Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-3612/2022
Urteil v o m 2 6 . Oktober 2022 Besetzung Richterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiber Jonas Perrin.
Parteien
A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Kerstin Krüger, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 21. Juli 2022 / N (…).
D-3612/2022 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie mit Wohnort in B._______ im Distrikt C._______ (Nordprovinz) – verliess gemäss eigenen Angaben am 26. Januar 2022 sein Heimatland und gelangte über Katar und weitere unbekannte Länder am 3. März 2022 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Anlässlich der Anhörung vom 12. Juli 2022 (vgl. SEM-eAkte …-15/15, nachfolgend A15) brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass ein Cousin von ihm im Jahr (…) während des Bürgerkrieges verschwunden sei. Aus Solidarität habe er deshalb zusammen mit seinem Onkel an Demonstrationen für die Verschwundenen teilgenommen. Insgesamt habe er an rund 15 Demonstrationen teilgenommen und dabei Banner getragen und Parolen skandiert. Im Jahr 2018 habe er zudem angefangen, Hilfsgüter an ärmere Leute zu verteilen. Da er nicht viel Geld gehabt habe, sei er durch einen Freund in Kontakt mit einer Diaspora-Organisation gekommen, die Geld für Hilfsgüter aus D._______ erhalten habe. Ab Mitte 2020 habe er im Auftrag dieser Organisation Hilfsgüter verteilt. Zusammen mit seinen Freunden, die auch für diese Organisation gearbeitet hätten, habe er an der grossen Demonstration namens (…) teilgenommen, welche am (…) 2021 nach C._______ gekommen sei. Dort sei er in der vordersten Linie gewesen, weil er den Weg gekannt habe. Nachdem ihm bewusst geworden sei, dass diese Organisation nicht nur Hilfsgüter verteilen würde, sondern auch eine politische Agenda verfolge, und er und seine Freunde angehalten worden seien, immer neue Mitglieder zu rekrutieren, habe er im Februar 2021 aufgehört, in ihrem Auftrag tätig zu werden. Seinen Angaben zufolge wolle diese Organisation Tamilen mobilisieren, um gegen die Regierung oder das Militär zu arbeiten. Das CID (Criminal Investigation Department) und die TID (Terror Investigation Division) hätten nach der (…)-Demonstration seine (…) und seine (…) befragt, um Informationen über ihn zu beschaffen. Er habe danach befürchtet, dass gegen ihn ermittelt würde. Deshalb habe er keine Hilfstätigkeiten mehr verrichtet und sei an keine Demonstrationen mehr gegangen. Es sei jedoch im Anschluss nichts geschehen. Da es für eine Zeit lang ruhig geblieben sei, habe er beschlossen, am (…) 2022 wieder an einer Demonstration gegen die Beschlagnahmung von tamilischen Grundstücken teilzunehmen. Am Abend des (…) 2022 sei er von vier bis fünf Personen in Jeans und Schuhen auf der Strasse angehalten und kontrolliert worden. Diese Personen hätten Dokumente mit einem Foto von ihm bei sich gehabt, weshalb er vermutet
D-3612/2022 habe, es habe sich um Angestellte des CID oder der TID gehandelt. Sie hätten ihm vorgeworfen, an den Demonstrationen vor zwei Tagen und im (…) 2021 teilgenommen zu haben und gegen die Regierung zu sein. Dabei hätten sie ihn am Kragen gepackt, eine Pistole auf seinen Rücken gerichtet und ihn mit einem Holzstock einmal geschlagen, wodurch er an der (…) verletzt worden sei. Da in diesem Moment zufällig sein (…) vorbeigefahren sei, hätten die Angreifer von ihm abgelassen und ihn gehen lassen. Dabei hätten sie ihm aber noch gesagt, dass sie ihn umgebracht hätten, wenn sein (…) nicht dazwischengekommen wäre. Nach diesem Ereignis habe sein Onkel sofort einen Schlepper organisiert und er sei wenige Tage später ausgereist. B. Nachdem die Vorinstanz am 20. Juli 2022 der Rechtsvertretung den Entscheidentwurf zur Stellungnahme unterbreitet hatte, nahm diese gleichentags dazu Stellung. C. Mit Verfügung vom 21. Juli 2022 – gleichentags eröffnet – lehnte das SEM das Asylgesuch im Rahmen des beschleunigten Verfahrens ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und verfügte deren Vollzug. D. Mit Eingabe vom 22. August 2022 liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung Beschwerde erheben. Beantragt wurden die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sowie eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Subeventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um unentgeltliche Prozessführung und insbesondere um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 23. August 2022 in elektronischer Form vor.
D-3612/2022 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG, Art. 10 Covid-19-Verordnung Asyl [SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Vorab ist festzuhalten, dass der nicht weiter begründete Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen ist, zumal sich aus den Akten keine Hinweise auf eine Verletzung von Verfahrensrechten des Beschwerdeführers im Sinne einer Gehörsverletzung beziehungsweise unvollständiger Sachverhaltserstellung ergeben. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
D-3612/2022 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 In der angefochtenen Verfügung stellt die Vorinstanz zunächst fest, dass im vorliegenden Fall zwar die gesetzlich vorgesehene Frist für die Vorbereitungsphase gemäss Art. 26 Abs. 1 AsylG überschritten worden sei, dies allerdings nicht auf die Komplexität der Vorbringen, sondern auf organisatorisch-logistische Herausforderungen aufgrund der grossen Zahl von Flüchtlingen aus der Ukraine zurückzuführen sei. Folglich sei das Asylgesuch im beschleunigten Verfahren zu behandeln. Weiter führte die Vorinstanz aus, die vorgebrachten Vorfluchtgründe seien nicht asylrelevant. So sei objektiv nicht belegt, dass die Angreifer durch eine staatliche Behörde beauftragt gewesen seien. Zudem habe der Beschwerdeführer im Rahmen der Kontrolle keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erlitten, da er nur kurz festgehalten, bedroht und einmal mit einem Holzstock auf die (…) geschlagen worden sei. Ob dennoch von einer begründeten Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen bei einer allfälligen Rückkehr nach Sri Lanka ausgegangen werden müsse, sei anhand sogenannter Risikofaktoren zu prüfen. Rückkehrer, die illegal ausgereist seien, über keine gültigen Identitätsdokumente verfügen würden, im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen hätten oder behördlich gesucht seien, würden am Flughafen zu ihrem Hintergrund befragt. Diese Befragung allein und das allfällige Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise würden keine flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen darstellen. In Bezug auf die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers hielt das SEM fest, niemand aus seiner Familie sei politisch aktiv. Die Familie weise auch keine Verbindungen zu den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) auf. Er selbst sei nicht gegen die srilankische Regierung eingestellt, sondern habe sich nur für seine Rechte
D-3612/2022 einsetzen wollen. So habe er an zirka 15 Demonstrationen teilgenommen und habe dabei Banner getragen und Parolen skandiert. Für die Organisation habe er bloss etwas mehr als ein halbes Jahr Hilfsgüter verteilt. Sobald er erfahren habe, dass diese Organisation regierungskritisch operiere, habe er sich von ihr abgewandt. Folglich verfüge der Beschwerdeführer nicht über ein politisch heikles Risikoprofil. Bis auf die einmalige Kontrolle habe er auch nie ernsthafte Probleme mit den Behörden gehabt und sei deshalb auch nicht in deren Fokus gestanden. Das geltend gemachte mehrmalige Nachfragen der Behörden in seinem Umfeld vermöge daran nichts zu ändern. Auch die aktuelle politische Situation, insbesondere der Rücktritt des Premierministers Mahinda Rajapaksa, könne diese Einschätzung nicht umstossen, zumal alle sri-lankischen Staatsangehörigen gleichermassen davon betroffen seien. Betreffend die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 20. Juli 2022 erläuterte die Vorinstanz zunächst, eine Behandlung des Asylgesuchs im erweiterten Verfahren sei nicht erforderlich, da bisher keine neuen Tatsachen oder Beweismittel eingereicht worden seien. Die in der Stellungnahme ausgeführten Argumente würden nicht überzeugen, sei das SEM nach einer sorgfältigen Prüfung des gesamten Dossiers doch zu einer anderen Schlussfolgerung gelangt. Auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Stellungnahme bleibe weiterhin unklar, weshalb die Behörden ihn nach seiner Ausreise weiterhin suchen würden. Entgegen der Vorbringen des Beschwerdeführers fehle es an hinreichend objektiven Merkmalen für die Annahme einer begründeten Furcht. Aufgrund der Aktenlage sei nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt werden sollte. 5.2 Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, die isolierte Betrachtung der einmaligen Kontrolle trage dem vorliegenden Einzelfall nicht gebührend Rechnung. Es bleibe unberücksichtigt, dass er seine Teilnahme an der (…)-Demonstration glaubhaft aufgezeigt habe. Verschiedenen Berichten zufolge seien zahlreiche Teilnehmende nach diesem Protestmarsch verhaftet und schikaniert worden. Vor diesem Hintergrund und angesichts der weitreichenden Folgen einer allfälligen Zweitkontrolle sei seine frühzeitige Flucht durchaus nachvollziehbar, er habe sich einer Inhaftierung oder dem «Verschwindenlassen» entziehen wollen. Sodann würden verschiedene Quellen bestätigen, dass Befragungen, Entführungen und Folterungen von Tamilen durch staatliche Sicherheitskräfte durchgeführt würden, die ihre Identität nicht preisgeben würden. Die Vorinstanz lasse ausser Acht, dass er ergänzend angegeben habe, dass die auffällig bekleideten
D-3612/2022 und bewaffneten Angreifer mit einem weissen Van im Dorf aufgetaucht seien. Ferner habe er berichtet, dass auch weitere Freunde, die an der Demonstration teilgenommen hätten, von auffällig gekleideten Unbekannten angehalten worden seien. Seine Einschätzung, wonach systematisch geheimdienstliche Abklärungen gelaufen seien und auch er Ziel von diesen Abklärungen gewesen sei, erscheine insgesamt aufgrund der zahlreichen Indizien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als glaubhaft. Die in der angefochtenen Verfügung durchgeführte Prüfung der Risikofaktoren durch das SEM sei ungenügend, die Verteilung von Hilfsgütern, die von einer vermeintlich LTTE-nahen Diaspora-Organisation finanziert worden sei, könne als politische Aktivistentätigkeit qualifiziert werden. Die Vorinstanz habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass die sri-lankischen Behörden den Fokus ihrer Verfolgungstätigkeit auf die Neugruppierung der LTTE legen würden. Das Profil der Organisation, für welche er Hilfsgüter verteilt habe, falle aber genau in diesen sensiblen Kontext. Es werde von zahlreichen Fällen tamilischer Rückkehrer berichtet, die bei ihrer Rückkehr entführt und anschliessend unter anderem zur finanziellen Unterstützung der Diaspora-Gemeinschaft verhört worden seien, zumal die Behörden davon ausgehen würden, dass diese Mittel für die Wiederbelebung der LTTE verwendet würden. Bei der Einschätzung seines Risikoprofils bleibe ferner die Tatsache unberücksichtigt, dass sein Cousin während des Bürgerkrieges verschwunden sei und er deshalb zusammen mit seinem Onkel regelmässig an Demonstrationen teilgenommen habe. Sein Profil sei aufgrund dieser Aktivitäten mit demjenigen von Menschenrechtsaktivisten, die für die Rechte der «Verschwundenen» einstehen, gleichzusetzen. Seit dem Regierungswechsel im Herbst 2019 würden die Aktivitäten im Zusammenhang mit Verschwundenen gemäss internationaler Berichterstattung von den Behörden noch stärker überwacht. Im Zusammenhang mit dem Protestmarsch (…) sei zudem festzustellen, dass Geheimdienste und das Militär sich seither im Norden und Osten des Landes verstärkt in die Arbeit zivilgesellschaftlicher Organisationen eingemischt und diese intensiver überwacht hätten. Die Vorinstanz habe mithin unterlassen zu prüfen, ob er als Angehöriger eines «Verschwundenen» verbunden mit seiner Tätigkeit in einer vom Ausland aus finanzierten Hilfsorganisation und seiner Teilnahme an diversen Demonstrationen, unter anderem dem (…)-Protestmarsch, ein Risikoprofil aufweise. Auch seine mehrmonatige Abwesenheit sei als Risikofaktor zu berücksichtigen, zumal dies bei den Behörden zur Annahme führen könnte,
D-3612/2022 er sei einem Personenkreis zuzurechnen, welcher die LTTE wiederzubeleben versuche. Aus diesen einzelnen Faktoren ergebe sich insgesamt, dass die Behörden ihm mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Teilnahme an einer separatistischen Organisation unterstellen würden. Mithin sei anzunehmen, dass er auf einer «Watch List» aufgeführt sei, da seine Identitätskarte bereits anlässlich der Erstbefragung vor seiner Ausreise mit einer Liste verglichen worden sei. Unter Berücksichtigung seiner Risikofaktoren sei eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung anzunehmen. 6. 6.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die Behandlung der vorliegenden Vorbringen im Rahmen des beschleunigten Verfahrens nicht zu beanstanden ist, zumal dem Beschwerdeführer dadurch keine Nachteile erwachsen sind. Auch ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass er auch auf Beschwerdestufe keine weiteren Beweismittel vorgelegt hat. Seine Vorbringen beschränken sich auf die in der angefochtenen Verfügung bereits beurteilten. 6.2 Der Vorfall vom (…) 2022 hängt den Angaben des Beschwerdeführers zufolge mit seinem Engagement für die Verteilung von ausländisch finanzierten Hilfsgütern und seiner Teilnahme an mehreren Demonstrationen zusammen; die Behörden hätten ihm unterstellt, dass er als Regierungsgegner die LTTE wiederzubeleben versuche. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das Gericht keine Veranlassung sieht, grundsätzlich an seinen dargelegten Aktivitäten zu zweifeln, wobei jedoch auffällt, dass er nichts Konkretes über die Diaspora-Organisation weiss, ausser dass das Geld aus D._______ komme (vgl. A15/F61-65). Das Gericht teilt allerdings nicht seine Sichtweise, wonach sein Engagement zum genannten Vorfall mit den Angehörigen der sri-lankischen Sicherheitsbehörden geführt habe, zumal seit der Aufgabe seiner Tätigkeit für die Hilfsorganisation und dem (…)- Protestmarsch beinahe ein Jahr vergangen war. Ausserdem geht das Gericht entgegen den auf der Beschwerdeebene vorgetragenen Befürchtungen davon aus, dass es infolge des (…)-Protestmarsches zwar zu Behelligungen der Demonstrierenden durch die staatlichen Behörden gekommen ist, aber aufgrund der hohen Teilnehmendenanzahl keine systematische Registrierung und Verfolgung aller Teilnehmenden stattgefunden hat (vgl. Office français de protection des réfugiés et apatrides, Sri Lanka: (…). Auch die Demonstration vom (…) 2022 scheint kein Auslöser für den Überfall auf den Beschwerdeführer gewesen zu sein, zumal es gemäss seinen Ausführungen ruhig gewesen sei und er zuvor bereits an 14 anderen Demonstrationen teilgenommen habe, ohne dass dies danach irgendwelche Konsequenzen gehabt habe. Seine Vorbringen überzeugen daher nicht. Falls er
D-3612/2022 wirklich aufgrund seiner Aktivitäten ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten ist und diese ihn als Unterstützer einer neuen Widerstandsgruppe qualifizieren würden, wäre zu erwarten gewesen, dass sie ihn nicht erst elf Monate später behelligt hätten. Er selbst brachte vor, während dieser Zeit weiter seiner Arbeit nachgegangen zu sein. Es wäre für die Behörden daher ein Leichtes gewesen, seiner habhaft zu werden, zumal sie aufgrund der Befragung seiner (…) hätten wissen müssen, wo er arbeitete. Das geschilderte Vorgehen deutet jedenfalls nicht darauf hin, dass staatliche Behörden ein konkretes und gesteigertes Interesse an seiner Person hatten und er Ziel systematischer geheimdienstlicher Abklärungen war. Daran vermag sein Vorbringen, auch andere Demonstrationsteilnehmer seien von auffällig gekleideten Fremden angehalten worden, nichts zu ändern. Zudem bestehen keine konkreten Anhaltspunkte, dass die unbekannten Angreifer ihn im Auftrag der staatlichen Behörden CID oder TID behelligten. Er brachte vor, sie seien bei einem weissen Van gestanden und hätten Jeans, Schuhe und Waffen getragen und Dokumente mit seinem Foto bei sich gehabt (vgl. A15/F54 S. 8). Daraus habe er geschlossen, dass sie für den Staat arbeiten würden. Diese Merkmale sind – wie das SEM bereits bemerkte – nicht derart auffällig, als dass sie die entsprechende Befürchtung objektiv rechtfertigen könnten. Ausserdem erscheint es auch für das Gericht wenig nachvollziehbar, dass sich die Angreifer durch seinen (…) von ihren Plänen haben abbringen lassen, wenn sie angeblichen im Auftrag der staatlichen Sicherheitskräfte tätig waren. Dies kann aber schlussendlich offenbleiben, da, selbst wenn der Beschwerdeführer – wie von ihm vorgebracht – im staatlichen Auftrag überfallen worden ist, eine derartige Behelligung zwar sehr unangenehm und beängstigend, aber nach zutreffender Ansicht der Vorinstanz ohnehin nicht asylrelevant ist. Die ihm durch diesen Vorfall entstandenen Nachteile sind nicht als genügend intensiv einzustufen, als dass dadurch ein weiterer Verbleib im Heimatstaat im Sinne von Art. 3 AsylG unzumutbar erscheinen würde. Die vom Beschwerdeführer angeführte Angst vor weiteren Nachteilen gründet auf einem – trotz mehrjährigem Engagement zugunsten der tamilischen Bevölkerung – einzigen negativen Erlebnis, weshalb darin auch kein unerträglicher psychischer Druck zu erkennen ist. Das Gericht erachtet die vorgebrachten Vorfluchtgründe als nicht flüchtlingsrechtlich relevant, weshalb im Folgenden zu prüfen bleibt, ob er im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka aus anderen Gründen flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätte. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer
D-3612/2022 Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der «Stop List» und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, hat jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren «Stop List» vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Im Zusammenhang mit der aktuellen politischen Lage in Sri Lanka ist festzuhalten, dass sich das Bundesverwaltungsgericht der politischen Veränderungen der letzten Jahre – insbesondere im Zusammenhang mit dem Machtwechsel nach den Präsidentschaftswahlen im November 2019 – bewusst ist. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt sie bei der Entscheidfindung. Zum heutigen Zeitpunkt gibt es keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Die Wahl am 20. Juli 2022 von Ranil Wickremesinghe zum Nachfolger des abgetretenen Gotabaya Rajapaksa als neuen Staatspräsidenten ändert vorerst ebenfalls nichts an der bisherigen Lageeinschätzung, ist dieser doch Teil der alten politischen Elite. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht (vgl. [statt vieler]: Urteil des BVGer D-4668/2021 vom 9. November 2021 E. 8.5 sowie das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016).
D-3612/2022 6.4 Der Beschwerdeführer schilderte, er habe am Protestmarsch (…) teilgenommen und dem Protestzug den Weg gezeigt, als dieser nach C._______ gekommen sei. Allein aus diesem Umstand ist ihm kein Nachteil erwachsen. Er brachte zudem vor, er habe bis auf diesen einen Vorfall am (…) 2022 keine Probleme mit den sri-lankischen Behörden gehabt (vgl. A15/F78). Er machte auch nicht geltend, er oder Angehörige seiner Familie hätten in Sri Lanka Verbindungen zu den LTTE gehabt. Niemand aus seiner Familie habe sich politisch betätigt (vgl. A15/F83 f.). Er war zum Zeitpunkt des Bürgerkriegsendes in Sri Lanka erst (…) Jahre alt, weshalb er aus Sicht der sri-lankischen Behörden kaum verdächtigt wird, er habe während des Bürgerkriegs mit den LTTE in Verbindung gestanden. Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt (vgl. E. 6.2), spricht nichts dafür, dass er in Sri Lanka von den sri-lankischen Behörden tatsächlich verfolgt worden und aktuell auf einer Watchlist vermerkt ist, weil sie ihm unterstellen würden, den tamilischen Separatismus zu unterstützen. Dass er für eine mit ausländischen Geldern finanzierte Organisation bis Februar 2021 Hilfsgüter verteilte und als Angehöriger eines «Verschwundenen» an mehreren Demonstrationen teilnahm, vermag entgegen seiner Argumentation auch kein geschärftes Risikoprofil zu begründen, da er bei diesen Aktivitäten nur niederschwellige und unproblematische Aufgaben übernahm, mit der Hilfsorganisation in keinem direktem Kontakt stand (vgl. A15/F62) und sich den Behörden gegenüber auch nicht als Regierungsgegner besonders exponierte. Ausserdem brachte er selbst vor, er habe sich von der Hilfsorganisation sofort distanziert, als er bemerkt habe, dass sie auch politische Ziele verfolge. Dass Beamte des CID nach seiner Ausreise seine Angehörigen nach ihm gefragt hätten, ändert als nicht substantiiert vorgetragene Behauptung nichts an der obigen Einschätzung. Dies umso mehr als nicht ersichtlich ist, aus welchen Gründen sich die Sicherheitsbeamten des CID nach dem Beschwerdeführer hätten erkundigen sollen. Auch aus dem Auslandaufenthalt oder dem Asylverfahren in der Schweiz ist keine Gefährdung abzuleiten. Unter Würdigung sämtlicher Umstände ist somit anzunehmen, dass er von der sri-lankischen Regierung nicht zu jener kleinen Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellt. Es ist – auch unter Berücksichtigung der neusten Entwicklungen in Sri Lanka – nicht davon auszugehen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Insgesamt konnte er nicht darlegen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt wäre und ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu befürchten hätte.
D-3612/2022 6.5 Das SEM hat demnach zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
D-3612/2022 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, das drohende Risiko einer asylrechtlich erheblichen Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Auch der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Nr. 54705/08; J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. An dieser Einschätzung vermögen die politischen Entwicklungen insbesondere im Umfeld der Kommunalwahlen vom Februar 2018 (vgl. Urteil des BVGer D-5880/2018 vom 12. Februar 2019 E. 11.2.2), die Ende 2019 erfolgten Präsidentschaftswahlen sowie die Parlamentswahlen vom August 2020 nichts Grundlegendes zu ändern. Dasselbe gilt für die neuesten Ereignisse im Zusammenhang mit Rücktritten von Regierungsmitgliedern und der Neuwahl des Präsidenten. Es bestehen aufgrund der Akten keine konkreten Hinweise, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten «Background Check» (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im
D-3612/2022 In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Weder die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Frage der generellen Zumutbarkeit der Wegweisung nach Sri Lanka im schon erwähnten Referenzurteil E-1866/2015 (E. 13) geprüft und sich im Sinne einer Aufdatierung der davor letzten Lagebeurteilung (BVGE 2011/24) eingehend mit der aktuellen politischen und allgemeinen Lage in Sri Lanka auseinandergesetzt (E. 13.2 f.). Dabei kam es zum Schluss, der Vollzug der Wegweisung in die Nord- und Ostprovinz sei grundsätzlich zumutbar, sofern das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden könne, insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation. Diese Rechtsprechung ist auch weiterhin gültig. 8.3.3 Der Beschwerdeführer lebte bis zu seiner Ausreise in B._______ im Distrikt C._______ (Nordprovinz). Die Vorinstanz hat bezüglich der individuellen Zumutbarkeitskriterien zu Recht festgehalten, dass er ein junger und gesunder Mann mit einer guten Ausbildung und einjähriger Berufserfahrung ist. Nebst seiner Kernfamilie, zu der er regelmässig Kontakt pflegt, verfügt er über mehrere Tanten und Onkel im Heimatland. Seiner Familie geht es finanziell durchschnittlich gut und sie bewohnt weiterhin ihr eigenes Haus; sein Vater und Bruder sind berufstätig. Folglich verfügt der Beschwerdeführer sowohl über ein ausreichendes Beziehungsnetz, eine gesicherte Wohnmöglichkeit als auch über eine solide Unterstützung bei der sozialen und wirtschaftlichen Reintegration in Sri Lanka. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
D-3612/2022 Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass sich Sri Lanka derzeit in einer sehr schwierigen wirtschaftlichen Situation befindet, welche zu Unruhen und der Ausrufung eines Notstandes während einiger Tage geführt hat. Diese Schwierigkeiten betreffen indessen die gesamte sri-lankische Bevölkerung und vermögen angesichts des oben Ausgeführten nicht zur Annahme zu führen, der Beschwerdeführer werde nach der Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist aber gutzuheissen, da er mittellos ist und seine Beschwerdebegehren nicht von vorhinein aussichtslos im Sinne dieser Bestimmung waren. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist entsprechend zu verzichten.
D-3612/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Susanne Bolz-Reimann Jonas Perrin