Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-3607/2014
Urteil v o m 1 0 . Juli 2014 Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien
A._______, Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Martina Culic, Rechtsanwältin, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, (…), Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2549/2014 vom 22. Mai 2014 (Dublin-Verfahren) / N (…).
D-3607/2014 Sachverhalt: A. A.a Der Gesuchsteller suchte am 12. Februar 2014 in der Schweiz um Asyl nach, wobei er in persönlicher Hinsicht – ohne Identitäts- oder Reisepapiere einzureichen – geltend machte, er sei ein minderjähriger afghanischer Staatsangehöriger. A.a Mit Verfügung vom 28. April 2014 trat das BFM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung nach B._______, forderte den Gesuchsteller – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, stellte fest, der Kanton C._______ sei verpflichtet, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, händigte ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und hielt weiter fest, eine allfällige Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung. B. B.a Mit an das Bundesverwaltungsgericht adressierter Beschwerde vom (…) 2014 beantragte der Gesuchsteller durch seine damalige Rechtsvertreterin, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben; die Vorinstanz sei anzuweisen, sich für das Asylgesuch aus humanitären Gründen zuständig zu erklären; der Beschwerde sei mit superprovisorischer und provisorischer Verfügung die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die zuständige kantonale Behörde sei anzuweisen, Vollzugshandlungen sofort einzustellen. Im Weiteren wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt. Zum Nachweis der Identität des Gesuchstellers wurde ein in einer Fremdsprache verfasstes Schulzeugnis vom (…) eingereicht. B.b Mit Urteil D-2549/2014 vom 22. Mai 2014 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab.
Bezüglich der vom Gesuchsteller geltend gemachten Minderjährigkeit führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, die im vorinstanzlichen Verfahren durchgeführte Knochenaltersanalyse habe ein Alter von 18 Jahren oder mehr ergeben. Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts liessen zwar entsprechende Ergebnisse einer radiologischen Knochenaltersbestimmung keine sicheren Schlüsse auf die Volloder Minderjährigkeit zu und wiesen generell nur einen beschränkten Aussagewert zur Bestimmung des tatsächlichen Alters auf, wobei sich
D-3607/2014 diese Aussagen insbesondere auf die Situation beziehen würden, wonach das behauptete Alter im Vergleich zum festgestellten Knochenalter innerhalb der normalen Abweichung von zweieinhalb bis drei Jahren liege. Die Handknochenanalyse gelte nur unter bestimmten Voraussetzungen – nämlich dann, wenn der Unterschied zwischen dem angegebenen Alter und dem festgestellten Knochenalter mehr als drei Jahre beträgt – trotz des beschränkten Aussagewertes als Beweismittel, wobei an solche "Gutachten" zur Altersbestimmung gewisse formale und inhaltliche Anforderungen zu stellen seien (vgl. zum Ganzen statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5860/2013 vom 6. Januar 2014 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen). Die in casu durchgeführte Analyse genüge insgesamt den inhaltlichen Anforderungen an Knochenaltersanalysen, wobei der Unterschied zwischen dem vom Gesuchsteller angegebenen Alter von (im Zeitpunkt der Analyse) 16 Jahren und dem festgestellten Knochenalter von 18 Jahren oder älter nicht grösser als zwei Jahre sei. Somit könnten aus der vorliegenden Knochenaltersanalyse zwar keine annäherungsweise verlässlichen Schlüsse auf das tatsächliche Alter gezogen werden, die Analyse bilde aber immerhin ein – wenngleich schwaches – Indiz für die Volljährigkeit des Gesuchstellers (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 6.2 S. 210 f.). Im Übrigen bestünden im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.3.4 S. 210) ohnehin keine überwiegenden Hinweise auf eine Minderjährigkeit des Gesuchstellers. Das Bundesverwaltungsgericht habe im Grundsatzurteil BVGE 2007/7 festgelegt, dass unter Identitätspapieren jeder Ausweis zu verstehen sei, der (hauptsächlich) zum Zwecke des Identitätsbeweises von den heimatlichen Behörden ausgestellt worden sei, solche Dokumente die Identität fälschungssicher und zweifelsfrei belegen müssten und diese Anforderungen grundsätzlich nur Reisepapiere (-pässe) und Identitätskarten erfüllten, nicht aber zu anderen Zwecken ausgestellte Dokumente (vgl. a.a.O., E. 4 - 6). Demnach seien in casu weder das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichte Schulzeugnis noch die in Aussicht gestellte Geburtsurkunde geeignet, die Identität (einschliesslich das Geburtsdatum) des Gesuchstellers zu belegen, weshalb es sich erübrige, das in Aussicht gestellte Original des Schulzeugnisses abzuwarten. Der Gesuchsteller habe trotz Kenntnis seiner Mitwirkungspflicht bis zum Zeitpunkt des Urteils keinerlei rechtsgenügliche Identitätspapiere zu den Akten gereicht, weshalb die nachträgliche Einreichung eines allfälligen Identitätsausweises nicht abgewartet werden müsse. Die Argumentation des Gesuchstellers, er habe nie eine Taskara besessen beziehungsweise dort, wo er gewohnt habe, sich nicht identifizieren müssen, sei als unbe-
D-3607/2014 helfliche Schutzbehauptung zu beurteilen. Aufgrund der pflichtwidrigen Nichtabgabe von Identitätspapieren bestünden überwiegende Zweifel an der geltend gemachten Minderjährigkeit des Gesuchstellers, weshalb ihn das BFM – da er die Folgen der Beweislosigkeit für die behauptete Minderjährigkeit zu tragen hat (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.1 S. 208 f.) – zu Recht als volljährige Person betrachtet habe.
C. C.a Mit Revisionsgesuchs vom 27. Juni 2014 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Gesuchsteller durch seine neu bestellte Rechtsvertreterin Eintreten auf das Revisionsgesuch, die revisionsweise Aufhebung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Mai 2014 und die Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens, die Feststellung der Minderjährigkeit des Gesuchstellers, die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 28. April 2014, Eintreten auf das Asylgesuch und Durchführung des Asylverfahrens in der Schweiz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht seien die Vollzugsbehörden im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das Revisionsgesuch von jeglichen Vollzugsmassnahmen abzusehen; der Gesuchsteller sei von der Bezahlung von Verfahrenskosten zu befreien, auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses sei zu verzichten und es sei eine Parteientschädigung zu entrichten. Gleichzeitig wurden zur Stützung der Vorbringen eine Taskara, ein Schulzeugnis, beides mit deutscher Übersetzung, und ein Teil eines Briefumschlags im Original eingereicht. C.b Mit Schreiben vom 30. Juni 2014 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht reichte der Gesuchsteller einen Zustellnachweis der Firma D._______ vom selben Datum ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Gesuchen um Revision seiner Urteile zuständig (Art. 45 VGG; vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242 f.). Dabei entscheidet es in der Besetzung von drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG), sofern das Revisionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (Art. 23 VGG, Art. 111 AsylG).
D-3607/2014 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 - 128 BGG sinngemäss. Bezüglich Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches gelangt Art. 67 Abs. 3 VwVG zur Anwendung (Art. 47 VGG). 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121 - 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG). 2. 2.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl. 2005, S. 269). 2.2 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt. Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. Es muss dargelegt werden, welche Änderung des früheren Entscheids beantragt wird. Für die Zulässigkeit eines Revisionsbegehrens ist nicht erforderlich, dass die Revisionsgründe wirklich bestehen, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller deren Bestehen behauptet und hinreichend begründet. Die in Art. 121 - 123 BGG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe ist abschliessend (Verletzung von Ausstandspflichten; Nichtbeurteilung von Anträgen; versehentliche Nichtberücksichtigung von in den Akten liegenden erheblichen Tatsachen; Verletzung der EMRK nach Vorliegen eines Entscheids des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; nachträgliches Erfahren von erheblichen Tatsachen oder Auffinden von entscheidenden Beweismitteln, unter Ausschluss von Tatsachen oder Beweismitteln, die erst nach dem Entscheid entstanden sind). 2.3 Der Gesuchsteller versucht mit der Nachreichung von Beweismitteln seine bereits im vorangegangenen Beschwerdeverfahren geltend gemachte Minderjährigkeit zu beweisen. Er ruft mithin sinngemäss den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an und macht die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des Beschwerdeentscheids vom 22. Mai 2014 gel-
D-3607/2014 tend. Auf das im Übrigen fristgerechte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG und Art. 52 VwVG). 3. 3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zieht das Bundesverwaltungsgericht seinen Entscheid auf Begehren einer Partei in Revision, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen oder Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Hingegen kann die Revision nicht aus einem Grund verlangt werden, der bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend gemacht werden können (Art. 46 VGG). Tatsachen, auf die sich die gesuchstellende Partei beruft, müssen sich somit bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben. Zudem muss die gesuchstellende Partei dartun, dass sie diese während des vorangegangenen Verfahrens nicht gekannt hat und deshalb nicht beibringen konnte, da der Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG nicht dazu dient, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzumachen. Ausgeschlossen sind damit auch Umstände, die die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N. 8 zu Art. 123 BGG). Auch bezüglich nachträglich aufgefundener Beweismittel darf die gesuchstellende Partei nicht in der Lage gewesen sein, diese bereits im früheren Verfahren beizubringen. Revisionsweise eingereichte Beweismittel sind dann beachtlich, wenn sie entweder die neu erfahrenen erheblichen Tatsachen belegen oder geeignet sind, Tatsachen zu belegen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind. Das Beweismittel muss zudem für die Tatbestandsermittlung von Belang sein. Es genügt nicht, wenn es zu einer neuen Würdigung der bereits bekannten Tatsachen führen soll (vgl. ANDRÉ MO- SER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, 2008, Rz. 5.48, S. 250). Für eine andere Würdigung des Sachverhalts besteht im Rahmen eines Revisionsverfahrens kein Raum. Eine erneute rechtliche Würdigung aktenkundiger Tatsachen beschlägt eine Rechtsfrage und nicht den Sachverhalt und stellt damit keinen Revisionsgrund dar (vgl. EMARK 2000 Nr. 29 E. 5). 3.2 Im vorliegenden Revisionsgesuch wird bezüglich der nachgereichten Dokumente ausgeführt, dass inzwischen ein Briefumschlag mit den Origi-
D-3607/2014 nalen der Taskara und des Schulzeugnisses des Gesuchstellers in die Schweiz gelangt sei. Auf der Grundlage dieser Beweismittel werde die Aufhebung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Mai 2014 und die Anerkennung der Minderjährigkeit des Gesuchstellers verlangt. Diese müsse angesichts der Tatsache, dass die E._______ des Gesuchstellers in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung besitze, dazu führen, dass das BFM auf das Asylgesuch des Gesuchstellers einzutreten und dessen Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen habe. Auf Beschwerdeebene habe der Gesuchsteller eine Kopie des Schulzeugnisses zu den Akten gereicht und eine Geburtsurkunde oder Taskara in Aussicht gestellt. Dazu habe er ausgeführt, sein Schwager habe ihm mitgeteilt, dass inzwischen auch die Eltern des Gesuchstellers aus dem Dorf hätten fliehen müssen, und nur noch ein Onkel in der Heimat lebe. Dieser sei beauftragt worden, für den Gesuchsteller eine Geburtskurkunde oder eine Taskara ausstellen und diese sowie das Original des Schulzeugnisses umgehend in die Schweiz transportieren zu lassen. Deswegen sei die Beschaffung der beiden Beweismittel erst nach der Eröffnung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts möglich gewesen. Die Originale seien im eingereichten Teil des Briefumschlags in die Schweiz geschickt worden. Der restliche Teil des Briefumschlags würde umgehend nachgereicht. Aus diesem würde das Versanddatum ersichtlich sein. Beide Beweismittel seien bereits im Beschwerdeverfahren bekannt gewesen, sei doch deren Einreichung in Aussicht gestellt worden. Insbesondere das Original der Taskara sei geeignet, die vom Gesuchsteller geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, handle es sich doch um dessen afghanische Identitätskarte (vgl. Revisionsgesuch […]). Mit der D._______- Sendung, die am (…) 2014 bei der E._______ des Gesuchstellers in F._______ angekommen sei, seien die Originale der Taskara und des Schulzeugnisses aus G._______ in die Schweiz gesandt worden (…). 3.2.1 Vorab ist bezüglich des Schulzeugnisses festzustellen, dass dieses im Rahmen aller Umstände zu würdigende Dokument nicht geeignet ist, die Identität (einschliesslich das Geburtsdatum) des Gesuchstellers zu belegen. Diesbezüglich ist unter (erneuter) Bezugnahme auf BVGE 2007/7 und EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.3.4 S. 2010 auf die entsprechenden Erwägungen im Beschwerdeurteil D-2549/2014 (vgl. Sachverhalt B.b) zu verweisen, welche sich als zutreffend erweisen. Daran vermag auch die Nachreichung des Schulzeugnisses im Original nichts zu ändern. Abgesehen davon datiert dieses gemäss der nunmehr eingereichten Übersetzung vom (…) 2014, wobei darin ein Schulbesuch vom Jahr (…) bis (…) bestätigt wird, wogegen das Dokument gemäss den Ausführungen in der
D-3607/2014 Beschwerde vom 12. Mai 2014 am (…) 2014 ausgestellt wurde und der Schulbesuch vom Jahr (…) bis (…) erfolgte. Diese widersprüchlichen Daten führen zu einer weiteren Relativierung der Beweiskraft des Schulzeugnisses. 3.2.2 Was die am (…) 2014 registrierte Taskara anbelangt, hat der Gesuchsteller im erstinstanzlichen Verfahren als Verwandte im Heimatstaat keinen Onkel, sondern einzig seine Eltern, seine beiden Brüder H. und I._______ sowie seine fünf Schwestern J._______, K._______, L._______, M._______ und N._______ genannt, wobei seine beiden Brüder und die beiden letztgenannten Schwestern mit den Eltern zusammenlebten und ihm deren aktueller Aufenthaltsort nicht bekannt sei, während seine verheiratete Schwester K._______ in O._______ wohnhaft sei. Diese habe er auf seiner Flucht aus dem Heimatstaat nicht gefunden, weshalb er sich in O._______ während (…) in einem Hotel aufgehalten habe (vgl. Vorakten BFM […]). Erst auf Beschwerdeebene brachte der Gesuchsteller vor, dass nunmehr einzig ein Onkel von ihm in seiner Heimat wohnhaft sei (vgl. Beschwerde […]). Der zusammen mit dem Revisionsgesuch eingereichte Briefumschlag, in welchem die beiden erwähnten Beweismittel im Original in die Schweiz gesandt worden seien, stammt von der Bakhtar Speedy Post (mit Geschäftsstellen in […]), ist nicht datiert beziehungsweise enthält keine zeitlichen Übermittlungsdaten, ist an P._______, den angeblichen Schwager des Gesuchstellers in Q._______ adressiert und weist als Absender H._______, O._______, Afghanistan, aus. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Gesuchsteller nie vorgebracht hatte, dass sein Bruder H._______ in O._______ wohnhaft sei. Sodann ist weder die Identität noch der Aufenthaltsort des Onkels des Gesuchstellers in Afghanistan bekannt. Unter diesen Umständen bleibt die Herkunft der eingereichten Taskara unbestimmt, abgesehen davon, dass der Gesuchsteller im erstinstanzlichen Verfahren erklärt hatte, dass er ein Identitätsdokument weder beantragt noch besessen habe, weshalb ihm die Einreichung eines solchen nicht möglich sei (vgl. Vorakten BFM […]). Sodann ist gemäss dem am (…) 2014 eingereichten Zustellnachweis am (…) 2014 eine Sendung der Firma D._______ an eine Person namens R._______ ausgehändigt worden, wobei als Empfangsland F._______, Schweiz, und unter den zusätzlichen Lieferangaben eine Abholung am (…) 2014 im Versandland S._______, G._______, aufgeführt werden. Der eingereichte Zustellnachweis lässt zum einen keine Rückschlüsse auf den Inhalt der Sendung zu, abgesehen davon, dass der Gesuchsteller nie vorgebracht hatte, einen Onkel oder andere Verwandte in G._______ zu haben. Zum andern lässt er sich mit dem eingereichten
D-3607/2014 Umschlag der Bakhtar Speedy Post nicht in Einklang bringen, in dem die Beweismittel ebenfalls transportiert worden sein sollen. Unter diesen Umständen erweist sich die geltend gemachte Herkunft der Taskara als nicht glaubhaft, weshalb dieser keine Beweiskraft für die Minderjährigkeit des Gesuchstellers zukommt. 3.2.3 Nach dem Gesagten sind die neuen Beweismittel als nicht beweistauglich und somit als nicht erheblich im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu erachten. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen im Revisionsgesuch vom 27. Juni 2014 und dem Schreiben vom (…) 2014 einzugehen, weil diese an der vorgenommenen Würdigung der Beweismittel nichts zu ändern vermögen. 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein revisionsrechtlich relevanter Sachverhalt dargetan ist. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-2549/2014 vom 22. Mai 2014 ist demzufolge abzuweisen. 5. Die Anträge auf Erlass vorsorglicher Massnahmen sowie auf Kostenvorschusserlass sind aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos geworden, weshalb darüber nicht zu befinden ist. 6. 6.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Erlass der Verfahrenskosten) ist abzuweisen, da die Begehren des prozessual bedürftigen Gesuchstellers – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. 6.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Entrichtung einer Parteienschädigung) im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ist mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen. 6.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten von Fr. 1200.– dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
D-3607/2014 (Dispositiv nächste Seite)
D-3607/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.– werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand: