Abtei lung IV D-3606/2008 {T 0/2} Urteil v o m 5 . Juni 2008 Einzelrichter Daniel Schmid, mit Zustimmung von Richter François Badoud, Gerichtsschreiberin Milva Franceschi. A._______, geboren [Datum], Sudan, vertreten durch Felicity Oliver, [Adresse], Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. Mai 2008 / N [Nummer] Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-3606/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein ethnischer Moro, eigenen Angaben zufolge Anfang April 2008 Libyen verliess und am 20. April 2008 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im [...] vom 13. Mai 2008 sowie der direkten Anhörung vom 22. Mai 2008 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei in X._______ (Sudan) geboren und habe bis zum Alter von drei Jahren mit seiner Mutter im Quartier Y._______ gewohnt, dass sie dann nach Libyen gezogen seien, wo sie zusammen bis zur Ausreise im Jahre 2008 im Hof von A., einem gebürtigen Libyer, gewohnt hätten, dass seine Mutter Umgang mit mehreren Männern gehabt habe, sie schwanger geworden und bei der Geburt des Kindes gestorben sei, dass seine Mutter von der moslemischen Einwohnerschaft als Hure bezeichnet worden sei und deswegen A. dem Beschwerdeführer erklärt habe, er könnte gegebenenfalls mit der moslemischen Einwohnerschaft Probleme bekommen, dass sich der Beschwerdeführer deshalb entschieden habe auszureisen und A. die Ausreise organisiert habe, dass der Beschwerdeführer Libyen verlassen habe, mit einem Schiff nach Europa gelangt, dann mit einem Auto durch ihm unbekannte Länder gefahren und am 20. April 2008 in die Schweiz gelangt sei, dass der Beschwerdeführer mehrfach mündlich und schriftlich durch das BFM aufgefordert wurde, innert 48 Stunden Identitätspapiere einzureichen, dass eine vom BFM beauftrage Expertin mit dem Beschwerdeführer zwecks Linguaanalyse ein Telefongespräch in der arabischen Sprache führen wollte, dass dieses Gespräch abgebrochen wurde, weil der Beschwerdeführer bereits zu Beginn der Diskussion auf sehr einfache Fragen nicht D-3606/2008 antworten konnte, da er offensichtlich der arabischen Sprache nicht mächtig war, dass das BFM am 13. Mai 2008 eine Knochenalterbestimmung beim Beschwerdeführer in Auftrag gab, dass der zuständige Arzt in seinem Bericht von 15. Mai 2008 ausführte, aufgrund der Wachstumsfugen von Speiche und Elle sowie dem Mittelhandknochen könne auf ein Knochenalter von 19 Jahre oder älter geschlossen werden, dass somit beim Beschwerdeführer ein wahrscheinliches chronologisches Alter von 19 Jahren oder mehr gegeben sei, dass das BFM dem Beschwerdeführer an der direkten Anhörung vom 22. Mai 2008 das rechtliche Gehör zur LINGUA-Analyse und dem Knochenaltersbericht gewährte, dass der Beschwerdeführer dabei am geltend gemachten Alter und an seinen Arabischkenntnissen festhielt; vielmehr habe die Dolmetscherin sein Arabisch nicht verstanden, dass das BFM mit Verfügung vom 28. Mai 2008 – eröffnet am selben Tag – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe als Geburtstag den 20. Dezember 1992 beziehungsweise ein Alter von weniger als 16 Jahren angegeben, dass die Abweichung zwischen dem festgestellten Alter gemäss Knochenalteranalyse und dem angegeben Alter mehr als drei Jahre betrage, somit eine Identitätstäuschung vorliege und das BFM den Beschwerdeführer als volljährig betrachte, dass die Angaben des Beschwerdeführers (namentlich er könne die Geburtsurkunde nicht beschaffen) die Zweifel an seiner Minderjährigkeit nicht auszuräumen vermöchten, zumal auch die Hilfswerkvertreterin aufgrund der äusseren Erscheinung des Beschwerdeführers auf eine erwachsene Person geschlossen habe, D-3606/2008 dass der Beschwerdeführer sodann – obwohl er eigenen Angaben zufolge von seiner frühen Kindheit bis zum April 2008 mit seiner Mutter in Libyen mit arabisch sprechenden Personen gelebt habe – nicht über rudimentärste Kenntnisse dieser Sprache verfüge, dass dies umso mehr erstaune, da seine Mutter der Arabischen Sprache mächtig gewesen sei, dass die Behauptung, seine Mutter habe mit dem Beschwerdeführer nur Englisch gesprochen, damit er diese Sprache lerne, bei einem jahrelangen Aufenthalt in einem arabischen Umfeld nicht nachvollziehbar und als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren sei, dass daraus zu schliessen sei, der Beschwerdeführer versuche seine Identität gegenüber den Behörden zu täuschen und seine wahre Identität und Herkunft zu verheimlichen, dass somit gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. B AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten werde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Juni 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei die Verfügung des BFM vom 28. Mai 2008 vollumfänglich aufzuheben und das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 20. April 2008 gutzuheissen, eventualiter sei die Wegweisungsverfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren, dass soweit für den Entscheid wesentlich, auf die Begründung in der Beschwerde in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die vollständigen Akten am 3. Juni 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 D-3606/2008 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde – mit der nachfolgend aufgeführten Einschränkung – einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass daher auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit die Gutheissung des Asylgesuchs beantragt wird, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie- D-3606/2008 hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende die Behörden über ihre Identität täuschen und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht (Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG), dass der Begriff der Identität im asylrechtlichen Sinn unter anderem die Staatsangehörigkeit, die Ethnie, das Geburtsdatum und den Geburtsort umfasst (Art. 1 Bst. a AsylV 1), dass der Beschwerdeführer wiederholt angegeben hat, er sei am 20. Dezember 1992 geboren, womit er zum Zeitpunkt der vorgenommenen Knochenaltersanalyse 15 Jahre und knapp 5 Monate alt gewesen wäre, dass die Knochenaltersanalyse indessen ergeben hat, der Beschwerdeführer sei 19 Jahre alt oder älter, dass die vorliegend durchgeführte Knochenaltersanalyse den von der Praxis festgesetzten formellen Anforderungen entspricht (vgl. EMARK 2005 Nr. 16 S. 141 ff.; 2004 Nr. 31 S. 218 ff.), dass zwischen dem vom Beschwerdeführer angegebenen Alter und dem chronologischen Alter eine Abweichung von mehr als drei Jahren besteht, weshalb das BFM zu Recht davon ausgegangen ist, die vom Beschwerdeführer versuchte Täuschung über die Identität habe als rechtsgenüglich nachgewiesen zu gelten (vgl. EMARK 2001 Nr. 23 S. 184 ff.), dass im vorliegenden Fall das BFM über seine Fachstelle LINGUA den Beschwerdeführer zudem einer Herkunftsanalyse auf der Basis charakteristischer Merkmale in der Sprechweise sowie landeskundlich-kultureller Anhaltspunkte zu unterziehen versuchte, D-3606/2008 dass jedoch die LINGUA-Analyse mit dem Beschwerdeführer aufgrund seiner mangelnden Kenntnisse der Arabischen Sprache nicht durchgeführt werden konnte, dass unter Berücksichtigung der genannten Umstände eine Identitätstäuschung mit hinreichender Sicherheit feststeht (vgl. EMARK 1999 Nr. 19 E. 3d S. 125 f.), dass mithin auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Herkunft (Sudan/Lybien) nicht glaubhaft ist, dass die unsubstanziierten Ausführungen in der Beschwerde, welche sich einzig darauf beschränken, rudimentär den Sachverhalt zu wiederholen, nicht geeignet sind, die Schlussfolgerungen der Vorinstanz auch nur in Zweifel zu ziehen, dass somit das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Beschwerdestimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 AuG) grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es nicht Sache D-3606/2008 der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen, dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive Verheimlichung seiner wahren Identität und Herkunft zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4 f.) entgegen stehen, dass nach dem Gesagten keine Wegweisungshindernisse vorliegen und der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-3606/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage Einzahlungsschein, Original Verfügung des BFM vom 28. Mai 2008) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N [Nummer] (per Kurier; in Kopie) - [kant. Behörde] (in Kopie) Der Instruktionsrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Schmid Milva Franceschi Versand: Seite 9