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Bundesverwaltungsgericht 26.07.2023 D-359/2023

26. Juli 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,320 Wörter·~17 min·3

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Wiedererwägung) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 11. Januar 2023

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-359/2023

Urteil v o m 2 6 . Juli 2023 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Thomas Segessenmann; Gerichtsschreiber Constantin Hruschka.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 11. Januar 2023 / N (…).

D-359/2023 Sachverhalt: A. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, eines srilankischen Staatsangehörigen tamilischer Ethnie, im Rahmen des ordentlichen Verfahrens mit Verfügung vom 29. Januar 2020 verneint, dessen erstes Asylgesuch vom 11. November 2015 abgelehnt sowie seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug angeordnet. B. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Urteil D-1263/2020 vom 18. August 2022 die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde ab. C. C.a Der Beschwerdeführer gelangte am 26. Oktober 2022 (Eingang SEM) mit einer als «zweites Asylgesuch resp. Mehrfachgesuch» bezeichneten Eingabe datierend vom 11. Oktober 2022 an das SEM und beantragte, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl in der Schweiz zu gewähren, eventualiter die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihn vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er das SEM, die aufschiebende Wirkung des Gesuchs anzuerkennen und das kantonale Migrationsamt zu instruieren bis zu einem rechtskräftigen Entscheid von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. C.b Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das SEM zunächst vor, das Gesuch werde mit neuen Gründen in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft sowie die Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit der Wegweisung eingereicht und sei daher als zweites Asylgesuch zu behandeln. C.c Hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft erklärte er im Wesentlichen, er werde nach wie vor gesucht und das Criminal Investigation Department (CID) habe ihn immer noch im Visier. Seine Mutter habe kürzlich eine drastische Verschlechterung ihres Gesundheitszustands erfahren und deswegen habe ihre Dosis an Anti-Depressiva erhöht werden müssen. Diese Entwicklung beruhe darauf, dass seine Mutter sich seit Jahren um sein Wohlbefinden sorge. Das B._______ in Jaffna habe einen Bericht verfasst, der einerseits bestätige, dass seine Mutter einen Herzinfarkt erlitten habe und sich in einem kritischen Zustand befinde, nachdem das CID gedroht habe, ihren Sohn (den Beschwerdeführer) umzubringen und der andererseits verdeutliche, dass auch in dieser Situation die Rückkehr des

D-359/2023 Beschwerdeführers zu Besuchszwecken eine Bedrohung für sein Leben nach sich ziehen würde. Folglich sei die Suche nach dem Gesuchsteller nach wie vor aktuell. Mithin lägen auch aktuell Asylgründe vor. C.d Hinsichtlich des Bestehens von Wegweisungsvollzugshindernissen führte er in der Eingabe im Wesentlichen aus, die jüngsten Zeitungsberichte und Nachrichten zeigten, dass in Sri Lanka die schwerste Wirtschaftskrise herrsche, die das Land je erlebt habe. Grundlegende Güter wie Medikamente, Strom oder sogar einfache Nahrungsmittel wie Reis fehlten. Millionen Menschen seien bereits am finanziellen Abgrund und es bestehe eine humanitäre Krisenlage. Zudem lägen medizinische Gründe vor, weshalb die Wegweisung unzumutbar respektive unzulässig sei, da sich sein Gesundheitszustand sehr verschlechtert habe. Zudem verfüge er bei einer allfälligen Rückkehr insbesondere aufgrund des schlechten Gesundheitszustands seiner Mutter in Sri Lanka über kein tragendes soziales Netzwerk. Vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklung bliebe ihm selbst ein Einstieg in einfache Gewerbearbeiten verwehrt, wobei aufgrund der Wirtschaftskrise ohnehin keine lukrativen beziehungsweise zumindest das Überleben sichernde Arbeitsmöglichkeiten verfügbar seien. C.e Dem Gesuch lagen die Kopie einer Bestätigung des C._______ Hospital in D._______ vom (…) 2022 bezüglich des Gesundheitszustands seiner Mutter, die Kopie eines undatierten und formlosen Schreibens, versehen mit Stempel und Unterschrift von E._______, F._______ (Provinz Jaffna) sowie zahlreiche, zwischen Februar und September 2022 veröffentlichte Medienberichte und Analysen von Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen zur aktuellen Lage in Sri Lanka bei. D. D.a Das SEM nahm die Eingabe des Beschwerdeführers als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegen und ersuchte die zuständigen kantonalen Behörden mit Schreiben vom 28. Oktober 2022, gestützt auf Art. 111b Abs. 3 AsylG, den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme einstweilen auszusetzen. D.b Das SEM trat mit Verfügung vom 11. Januar 2023 − eröffnet am 13. Januar 2023 − auf das Gesuch des Beschwerdeführers nicht ein. Gleichzeitig hielt es fest, die Verfügung vom 29. Januar 2020 sei rechtskräftig und vollstreckbar. Es erhob eine Gebühr für die Behandlung des Gesuchs von Fr.

D-359/2023 600.– und stellte klar, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. E. Mit Eingabe vom 20. Januar 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 11. Januar 2023 unter Anweisung an die Vorinstanz, auf das Gesuch einzutreten, eventualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, subeventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er darum, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihm zu gestatten, das Verfahren in der Schweiz abzuwarten. Der Beschwerde lag als Beweismittel eine anonymisierte Einspracheentscheidung vom (…) 2022 bei, mit der das SEM eine Einsprache gegen die Ablehnung eines Visumsgesuchs für eine sri-lankische Staatsangehörige abgewiesen hatte. F. Mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2023 wies das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Erteilung eines Vollzugsstopps wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren ab und forderte den Beschwerdeführer auf, zur Deckung der mutmasslichen Verfahrenskosten einen Kostenvorschuss von Fr. 1500.– zu leisten. G. Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 9. Februar 2023 fristgerecht geleistet. H. Am 20. Februar 2023 teilte der Migrationsdienst des Kantons Bern dem SEM mit, der Beschwerdeführer sei seit dem 9. Februar 2023 verschwunden. I. Mit Zwischenverfügung vom 24. Februar 2023 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers auf, bis zum 13. März 2023 das fortbestehende Rechtschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Weiterführung des Beschwerdeverfahrens hinreichend darzutun.

D-359/2023 J. Nach Fristverlängerung reichte der Rechtsvertreter am 11. April 2023 eine am 4. April 2023 vom Beschwerdeführer eigenhändig unterzeichnete Erklärung zu den Akten. Der Beschwerdeführer bestätigte in dieser Erklärung, dass er sich weiterhin in der Schweiz aufhalte, regelmässig mit seinem Rechtsvertreter in Kontakt stehe und an der Weiterführung des Beschwerdeverfahrens interessiert sei. Der Rechtsvertreter erklärte hierzu, dass er zur Unterzeichnung der vorgelegten Erklärung am 4. April 2023 einen persönlichen Termin mit dem Beschwerdeführer durchgeführt habe.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und hat die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3.

D-359/2023 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). Kommt eine gesuchstellende Person ihrer Begründungspflicht nicht nach, hat die Behörde gemäss Art. 111b Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG die Möglichkeit, auf das Gesuch nicht einzutreten (BVGE 2014/39 E. 7). 4.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung aufgrund einer nachträglich eingetretenen erheblichen Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Ein neues Asylgesuch muss ausnahmsweise auch bei einer vorherigen materiellen Prüfung des Schutzbedarfs seitens des Bundesverwaltungsgerichts als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch vom SEM geprüft werden, wenn das neue Gesuch mit erheblichen, neu entstandenen Beweismitteln begründet wird (siehe BVGE 2013/22 E. 13.1). Ob solche neu entstandenen Beweismittel erheblich sind, ist im Fall der Einreichung solcher Beweismittel vom SEM zu prüfen. 4.3 Das SEM hat die Eingabe des Beschwerdeführers vom 26. Oktober 2022 als (einfaches und qualifiziertes) Wiedererwägungsgesuch gemäss Art. 111b AsylG qualifiziert und ist auf dieses nicht eingetreten. Anfechtungsgegenstand der vorliegenden Beschwerde ist mithin alleine der Nichteintretensentscheid. Die Prüfungsbefugnis beschränkt sich im Beschwerdeverfahren somit auf die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf die

D-359/2023 Eingabe des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (BVGE 2014/39 E. 7). Die Beschwerdeinstanz enthält sich – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung; sie hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). Die Prüfung materieller Rechtsbegehren kann damit nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein. Auf die entsprechenden Eventual- und Subeventual-Anträge, wonach die angefochtene Verfügung aufzuheben und der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen beziehungsweise als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren sei, ist daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht einzutreten. 5. 5.1 5.1.1 In der Verfügung vom 11. Januar 2022 hielt das SEM zunächst fest, die Eingabe enthalte keine neuen erheblichen Gründe in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft. Insbesondere handle es sich bei dem Vorbringen, das CID habe den Beschwerdeführer weiterhin im Visier, nicht um neue, nach Erlass des Urteils vom 18. August 2022 eingetretene Gründe, womit kein Mehrfachgesuch vorliege. Vielmehr seien das ärztliche Attest vom (…) 2022 und die eingereichte schriftliche Auskunft von E._______ als neue, erst nachträglich entstandene Beweismittel, welche vorbestehende Tatsachen belegen sollen und erheblich sein könnten, zu qualifizieren. Es sei daher hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft von einer Situation auszugehen, in der entsprechende Eingaben ausnahmsweise als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch vom SEM geprüft werden können. Die Vorbringen, wonach die aktuelle prekäre wirtschaftliche und sicherheitspolitische Lage in Sri Lanka dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehe, seien auf nachträglich eingetretene Wegweisungsvollzugshindernisse gerichtet und somit als einfaches Wiedererwägungsgesuch zu qualifizieren. 5.1.2 Hinsichtlich des Nichteintretens führt das SEM aus, die Eingabe vom 26. Oktober 2022 erweise sich als nicht hinreichend begründet. Der Beschwerdeführer mache im Wesentlichen geltend, das CID habe ihn weiterhin im Visier. Diese geltend gemachte Verfolgung durch das CID sei aber bereits im ersten Asylverfahren sowohl vom SEM als auch vom Bundesverwaltungsgericht als unglaubhaft qualifiziert worden. Die Eingabe sei

D-359/2023 nicht dazu geeignet, diese Einschätzung zu ändern. So liessen sich aus den als Beweismittel eingereichten Unterlagen keine Argumente für das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung ableiten. Die vorgelegte Bestätigung des C._______ Hospital betreffe die gesundheitlichen Beschwerden und die Behandlung seiner Mutter und weise keinen Bezug zu den Vorbringen des Beschwerdeführers auf. Bei dem ebenfalls vorgelegten formlosen und undatierten Schreiben von E._______ handle es sich um ein Gefälligkeitsschreiben, das zudem lediglich als Kopie vorliege, so dass diesem grundsätzlich ein sehr geringer Beweiswert zukomme. Zudem sei nicht ersichtlich, wie der Unterzeichnende von den beschriebenen Geschehnissen erfahren habe, weshalb davon auszugehen sei, dass der Inhalt auf den Angaben des Beschwerdeführers respektive seiner Familie beruhe. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Wegweisungsvollzugshindernissen enthielten ebenfalls keinen neuen Sachverhalt, welcher seine persönliche Situation betreffe. Aus den vorgelegten und zitierten Quellen gehe nicht hervor, inwiefern sich daraus eine individuelle Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ergeben könnte, weshalb die erforderliche konkrete Gefährdung nicht dargelegt sei. Dementsprechend erweise sich das Gesuch als nicht hinreichend begründet, weshalb die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid vorlägen. 5.2 5.2.1 Mit seiner Beschwerde rügt der Beschwerdeführer, das SEM habe asylrelevante Tatsachen weder vollständig noch richtig gewürdigt beziehungsweise abgeklärt. Weiter bestehe eine ausserordentliche Lage im Heimatland, welche zumindest die Unzumutbarkeit beziehungsweise Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung des Beschwerdeführers untermauere. Das SEM verkenne in seiner Verfügung, dass mit dieser nicht auf das rechtskräftige Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zurückgekommen werden sollte, sondern vielmehr die veränderte Sicherheitslage in Sri Lanka verantwortlich dafür sei, dass dem Beschwerdeführer nunmehr eine (Reflex-)Verfolgung drohe. Durch die neuerlich intensivierte Verfolgung von Personen tamilischer Ethnie mit Verbindungen zu den LTTE gerate der Beschwerdeführer spätestens jetzt ins Visier der sri-lankischen Behörden, da sich zwar sein Risikoprofil nicht erheblich verändert habe, sich jedoch das Verhalten der sri-lankischen Behörden gegenüber Personen mit einem Profil wie demjenigen des Beschwerdeführers akzentuiert habe, weshalb

D-359/2023 ihm nun bei einer allfälligen Rückkehr nach Sri Lanka asylrelevante Verfolgungsmassnahmen i.S.v. Art. 3 AsyIG drohen würden. 5.2.2 Das Referenzurteil E-1866/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juli 2016 müsse angesichts der jüngsten Entwicklungen im Land als völlig überholt und realitätsfremd angesehen werden. Die spezifische Gefährdungslage für den Beschwerdeführer sei aufgrund dieser Ereignisse und seines (vorbestehenden) Profils wesentlich erhöht worden. Das SEM habe diese Entwicklungen nicht berücksichtigt und damit den Sachverhalt unvollständig, unrichtig und willkürlich festgestellt sowie willkürlich gewürdigt. Mit seinem Vorgehen, einen Nichteintretensentscheid zu fällen, obwohl wesentlich veränderte Sachverhaltsumstände vorgebracht worden seien, habe das SEM lediglich eine pauschale Prüfung vorgenommen, ohne eine Einzelfallprüfung durchzuführen und die Flüchtlingseigenschaft sowie die Unzumutbarkeit bzw. Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Rahmen der neuen Lage im Heimatland in die Entscheidfindung miteinzubeziehen. Dadurch habe es insbesondere das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers und das Untersuchungsprinzip verletzt. Die fehlerhafte Würdigung der Vorbringen werde unter anderem aus dem der Beschwerde beigelegten Entscheid des SEM vom (…) 2022 deutlich, mit dem unter Verweis auf die sehr schwierige wirtschaftliche Situation in Sri Lanka einer Person wegen der nicht gesicherten Rückreise ein Visum verweigert worden sei. 5.2.3 Im Weiteren enthält die Beschwerde umfassende Ausführungen zur allgemeinen Situation in Sri Lanka sowie auch kurze Ausführungen zur Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das SEM die Eingabe vom 26. Oktober 2022 zu Recht als Wiedererwägungsgesuch qualifiziert hat (vgl. E. 4.2). 6.2 Die rechtliche Qualifizierung der Vorinstanz, wonach die eingereichten, erst nach dem Urteil vom 18. August 2022 entstandenen Beweismittel, welche als erheblich gelten und vorbestehende Tatsachen belegen sollen, als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch, und die Vorbringen bezüglich nachträglich eingetretener Wegweisungsvollzugshindernisse als einfaches Wiedererwägungsgesuch entgegenzunehmen und zu prüfen sind, ist nicht zu beanstanden. Aus den unter E. 5.1.2. wiedergegebenen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung ergibt sich sodann, dass das SEM im

D-359/2023 Ergebnis das Wiedererwägungsgesuch als nicht gehörig begründet erachtete und deshalb auf dieses nicht eintrat. 6.3 Ein Wiedererwägungsgesuch ist gehörig begründet, wenn ihm genügend substanziierte Wiedererwägungsgründe zu entnehmen sind (vgl. EMARK 2003 Nr. 7 E. 4a; BVGE 2014/39 E. 5 ff.). 6.4 Das Gericht stellt vorliegend fest, dass das vom Beschwerdeführer eingereichte Gesuch vom 26. Oktober 2022 die formellen Anforderungen erfüllte. 6.5 6.5.1 Indessen vermag der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen auf Beschwerdeebene nicht darzutun, weshalb das SEM das Wiedererwägungsgesuch zu Unrecht als inhaltlich nicht ausreichend begründet qualifiziert hätte. Ein Wiedererwägungsgesuch muss nicht nur formell eine Begründung enthalten, diese Begründung muss auch inhaltliche Anforderungen erfüllen, um eine materielle Prüfungspflicht auszulösen. Das SEM hat in seinem Entscheid dargelegt, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen nicht genügen (vgl. E. 5.1.2.). Es hat sich dabei mit den Vorbringen nicht materiell auseinandergesetzt, sondern – im angemessenen Rahmen der Begründung eines Nichteintretensentscheids – dargelegt, weshalb es die Eingabe vom 26. Oktober 2022 inhaltlich als nicht genügend substanziiert erachtete und somit ausreichend begründet, warum es das Nichteintreten verfügt hat. 6.5.2 Im Hinblick auf die von ihm vorgebrachten Wiedererwägungsgründe ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass die Vorbringen im Wesentlichen auf eine vom BVGer-Urteil D-1263/2020 vom 18. August 2022 abweichende Würdigung der individuellen Verfolgungssituation sowie der vorliegenden Herkunftsländerinformationen abzielen. Dies gilt insbesondere für die Ausführungen zu einem angeblich neu entstandenen Risikoprofil, welches bisher von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht als Risikoprofil anerkannt sei, aber anerkannt werden müsste. Im Kern fordert der Beschwerdeführer damit die Absenkung der Voraussetzungen für die Annahme eines Risikos für Personen tamilischer Ethnie bei Rückkehr nach Sri Lanka. Es ist diesen Vorbringen insbesondere keine ausreichende Begründung dafür zu entnehmen, dass sich die Situation in Sri Lanka zwischen der Rechtskraft des Urteils vom 18. August 2022, mit dem sein erstes Asylverfahren abgeschlossen wurde, und der Eingabe vom 26. Oktober 2022 dergestalt verändert hätte, dass nunmehr

D-359/2023 eine anderweitige Würdigung des Schutzbedarfs des Beschwerdeführers angezeigt wäre. Es ist diesbezüglich explizit festzuhalten, dass die Situation in Sri Lanka seit Erlass des BVGer-Urteils D-1263/2020 vom 18. August 2022 nicht dermassen grundlegend geändert hat, dass ein neues Risikoprofil im behaupteten Sinne anerkannt werden müsste. Darüber hinaus ist zu betonen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem ersten Asylverfahren vom Bundesverwaltungsgericht als unglaubhaft, insbesondere als widersprüchlich und unplausibel angesehen wurden (vgl. Urteil vom 18. August 2022 E. 6.2). 6.5.3 Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keinerlei neue individuellen Gründe vorgebracht hat, die eine Abänderung der ursprünglichen Entscheidung rechtfertigen würden, und dass insbesondere weder die vorgelegte ärztliche Bescheinigung hinsichtlich des Gesundheitszustands seiner Mutter und der dort festgehaltenen Auslöser dieser Erkrankungen noch die vorgelegte Bescheinigung einen mehr als marginalen Bezug zu einer individuellen Verfolgungssituation des Beschwerdeführers aufweisen. Diese Beweismittel sind somit nicht geeignet, eine solche Gefährdungssituation ausreichend zu begründen oder auch nur soweit darzulegen, dass sich daraus eine Verpflichtung zur erneuten materiellen Prüfung der Vorbringen für das SEM ergeben würde. 6.6 Im Lichte der vorgenannten Erwägungen ist die gewählte Erledigungsform des Nichteintretensentscheids nicht zu beanstanden. Insgesamt ist festzustellen, dass das SEM zu Recht gestützt auf Art. 111b Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Gesuch nicht eingetreten ist. 7. Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine wiedererwägungsweise relevante, veränderte Sachlage darzutun. Das SEM ist somit zu Recht wegen nicht ausreichender Begründung auf das Wiedererwägungsgesuch vom 26. Oktober 2022 nicht eingetreten. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der angefochtene Nichteintretensentscheid vom 11. Januar 2023 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die gestellten Begehren erweisen sich – wie sich aus den vorstehenden

D-359/2023 Erwägungen ergibt – als aussichtslos. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist. 9. Angesichts dieser Sachlage hat das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgehalten, dass die Verfügung vom 29. Januar 2020 rechtskräftig und vollstreckbar ist. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1500.– festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

(Dispositiv nächste Seite)

D-359/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Constantin Hruschka

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