverständnis. In der Zeit vom (…) 2006 bis (…) 2007 sei er in einem Container eingeschlossen gewesen. Während der übrigen Zeit habe er im Büro gearbeitet. Zum Militärdienst und dem Tagesablauf während der Haft habe er detaillierte Angaben gemacht. Die Aussagen der Beschwerdeführerin 2 könnten keinen Einfluss auf die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers 1 haben. Der Beschwerdeführer 1 habe seiner Frau nicht von den verhängten Strafen erzählt, um sie nicht zu belasten oder in Gefahr zu bringen. Sie habe daher über seine Inhaftierungen nicht genau Bescheid gewusst. Besucht habe sie ihn nur währen der Haft im Jahr 2004. Im Übrigen sei sie bei der Befragung vom 21. August 2013 schwanger gewesen und habe an Kopfschmerzen gelitten, weshalb es ihr schwer gefallen sei, sich zu konzentrie-

D-3621/2015 ren. Bei der Anhörung habe sie aber gesagt, nicht zu wissen, ob der Beschwerdeführer 1 vor der Ausreise aus der Haft entwichen sei oder Urlaub gehabt habe, weshalb der Vorwurf, sie hätten sich bezüglich der Ausreiseumstände widersprochen, nicht zutreffe. Der Beschwerdeführer 1 habe glaubhaft darlegen können, dass er aus dem eritreischen Militärdienst desertiert und während insgesamt vier Jahren ohne gerichtliches Verfahren unter unwürdigen Bedingungen inhaftiert gewesen sei. Bei einer Rückkehr nach Eritrea drohe ihm aufgrund der Desertion erneute Inhaftierung. Die Bestrafung von Deserteuren sei unverhältnismässig streng und als politisch motiviert einzustufen, da sie weit über die Sicherung der Dienstpflicht hinausgehe und auf die vermeintliche oppositionelle Haltung der Deserteure abziele. Dem Beschwerdeführer 1 sei daher Asyl zu gewähren und die Beschwerdeführenden 2-7 seien gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG in das Asyl einzuschliessen. D. Mit Zwischenverfügung vom 15. Juni 2015 hiess der damalige Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und ordnete die rubrizierte Rechtsvertreterin den Beschwerdeführenden als unentgeltliche Rechtsbeiständin bei. Gleichzeitig lud er das SEM zur Vernehmlassung zur Beschwerde ein. E. In seiner Vernehmlassung vom 29. Juni 2015 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Die Argumentation, der Beschwerdeführer 1 habe sich in keine Widersprüche verstrickt, sei nicht stichhaltig, habe er bei der Anhörung doch angegeben, manchmal nach Streitigkeiten für ein paar Stunden oder einen Tag mitgenommen worden zu sein, wohingegen er bei der Befragung behauptet habe, jeweils längere Zeit (sechs Monate bis vier Jahre) inhaftiert worden zu sein. Am 3. Juli 2015 stellte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zu. F. Mit Schreiben vom 8. März 2016 reichte die Rechtsvertreterin ihre Honorarnote ein. Gleichzeitig erkundigten sich die Beschwerdeführenden nach dem Stand des Verfahrens. Das Gericht beantwortete die Anfrage am 10. März 2016.

D-3621/2015 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

D-3621/2015 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG ist nicht Flüchtling, wer wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, bei einer objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2). 4. 4.1 Das SEM stellte fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft aufgrund des Vorliegens eines subjektiven Nachfluchtgrunds erfüllen (vgl. hierzu E. 5.2). Hingegen erachtete es die fluchtauslösenden Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer 1 im Sommer 2012 aus dem eritreischen Militärdienst desertiert sei, als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügend. Dieser Einschätzung ist im Ergebnis beizupflichten (vgl. auch nachfolgend E. 4.2). Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Rechtsmitteleingabe vom 8. Juni 2015 sind keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen, die geeignet wären, eine Änderung der angefochtenen Verfügung hinsichtlich des Asyls herbeizuführen. 4.2 Die Beschwerdeführerin 2 hatte gemäss eigenen Angaben im Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea keine Probleme mit den heimatlichen Behörden. Auf ihre Person bezogen liegen somit keine asylrechtlich relevanten Vorfluchtgründe vor; sie ersucht denn auch (nur) um Einbezug in das Asyl, welches ihrem Mann zu gewähren sei. Der Beschwerdeführer 1 reichte keinen Beleg für die vorgebrachte Leistung des Militärdienstes ein (bspw. Fotos, die in Militäruniform zeigen würden) und seine Angabe, ab 1985 – mithin bereits mit (…) Jahren – Soldat

D-3621/2015 gewesen zu sein (vgl. A7 S. 4, A19 F6 und F86), erscheint zweifelhaft. Aber aufgrund seines Jahrgangs ist es durchaus denkbar, dass er (später) Dienst geleistet und in der geschilderten Art vor rund zwanzig Jahren Verletzungen erlitten hat. Jedoch gelingt es ihm nicht, glaubhaft darzulegen, bis zur Ausreise im Militärdienst gestanden und aus diesem im Sommer 2012 desertiert zu sein, nachdem Entlassungsgesuche erfolglos geblieben seien und er mehrmals inhaftiert gewesen sei. Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass die Ausführungen der Beschwerdeführenden 1 und 2 zu den fluchtauslösenden Ereignissen nicht zu überzeugen vermögen. Ihre diesbezüglichen Schilderungen vermitteln kein stimmiges Bild. Auf Beschwerdeebene vermögen sie den von der Vorinstanz zutreffend aufgezeigten Widersprüchen und Unstimmigkeiten nichts Substanzielles entgegenzusetzen und die Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Schilderungen nicht auszuräumen. Die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe vom 8. Juni 2015 sind nicht geeignet, die Fluchtvorbringen in einem glaubhafteren Licht erscheinen zu lassen beziehungsweise eine Verfolgung des Beschwerdeführers 1 im Sinne von Art. 3 AsylG im Zeitpunkt der Ausreise zu begründen. Die Erklärung, die widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers 1 zu den Inhaftierungen würden auf einem Missverständnis bei seiner Befragung vom 21. August 2013 beruhen, wonach er damals nicht gemeint habe, einmal während vier Jahren (von 2003 bis 2007) inhaftiert gewesen zu sein, sondern insgesamt bis zur Ausreise vier Jahre festgehalten worden zu sein, vermag nicht zu überzeugen, bestätigte er doch unterschriftlich – nach erfolgter Rückübersetzung – die Richtigkeit seiner damaligen Aussagen (vgl. A7 S. 12). Zudem vermag der Beschwerdeführer 1 mit der besagten Erklärung die Widersprüche bezüglich der von ihm genannten Haftdaten nicht aufzulösen. Bei der Befragung vom 21. August 2013 gab er an, er sei ab dem Jahr 2000 verhaftet worden (vgl. A7 S. 10) und im Jahr 2003 inhaftiert gewesen (vgl. A7 S. 11), wohingegen er bei der Anhörung vom 13. März 2015 aussagte, er sei bereits im Jahr 1994 inhaftiert gewesen (vgl. A19 F48), hingegen keine Verhaftungen in den Jahren 2000 bis 2003 erwähnte, sondern angab, erst wieder ab 2004 und danach noch von (…) 2006 bis (…) 2007 im Gefängnis gewesen zu sein (vgl. A19 F39, F41 und F42). Auch zu seinen Gesuchen um Entlassung aus dem Militärdienst äusserte sich der Beschwerdeführer 1 widersprüchlich. So machte er bei der Befragung geltend, die Entlassungsgesuche hätten ab dem Jahr 2000 Anlass zu Verhaftungen geboten (vgl. A9 S. 10), wohingegen er bei der Anhörung angab, erst ab dem Jahr 2001 um Entlassung aus dem Militärdienst ersucht zu haben (vgl. A19 F18). Im weiteren Verlauf der Anhörung setzte er sich zudem in einen neuerlichen Widerspruch, indem er nunmehr

D-3621/2015 angab, er habe erst 2004 erstmals ein Entlassungsgesuch gestellt, und danach noch je eines 2006 und 2008 (vgl. A19 F21, F23). Bei der Anhörung widersprach der Beschwerdeführer 1 auch seiner vormaligen Angabe, die Entlassungsgesuche seien der Anlass für die (längeren) Inhaftierungen gewesen, nannte er doch nun einen Streit mit dem Bataillonsleiter und den Vorwurf der Fluchthilfe als Gründe für die Inhaftierungen in den Jahren 1994 und 2006/2007. Die Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers 1 sind erheblich und er vermag diese auf Beschwerdeebene nicht aufzulösen, so dass ihm nicht geglaubt werden kann, dass er 27 Jahre (1985-2012) im Militärdienst gestanden und aus diesem im Sommer 2012 desertiert sei, nachdem mehrere respektive drei Entlassungsgesuche erfolglos geblieben seien und er derentwegen beziehungsweise aus anderen Gründen mehrfach inhaftiert gewesen sei. Die Aussagen der Beschwerdeführerin 2 vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Sie verstrickte sich vielmehr ihrerseits in Widersprüche. Der Einwand in der Beschwerdeschrift, sie habe bei der Befragung vom 21. August 2013 aufgrund der damaligen Schwangerschaft und wegen Kopfschmerzen Mühe gehabt, sich zu konzentrieren, findet in den Akten keine Stütze. Sie gab damals zu Protokoll, es gehe ihr gesundheitlich gut, und sie bestätigte, nach erfolgter Rückübersetzung, die Richtigkeit ihrer Aussagen (vgl. A8 S. 11), wonach der Beschwerdeführer 1 – entgegen dessen Angaben – von 2010 bis 2011 inhaftiert gewesen und aus dem Gefängnis geflohen sei (vgl. A8 S. 10). Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin 2 auf ihren Aussagen zu selbst Erlebtem zu behaften. In dieser Hinsicht liegen wiederum widersprüchliche Schilderungen vor. So gab sie zu Protokoll, ihren Mann einmal während der Haft im Jahr 2004 im Gefängnis besucht zu haben (vgl. A20 F11), wohingegen der Beschwerdeführer 1 aussagte, die Beschwerdeführerin 2 habe ihm damals regelmässig, insbesondere samstags und sonntags Essen ins Gefängnis gebracht (vgl. A7 S. 11). 4.3 Zusammenfassend vermögen die Beschwerdeführenden nicht glaubhaft darzulegen, dass der Beschwerdeführer 1 im Sommer 2012 aus dem eritreischen Militärdienst desertiert ist. Vielmehr ist von einem Weggang unter anderen Umständen auszugehen. In Anbetracht seines Alters bei der Ausreise und der vorgebrachten Behinderung kann von einer ordentlichen Entlassung aus dem Dienst ausgegangen werden. 4.4 Den Beschwerdeführenden ist es aufgrund des Gesagten nicht gelungen, das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers 1 gemäss Art. 3 AsylG im Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen.

D-3621/2015 5. 5.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Solche begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurde. Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder zumindest glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 5.2 Vorliegend hat das SEM festgestellt, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 aufgrund der illegal erfolgten Ausreise aus Eritrea befürchten müssen, bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Eritrea flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt zu werden und daher die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG erfüllen. Die Kinder anerkannte es gestützt auf den Grundsatz der Einheit der Familie ebenfalls als Flüchtlinge. Wie vorstehend ausgeführt, begründen subjektive Nachfluchtgründe zwar die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls. Das SEM hat daher die Asylgesuche zutreffend abgelehnt 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6.2 Nachdem das SEM die Beschwerdeführenden in seiner Verfügung vom 7. Mai 2015 als Flüchtlinge wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, erübrigen sich weitere Ausführungen zur Durchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

D-3621/2015 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen jedoch mit Zwischenverfügung vom 15. Juni 2015 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und den Akten keine Hinweise auf eine Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist von der Kostenerhebung abzusehen. 8.2 Die amtliche Rechtsvertretung ist unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen. Bei amtlicher Vertretung wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei nur der notwendige Aufwand entschädigt wird (Art. 8 Abs. 2 VGKE). Die Rechtsvertreterin weist in ihrer Kostennote vom 8. März 2016 einen Gesamtaufwand von 7.15 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 250.–, zuzüglich Auslagen von Fr. 13.60 und Mehrwertsteuer, aus. Der Stundenansatz ist für die nicht-anwaltliche Vertreterin auf Fr. 150.– zu kürzen und das amtliche Honorar für das vorliegende Verfahren damit auf Fr. 1173.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

D-3621/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der Rechtsvertreterin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1173.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Susanne Burgherr

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