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Bundesverwaltungsgericht 16.06.2015 D-3581/2015

16. Juni 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,658 Wörter·~13 min·1

Zusammenfassung

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung) | Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 29. Mai 2015

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3581/2015

Urteil v o m 1 6 . Juni 2015 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.

Parteien

A._______, geboren (…), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung des SEM vom 29. Mai 2015 / (…).

D-3581/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Afghanistan – am 11. Mai 2015 von Griechenland kommend den Flughafen Zürich erreichte, zusammen mit seiner Mutter B._______ (…) und seiner jüngeren Schwester C._______ (…), dass die drei Personen am 13. Mai 2015 gegenüber der Flughafenpolizei Zürich um die Gewährung von Asyl in der Schweiz nachsuchten, dass ihnen noch am gleichen Tag vom SEM die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und für längstens 60 Tage der Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zugewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer, seine Mutter und seine jüngere Schwester am 14. und 15. Mai 2015 zu ihrer Person und ihren persönlichen Verhältnissen, zu ihrem Reiseweg und zum Verbleib ihrer Identitäts- und Reisepapiere sowie summarisch zu ihren Gesuchsgründen befragt wurden, dass am 21. Mai 2015 die Anhörung des Beschwerdeführers stattfand, wobei zu diesem Zeitpunkt verschiedene vom Beschwerdeführer anlässlich der summarischen Befragung in Aussicht gestellte Beweismittel noch nicht vorlagen, sondern diese erst am nächsten Tag eintrafen, dass diese Beweismittel – afghanische Identitätsausweise und verschiedene schriftliche Dokumente sowie mehrere Fotos einer Leiche, welche schwerste Misshandlungsspuren trägt – gemäss Aktenlage just im Verlauf der Anhörung der Mutter des Beschwerdeführers eintrafen und vom SEM bei dieser Gelegenheit zu den Akten genommen wurden, dass die Mutter des Beschwerdeführers kurz darauf während ihrer noch laufenden Anhörung einen Zusammenbruch erlitt, dass das SEM nach diesem Vorfall sowohl der Mutter als auch der jüngeren Schwester des Beschwerdeführers die Einreise in die Schweiz bewilligte, nicht jedoch dem Beschwerdeführer, dass der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge der Ethnie der Hazara angehört und ursprünglich aus einem Gebiet im Osten der afghanischen Provinz V._______ stammt (aus dem Bezirk W._______), von wo seine Familie Mitte der 1990er-Jahren aufgrund einer Gefährdung seines Vaters erst nach Kabul und ein Jahr später in die Provinz X._______ nach Y._______ (Hauptort der Provinz X._______) geflüchtet sei,

D-3581/2015 dass sein Vater jedoch nicht in Y._______ geblieben sei, sondern die Heimat schon vor Jahren verlassen habe, er aber mit der Familie stets in Kontakt geblieben sei, bis der Kontakt vor drei Jahren abgebrochen sei, dass seine Mutter und seine jüngere Schwester mit seinem jüngeren Bruder D._______ in Y._______ wohnhaft geblieben seien, wo weiterhin ihre Verwandtschaft mütterlicherseits lebe, wogegen er im Alter von 16 Jahren nach Kabul gegangen sei, um dort die Mittelschule zu besuchen und anschliessend zu studieren, was er sich durch eigene Arbeit finanziert habe, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Begründung seines Asylgesuches über die Verschleppung und Ermordung seines jüngeren Bruders D._______ in der Nacht vom 29. auf den 30. Mai 2013 berichtete, wobei er klarstellte, dass er zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Y._______ gewesen sei, weshalb er dazu nur berichten könne, was er von seiner Mutter und seinen Verwandten erfahren habe, dass er demgegenüber seine sofortige Rückkehr zur Familie und in der Folge eine mehrtägige Suche nach der Leiche seines Bruders beschrieb, wie auch die Umstände der Auffindung seiner Leiche und deren Zustand, und er namentlich über die Anhebung einer Anzeige seiner Familie gegen die mutmasslichen Mörder seines Bruders berichtete, bei welchen es sich um Mitglieder einer benachbarten Familie handle, dass sie in diesem Verfahren jedoch keine Chance gehabt hätten, da die Familie der Mörder seines Bruders sozial hoch gestellt sei und über beste Verbindungen unter anderem zur Polizei verfüge, da das Familienoberhaupt in Y._______ (… [ein hoher öffentliches Amt] bekleide, dass er zum Grund für die Ermordung seines Bruders anführte, diese habe vermutlich mit den vormaligen politischen Problemen seines Vaters zu tun, über welche er aber kaum etwas wisse, wobei er im Weiteren anmerkte, die Tötung seines Bruders sei indes von der nunmehr verfeindeten Familie mit der angeblichen Vergewaltigung der Tochter des (… [Familienoberhaupts und hohen Amtsträgers]) namens E._______ begründet worden, mit welcher sein Bruder angeblich befreundet gewesen sei, dass er in diesem Zusammenhang auf Nachfrage hin ausführte, offenbar habe zwischen seinem Bruder und dieser E._______ eine Beziehung bestanden, von welcher er (der Beschwerdeführer) aber erst im Nachhinein erfahren habe, zumal er von dieser Beziehung (vor seiner Rückkehr nach Y._______) überhaupt nichts gewusst habe,

D-3581/2015 dass er zur Sache weiter vorbrachte, aufgrund ihrer Anzeige sei seine Familie unter Druck gesetzt und bedroht worden, weshalb sie ihre Anzeige schliesslich wieder zurückgezogen habe, zumal diese auch keine Chance auf Erfolg gehabt habe, dass der Druck und die Drohungen gegen seine Familie jedoch nicht abgenommen hätten, weshalb sie (er und seine Familie) im Herbst 2013 von Y._______ (…) nach Z._______ geflüchtet seien, wo sie sich für mehrere Monate versteckt gehalten hätten, bis sie ihre Heimat in Richtung des Iran verlassen hätten und im Verlauf einer längeren Reise mit verschiedenen Etappen über die Türkei und Griechenland in die Schweiz gereist seien, dass für die Angaben und Ausführungen des Beschwerdeführers im Einzelnen, für seine Reisewegbeschreibungen sowie für die von ihm vorgelegte Beweismittelsammlung auf die Akten verwiesen werden kann, soweit nicht nachfolgend darauf eingegangen wird, dass das SEM mit Verfügung vom 29. Mai 2015 – eröffnet durch Vermittlung der Flughafenpolizei am folgenden Tag – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus dem Transitbereich sowie den Wegweisungsvollzug nach Afghanistan anordnete, dass das Staatssekretariat in seinem Entscheid die Vorbringen des Beschwerdeführers als unsubstanziiert, in mannigfacher Hinsicht lückenhaft und insgesamt nicht überzeugend erklärte, womit diese den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügten und deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse, dass es dabei die vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel als insgesamt untauglich erklärte, zumal solche Dokumente in Afghanistan käuflich erwerblich seien, die vorgelegten Fotos inszeniert sein könnten und es sich bei der darauf abgebildeten Leiche nicht zwingend um den Bruder des Beschwerdeführers handeln müsse, dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid am 5. Juni 2015 – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – Beschwerde erhob, dass er in seiner Eingabe zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks weiterer Abklärungen und Neubeurteilung beantragt, eventualiter die Gewährung von Asyl oder jedenfalls die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft,

D-3581/2015 subeventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme, dass er in prozessualer Hinsicht um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht sowie um Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand ersucht, dass er in seiner Beschwerde an seinen Gesuchsvorbringen und an der Verlässlichkeit der vorgelegten Beweismittel festhält, wobei er namentlich geltend macht, vom SEM seien wesentliche Beweismittel gänzlich ausser Acht gelassen und damit sein rechtliches Gehör verletzt worden, dass vor dem Hintergrund der nachfolgenden Erwägungen für die Beschwerdevorbringen im Einzelnen auf die Akten verwiesen werden kann, dass nach Eingang der Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht beim SEM die vorinstanzlichen Akten im Original einverlangt wurden, welche am 8. Juni 2015 beim Gericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass vom Gericht gleichzeitig die vorinstanzlichen Original-Akten betreffend B._______ und C._______ einverlangt wurden, dem Gericht vom SEM jedoch bloss Kopien dieser Akten zugänglich gemacht wurden, womit dem Gericht die vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel, auf welche in der angefochtenen Verfügung direkt Bezug genommen wird, welche sich aber nicht in seinen Akten, sondern in den Akten seiner Mutter befinden, nur in (Farb-)Kopie vorliegen,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 Verwaltungsgerichtsgesetz [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG),

D-3581/2015 dass im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich seine Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich begründet erweist, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt wird, weshalb über die Beschwerde in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass das SEM in der angefochtenen Verfügung dafür hält, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien insgesamt unglaubhaft und den von ihm vorgelegten Beweismitteln sei jegliche Beweiskraft abzusprechen, weshalb mangels Glaubhaftigkeit der Vorbringen im Sinne von Art. 7 AsylG auf eine Prüfung der Frage der Asylrelevanz (Art. 3 AsylG) verzichtet werden könne, dass diese Einschätzung jedoch aufgrund der vorliegenden Aktenlage nicht überzeugen kann, zumal diese nicht nur auf einer über weite Strecken unzutreffenden Wahrnehmung und Würdigung der bis dahin vorhandenen Sachverhaltsmomente beruht, sondern auch auf einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung, dass in diesem Zusammenhang zunächst festzuhalten ist, dass sich die Sachverhaltsschilderungen des Beschwerdeführers aufgrund der vorliegenden Ausgangslage – will heissen aufgrund der offenkundig engen und in sich verknüpften Zusammenhänge – nicht isoliert von jenen seiner Mutter und seiner Schwester vollständig erfassen und würdigen lassen, dass sich den bis dahin vorliegenden Schilderungen der Mutter die Ereigniskette bis und mit der Verschleppung und Tötung von D._______ in der Nacht vom 29. auf den 30. Mai 2013 entnehmen lassen, wogegen der Beschwerdeführer aufgrund seiner Abwesenheit am Heimatort noch bis zum

D-3581/2015 darauffolgenden Tag vernünftigerweise erst über die spätere Ereignisabfolge verlässlich berichten kann, dass der Beschwerdeführer denn auch mit hinreichender Deutlichkeit darauf hingewiesen hat, dass (wesentliche) Teile der vorgebrachten Ereigniskette vor seiner Rückkehr nach Y._______ stattgefunden hätten, weshalb er darüber nur vom Hörensagen berichten könne, dass das SEM fehl geht, wenn es dem Beschwerdeführer dem wesentlichen Sinngehalt vorhält, er hätte viel detaillierter über Sachverhalte sprechen sollen, welche er bloss vom Hörensagen kennt, misst doch das Staatsekretariat Berichten über blosses Hörensagen regelmässig wenig Gewicht bei, dass dem SEM in diesem Zusammenhang zugleich entgegengehalten werden muss, dass es den Beschwerdeführer über mutmasslich entscheidrelevante Sachverhaltsumstände, welche als diesem bekannt vorauszusetzen wären, nur ungenügend befragt hat, indem im Rahmen der Anhörung vom 21. Mai 2015 weitgehend darauf verzichtet wurde, den Beschwerdeführer hinreichend detailliert zu dem von ihm geltend gemachten Strafverfahren gegen die mutmasslichen Mörder seines Bruders und den von ihm erwähnten Gerichts- oder Polizeiterminen, zu den von ihm erwähnten Kontakten mit Vertretern der Polizei und anderer Behörden, zur exakten Herkunft der von ihm vorgelegten Beweismittel und insbesondere zu den exakten Umständen der behaupteten Druck- und Gefährdungssituation zu befragen, dass mit dem SEM durchaus darin einig zu gehen ist, die Ausführungen des Beschwerdeführers über einen angeblichen politisch motivierten Mord an seinem Bruder seien kaum substanziiert, der Beschwerdeführer aber auch diesbezüglich darauf hingewiesen hat, er sei nur zu blossen Mutmassungen in der Lage, dass festzuhalten bleibt, dass der Beschwerdeführer zu detaillierten und insgesamt nachvollziehbaren Angaben und Schilderungen seiner persönlichen Wahrnehmungen ab dem Zeitpunkt seiner Rückkehr nach Y._______ in der Lage war, dass seine Schilderungen über die zunächst erfolglose Suche nach der Leiche seines Bruders, über deren Auffindung durch Dritte, deren Zustand und den Umstand, dass die Leiche seines Bruders wegen ihres Zustandes

D-3581/2015 nicht mehr seiner Mutter gezeigt wurde, von einem hohen Detaillierungsgrad und einer klar erkennbaren persönlichen Betroffenheit getragen sind, dass sich gleichzeitig seine Schilderungen kongruent zu den Schilderungen seiner Mutter verhalten, wobei er und seine Mutter einen unterschiedlichen persönlichen Zugang zur Sache schaffen, was in der vorliegenden Form relativ deutlich für ein tatsächliches Erleben der behaupteten Ereignisse spricht, dass nach dem Gesagten die Vorhalte des SEM betreffend angebliche Mängel im Sachverhaltsvortrag des Beschwerdeführers jedenfalls in Bezug auf die Ermordung des Bruders über weite Strecken an der Aktenlage vorbeizielen, dass gleichzeitig vom SEM mutmasslich entscheidrelevante Aspekte des Sachverhalts nur ungenügend abgeklärt wurden, indem auf naheliegende Nachfragen verzichtet wurde, dass schliesslich den vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismitteln – welche dem Gericht trotz entsprechender Aufforderung nicht im Original zugänglich gemacht worden sind – in pauschaler Weise jegliche Beweiskraft abgesprochen wird, was in dieser allgemeinen Form sowie aufgrund der vorliegenden Aktenlage nicht überzeugen kann, zumal diese über weite Strecken authentisch wirken, dass nach vorstehenden Erwägungen nicht nur von einer ungenügenden Sachverhaltswürdigung auszugehen ist, indem das SEM den Sachvortrag pauschal als insgesamt unglaubhaft qualifizierte, sondern auch von einer insgesamt noch ungenügenden Sachverhaltsfeststellung, dass nach dem Gesagten – in Gutheissung der Beschwerde – die angefochtenen Verfügungen aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung und Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur anschliessenden Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen ist, dass es insbesondere darum gehen wird, die Sachverhaltselemente zu evaluieren, die glaubhaft erscheinen, und diese auf die Asylrelevanz zu prüfen, dass das SEM im Zusammenhang mit der Rückweisung der vorliegenden Sache zugleich anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, da sich das Verfahren aufgrund der notwendigen weiteren Sachverhaltsabklärungen mit erheblicher Wahrscheinlichkeit

D-3581/2015 nicht mehr innert der maximalen Zuweisungsdauer (im Sinne von Art. 22 Abs. 2 und 5 AsylG) abschliessen lassen wird, was klarerweise gegen eine weitere Festhaltung im Transitbereich spricht, dass mit vorliegendem Urteil das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), womit auch das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gegenstandslos wird, dass das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes (Art. 110a AsylG) gegenstandslos wird, da dem Beschwerdeführer bei vorliegendem Verfahrensausgang eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Febru-ar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]), dass vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers keine Kostennote eingereicht wurde, auf die Nachforderung einer solchen aber verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 VGKE), da sich der sachlich notwendige Aufwand für die Beschwerdeführung abschätzen lässt, dass die Parteientschädigung, welche dem Beschwerdeführer vom SEM zu entrichten ist, aufgrund der Aktenlage und der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) auf Fr. 700.– festzusetzen ist. (Dispositiv nächste Seite)

D-3581/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. 2. Die Verfügung des SEM vom 29. Mai 2015 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Feststellung und Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur anschliessenden Neubeurteilung an das Staatssekretariat zurückgewiesen. 3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer im Hinblick auf die Fortsetzung des Asylverfahrens die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 5. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 700.– zugesprochen, welche ihm durch das SEM zu entrichten ist. 6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer

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