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Bundesverwaltungsgericht 12.06.2009 D-3585/2009

12. Juni 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,248 Wörter·~16 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Volltext

Abtei lung IV D-3585/2009 law/mah {T 0/2} Urteil v o m 1 2 . Juni 2009 Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi; Gerichtsschreiberin Sarah Mathys. A._______, geboren (...), Guinea, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. Mai 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-3585/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein guineischer Staatsangehöriger aus Conakry, am 18. Dezember 2008 im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe um Asyl nachsuchte, dass das BFM am 31. Dezember 2008 im Transitzentrum (TZ) Altstätten die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte, dass Dr. med. B._______ im Auftrag des BFM am 6. Januar 2009 eine Knochenanalyse zur Altersbestimmung durchführte und dem ärztlichen Schreiben zu entnehmen ist, dass das Knochenalter entsprechend der Methode nach Greulich und Pyle 19 Jahre oder mehr beträgt, dass das BFM dem Beschwerdeführer im Beisein einer Vertrauensperson am 6. Januar 2009 zum ärztlichen Schreiben und zum Ergebnis des Fingerabdruckvergleichs, wonach er sich am 30. Dezember 2007 in Las Palmas (Spanien) aufgehalten habe, das rechtliche Gehör gewährte, dass der Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens mittels Verfügung des BFM vom 8. Januar 2009 dem Kanton (...) zugewiesen wurde, dass die zuständige kantonale Behörde dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 17 Abs. 3 Bst. c des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) i.V.m. Art. 7 Abs. 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) für die Dauer des Asylverfahrens vorgängig der ersten Anhörung zu den Asylgründen eine Vertrauensperson beiordnete, dass ihn das BFM am 20. Mai 2009 einlässlich zu den Asylgründen anhörte, dass das BFM mit Verfügung vom 27. Mai 2009 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Beschwerdeführer – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlas- D-3585/2009 sungsfall – aufforderte, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Juni 2009 (Poststempel) gegen diesen Verfügung Beschwerde erhob und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und von der Bezahlung eines Kostenvorschusses abzusehen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer, stellte man auf seine Angabe zum Alter ab, im aktuellen Zeitpunkt im vorliegenden Verfahren als Minderjähriger zu betrachten ist, dass das BFM mit Verfügung vom 27. Mai 2009 die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht bestritt, dass das Einreichen eines Asylgesuchs sowie das Ergreifen von in diesem Kontext stehenden Rechtsmitteln höchstpersönliche Rechte im Sinne von Art. 19 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) darstellen, welche ein urteilsfähiger Unmündiger auch ohne Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters auszuüben vermag (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 3), dass sich aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte ergeben, welche Anlass zu Zweifeln an der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers geben würden, weshalb von seiner Prozessfähigkeit auszugehen ist, er ferner durch die angefochtene Verfügung berührt ist, mithin ein schutzwürdi- D-3585/2009 ges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie- D-3585/2009 den wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer es unterliess, im Moment der Einreichung des Asylgesuches im EVZ Vallorbe bzw. in den 48 Stunden nach der diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt eines Informationsblattes ein Dokument zu seiner zweifelsfreien Identifizierung abzugeben, weshalb die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraussetzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend erfüllt ist, dass der Beschwerdeführer als Grund für die Nichtabgabe von Reiseoder Identitätspapieren erklärte, er habe weder einen Pass noch eine Identitätskarte gehabt und einzig einen Schülerausweis besessen (vgl. act. A1/10 S. 3), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung feststellte, der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, er sei Anfang 2008 illegal mit dem Schiff nach Frankreich gelangt, wo er dann mehrere Monate gelebt habe und sei ohne irgend einen Ausweis gereist, im Verlaufe des Asylverfahrens aber festgestellt worden sei, dass er entgegen seinen Angaben im TZ, nicht in Frankreich, sondern in Spanien während rund eines Jahres geweilt habe, weshalb bereits aufgrund dieses Widerspruchs die Plausibilität seiner Angaben hinsichtlich seiner Ausweisdokumente erheblich in Frage zu stellen seien, D-3585/2009 dass der Beschwerdeführer zudem den Schengener Raum überquert habe, was bekanntlich ohne Ausweisdokumente erheblich erschwert sei, dass im Übrigen seine Angaben zum Reiseweg sehr unpräzis und widersprüchlich seien, was den Schluss nach sich ziehe, er könne nicht in der geschilderten Art und Weise gereist sein, dass er während des Verfahrens erklärt habe, er habe bezüglich der Dokumente nichts unternehmen können, weil er in seiner Heimat niemanden mehr habe, den er kontaktieren könne, er verfüge nur noch über einen Onkel in Amerika, diese Aussage jedoch in einem krassen Widerspruch zu seinen Angaben bei der ersten Befragung stehe, wo er nämlich noch einen Onkel und eine Tante in Guinea erwähnte habe, dass wegen diesen Elementen davon ausgegangen werden müsse, der Beschwerdeführer verfüge über heimatliche Ausweisdokumente, welche er zwecks Erlangung eines zweifelhaften Vorteils vorenthalte, weshalb keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe von Reiseoder Identitätspapieren vorliegen würden, dass er in der Beschwerde einzig einwendet, er habe den Grund für das Fehlen der Dokumente bei der Anhörung plausibel erklärt und wenn er irgend eine Möglichkeit gehabe hätte, Identitätspapiere und Beweismittel zu beschaffen, hätte er das umgehend nach seiner Einreise in die Schweiz getan, dass diese wenig überzeugende Einwendung nicht geeignet ist, die Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung in Frage zu stellen, dass im Übrigen auch die Angaben des Beschwerdeführers betreffend seinen Schülerausweis widersprüchlich sind, gab er doch im TZ an, er habe diesen in Guinea gelassen (vgl. act. A1/10 S. 3), demgegenüber erwähnte er bei der Anhörung, er habe Guinea mit dem Schülerausweis verlassen und mit diesem ins Ausland reisen können, ihn aber in Mauretanien zurückgelassen (vgl. act. A22/14 S. 10 f. D. 99-102), dass aufgrund seiner widersprüchlichen und realitätsfremden Reiseschilderung davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe ein gültiges Reisepapier mit sich geführt, das er den Asylbehörden bewusst vorenthält und demnach für das Nichteinreichen von Reise- oder D-3585/2009 Identitätspapieren innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass der Beschwerdeführer zur Begründung des Asylgesuches geltend machte, seine Mutter und die zweite Ehefrau seines Vaters hätten sich nach dessen Tod immer gestritten, bis im Jahre 2006 seine Mutter mit heissem Öl übergossen worden und im Spital ihren Verletzungen erlegen sei, dass er aus Wut gegen seine Stiefmutter, die er als Täterin betrachtet habe, das Haus, in dem er mit ihr und seiner Halbschwester gewohnt habe, im Jahre 2007 niedergebrannt habe, dass er daraufhin bis zu seiner Ausreise in Conakry auf dem Markt in Z._______ als Hilfsarbeiter gearbeitet und nachts auch dort geschlafen habe, weil die Brüder der Stiefmutter auf ihn wütend gewesen seien, dass ihm in Conakry zwar nichts mehr zugestossen sei, er aber unter diesen Umständen nicht mehr habe leben wollen, weshalb er mit einem Freund ausgereist sei, dass für die weiteren Einzelheiten betreffend den zur Begründung des Asylgesuchs geltend gemachten Sachverhalt auf die Protokolle der Befragung vom 31. Dezember 2008 und der Anhörung vom 20. Mai 2009 sowie auf die Verfügung vom 27. Mai 2009 zu verweisen ist, dass das BFM in der Verfügung anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien namentlich aufgrund von Widersprüchen völlig haltlos, so habe er im TZ erklärt, seine Mutter sei gegen September 2006 verstorben und das Haus sei von ihm gegen Anfang/Mitte 2007 niedergebrannt worden, gemäss seinen Angaben bei der Anhörung habe er aber einerseits nicht mehr gewusst, wann seine Mutter verstorben sei, und andererseits soll er das Haus weniger als einen Monat nach dem Tod seiner Mutter angezündet haben, dass er zudem im TZ dargelegt habe, er habe vom Vorfall betreffend seine Mutter erfahren, als er sich gerade in der Schule befunden habe, was aber im Widerspruch zu seinen Angaben stehe, wonach er bis ins Jahr 2004 zur Schule gegangen sei, D-3585/2009 dass er, als er auf den Widerspruch aufmerksam gemacht worden sei, erklärte, er habe zu diesem Zeitpunkt eine Abendschule besucht, was aber nicht stimmen könne, wenn er vom Vorfall gegen die Mittagszeit erfahren habe, dass zur Art und Weise wie er über den Tod seiner Mutter informiert worden sei ebenfalls widersprüchliche Angaben bestehen würden, so solle er einerseits vom Spital aus diesbezüglich angerufen worden sein, andererseits von Verwandten informiert worden sein, als diese vom Spital zurückgekehrt seien, dass er zu allem Überfluss nicht mit Sicherheit wisse, in welches Spital seine Mutter gebracht worden sei, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers noch weitere Unglaubhaftigkeitselemente enthalten würden, es sich aber aufgrund der Offensichtlichkeit der Unglaubhaftigkeit erübrigen würde, auf diese näher einzugehen, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht einerseits geltend macht, die Ausreise aus Guinea liege schon längere Zeit zurück, und andererseits einwendet, sei es ihm schwer gefallen, über die Vorkomnisse zu sprechen, da ihn die Befragungssituation eingeschüchtert habe, dass zwar in Bezug auf länger zurückliegenden Ereignisse die Erinnerung verblassen und auch die ungewohnte Situation in einer Befragung das Aussageverhalten einer Person beeinflussen kann, solche Faktoren bei den Befragungen des Beschwerdeführers aber keine Rolle gespielt zu haben scheinen, da er einerseits nur punktuell angab, er wisse etwas nicht mehr, und es sich andererseits bei den vom BFM festgestellten Widersprüchen nicht bloss um minimale Differenzen in den Aussagen des Beschwerdeführers handelt, weshalb anzunehmen ist, dieser habe sich in derart zahlreiche Widersprüche verstrickt, weil seine Schilderungen nicht den wahren Gegebenheiten entsprechen, dass der Beschwerdeführer im TZ zudem eine falsche Reiseroute angegeben hat und bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs zum Fingerabdruckvergleich am 6. Januar 2009 fern jeglicher Schüchternheit erst nach mehrmaligem Nachhaken die wahren Umstände seiner Reise schilderte (vgl. act. A12/6 S. 2), D-3585/2009 dass das BFM nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend dargelegt hat, weshalb die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Begründung seines Asylgesuches nicht glaubhaft sind und diesbezüglich auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass zudem selbst wenn man davon ausginge, der vom Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs geltend gemachte Sachverhalt habe sich tatsächlich zugetragen, festzuhalten ist, dass seine Vorbringen nicht asylrelevant sind, einerseits weil angesichts der von ihm begangenen Tat die Suche der Verwandten der Stiefmutter und allenfalls der guineischen Behörden nach seiner Person aus rechsstaatlich legitimen Gründen, nämlich zur Klärung des Hausbrandes erfolgen würde, dass unter diesen Umständen ohne weitere Erörterungen festgestellt werden kann, dass das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ohne weiteres ausgeschlossen werden kann und auch zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG offensichtlich nicht notwendig sind, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass der Kanton dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und dieser auch keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), D-3585/2009 dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei bei einer Rückkehr nach Guinea an Leib und Leben bedroht, nicht zutreffen kann, da er gemäss eigenen Angaben bereits in einem anderem Quartier von Conakry einige Monate vor der Ausreise ohne Furcht vor Verfolgung durch die Verwandten der Stiefmutter oder die Polizei gelebt hat (vgl. act. A22/14 S. 10 D. 91-93), und auch sonst keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass im Falle von unbegleiteten Minderjährigen das Kindeswohl im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges mitzuberücksichtigen ist, woraus sich gleichzeitig die Verpflichtung ergibt, von Amtes wegen die spezifisch mit der Minderjährigkeit verbundenen Aspekte des Wegweisungsvollzuges abzuklären (vgl. EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e.bb), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung feststellte, der Beschwerdeführer sei gemäss seinen Angabe 17 Jahre und neun Monate alt, offensichtlich bei guter Gesundheit und aufgrund seiner haltlosen Vorbringen davon ausgegangen werden müsse, dass er über ein familiäres Beziehungsnetz in seiner Heimat verfüge, das über die erwähnten Onkel und Tante hinausgehe, D-3585/2009 dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen einwendet, er sei klar minderjährig, das BFM habe das Alter falsch berechnet und dieses habe es unterlassen, entsprechende Abklärungen betreffend seines familiären Netzes in Guinea zu tätigen, dass sich das BFM bei der Berechnung des Alters des Beschwerdeführer zwar tatsächlich um ein Jahr verrechnet hat, dieser nämlich nicht 17 Jahre und neun Monate, sondern zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung erst 16 Jahre und neun Monate alt war, dass es sich aber trotz dieses Versehens seitens BFM erübrigt, weitere Untersuchungen zur Feststellung seines Beziehungsnetzes vorzunehmen, da der Beschwerdeführer im TZ mehrmals erwähnte, in Guinea lebten eine Tante mütterlicherseits in Y._______ und zwei Onkel väterlicherseits in X._______ (Region Labé) (vgl. act. A1/10 S. 3 u. 4), dass der bald 17-jährige Beschwerdeführer offenbar gesund ist, in Guinea rund sechs Jahre die Schule besucht hat (vgl. act. A1/10 S. 2) und übereinstimmend mit dem BFM davon auszugehen ist, dass er in der Heimat über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt, welches ihn im Falle der Rückkehr beim Aufbau einer wirtschaftliche Existenz unterstützen kann, dass unter diesen Umständen davon auszugehen ist, dem Kindeswohl sei besser gedient, wenn der Beschwerdeführer wieder in sein familiäres Umfeld nach Guinea zurückkehrt, statt weiterhin in der Schweiz zu verbleiben, wo er sich erst rund sechs Monate aufhält und wo er es in einem ihm nicht vertrauten gesellschaftspolitischen Umfeld schwer haben wird, sich persönlich zu entwickeln und beruflich zu etablieren, dass mithin weder die allgemeine Lage in Guinea noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass der Vollzug der Wegweisung unter diesen Umständen nicht unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), D-3585/2009 dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass der Antrag, es sei auf die Bezahlung eines Kostenvorschusses zu verzichten, aufgrund des direkten Entscheides in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-3585/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - C._______, Vormundschaftsbehörde (...) (in Kopie) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, zu den Akten Ref.-Nr. N (...) (in Kopie) - (...) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Mathys Versand: Seite 13

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