Abtei lung IV D-3610/2007 spn/wer {T 0/2} Urteil vom 4. Juli 2007 Mitwirkung: Richterin Spälti Giannakitsas, Richter Monnet, Richter Wespi Gerichtsschreiber Weber X._______, geboren _______, Türkei, vertreten durch Ergin Cimen, Rechtsanwalt, _______, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 27. April 2007 i.S. Asyl und Wegweisung / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland gemäss eigenen Angaben am 29. März 2007 auf dem Landweg verliess und von ihm unbekannten Ländern her kommend am 2. April 2007 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er am 5. April 2007 im Empfangszentrum _______ summarisch befragt wurde, dass er am 18. April 2007 gleichenorts durch das BFM direkt angehört wurde, dass er dabei im Wesentlichen geltend machte, türkischer Ethnie zu sein und aus _______ zu stammen, dass er im Heimatdorf seit 1995 zeitweise als Dorfschützer aufgeboten und in der Folge namentlich im Frühjahr jeweils in Kämpfe mit PKK-Mitgliedern verwickelt worden sei, dass er nie jemanden verletzt oder getötet, sondern immer in die Luft geschossen habe, dass er den sowohl durch die PKK wie auch die (Armee)Behörden ausgeübten Druck schliesslich nicht mehr ertragen habe und Ende Februar 2007 unerlaubterweise aus einem Einsatz in den Bergen nach _______ und in der Folge ausser Landes geflohen sei, dass er deswegen durch die heimatlichen Behörden gesucht werde und auch seitens der PKK mit Repressalien zu rechnen habe, dass die Angehörigen nach seiner Flucht unter Druck gesetzt worden seien, dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 27. April 2007 abwies und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung ausführte, die geltend gemachte Bedrohung durch die PKK sei in Anbetracht des vorhandenen Schutzwillens der türkischen Behörden nicht asylrelevant, dass die angeblichen weiteren Fluchtgründe des Beschwerdeführers aufgrund unsubstanziierter, tatsachenwidriger und widersprüchlicher Aussagen für unglaubhaft erachtet werden müssten, dass er nicht in der Lage gewesen sei, die Abkürzung PKK zu erläutern, dass er die angeblich monatelangen Kämpfe in den Bergen nur sehr vage geschildert habe, dass seine Kenntnisse von Namen der in der Kaserne stationierten Militärpersonen, wo er immer wieder verkehrt habe, als dürftig zu bezeichnen seien, dass er ferner ungereimte Angaben zur Dauer des Newroz-Festes gemacht habe, dass er schliesslich die angebliche Rückgabe der Dorfschützer-Utensilien im Verlaufe der beiden Befragungen nicht übereinstimmend geschildert habe, dass deshalb das Engagement als Dorfschützer nicht glaubhaft sei, dass er für die angebliche behördliche Suche keinerlei Beweismittel beigebracht habe, dass der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten sei,
3 dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 25. Mai 2007 gegen die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen und die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft, die Asylgewährung und eventuliter die vorläufige Aufnahme beantragen liess, dass er ferner um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) ersuchte, dass zur Begründung unter anderem geltend gemacht wurde, bei korrekter Interpretation der Befragungsprotokolle sei von der Glaubhaftigkeit der zentralen Fluchtgründe auszugehen, dass für weitere Beschwerdevorbringen auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen wird, dass das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2007 abwies und dem Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.-- Frist bis zum 26. Juni 2007 ansetzte, dass zur Begründung ausgeführt wurde, eine erste Prüfung der Akten habe die mutmassliche Aussichtslosigkeit der Beschwerde ergeben, dass der Kostenvorschuss am 16. Juni 2007 geleistet wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einem vereinfachten Verfahren entschieden wird und die vorliegende Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG),
4 dass die Schweiz gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG grundsätzlich Flüchtlingen Asyl gewährt und eine ausländische Person als Flüchtling anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, gelten (Art. 3 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen ist, dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass insbesondere Vorbringen unglaubhaft sind, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG), dass die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen mit insgesamt zutreffender und nachvollziehbarer Begründung als nicht glaubhaft gemacht beziehungsweise als nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG erachtet hat, dass zur Vermeidung von Wiederholungen daher vorab auf die hinsichtlich Unglaubhaftigkeit nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 4 VwVG), dass das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Engagement als Dorfschützer auch in der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juni 2007 in wesentlichen Punkten als stereotyp, unsubstanziert und realitätsfremd bezeichnet wurde, dass an dieser Einschätzung nach wie vor festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, den Begriff "PKK" zu erläutern, dass seine Erklärung, als einfacher Landarbeiter sich nicht um Politik und PKK gekümmert zu haben (A 9/10, Antwort 17), nicht überzeugt, zumal er bereits seit 1995 als Dorfschützer aufgeboten worden sei und in dieser Funktion an zahlreichen Einsätzen gegen die PKK teilgenommen habe (A 9/10, Antworten 3 und 23), dass von einem tatsächlich in diesem Ausmass aktiven Dorfschützer mithin substanziiertere Angaben hätten erwartet werden können, weshalb die angeblichen Einsätze in den Bergen in der geltend gemachten Form bereits in diesem Lichte besehen als unglaubhaft einzustufen sind, dass das Beschwerdevorbringen, wonach die erwähnte Antwort 17 des Beschwerdeführers auf ein Missverständnis respektive einen Übersetzungsfehler zurückzuführen sei, aufgrund der klaren Fragestellung anlässlich der Anhörung als nicht überzeugend erscheint und die vorinstanzliche Argumentationsweise nicht zu beinträchtigen vermag, dass der Beschwerdeführer im Übrigen am Schluss der Anhörung unterschriftlich bestätigte, die gemachten Angaben entsprächen seinen Äusserungen und seien ihm rückübersetzt worden, wobei er den Dolmetscher gut verstanden habe (A 9/10, S. 9),
5 dass im Weiteren im Sinne der Beschwerdevorbringen gewisse Beschäftigungen der Dorfschützer wie das Kartenspielen tagsüber vor Einsätzen gegen die PKK zwar nicht als ausgeschlossen erscheinen, dass der Beschwerdeführe aber die angeblichen Einsätze gegen die PKK wiederholt ohne Realkennzeichen schilderte und dadurch entgegen den diesbezüglichen Beschwerdevorbringen nicht den Eindruck von tatsächlich Erlebtem respektive Befürchtetem in der geltend gemachten Form zu vermitteln in der Lage war (vgl. u.a. Antworten 24, 65, 70 und 89), dass bei dieser Sachlage ein vertieftes Eingehen auf die Frage, ob der Beschwerdeführer durch die vom BFM hervorgehobene und in der Beschwerdeschrift bestrittene mangelnde Kenntnis von Namen der in der Kaserne von _______ stationierten Armeeangehörigen die Glaubhaftigkeit seiner Tätigkeit als Dorfschützer zusätzlich beeinträchtigt habe, unterbleiben kann, dass sodann die korrigierte Antwort des Beschwerdeführers, das Newroz-Fest daure vom 1. März bis zum Ende des Monats (A 9/10, S. 9), den tatsächlichen Begebenheiten nicht entspricht, wodurch die Glaubhaftigkeit seiner angeblichen Einsätze gegen kurdische Kämpfer entgegen den nicht stichhaltigen Beschwerdevorbringen erneut als fraglich erscheint, dass die Rüge des Beschwerdeführers, die Anhörung vom 18. April 2007 sei in diesem Punkt zu wenig vertieft worden, aufgrund seiner eindeutigen damaligen Antworten als unbegründet zu bezeichnen ist (vgl. A 9/10, Antworten 15 f.), dass der Beschwerdeführer ferner unbestrittenermassen ungereimte Aussagen hinsichtlich der Rückgabe seiner Dorfschützer-Utensilien machte (vgl. Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung und Ziff. 6 der Beschwerdevorbringen), wodurch die Glaubhaftigkeit des angeblichen unerlaubten Entfernens von einem angeblichen Dorfschützer-Einsatz entgegen den wiederum nicht überzeugenden Beschwerdevorbringen nicht gegeben ist, dass der Beschwerdeführer ausserdem allfällige Nachteile im Falle seiner Rückkehr ausgesprochen vage darlegte (A 9/20, Antwort 21) und entsprechend auch in diesem Lichte besehen nicht geglaubt werden kann, er werde aus den dargelegten Gründen durch die türkische Armee gesucht, dass schliesslich die Erwägung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe in seinem Heimatland keine relevanten Nachteile seitens der PKK zu befürchten, insoweit zutreffend erscheint, als ihm in Anbetracht der vorhandenen staatlichen Strukturen und seines Persönlichkeitsprofils jedenfalls keine landesweite Gefährdung seitens dieser Organisation in der Türkei droht, dass er ferner einem gewissen behördlichen Druck, welchem Bewohner von Regionen, in denen der Staat gegen die PKK vorgeht, ausgesetzt sein können, durch Verlegung seines Wohnsitzes - beispielsweise nach _______ oder _______, wo sich zwei seiner sechzehn (Halb)Brüder aufhalten sollen - zu entgehen vermöchte (A 1/9, S. 3; A 9/10, Antwort 79), dass die auf Beschwerdeebene eingereichten Zeitungsberichte - soweit sie sich überhaupt auf das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers beziehen - an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, auf weitere Beschwerdevorbringen detaillier-
6 ter einzugehen, dass die Ablehnung des Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, dass der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch zurzeit einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermochte, welche geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und auch keine Anhaltspunkte für eine andere menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm in seinem Heimatstaat droht (Art. 14a Abs. 3 ANAG), dass die allgemeine Lage in der Türkei nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spricht (Art. 14a Abs. 3 ANAG), dass der Beschwerdeführer über eine langjährige Erfahrung als Landarbeiter und seine Familie über Landbesitz verfügt (A 1/9, S. 2), dass es ihm ferner - wie erwähnt - unbenommen ist, sollte er nicht in den Herkunftsort zurückkehren wollen, beispielsweise in _______ oder _______, wo sich zwei seiner sechzehn (Halb)Brüder aufhalten sollen, Wohnsitz zu nehmen, dass sich aus den Akten mithin keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, aufgrund deren allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, dass der Vollzug der Wegweisung in seinen Heimatstaat schliesslich möglich im Sinne von Art. 14a Abs. 2 ANAG ist, da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten, und er verpflichtet ist, sich bei der heimatlichen Vertretung allenfalls benötigte Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten keine Wegweisungshindernisse vorliegen und der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) bereits mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2007 abgewiesen wurde, weshalb die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.-- (Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezem-
7 ber 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 16. Juni 2007 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite)
8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss getilgt und werden mit diesem verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung seiner Vertretung, 2 Expl. (eingeschrieben) - das Bundesamt, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den vorinstanzlichen Akten (Kopie; Ref.-Nr. N _______) - _______ Die Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber