Abtei lung IV D-3619/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 8 . Juli 2008 Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Blaise Pagan, Gerichtsschreiberin Katarina Umegbolu. A._______, geboren (...), Staatsangehörigkeit unbekannt (angeblich Palästinenser aus dem Libanon), wohnhaft (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. Mai 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-3619/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitzstaat Libanon eigenen Angaben zufolge im November 2007 verliess und über Syrien, die Türkei und Italien herkommend am 7. Dezember 2007 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung (...) vom 17. Dezember 2007 sowie der Bundesanhörung vom 6. März 2008 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei der Sohn eines aus dem irakisch-kuwaitischen Grenzgebiet stammenden Beduinen und einer Palästinenserin aus dem Libanon, dass seit seiner Geburt in seinem Leben alles schief gelaufen sei, dass er in einem Waisenhaus aufgewachsen sei, wo man ihn wegen psychischer Probleme behandelt habe, dass er in der libanesischen Gesellschaft wegen seiner palästinensisch-beduinischen Abstammung auf verschiedene Art und Weise diskriminiert worden sei, dass nach seinem Austritt aus dem Waisenhaus im Jahre 1996 er zunächst mit seinem Vater und seiner Schwester im Palästinenserlager S.-Ch. in Z.______ gelebt habe, dass sein Vater im Jahre 1999 für drei Tage festgenommen worden und nach seiner Freilassung wenige Tage später an einem Herzinfarkt verstorben sei, dass er ab dem Jahr 2000 im B. Quartier von Z.______ gelebt und dort gearbeitet habe, wo ihn die Polizei auch einmal grundlos auf den Polizeiposten geholt, verhört und geschlagen hätte, dass er nach diesem Vorfall im Jahre 2005 umgezogen sei und sich in J., einem (...) Strandquartier, niedergelassen habe, dass er nach langer Planung (seit 2000) Ende Oktober 2007 aus dem Libanon ausgereist sei, dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den Akten zu verweisen ist, D-3619/2008 dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 27. Mai 2008 in Anwendung vom Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch festhielt, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe keine rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, dass die Aussage des Beschwerdeführers, seine Familie und er hätten aufgrund ihrer palästinensischen Abstammung im Libanon gar keine Ausweis- und Reisepapiere erhalten können, tatsachenwidrig sei, zumal den Erkenntnissen des BFM zufolge Palästinensern im Libanon verschiedene spezielle Ausweis- und Reisedokumenten ausgestellt würden, dass der Beschwerdeführer während der Befragungen selbst ausgeführt habe, eine Identitätskarte besessen zu haben, zum Erhalt und zum Inhalt dieses Ausweises jedoch lediglich ungereimte und widersprüchliche Angaben habe vorbringen können, dass der Beschwerdeführer ferner die speziell für die palästinensischen Flüchtlinge zuständige UN-Organisation nicht habe bezeichnen können, was gegen sein Vorbringen, Palästinenser zu sein, spreche, dass folglich alles darauf hindeuten würde, dass der Beschwerdeführer nicht bereit sei, den zuständigen Asylbehörden wahrheitsgemässe Angaben über seine Identität zu machen und seine heimatlichen Ausweispapiere zu übergeben, dass im Weiteren der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzughindernisses nicht erforderlich seien, dass in diesem Zusammenhang festzustellen sei, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Waisenhaus zwar ein tragisches Schicksal repräsentiere, jedoch keine asylbeachtliche Verfolgung darstelle, wie im übrigen auch der Verweis des Beschwerdeführers auf seine gesell- D-3619/2008 schaftliche Diskriminierung im Libanon wegen seiner palästinensischbeduinischen Abstammung keine Asylrelevanz zu begründen vermöge, dass der Beschwerdeführer ferne keine konkreten Vorfälle angeführt habe, welche die geltend gemachte Diskriminierung oder wesentliche Einschränkungen in seiner Lebensführung belegt hätten, dass die einmalige Festnahme durch die libanesischen Sicherheitsbehörden in B. im Jahre 2005 stattgefunden habe und somit im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Libanon gegen Ende des Jahres 2007 zeitlich zu weit zurück gelegen hätte, um den Anforderungen an einen engen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht zu genügen, wobei der Beschwerdeführer diesen Vorfall ohnehin nicht als Ausreisegrund genannt habe, dass der Festnahme und dem Tod des Vaters im Jahre 1999 keine Anhaltspunkte zu entnehmen gewesen seien, wonach diese Ereignisse mit der Person des Beschwerdeführers in Zusammenhang gestanden hätten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers somit nicht asylerheblich seien, weshalb sich eine nähere Prüfung ihrer Glaubhaftigkeit erübrige, wie sie sich aufgrund seiner zahlreichen, unsubstanziierten, ungereimten und realitätsfremden Aussagen eigentlich aufdrängen würde, dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides darstelle und der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich erscheine, dass die Asylbehörden aufgrund der vom Beschwerdeführer verheimlichten Identität und Nationalität jedoch nicht gehalten seien, hypothetische Wegweisungshindernisse zu prüfen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Juni 2008 diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht anfocht und die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung mit Rückweisung des Verfahrens zwecks materieller Prüfung an das BFM beantragte, dass er in prozessualer Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie den Erlass der Verfahrenskosten ersuchte, D-3619/2008 dass er zur Begründung ausführte, das BFM sei zu Unrecht davon ausgegangen, zusätzliche Abklärungen zur Feststellung eines Wegweisungshindernisses seien nicht erforderlich, dass seine Angaben - entgegen der vorinstanzlichen Ansicht - insgesamt als glaubhaft erachtet werden müssten, zumal sie von Detailreichtum geprägt und authentisch seien, dass seine Schilderungen der Lage von Beduinen und Palästinensern im Libanon in Übereinstimmung mit Informationen in allgemein zugänglichen Quellen stünden, dass er die Situation im Lager präzise beschrieben habe und auch seine Angaben zu seiner Verhaftung äusserst substanziiert ausgefallen seien, dass die Schilderungen seiner Biographie derart realitätsnah seien, dass es sich hierbei nicht um einen konstruierten Sachverhalt handeln könne, dass angesichts der Glaubhaftigkeit seine Angaben über seine Herkunft als Sohn eines irakisch-kuwaitischen Beduinen und eine Palästinenserin nicht in Zweifel gezogen werden könnten, dass er folglich kein libanesischer Staatsbürger sei und auch über keine Anwesenheitsbewilligung, welche ihn zur Wiedereinreise in den Libanon berechtigen würde, verfüge, dass vorliegend keine Gewähr dafür bestünde, dass er wieder in den Libanon rechtsmässig einreisen könne, womit die Vorinstanz es unterlassen habe, die Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges zu prüfen, dass im Weiteren festzustellen sei, dass er seinen Gesundheitszustand in äusserst authentischer Form beschrieben habe, dass er in der Schweiz bis heute noch mit keiner Behandlung seiner Krankheit habe beginnen können, was aufgrund seines schweren Krankheitsbildes jedoch dringend angezeigt wäre, dass gemäss einem Bericht des UNHCR der Wegweisungsvollzug von verletzlichen Palästinensern in den Libanon unzumutbar sei und die Vorinstanz auch diesbezüglich hätte Abklärungen treffen müssen, D-3619/2008 dass das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 6. Juni 2008 mitteilte, er könne den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten, dass über sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu eine späteren Zeitpunkt befunden und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses einstweilen verzichtet werde, wobei der Beschwerdeführer gleichfalls aufgefordert wurde, die in Aussicht gestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung nachzureichen, dass er zudem aufgefordert wurde, innert Frist aktuelle ärztliche Berichte jeweils betreffend seinen psychischen sowie physischen Gesundheitszustand einzureichen, unter dem Hinweis, dass bei ungenutztem Fristablauf das Verfahren unter Berücksichtigung von Art. 32 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gestützt auf die Aktenlage fortgesetzt werde, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. Juni 2008 um Fristerstreckung betreffend die Einreichung der geforderten ärztlichen Berichte ersuchte und gleichzeitig eine Bestätigung seiner Fürsorgeabhängigkeit einreichte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2007 das Gesuch um Fristerstreckung zur Beibringung ärztlicher Berichte unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG ablehnte, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies, den angeordneten einstweiligen Verzicht auf den Kostenvorschuss wiedererwägungsweise aufhob und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 14. Juli 2008 einen Kostenvorschuss zu leisten, dass der einverlangte Kostenvorschuss am 11. Juli 2008 fristgerecht zu Gunsten der Gerichtskasse einbezahlt wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei- D-3619/2008 se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat, dass bei Beschwerden gegen solche Nichteintretensentscheide die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. die diesbezüglich weiterhin massgeblichen Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E.2.1.S.240 f.), dass bei Nichteintretensentscheiden, die gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen werden, das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. BGVE 2007/8 E.2.1), D-3619/2008 dass die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts im Wegweisungspunkt jedoch nicht beschränkt ist, da sich die Vorinstanz diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und die Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass unter den Begriff „Reise- und Identitätspapiere“ gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nur solche Dokumente und Ausweise fallen, welche die Identität zweifelsfrei und fälschungssicher belegen, namentlich Reisepässe und Identitätskarten (vgl. dazu im Einzelnen BGVE 2007/7 E. 4-6), dass der Beschwerdeführer keine Identitätsdokumente eingereicht hat, dass der Beschwerdeführer angibt, seine Mutter wäre eine Palästinenserin aus dem Libanon gewesen (vgl. Akte A12/18, S. 4), dass die Mutter, sein Vater und die Schwester, welche aus einer früheren Ehe der Mutter mit einem Palästinenser stamme, im Lager S.-Ch. in Z._______ gelebt hätten (vgl. Akte A1/10, S. 2), dass seine Mutter kurz nach seiner Geburt gestorben und er daher bis 1996 in einem Waisenhaus im (...) Viertel von Z._______ aufgewachsen sei (vgl. Akte A12/18, S. 4 f.), D-3619/2008 dass ihm aufgrund der palästinensischen Abstammung der Mutter 1998 eine Identitätskarte ausgestellt worden sei (vgl. Akten A1/10, S. 4 und A12/18, S. 12 und 14), dass das besagte Dokument blau gewesen sei und alle persönlichen Angaben, wie Vorname und Name des Vaters, der Mutter, Geburtsdatum und Konfession enthalten habe (vgl. Akte A12/18, S. 14), dass gemäss gesicherten Erkenntnissen der Schweizer Asylbehörden das Flüchtlingslager Ch. in Folge des israelisch-arabischen Krieges 1949 am südlichen Stadtrand von Z._______ gegründet wurde und S. einen Teil des Ch.-Lagers bildet, dass die dort aufgenommenen Flüchtlinge sowie deren Nachkommen von der UNRWA (United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East) in der Generaldirektion für Palästinenserangelegenheiten im libanesischen Innenministerium registriert wurden und einen besonderen Identitätsausweise sowie eine Karte für permanenten Aufenthalt erhielten, dass die Identitätskarte (auch als Personalausweis bezeichnet) durch die genannte Generaldirektion nach Approbation durch die Sicherheitsbehörden ausgestellt wird, blauer Farbe ist und das Foto des Karteninhabers, den Namen und Vornamen des Vaters und der Mutter, die Religion, die Adresse und den Herkunftsort, die Wohnadresse und die Registernummer der Familie enthält, dass die betroffenen Personen ferne berechtigt waren beziehungsweise sind, einen Antrag an die Generaldirektion betreffend die Ausstellung eines Reisedokuments zu stellen, welches nach Bewilligung durch den libanesischen Sicherheitsdienst für ein Jahr ausgestellt wird und verlängert werden kann, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung geltend machte, jeder Palästinenser habe eine solche Karte erhalten (vgl. Akte A1/10, S. 4), dass er im Lager vermutungsweise registriert gewesen sei, zumal man alles habe registrieren wollen (vgl. Akte A12/18, S. 12), dass angesichts der vorstehenden Ausführungen in Verbindung mit den Angaben des Beschwerdeführers somit ohne Weiteres angenom- D-3619/2008 men werden dürfte, dass der Beschwerdeführer im Besitze einer im Libanon registrierten Identitätskarte gewesen war respektive weiterhin sein dürfte, welche ihm das Recht auf permanenten Aufenthalt verleiht, und deren Einreichung er - unter Berufung auf das stereotype Vorbringen, die Karte auf Anraten des Schleppers in Syrien vernichtet zu haben - den Schweizer Asylbehörden vorenthält, dass der Beschwerdeführer darüber hinaus, sollte er tatsächlich nicht mehr im Besitz der fraglichen Identitätskarte sein, sich jederzeit im Waisenhaus in Z.______, in welchem er seine Kinder- und Jugendjahre verbracht haben soll, aber auch bei der Generaldirektion für Palästinenserangelegenheiten um den Erhalt eines neuen Identitätsdokuments hätte bemühen können, was er jedoch bis heute in keiner Form gemacht hat, dass der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen ist, dass auch hinsichtlich des Vaters des Beschwerdeführers angenommen werden dürfte, dass dieser im Libanon über gültige Identitätspapiere verfügte, zumal der Beschwerdeführer selbst angibt, auf seinem Identitätsausweis sei der Name und Vorname, Geburtsname etc. von Mutter und Vater aufgeführt gewesen (vgl. Akte A12/18, S.14), dass die teils ungereimten, teils unsubstanziierten und widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft aber auch zur Frage nach dem Vorhandensein von Identitätsdokumenten von im Libanon ansässigen Palästinensern indessen nicht über die allgemein - sowohl der im Libanon ansässigen Bevölkerung als auch anderen daran interessierten Personen - zugänglichen Informationen hinausgehen, weshalb nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer die libanesische Staatsangehörigkeit besitzt und die entsprechenden Identitätspapiere den Schweizer Asylbehörden vorenthält, dass demnach die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen nach einer Prüfung der Akten und unter Berücksichtigung der Beschwerdeeingabe als zutreffend zu erachten sind, dass der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darzulegen vermochte, er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unverzüglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden, D-3619/2008 dass aufgrund der pflichtwidrigen Nichtabgabe entsprechender Dokumente demnach die Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht und dadurch auch seine persönliche Glaubwürdigkeit in Frage gestellt ist, dass aufgrund der Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und den Akten in Beachtung der im Urteil BVGE 2007/8 festgelegten Richtlinien (E. 5.6) der Schluss zu ziehen ist, es bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungshindernisses noch zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), dass aus den Vorbringen des Beschwerdeführers, wie von der Vorinstanz zu Recht festgestellt wurde, nichts hervorgeht, was auf eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers schliessen liesse, weshalb an dieser Stelle zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann und es sich angesichts der unglaubhaften Vorbringen - insbesondere auch zur angeblichen Staatenlosigkeit - erübrigt, auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, dass deshalb keiner der drei in Art. 32 Abs. 3 AsylG aufgeführten, dem Regelfall des Nichteintretens bei Erfüllung des Tatbestands von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG entgegenstehenden Gründe vorliegt, zumal, wie sich im Folgenden zeigen wird, auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung eines Wegweisungsvollzugshindernisses notwendig sind, dass das BFM demnach korrekterweise Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG angewendet hat, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re- D-3619/2008 gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass die Durchführbarkeit des Vollzuges der Wegweisung zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, die Untersuchungspflicht der Asylbehörden jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerde führenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es bei nicht belegter beziehungsweise zweifelhafte Identität oder Herkunft nicht Sache der Behörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen hypothetischer Natur zu forschen, dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine Hinweise auf eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermochte, welche geeignet wären, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und auch keine Anhaltspunkte für eine andere menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm in seinem Heimat- oder Herkunftsland droht (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass den Akten auch keine Gründe entnommen werden können, die den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen, zumal der Beschwerdeführer die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung bei der Offenlegung der Identität zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es längen keine Wegweisungsvollzugshindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG vor, dass hinsichtlich die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die Zwischenverfügung vom 27. Juni 2008 verwiesen werden kann, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat schliesslich auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den D-3619/2008 rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 11. Juni 2008 in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) D-3619/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist mit dem am 11. Juli 2008 vom Beschwerdeführer zu Gunsten der Gerichtskasse in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (Kopie) - (...) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Katarina Umegbolu Seite 14