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Bundesverwaltungsgericht 16.07.2010 D-362/2007

16. Juli 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,016 Wörter·~15 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. ...

Volltext

Abtei lung IV D-362/2007 {T 0/2} Urteil v o m 1 6 . Juli 2010 Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Bruno Huber, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiberin Regula Frey. A._______, geboren B._______, Sri Lanka, C._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. Dezember 2006 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-362/2007 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein aus D._______ (Ostprovinz), stammender srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie islamischer Religionszugehörigkeit, seinen Heimatstaat am 26. August 2006 auf dem Luftweg. Über E._______ gelangte er am 28. August 2006 in die Schweiz. Am gleichen Tag stellte er im F._______ ein Asylgesuch. Nach der Kurzbefragung vom 5. September 2006 wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. September 2006 für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton G._______ zugewiesen. Am 18. Oktober 2006 wurde er von der kantonalen Behörde zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Gesuchs führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, im Sommer 2006 sei D._______, wo er wohne, von der srilankischen Armee wiederholt bombardiert worden, weil dort zuvor bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen der Armee und den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) stattgefunden hätten. Seit diesem Zeitpunkt habe er keinen Kontakt mehr zu seinen Eltern. Danach sei er von Angehörigen der srilankischen Armee zweimal aufgefordert worden, ihnen Geld zu übergeben. Die LTTE hätten ihn daraufhin verdächtigt, Kontakte mit der Armee gepflegt zu haben, und sie hätten ihn ihrerseits unter Druck gesetzt. In Anbetracht dieser Situation und der Zerstörung seines Elternhauses habe er sich zur Ausreise entschlossen. Er habe sich zu einem in Colombo wohnenden Onkel begeben und sei danach ausgereist. B. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2006 - eröffnet am 15. Dezember 2006 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, die Vorbringen genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. Die Aussagen des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der vorgebrachten Bombenangriffe auf D._______ und zum Zeitpunkt, wann er D._______ verlassen habe und von den LTTE aufgesucht worden sei, seien widersprüchlich. Die vom Beschwerdeführer auf Beginn August 2006 datierten Auseinandersetzungen hätten gemäss übereinstimmenden Quellen bereits Monate vorher stattgefunden. Die Bombenangriffe und D-362/2007 die vorgebrachten Übergriffe der srilankischen Armee und der LTTE seien unsubstanziiert dargelegt worden. C. Mit Eingabe vom 15. Januar 2007 (Poststempel) beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Ziffern 3 bis 5 des Dispositivs (Wegweisung und deren Vollzug) der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Sri Lanka und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In formeller Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Erlaubnis, den Beschwerdeentscheid in der Schweiz abwarten zu können. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 22. März 2007 – eröffnet am 24. März 2007 – wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Da in der Beschwerdebegründung zur von der Vorinstanz festgestellten Unglaubhaftigkeit der Vorbringen Stellung genommen, indessen kein Antrag auf Gewährung von Asyl gestellt worden war, wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gewährt, innert sieben Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung seine Beschwerde zu verbessern, andernfalls davon ausgegangen werde, er habe nur den Vollzug der Wegweisung angefochten. Es wurde ihm mitgeteilt, über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde nach Eingang der Beschwerdeverbesserung beziehungsweise nach Ablauf der dazu gesetzten Frist entschieden. E. Mit Eingabe vom 2. April 2007 wurden die gleichen Anträge wie in der Beschwerde vom 15. Januar 2007 gestellt. In der Beschwerdebegründung wurde im Wesentlichen auf den Wegweisungsvollzug Bezug genommen und die in der Rechtsmitteleingabe vom 15. Januar 2007 enthaltenen Ausführungen zur Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers weggelassen. Es wurde dargelegt, mangels Beweisen werde keine Beschwerde gegen die Ziffern 1 und 2 des Dispositivs D-362/2007 (Nichtanerkennung als Flüchtling und Verweigerung von Asyl) der vorinstanzlichen Verfügung erhoben. F. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Mai 2007 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer lediglich den Wegweisungsvollzug anfechte. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurden wegen Aussichtslosigkeit der gestellten Begehren abgewiesen und der Beschwerdeführer wurde gleichzeitig aufgefordert, bis zum 11. Juni 2007 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- einzuzahlen, dies unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. G. Der Kostenvorschuss wurde vom Beschwerdeführer am 9. Juni 2007 einbezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. D-362/2007 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 2. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuchs blieben vorliegend unangefochten und sind mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen. Da die Wegweisung als sol che nur aufgehoben werden kann, wenn eine Aufenthaltsbewilligung vorliegt oder ein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), diese Voraussetzungen vorliegend jedoch nicht erfüllt sind, bildet Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens somit einzig die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen ist oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 AsylG i.V m. Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 3. 3.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 3.2 3.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden D-362/2007 (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 3.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer - wie unangefochten rechtskräftig feststeht - nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. D-362/2007 3.3 3.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 3.3.2 Das BFM führte zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in der angefochtenen Verfügung in Bezug auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers aus, dieser habe sich bereits ein Jahr in Colombo aufgehalten und dort eine Ausbildung als {.......} abgeschlossen. Zudem befinde sich ein Onkel von ihm in Colombo. Der Beschwerdeführer habe mehrere Jahre lang die Schule besucht und spreche Tamilisch, Singhalesisch und ein wenig Englisch. Wie bereits festgestellt worden sei, sei der geltend gemachte Aufenthalt in D._______ im Frühjahr 2006 nicht glaubhaft, weshalb seine Behauptung, er habe während dieser Zeit den Kontakt zu seinen Familienangehörigen verloren, ebenfalls nicht glaubhaft sei. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass sich diese an einem anderen Ort aufhalten würden und der Beschwerdeführer nach wie vor in Kontakt mit ihnen stehe. 3.3.3 In seiner Rechtsmitteleingabe verweist der Beschwerdeführer insbesondere auf die generelle Situation in Sri Lanka und macht bezüglich seiner individuellen Lage geltend, er sei Moslem und gehöre somit einer in Sri Lanka benachteiligten Minorität an. Gemäss UNHCR seien Personen dieser Religionszugehörigkeit in seinem Heimatland besonders gefährdet, Opfer von Menschenrechtsverletzungen durch die Konfliktparteien zu werden. Zudem würden Moslems aus dem Osten von den LTTE und der Regierung verdächtigt, mit der Gegnerpartei zusammenzuarbeiten. Ein anderes Gefährdungselement bestehe darin, dass er aufgrund des Berufes seines Vaters oft von D._______ nach Colombo gereist sei. Dort sei er von der Armee befragt und verdächtigt worden, für die Rebellen zu arbeiten. Er wisse zur Zeit nicht, wo sich seine Eltern aufhalten würden, da er erfolglos versucht habe, über einen Geschäftsfreund in Sri Lanka seine Familie ausfindig zu machen. Beim in der angefochtenen Verfügung erwähnten Onkel handle es sich um einen entfernten Verwandten. Die Ausbildung {.......} D-362/2007 entspreche nicht einer vollen Berufsausbildung, sondern habe eher den Charakter eines Kurses. 3.3.4 Das Bundesverwaltungsgericht nahm im Urteil BVGE 2008/2 zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asylsuchender tamilischer Ethnie eine Lageanalyse vor. Gemäss der diesbezüglich festgelegten Praxis setzt die Anerkennung einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Süden des Landes und damit die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Grossraum Colombo für srilankische Asylsuchende tamilischer Ethnie, welche aus der Nordoder Ostprovinz stammen, das Vorliegen besonders begünstigender Faktoren wie die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie die Aussicht auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation voraus (a.a.O., E. 7.6.2). Für srilankische Asylsuchende tamilischer Ethnie, welche aus dem Grossraum Colombo oder dessen Umgebung stammen und dort über ein tragfähiges Familien- oder Beziehungsnetz verfügen und mit einer konkreten Unterkunftsmöglichkeit rechnen können, ist grundsätzlich von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diese Gebiete auszugehen, wobei die Dauer der Landesabwesenheit mitzuberücksichtigen ist; je kürzer der Aufenthalt in Colombo dauerte und je weiter er zeitlich zurückliegt, desto höhere Anforderungen sind an das Vorliegen eines tatsächlichen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes zu stellen (a.a.O., E.7.6.1). Seit Erlass des vorstehend zitierten Grundsatzurteils hat sich die Sicherheitssituation in Sri Lanka verschlechtert. Die Behörden haben namentlich im Grossraum Colombo die Sicherheitsmassnahmen erneut verschärft. Das Risiko, als Tamile willkürlichen Verhaftungen und Ausweisungen ausgesetzt zu sein, ist gestiegen. Ausserdem haben die Behörden in Bezug auf Personen tamilischer Ethnie offenbar neue Formen der Registrierung eingeführt, da namentlich aus dem Norden und Osten zugezogene Tamilen in Colombo als ernsthaftes Sicherheitsrisiko angesehen werden. Obwohl die srilankische Regierung Ende Mai 2009 den militärischen Sieg über die tamilischen Rebellen verkündet hat, ist im heutigen Zeitpunkt nach wie vor nicht klar, ob der seit rund 26 Jahren schwelende Bürgerkrieg damit tatsächlich zu Ende ist. Ebenfalls offen ist die Frage, was der militärische Sieg der Regierung für die Tamilen konkret bedeutet und wie sich die all gemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka in Zukunft entwickeln wird (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-362/2007 D- 4125/2006 vom 16. Februar 2010 E. 10.2.3, mit weiteren Hinweisen). 3.3.5 Der Beschwerdeführer stammt aus der Ostprovinz von Sri Lanka (D._______), weshalb eine Rückkehr dorthin angesichts der oben skizzierten Rechtsprechung als nicht zumutbar zu erachten ist. 3.3.6 Zu prüfen bleibt demnach, ob für den Beschwerdeführer im Süden des Landes respektive im Grossraum Colombo eine innerstaat liche Aufenthaltsalternative besteht, was das Vorliegen besonders begünstigender Faktoren wie die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie die Aussicht auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation voraussetzt. Das Bestehen einer solchen innerstaatlichen Aufenthaltsalternative ist vorliegend zu bejahen. So absolvierte der Beschwerdeführer den Akten zufolge im Jahre 2004 in Colombo eine einjährige Ausbildung im H._______ (vgl. Akten BFM A9/12 S. 5). Zudem war er gemäss eigenen Aussagen geschäftlich mit seinem Vater, der im I._______ tätig sei (vgl. A9/12 S. 4), oft in Colombo (vgl. A9/12 S. 6) beziehungsweise er sei von seinem Vater, der selten nach Colombo gegangen sei, dorthin geschickt worden (vgl. A9/12 S. 9). Der Beschwerdeführer gab zwar zu Protokoll, er habe weder Onkel noch Tanten (vgl. A2/9 S. 3), bezeichnete jedoch die Person, bei welcher er sich während seiner Ausbildung in Colombo aufgehalten habe, als Onkel (vgl. A9/12 S. 4). Auch in der Rechtsmitteleingabe vom 15. Januar 2007 ist die Rede von einem Onkel, währenddessen in der Eingabe vom 2. April 2007 vorgebracht wird, bei der erwähnten Person handle es sich nicht um einen Onkel, sondern um einen entfernten Verwandten. Unbesehen der verwandtschaftlichen Stellung dieser Person ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zufolge seines mehrfachen Aufenthaltes in Colombo (einjährige Ausbildung, mehrmalige geschäftliche Anwesenheit) dort ein soziales Beziehungsnetz hat, auf das er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka zurückgreifen kann. Davon ist umso mehr auszugehen, als er über einen Geschäftsfreund in Sri Lanka seine Familie ausfindig zu machen versuchte. Die einjährige Dauer des Aufenthaltes in Colombo bei dem erwähnten Verwandten lässt nicht darauf schliessen, es handle sich dabei um eine flüchtige Bekanntschaft, und der Verwandte nicht willens und fähig sei, ihm bei seinen Reintegrationsbemühungen in Sri Lanka behilflich zu sein. Aufgrund seiner Ausbildung (elf Jahre Schule, D-362/2007 ein Jahr J._______, Computerkurs; vgl. A9/12 S. 4 f.) und seiner Sprachkenntnisse (Tamilisch, Singhalesisch, etwas Englisch) dürfte es dem Beschwerdeführer in Anbetracht des bestehenden sozialen Beziehungsnetzes deshalb möglich sein, sich (erneut) in seiner Heimat respektive im Grossraum Colombo niederzulassen und sich sowohl beruflich als auch wirtschaftlich zu reintegrieren. Inwieweit er dabei im Bedarfsfall auf die Unterstützung seiner nächsten Familienangehörigen, deren Aufenthaltsort unbekannt sein soll, wird zählen können, kann somit offenbleiben. Auch wenn die Situation der Muslime in Sri Lanka, insbesondere in der Ostprovinz, aufgrund von Diskriminierung schwierig ist, spricht dies nicht gegen die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges des Beschwerdeführers, da dieser im vorinstanzlichen Verfahren nicht geltend machte, wegen seiner Religionszugehörigkeit Behelligungen ausgesetzt gewesen zu sein. Gefragt, weshalb er nicht in Colombo geblieben sei, gab er zwar an, sein Leben sei dort in Gefahr, konnte diese Befürchtung indessen nicht weiter substanziieren (vgl. A9/12 S. 9). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung - auch in Anbetracht der jüngsten Ereignisse in Sri Lanka - als zumutbar. 3.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 3.5 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG). 4. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von insgesamt Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 D-362/2007 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 9. Juli 2007 in gleicher Höhe ge leisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - das K._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand: Seite 11

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