Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-3580/2015/plo
Urteil v o m 2 4 . November 2015 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Martina Kunert.
Parteien
A._______, geboren am (…), Syrien, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen zugunsten von B._______ et al. (Gesuchstellende); Verfügung des SEM vom 8. Mai 2015 / (…)/(…)/(…)/(…)/(…)/ (…)/(…)/(…)/(…)/(…)/ (…)/(…)/(…)/(…)/(…)/ (…)/(…)/(…)/(…).
D-3580/2015 Sachverhalt: A. Die Gäste des Beschwerdeführers, seine Angehörigen und deren Ehepartnerinnen beziehungsweise Ehepartner C._______, D._______, E._______, F._______, G._______, H._______, I._______, J._______, K._______, L._______, M._______, N._______, O._______, P._______, Q._______, R._______, S._______, T._______, B._______ (nachfolgend: Gesuchstellende), ersuchten beim Schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul um Erteilung von Visa. B. Das Generalkonsulat verweigerte unter Verwendung des in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) vorgesehenen Formulars den Gesuchstellenden am 7. Juli 2014 die beantragten Visa. C. Gegen diesen Entscheid reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Juli 2014 beim SEM (damals BFM) Einsprache ein und begründete diese hauptsächlich mit der gesundheitlich bedenklichen Situation seines Bruders G._______. D. Nach fristgerechter Entrichtung des seitens der Vorinstanz geforderten Kostenvorschusses von Fr. 600.– (Pro Familie Fr. 150.–) leitete das SEM (damals BFM) die von der schweizerischen Auslandvertretung einverlangten Gesuchsunterlagen an die kantonale Migrationsbehörde zur Durchführung der Inlandabklärung weiter. E. Mit Entscheid vom 20. August 2014 – eröffnet am 22. August 2014 – wies das SEM (damals BFM) die Einsprache ab und auferlegte dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 600.– und entnahm diese dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss. F. Mit Eingabe vom 19. September 2014 (Poststempel), reichte der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung des Einspracheentschei-
D-3580/2015 des vom 20. August 2014, die Gutheissung der Visagesuche sowie die Bewilligung der Einreise der Gesuchstellenden in die Schweiz. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Zur Begründung wurde hauptsächlich auf die gegenwärtige Situation in Syrien, der Türkei (für syrische Flüchtlinge) und die gesundheitlich schwierige Situation G._______ aufmerksam gemacht. G. Am 16. Oktober 2014 reichte die Vorinstanz beim Bundesverwaltungsgericht eine Vernehmlassung ein, wonach am ausführlich begründeten Entscheid festgehalten werde und woran auch die in der Beschwerdeschrift geltend gemachten Ausführungen nichts zu ändern vermöchten. H. Eine Kopie der Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 1. April 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt. I. Mit Urteil des BVGer D-5359/2014 vom 20. April 2015 hiess das Gericht die Beschwerde gut, hob die vorinstanzliche Verfügung auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück.
J. Mit Verfügung vom 8. Mai 2015 wies das SEM die Einsprache vom 26. Juli 2014 erneut ab.
Zur Begründung seines ablehnenden Entscheids führte das SEM einleitend aus, die Gesuchstellenden lebten – wenn auch unter schwierige Lebensbedingungen – in der Türkei und somit in einem sicheren Drittstaat. Entgegen der geltend gemachten Situation der Gesuchstellenden liessen gemäss den länderspezifischen Kenntnissen des SEM weder die allgemeine Lage dort noch individuelle Gründe auf eine Gefährdung der Gesuchstellenden schliessen, welche eine Einreise in die Schweiz aus humanitären Gründen als zwingend notwendig erscheinen liessen. Das gelte auch unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes G._______. Insgesamt lägen keine humanitären Gründe (Krankheit, Alter) im Sinne von Art. 2 Abs. 4 der Verordnung über die Einreise und Visumserteilung (VEV, SR 142.204) vor, welche die Einreise der Gesuchstellenden in die Schweiz als notwendig erscheinen liessen.
D-3580/2015 Auch komme die inzwischen vom EJPD (Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement) am 29. November 2013 aufgehobene Ausnahmeregelung (Weisung des BFM vom 4. September 2013 und die entsprechenden Erläuterungen des BFM vom 4. November 2013) für nahe syrische Familienangehörige (Kernfamilie, Eltern, Geschwister und deren Kernfamilie) nicht zur Anwendung, weil die Visaanträge nach der Aufhebung der Weisung eingereicht worden seien. Schliesslich seien vorliegend die nach VEV, Visakodex sowie der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex; geändert durch die Verordnung [EU] Nr. 610/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013) geltenden Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, da die geforderte hinreichende Gewähr für eine fristgerechte Ausreise aus der Schweiz und dem Schengen-Raum nicht vorliege (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex; Art. 12 VEV; Art. 32 Schengener Grenzkodex). K. Mit Eingabe vom 4. September 2015 (Poststempel), reichte der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 8. Mai 2015, die Gutheissung der Visagesuche sowie die Bewilligung der Einreise der Gesuchstellenden in die Schweiz. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
Zur Begründung wurden zunächst Ausführungen zur aktuellen prekären Lage in Syrien, zur schwierigen Situation syrischer Flüchtlinge in der Türkei im Allgemeinen und der angeblich nicht erfolgten medizinischen Versorgung des zwischenzeitlich in die Schweiz eingereisten Bruders G._______ in der Türkei gemacht. Bezüglich der Situation der nicht eingereisten Gesuchstellenden wird ausgeführt, diese seien enttäuscht nach Syrien zurückgekehrt, wo sie – da sie für die Bezahlung eines Schleppers der die Ausreise für G._______ und seine Familie organisiert habe, ihr Haus verkauft hätten – obdachlos seien und auf Almosen angewiesen ein leidvolles Leben führten, weshalb ihnen ebenfalls die Einreise zu bewilligen sei. Sie litten massiv unter den Folgen des Bürgerkriegs und hätten mit grossen Schwierigkeiten in ihrem Alltagsleben zu kämpfen. Aufgrund der weiterhin dramatischen Lage in Syrien könne zudem nicht ausgeschlossen werden, dass sie sich in unmittelbarer Lebensgefahr befänden. Sie könnten kaum
D-3580/2015 ein normales Leben führen und an eine erneute Ausreise aus Syrien sei nicht zu denken, weil eine solche sehr gefährlich sei und viel Geld koste. Sinn und Zweck eines humanitären Visums sei es, gefährdete Menschen vorläufig aufzunehmen, bis diese wieder in ihre Heimat zurückkehren könnten. Von ihnen zu erwarten, dass sie nach drei Monaten ausreisen müssten, sei nicht realistisch und widerspreche den Grundprinzipien der Schutzbedürftigkeit. Zur Untermauerung der geltend gemachten Vorbringen wurden diverse Unterlagen die bereits eingereisten Verwandten des Beschwerdeführers betreffend eingereicht. L. L.a Mit Zwischenverfügung vom 10. Juni 2015 wurde die Vorinstanz eingeladen, eine Vernehmlassung einzureichen.
L.b Mit Schreiben der Vorinstanz vom 16. Juni 2015 wurde der Beschwerdeführer ersucht, die Situation der in Syrien verbleibenden Gesuchstellenden schriftlich zu erläutern.
Mit Eingabe vom 29. Juni 2015 führte der Beschwerdeführer aus, die Gesuchstellenden hielten sich gegenwärtig im Flüchtlingslager Newroz in der Stadt al-Malikiya in Syrien auf; den eingereichten Arztberichten könne entnommen werden, woran sie litten und was sie benötigten. Der Eingabe lagen englische Übersetzungen von drei Arztberichten in arabischer Sprache in Kopie bei. Gemäss Arztbericht vom 22. Juni 2015 leide der Gesuchsteller O._______ an Beschwerden im Lendenwirbelbereich, die sich nachteilig auf den Bewegungsapparat auswirkten und Schmerzen beim Gehen verursachten. Gemäss Arztbericht vom 3. September 2014 leide der Gesuchsteller P._______ an psychologischen und neurologischen Beschwerden, welche sich in Panik- und Angstattacken manifestierten. Da er nicht auf eine medikamentöse Behandlung anspreche, sei eine intensive psychologische Behandlung im Ausland indiziert. Dem Arztbericht vom 22. Juni 2015 zufolge leide der Gesuchsteller N._______ an einer Spermieninsuffizienz, welche einer ärztlichen Behandlung im Ausland bedürfe.
L.c Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung vom 16. Juni 2015 (sic.) aus, die Situation der Gesuchstellenden sei zweifelsohne als schwierig zu bezeichnen. Allerdings könne aus ihren Lebens- und Daseinsbedingungen nicht auf eine unmittelbare Gefährdung geschlossen werden, zumal sie
D-3580/2015 freiwillig und aus eigener Initiative nach Syrien zurückgekehrt seien. Sodann unterscheide sich ihre aktuelle Lage nicht von derjenigen aller anderer, sich aktuell aufgrund der kriegerischen Auseinandersetzungen in einer ähnlichen Lage befindenden syrischen Staatsangehörigen.
M. M.a Mit Instruktionsverfügung vom 8. Juli 2015 wurde der Beschwerdeführer eingeladen, eine Replik einzureichen. M.b Mit Eingabe vom 22. Juli 2015 (Poststempel) führt der Beschwerdeführer aus, das SEM habe sich mit der Situation der Gesuchstellenden – insbesondere unter dem Aspekt der Gefährdung des Kindeswohls – nicht genügend auseinandergesetzt. Es stellten sich die Fragen, wie die Gesuchstellenden ohne Hilfe und Betreuung leben sollten, wer für sie sorgen solle, wie ihre Bedürfnisse gedeckt würden, was die Vorinstanz über das Flüchtlingslager Newroz, seinen Errichtungszweck und Ausstattungsstandart wisse, zumal sich nur diejenigen dort aufhielten, die keine andere Wahl hätten und wo die Menschenwürde bleibe, wenn Kinder unterernährt und ungeschult blieben. Die Vorinstanz habe zahlreiche Gesuche mit leichteren und einfacheren Krankheiten ermächtigt, weshalb von rechtswidrigen, nicht nachvollziehbaren Doppelspurigkeiten auszugehen sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide der Vorinstanz, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Sofern das VGG oder die jeweilige Spezialgesetzgebung nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG), zumal er als Gastgeber der Gesuchstellenden in eigenem Namen gegen den ablehnenden Entscheid vom 8. Mai 2015 Einsprache erhoben hat und Adressat des angefochtenen Entscheids der Vorinstanz sind (vgl. BVGE 2014/1 E. 1.3). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
D-3580/2015 Beschwerde ist unter Vorbehalt des nachfolgend Ausgeführten somit einzutreten (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Aus den Akten geht hervor, dass sich lediglich die Gesuchstellenden M._______, N._______, O._______, P._______, Q._______, R._______, S._______ und T._______ in Syrien aufhalten. Die übrigen Gesuchstellenden sind vor Erlass der erstinstanzlichen Verfügung beziehungsweise während dem Beschwerdeverfahren in die Schweiz eingereist und haben hier um Asyl nachgesucht (Verfahren (…) und (…)). Sie betreffend mangelt es am erforderlichen Rechtsschutzinteresse, das vorliegende Verfahren erweist sich als gegenstandslos und mit ihnen zusammenhängende Ausführungen des Beschwerdeführers als unbeachtlich. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich vorliegend nach Art. 49 VwVG (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2872/2014 vom 10. Februar 2015, E.2). 3. 3.1 Der angefochtenen Verfügung liegen Gesuche von syrischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Schengenvisums beziehungsweise eines humanitären Visums zugrunde. 3.2 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind (sog. Drittstaaten), benötigen zur Einreise in die Schweiz beziehungsweise den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist; die Visumspflicht beantwortet sich gemäss Art. 4 Abs. 1 VEV nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, ABl. L 81 vom 21. März 2001, zuletzt geändert durch Verordnung [EU] Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29. Juni 2013). Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige für den Erhalt eines sogenannten Schengen-Visums den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen beziehungsweise Gewähr für
D-3580/2015 ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Schengener Grenzkodex, vgl. auch BVGE 2009/27 E. 5 und 6). Die Gesuchstellenden unterliegen als syrische Staatsangehörige der Visumpflicht gemäss Art. 4 VEV beziehungsweise der Verordnung (EG) Nr. 539/2001. Sie erfüllen als Staatsangehörige von Syrien die Voraussetzungen für die Erteilung eines einheitlichen Schengenvisums nicht. Die Vorinstanz hat in ihrem Einspracheentscheid zutreffend festgehalten, dass für die Gesuchstellenden in Anbetracht der aktuellen schwierigen Lage im Heimatland eine fristgerechte Wiederausreise nicht als gesichert erachtet werden könne, weshalb die Ausstellung von Schengenvisa gestützt auf Art. 2 Ziff. 3 und Art. 32 Visakodex i.V.m. Art. 12 VEV zu verweigern sei. Im Beschwerdeverfahren wird nicht bestritten, dass die vom SEM in seinem Einspracheentscheid dargelegten Voraussetzungen für die Erteilung eines Schengen-Visums nicht gegeben sind; namentlich werden keine stichhaltigen Argumente dargelegt, die die Einschätzung in Frage stellen würden, eine Wiederausreise der Gesuchstellenden aus dem Schengenraum vor Ablauf der Visumsfrist wäre nicht gewährleistet. Im Gegenteil ersuchen die Gesuchstellenden ja um Schutz vor einer Gefährdung und der Beschwerdeführer führt in der Beschwerdeeingabe vom 4. Juni 2015 aus, eine Ausreise innerhalb von drei Monaten könne von den Gesuchstellenden nicht erwartet werden. Die Erteilung eines Visums mit Gültigkeit für den gesamten Schengen-Raum fällt demnach nicht in Betracht. 4. 4.1 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht gegeben, kann gemäss Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, indem der Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen gestattet; im schweizerischen Recht wurde diese Möglichkeit in Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV verankert. 4.2 Zwecks Konkretisierung dieser Bestimmungen wurde am 28. September 2012 vom EJPD in Absprache mit dem Eidgenössischen Departement
D-3580/2015 für auswärtige Angelegenheiten (EDA) die Weisung humanitäres Visum erlassen, welche am 25. Februar 2014 überarbeitet wurde. 4.3 Gemäss der Weisung humanitäres Visum kann ein Visum aus humanitären Gründen erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist; die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sowie der aktuellen Gefährdung und der persönlichen Umstände der betroffenen Person sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht (vgl. ausführlich BVGE D-2872/2014 vom 10. Februar 2015 E. 4.1).
4.4 Angesichts der "sich verschärfenden Lage in Syrien" erliess das BFM am 4. September 2013 die Weisung Syrien, um die erleichterte Visaerteilung für einen grösseren Personenkreis zu ermöglichen. Auch bei dieser Weisung handelt es sich um eine Konkretisierung der Voraussetzungen für ein Visum aus humanitären Gründen gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV, welche neben der Weisung humanitäres Visum zur Anwendung gelangt (vgl. BVGE D-2872/2014 vom 10. Februar 2015 E. 4.2 m.w.H.). 4.5 Am 29. November 2013 hob das BFM die Weisung Syrien durch eine neue Weisung (2013-11-29/135 Syrien II, nachfolgend: Weisung Aufhebung) mit sofortiger Wirkung auf und verfügte, dass alle nach dem 29. November 2013 eingereichten Visaanträge wieder nach den ordentlichen Einreisebestimmungen der VEV und den dazu erlassenen Weisungen des BFM zu behandeln seien. Namentlich könne ernsthaft und konkret am Leib und Leben gefährdete Personen aus Syrien die Einreise weiterhin gestützt auf die Weisung humanitäres Visum bewilligt werden. 5. 5.1 Vorab ist festzustellen, dass in der Beschwerde nicht gerügt wird, das SEM habe in seiner Verfügung zu Unrecht die Anwendbarkeit der Weisung Syrien verneint, zumal der Beschwerdeführer die Visumsgesuche nach Aufhebung der Weisung eingereicht haben. In Übereinstimmung mit der
D-3580/2015 Vorinstanz ist deshalb festzuhalten, dass die Weisung Syrien vorliegend nicht zur Anwendung gelangt. 5.2 In der Beschwerde wird gerügt, die Vorinstanz habe das Vorliegen humanitärer Gründe zu Unrecht verneint. So seien die Voraussetzungen der Weisung humanitäres Visum im vorliegenden Fall erfüllt. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen seien die Gesuchstellenden in Syrien einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung an Leib und Leben ausgesetzt (vgl. oben Bst. K und M). 6. Das Gericht gelangt nach Prüfung der Akten und in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass vorliegend die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums nicht erfüllt sind. Es kann auf die entsprechenden Ausführungen in der Vernehmlassung verwiesen werden, die sich als zutreffend erweisen (vgl. oben Bst. L.). Daran vermögen auch die auf Beschwerdeebene erhobenen Vorbringen nichts zu ändern, zumal sich die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe hauptsächlich auf bereits in die Schweiz eingereiste ehemalige Gesuchstellende beschränken (vgl. hierzu E. 1.4). Hingegen finden sich kaum konkrete Angaben zur behaupteten Gefährdungssituation der Gesuchstellenden in Syrien, sondern es wird lediglich behauptet, eine unmittelbare Lebensgefahr könne aufgrund der dramatischen Lage nicht ausgeschlossen werden. Die Vorinstanz ersuchte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. Juni 2015 um ergänzende, möglichst detaillierte Angaben zum Gesundheitszustand, zur Aufenthalts- und Wohnsituation der Gesuchstellenden und zu weiteren Familienangehörigen der Gesuchstellenden. In der Eingabe vom 29. Juni 2015 begnügte sich der Beschwerdeführer mit dem Verweis auf die eingereichten Arztberichte. Hierzu ist festzuhalten, dass nicht näher präzisierte psychologische und neurologisch Beschwerden, Beschwerden im Lendenwirbelbereich und eine Spermieninsuffizienz keine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdungssituation zu begründen vermögen. Am Ausgeführten vermögen auch die allgemein gehaltenen, grösstenteils in Frageform formulierten Vorbringen in der Replik nichts zu ändern, da auch aus ihnen nicht auf die für die Erteilung eines humanitären Visum erforderliche Gefährdungssituation der Gesuchstellenden geschlossen werden kann. Sodann ist festzuhalten, dass es für die Erteilung eines humanitären Visums nicht von Belang ist, ob die Gesuchstellenden in der Schweiz lebende Verwandte haben, weshalb der Beschwerdeführer auch aus diesem Einwand nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag.
D-3580/2015 7. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 8. Mai 2015 unnötigerweise hauptsächlich Ausführungen zu den bereits eingereisten Gesuchstellenden gemacht hat und nicht auszuschliessen ist, dass der Beschwerdeführer von der Beschwerdeführung abgesehen hätte, wäre die vorinstanzliche Verfügung auf Ausführungen die verbleibenden Gesuchstellenden betreffend beschränkt gewesen, rechtfertigt es sich, in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3580/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und das Schweizer Generalkonsulat in Istanbul.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Martina Kunert
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