Abtei lung IV D-3598/2009/ {T 0/2} Urteil v o m 2 6 . M a i 2010 Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. A._______, geboren _______, B._______, geboren _______, C._______, geboren _______, D._______, geboren _______, und E._______, geboren _______, Kosovo/Serbien, _______, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. Mai 2009 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-3598/2009 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden, ethnische Serben mit letztem Wohnsitz in (...) (Kosovo), verliessen ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge am 30. August 2008 und reisten am 31. August 2008 illegal in die Schweiz ein. Gleichentags stellten sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) Asylgesuche. Nach dem Transfer ins Transitzentrum (...) wurden sie dort am 9. respektive 16. September 2008 summarisch befragt und in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton (...) zugewiesen. Am 4. Mai 2009 hörte das BFM die Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ausführlich zu ihren Asylgründen an. A.b Zur Begründung ihrer Asylgesuche brachten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen vor, sie hätten in ihrer Heimatregion Probleme mit Kosovo-Albanern gehabt. Im Jahr 2002 oder 2003 sei der Sohn E._______ von albanischen Jugendlichen mit einer Glasscherbe bedroht worden. Der Beschwerdeführer A._______ sei indirekt aufgefordert worden, das Dorf zu verlassen, dies vermutlich deshalb, weil er früher für das serbische Militär als Chauffeur gearbeitet habe. Im August 2008 seien im Hof eines serbischen Nachbarn Minen gefunden worden. Der Beschwerdeführer sei verdächtigt worden, diese gelegt zu haben. Die Kinder würden in der Schule von albanischen Mitschülern provoziert und belästigt. Ausserdem sei ihr Hund vergiftet worden. Die Beschwerdeführenden machten geltend, sie fühlten sich im Heimatdorf nicht mehr sicher und fürchteten sich insbesondere vor einem psychisch kranken albanischen Nachbarn, welcher alle Serben hasse. Aus diesen Gründen hätten sie sich zur Ausreise in die Schweiz entschlossen. A.c Die Beschwerdeführenden reichten im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens zwei UNMIK-Identitätskarten, einen Eheschein, eine Wohnsitzbestätigung sowie die drei Geburtsscheine der Kinder zu den Akten. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 8. Mai 2009 – eröffnet am 11. Mai 2009 – fest, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien weder glaubhaft noch asylrelevant. Demzufolge verneinte das BFM die D-3598/2009 Flüchtlingseigenschaft und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Beschwerde vom 4. Juni 2009 an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. Der Beschwerde lagen eine Kopie der bereits beim BFM abgegebenen Wohnsitzbestätigung, eine Übersetzung davon sowie ein Artikel der Zeitung "Vesti" vom 19. Februar 2009 (Kopie) inkl. Übersetzung bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 10. Juni 2009 teilte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden mit, aufgrund des Inhalts der Beschwerdeschrift sei davon auszugehen, dass damit lediglich die Aufhebung des vom BFM verfügten Wegweisungsvollzugs (Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung) sowie die Erlangung der vorläufigen Aufnahme bezweckt werde. Den Beschwerdeführenden wurde Gelegenheit gegeben, innert Frist eine allfällige Beschwerdeergänzung nachzureichen, sollten sie mit dieser Interpretation ihrer Beschwerdeschrift nicht einverstanden sein. Im Weiteren wurde ein Kostenvorschuss von Fr. 600.-- erhoben. E. Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 16. Juni 2009 einbezahlt. Eine Stellungnahme betreffend die Beschränkung des Verfahrens auf den Wegweisungsvollzugspunkt wurde nicht zu den Akten gereicht. F. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 10. Juli 2009 vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 13. Juli 2009 zur Kenntnis gebracht. G. Mit Eingabe vom 16. Juli 2009 reichten die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel zu den Akten: zwei Fotos sowie ein Militärbüchlein. D-3598/2009 H. Der Instruktionsrichter forderte die Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 22. Juli 2009 auf, innert Frist das fremdsprachige Militärbüchlein respektive die relevanten Passagen daraus in eine Amtssprache übersetzen zu lassen und ausserdem mitzuteilen, was mit den eingereichten Beweismitteln (Fotos und Büchlein) bewiesen werden solle. I. Mit Eingabe vom 3. August 2009 (Poststempel) reichten die Beschwerdeführenden die verlangte Übersetzung zu den Akten und kommentierten ihre Beweismittel. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des BFM, welche in Anwendung des AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. D-3598/2009 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. In der Zwischenverfügung vom 10. Juni 2009 wurde bereits festgestellt, dass sich der Inhalt der Beschwerde vom 4. Juni 2009 im Wesentlichen darauf beschränkt, Gründe für die Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs darzulegen, weshalb davon ausgegangen werde, die Beschwerde richte sich lediglich gegen den vom BFM verfügten Wegweisungsvollzug (Dispositivziffern 4 und 5). Diese Feststellung blieb seitens der Beschwerdeführenden unwidersprochen. Demzufolge ist die Verfügung des BFM vom 8. Mai 2009, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls betrifft (Dispositivziffern 1 und 2), in Rechtskraft erwachsen. Auch die Wegweisung an sich (Dispositivziffer 3) ist damit nicht mehr zu überprüfen. Im Folgenden ist daher lediglich zu untersuchen, ob das BFM den Wegweisungsvollzug zu Recht als durchführbar erachtet hat oder ob allenfalls an Stelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist. 4. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation, der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 4.1 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in D-3598/2009 einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). 4.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 4.3 Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Wesentlichen aus, der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG könne vorliegend nicht angewandt werden, da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Ferner ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass den Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Der Vollzug der Wegweisung sei ausserdem zumutbar. Die Sicherheitslage in Kosovo habe sich in den vergangenen Jahren stabilisiert. Für ethnische Serben, welche aus dem Norden Kosovos stammten, sei die Rückkehr dorthin zumutbar. Die Beschwerdeführenden stammten jedoch aus (...). Dort könne eine konkrete Gefährdung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit ausserhalb der Enklave noch nicht ausgeschlossen werden, weshalb die Rückkehr der Beschwerdeführenden dorthin als unzumutbar zu erachten sei. In der Regel bestehe für ethnische Serben eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative im Norden Kosovos, im vorliegenden Fall sei diese jedoch ebenfalls als unzumutbar zu erachten. Für ethnische Serben bestehe jedoch grundsätzlich eine Aufenthaltsalternative in Serbien, da gemäss serbischer Verfassung aus dem Jahr 2006 Kosovo ein integraler Bestandteil Serbiens sei und aus dem Kosovo stammende Serben daher nach wie vor als serbische Staatsangehörige betrachtet würden. Sie könnten daher bei den diplomatischen Vertretungen Serbiens serbische Reisepapiere beantragen und nach Serbien einreisen. Für den vorliegenden Fall sei D-3598/2009 festzustellen, dass die Beschwerdeführenden jung und gesund seien und über eine solide Ausbildung verfügten. Der Beschwerdeführer habe bis ins Jahr 1999 beim serbischen Militär als Fahrer gearbeitet. Danach hätten sie von den serbischen Kinderzulagen sowie von der schweizerischen Rente des Vaters des Beschwerdeführers gelebt. Den Beschwerdeführenden sei es aufgrund der Aktenlage zuzumuten, sich in Serbien eine neue Existenz aufzubauen. Dabei könnte ihnen nach wie vor der Vater des Beschwerdeführers finanziell behilflich sein. Möglicherweise könnten die Beschwerdeführenden auch Hilfe von ihrer im Ausland lebenden Verwandten in Anspruch nehmen. Ausserdem könnten sie wiederum die serbischen Kinderzulagen beziehen. Im Übrigen hätten sie sich bereits im Jahr 1999 serbische Reisepässe ausstellen lassen. Insgesamt sei die Inanspruchnahme einer Aufenthaltsalternative in Serbien daher zumutbar. Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug auch möglich. 5.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen entgegnet, die Kosovo- Serben stellten in Kosovo eine Minderheit dar und seien dort unerwünscht. Die in der Verfassung statuierten Minderheitsrechte seien toter Buchstabe. Als Serbe sei man täglichen Morddrohungen und Schikanen ausgesetzt. Nach einer zusammenfassenden Wiederholung des Sachverhalts wird weiter ausgeführt, der Vater des Beschwerdeführers könnte die Beschwerdeführenden nicht weiter unterstützen, da der Schwiegersohn, bei welchem die Eltern des Beschwerdeführers wohnten, dies nicht tolerieren würde. Auch die im Ausland lebenden Verwandten wären nicht in der Lage, den Beschwerdeführenden finanzielle Unterstützung zu gewähren. Aus familiären Gründen sei für die Beschwerdeführenden nur eine Zukunft in Kosovo möglich, nicht hingegen in Serbien. Eine Rückkehr nach Kosovo sei jedoch aus Sicherheitsgründen undenkbar, weshalb die vorläufige Aufnahme in der Schweiz beantragt werde. Die Feststellung des BFM, dass sie nach Serbien gehen könnten, sei unvernünftig und unterstütze die von den Kosovo-Albanern beabsichtigte Vertreibung aller Serben aus Kosovo. 6. 6.1 In Bezug auf die Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführenden ist vorab Folgendes festzustellen: Asylsuchende, die mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen, sind nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen, sofern sie in einem der Staaten, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, Schutz vor Ver- D-3598/2009 folgung respektive vor konkreter Gefahr finden können. Die Beschwerdeführenden sind aufgrund der Aktenlage zwar einerseits als Staatsangehörige der Republik Kosovo zu betrachten, verfügen jedoch infolge ihrer serbischen Abstammung und Geburt auf (ehemaligem) Staatsgebiet der Republik Serbien gemäss serbischem Gesetz (Nr. 135/04, 21. Dezember 2004) zudem über die serbische Staatsangehörigkeit (vgl. dazu auch die Ausführungen in dem zur Publikation vorgesehenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE D-7561/2008 vom 15. April 2010, E. 6.4.2, S. 14 f.). Sie waren eigenen Angaben zufolge sogar im Besitz von serbischen Reisepässen, welche ihnen jedoch vom Schlepper abgenommen worden, sowie von serbischen Identitätskarten, welche im Juli 2008 verloren gegangen seien. Zudem besitzen die drei Kinder der Beschwerdeführenden serbische Geburtsscheine. Aufgrund ihrer serbischen Staatsangehörigkeit können sich die Beschwerdeführenden daher grundsätzlich in Serbien niederlassen. Anhaltspunkte dafür, dass ihnen dort eine asylrechtlich relevante Verfolgung droht, liegen keine vor. Nachfolgend ist demnach zu prüfen, ob der Vollzug der Wegweisung nach Serbien zulässig, zumutbar und möglich ist. 6.2 Gemäss der vorinstanzlichen Verfügung vom 8. Mai 2009, welche in diesem Punkt unangefochten blieb und somit rechtskräftig ist (vgl. vorstehend E. 3), erfüllen die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht. Der Grundsatz der Nichtrückschiebung (vgl. Art. 5 AsylG, Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) schützt indessen nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1 A FK erfüllen. Auf abgewiesene Asylbewerber mit fehlender Flüchtlingseigenschaft findet dieses Rückschiebungsverbot hingegen keine Anwendung. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Serbien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Serbien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. D-3598/2009 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Aufgrund der Akten ist indessen nicht davon auszugehen, dass ihnen im Falle einer Rückschiebung nach Serbien eine derartige Gefahr droht. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Serbien lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.3.1 Zunächst ist festzustellen, dass in Serbien zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, die den Wegweisungsvollzug dorthin als unzumutbar erscheinen liesse. Der Vollzug der Wegweisung nach Serbien von ethnischen Serben mit letztem Wohnsitz in Kosovo ist daher als generell zumutbar zu erachten (vgl. dazu das bereits erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE D-7561/2008 vom 15. April 2010, E. 8.3.2 ff.). 6.3.2 Wird anstelle eines Wegweisungsvollzugs in die Heimatregion das Vorliegen einer zumutbaren Aufenthaltsalternative geprüft, so muss das Kriterium der individuellen Zumutbarkeit naturgemäss höheren Anforderungen genügen. Bei der Prüfung, ob die Beschwerdeführenden in Serbien aus individuellen Gründen einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wären, sind demnach gemäss der in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 2 statuierten, weiterhin zu beachtenden Rechtsprechung der vormaligen ARK folgende Kriterien zu D-3598/2009 berücksichtigen: Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums, Bezug zum möglichen Zufluchtsort sowie soziale Integration (vgl. dazu auch das erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE D- 7561/2008 vom 15. April 2010, E. 8.3.3.6). Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich um eine Familie mit drei Kindern im Alter von 13, 15 und 17 Jahren. Die beiden Eltern sind 37- respektive 38-jährig. Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin B._______ zeitweilig unter Kopfschmerzen leidet sowie infolge des Todes ihres Bruders psychisch angeschlagen sei. Wesentliche gesundheitliche Probleme, welche einem Vollzug der Wegweisung allenfalls entgegenstehen könnten, sind dagegen nicht aktenkundig. Die Beschwerdeführenden sind serbischer Ethnie und serbischer Muttersprache. Beide Eltern verfügen zudem über solide Berufsausbildungen als Chemietechnologe respektive Landwirtschaftstechnikerin, der Beschwerdeführer hat ausserdem mehrere Jahre lang als Chauffeur beim serbischen Militär gearbeitet. Bei dieser Sachlage erscheint es als überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführenden nach allfälligen Anfangsschwierigkeiten durchaus in der Lage sein werden, sich in Serbien sozial zu integrieren und Zugang zum Wohnungs- und Arbeitsmarkt zu erhalten, selbst wenn für sie als Neuzuzüger die Bedingungen für den Aufbau einer wirtschaft lichen und sozialen Existenz unbestrittenermassen nicht einfach sein werden. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Wohnsitznahme in Serbien erneut serbische Kinderzulagen erhalten werden. Sollten sie darüber hinaus finanzielle Unterstützung benötigen, könnten sie sich entweder an ihre Verwandten oder an die dafür zuständigen sozialen Einrichtungen in Serbien wenden. Auf Beschwerdeebene wird zwar eingewendet, niemand aus der Verwandtschaft könne ihnen finanziell unter die Arme greifen; dieser Einwand ist jedoch wenig plausibel. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführenden nun plötzlich keine finanzielle Hilfe vom Vater des Beschwerdeführers mehr erhalten sollten, nachdem dieser sie vor der Ausreise offenbar jahrelang unterstützt hatte. An dieser Stelle ist zudem auf das Rückkehrhilfeprogramm der Schweiz zu verweisen (vgl. Art. 62 ff. der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312), von welchem die Beschwerdeführenden gegebenenfalls profitieren könnten. Schliesslich ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden zwar in Serbien über keine aktenkundigen Bezugspersonen verfügen, jedoch davon auszugehen ist, dass sie als D-3598/2009 Familie mit schulpflichtigen Kindern schnell neue Kontakte knüpfen werden, was ihnen namentlich die soziale Integration erleichtern dürfte. 6.3.3 Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen bestehen keine konkreten und glaubhaften Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden bei einer Ausschaffung nach Serbien aus individuellen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten würden, weshalb der Vollzug der Wegweisung dorthin insgesamt als zumutbar zu bezeichnen ist. 6.4 Der Vollzug der Wegweisung nach Serbien ist auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG zu bezeichnen, zumal es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung der für die Einreise nach Serbien erforderlichen Reisedokumente mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG). 7. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten von Fr. 600.-den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 16. Juni 2009 im gleichen Umfang geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) D-3598/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführenden (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - _______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand: Seite 12