Abtei lung IV D-3588/2009/wif {T 0/2} Urteil v o m 1 2 . Juni 2009 Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Blaise Pagan; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. A._______, Bangladesch, vertreten durch Hans Werner Meier, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. Mai 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-3588/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat Bangladesch im Oktober 2008 (...) in Richtung (...) verliess, von wo aus er über (...), in welchen Ländern er sich jeweils während einiger Tage bis mehrerer Monate aufhielt, am 7. Mai 2009 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangte, dass er gleichentags in B._______ um Asyl nachsuchte und, da er bei der Meldung des Asylgesuchs keine Ausweispapiere abgab, am 9. Mai 2009 schriftlich aufgefordert wurde, innert 48 Stunden Ausweispapiere nachzureichen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf das Asylgesuch nicht eingetreten (vgl. Vorakten A3/1), dass der Beschwerdeführer am 14. Mai 2009 im dortigen Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) zur Person befragt sowie am 26. Mai 2009 in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das Bundesamt in Bern-Wabern zu den Asylgründen angehört wurde, dass er anlässlich der Anhörungen im Wesentlichen geltend machte, im Jahr 1999 sei sein Bruder, Angehöriger der C._______, von Mitgliedern der D._______ umgebracht worden, woraufhin der Beschwerdeführer Anzeige erstattet habe, die Täter jedoch sehr einflussreich gewesen seien, die Polizei nichts unternommen habe und er aus Rache für diese Anzeige seitens der Gegner fälschlicherweise angezeigt worden sei, dass sich im Lauf der Jahre die Anzeigen gegen ihn gehäuft hätten, wobei ihm illegaler Waffenbesitz, Schutzgelderpressung, Kidnapping eines Journalisten und Überfälle vorgeworfen worden seien, dass er sich gegen die ersten Anzeigen erfolgreich habe wehren können, es jedoch seinem Anwalt nicht gelungen sei, die späteren Anzeigen abzuwenden, weshalb er nun von der Polizei und der Sondereinheit E._______ gesucht würde, dass er sich an verschiedenen Orten in Bangladesch versteckt habe, jedoch wegen dieser Probleme den Heimatstaat im Oktober 2008 habe verlassen müssen, D-3588/2009 dass das BFM mit am selben Tag eröffneter Verfügung vom 27. Mai 2009 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz anordnete, wobei er diese am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen habe, dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der ihm dazu eingeräumten Frist von 48 Stunden ohne entschuldbare Gründe keine Identitätspapiere eingereicht, dass es sich bei der in Kopie zu den Akten gereichten Identitätskarte nicht um ein rechtsgenügliches Reise- oder Identitätspapier im Sinne von Art. 1 Bst. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) handle und dieser Kopie schlechter Qualität kein Beweiswert zukomme, zumal sie zahlreiche Fälschungsmerkmale und ein unerkennbares Foto aufweise, die Proportionen von Text, Foto und Format nicht stimmten sowie Zahl und Stempel eingesetzt worden seien, dass der Beschwerdeführer weder in der Lage gewesen sei, plausibel zu erklären, weshalb er das Original des Dokuments noch nicht nachgereicht habe, noch diesbezügliche Bemühungen erkennbar seien, dass angesichts seiner unglaubhaften Verfolgungsvorbringen auch nicht plausibel sei, dass die Behörden im Besitz seines Reisepasses seien, dass Falschanzeigen unter Mitgliedern der rivalisierenden Parteien C._______ und D.________ sehr oft von bangladeschischen Asylsuchenden geltend gemacht würden, wobei sich die angeblichen Opfer solcher Anzeigen nicht zur Wehr setzten, was nicht nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich lediglich erklärt habe, sein Anwalt habe ihm abgeraten, gegen die Falschanzeigen vorzugehen, dass bereits unplausibel sei, dass die Behörden nicht gegen die Mörder des Bruders vorgegangen seien, lediglich weil es sich dabei um einflussreiche Personen gehandelt habe, D-3588/2009 dass realitätsfremd sei, dass sich der Beschwerdeführer nicht gegen die ihn erhobenen Anschuldigungen wehren könne, und sich nicht um eine Identitätskarte bemüht und eine solche ausgestellt erhalten hätte, wenn er in der von ihm geltend gemachten Weise von den Behörden gesucht worden wäre, dass es sich bei seinem Vorbringen, an jenem Tag hätte jedermann Identitätspapiere erwerben können ohne verfolgt zu werden, um eine nicht glaubhafte Schutzbehauptung handle, und er das Dokument nicht im Original zu den Akten gereicht habe, dass die Verfolgungsvorbringen angesichts dieser zahlreichen Ungereimtheiten offensichtlich unglaubhaft seien, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Juni 2009 (Datum des Poststempels) durch seinen Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liess und dabei unter Kosten- und Entschädigungsfolge beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, auf die Beschwerde und das Asylgesuch einzutreten, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, eventualiter auf eine Rückführung in den Heimatstaat zu verzichten, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Erteilung oder Belassung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, die Zustellung aller einsichtsfähigen Akten, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Gewährung einer 14-tägigen Frist ab Erhalt der Akten zur Stellungnahme und Begründung des Gesuchs gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG beantragte, dass die vorinstanzlichen Akten am 8. Juni 2009 vollständig beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), D-3588/2009 dass mit Zwischenverfügung vom 8. Juni 2009 die Gesuche um Akteneinsicht und Gewährung einer Frist zur Stellungnahme abgewiesen wurden, und zieht in Erwägung: dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit – unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen – auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass dem Beschwerdeführer zusammen mit der angefochtenen Verfügung die editionspflichtigen Akten zugestellt wurden, weshalb die in der Beschwerde gestellten Gesuche um Akteneinsicht und Gewährung einer Frist zur Stellungnahme bereits mit Zwischenverfügung vom 8. Juni 2009 abgewiesen worden sind, wobei festgehalten wurde, dass D-3588/2009 die Beschwerde rechtsgenüglich sei und in der Hauptsache eine vollständige und sachgerechte Begründung enthalte, dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat, dass bei Beschwerden gegen solche Nichteintretensentscheide die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, wogegen die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass mithin auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wird, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (Art. 42 Abs. 1 AsylG) und das BFM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb auf den Antrag auf Belassung oder Erteilung der aufschiebenden Wirkung ebenfalls nicht einzutreten ist, dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), D-3588/2009 dass mithin nach erfolgter Gesetzesrevision neu seit dem 1. Januar 2007 auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft, sei es, weil die Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie offensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG aufweisen und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1), dass in der Beschwerde vorweg implizit die kurze Rechtsmittelfrist kritisiert wird, dass sich die Frage nach einer wirksamen Beschwerdemöglichkeit im vorliegenden Fall wegen Einhaltung der Beschwerdefrist indessen gar nicht stellt, dass der Beschwerdeführer sodann daran festhält, er hätte sein echtes Identitätsdokument in Bangladesch zurücklassen müssen und es sei ihm nicht gelungen, dieses bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Entscheids beizubringen, zumal die postalische und telefonische Kommunikation mit Pakistan erschwert beziehungsweise unzuverlässig sei, weshalb die Beschaffung echter Dokumente, soweit ohne persönliche Anwesenheit überhaupt möglich, mehrere Monate in Anspruch nehmen würde, und ihm diesbezüglich eine zweimonatige Frist zu gewähren sei, wobei er innert dieser Frist auch Dokumente zum Beleg der geltend gemachten Racheakte beschaffen würde, dass in der Beschwerde auch daran festgehalten wird, dass vor zwei Jahren die Beschaffung einer Identitätskarte kurzzeitig relativ leicht gefallen und risikoarm gewesen sei, dass sich diese Ausführungen des Beschwerdeführers als unbehelflich erweisen, zumal sie nicht auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und die folgenden 48 Stunden Bezug nehmen, sondern die nachträgliche Ausweisbeschaffung zum Thema haben, dass es aber bei der 48-Stunden-Frist von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht (vgl. EMARK 1999 Nr. S. 109 f.), wogegen sich die Identitätskarte gemäss den Angaben des Beschwerdeführers bei einem Freund in D-3588/2009 Bangladesch befand und für die Reise in die Schweiz nicht verwendet wurde, dass die im Zusammenhang mit den Reise- beziehungsweise Identitätspapieren abgefassten vorinstanzlichen Erwägungen nach einer Überprüfung der Akten und unter Berücksichtigung der Beschwerdeeingabe als zutreffend zu erachten sind und zwecks Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann, weshalb auf die diesbezüglich beantragte Gewährung einer Frist zu verzichten ist, dass der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darzulegen vermag, er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unverzüglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass – wie bereits erwähnt – seit dem 1. Januar 2007 bei Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind, und sich die Offensichtlichkeit auch auf die Asylrelevanz beziehen kann (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.6), dass in der Beschwerde an den geltend gemachten Verfolgungsvorbringen festgehalten und in diesem Zusammenhang die Situation in Bangladesch geschildert wird, dass die Überprüfung der Akten in diesem Kontext ergibt, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht und zutreffend als offensichtlich unglaubhaft qualifizierte, wobei vorab wiederum auf die entsprechenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass sich auch aus der Beschwerdeschrift keine Erkenntnisse ergeben, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten, und die darin enthaltenen Ausführungen an der offensichtlichen Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungsvorbringen nichts zu ändern vermögen, weshalb auf die beantragte Gewährung einer Frist zur Einreichung von entsprechenden Beweismitteln zu verzichten ist, D-3588/2009 dass unter diesen Umständen von zusätzlichen Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG abgesehen werden konnte, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des AuG über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat drohen könnte (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin sprechen, dass auch den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach der Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer in den Heimatstaat unzumutbar wäre, dass die engsten Familienangehörigen des Beschwerdeführers (...) nach wie vor in Bangladesch wohnhaft sind, weshalb er dort ein Beziehungsnetz besitzt, D-3588/2009 dass er noch verhältnismässig jung ist und – soweit aktenkundig – an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet und in seinem Heimatstaat hauptsächlich (...) erwerbstätig war, dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, er würde bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch als grundsätzlich möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) erscheint, da es Pflicht des Beschwerdeführers ist, sich um die Beschaffung der für die Rückkehr notwendigen Reisepapiere zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten war, dass der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses durch das vorliegende Urteil gegenstandslos wird, weshalb darüber nicht mehr zu befinden ist, dass schliesslich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG, ungeachtet der vom Beschwerdeführer in Aussicht gestellten Fürsorgebestätigung, abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb auch auf die diesbezüglich beantragte Gewährung einer Frist zu verzichten ist, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, D-3588/2009 SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-3588/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (vorab per Telefax; Einschreiben, Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) (per Telefax, zu den Akten Ref.-Nr. N (...)) - (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: Seite 12