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Bundesverwaltungsgericht 30.07.2009 D-3576/2009

30. Juli 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,541 Wörter·~18 min·3

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. M...

Volltext

Abtei lung IV D-3576/2009 {T 0/2} Urteil v o m 3 0 . Juli 2009 Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Daniel Schmid; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. 1. A._______, geboren (...), 2. B._______, geboren (...), 3. C._______, geboren (...), 4. D._______, geboren (...), 5. E._______, geboren (...), Serbien, alle vertreten durch Stefan Hery, Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchende St. Gallen / Appenzell, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. Mai 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-3576/2009 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge gelangten die Beschwerdeführenden am 30. Juli 2008 illegal in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ um Asyl nachsuchten. Dazu wurden die Beschwerdeführenden 1 und 2 am 21. August 2008 vom BFM im Transitzentrum G._______ befragt und am 17. April 2009 vom BFM in H._______ zu ihren Asylgründen angehört. B. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführende 1 im Wesentlichen geltend, er sei serbischer Staatsangehöriger mit albanischer Muttersprache, spreche fliessend serbokroatisch, gehöre der Ethnie der Ashkali an und habe seit seiner Geburt bis zum Jahr 2004 in I._______, Serbien, gewohnt, wo er bis zu Beginn des Krieges im Jahre 1999 gut gelebt habe. In diesem Jahr habe ihn der serbische Geheimdienst jedoch einige Male vorgeladen und ihm Fotos von Personen der UÇK (Ushtria Çlirimtare e Kosovës, Befreiungsarmee des Kosovo) gezeigt, die er hätte identifizieren sollen. Zudem habe ihm der Geheimdienst eine Zusammenarbeit angeboten. Nach dem Krieg habe er bis Ende 2003/Anfang 2004 keine Probleme mehr gehabt. Damals sei er jedoch vom Geheimdienst verhaftet und für vierundzwanzig Stunden festgehalten worden. Sie hätten ihm Fotos und Aufnahmen gezeigt und eine Zusammenarbeit verlangt. Nach seiner Freilassung sei er mit seiner Familie nach J._______, Kosovo, umgezogen, wo er die ersten zwei Jahre gut gelebt habe. Danach habe er jedoch Probleme bekommen, da die Albaner erfahren hätten, dass er aus Serbien komme. So seien seine Kinder belästigt worden; etwa im Januar 2008 sei sein Sohn derart zusammengeschlagen worden, dass er ärztliche Hilfe benötigt habe. Anfang März 2008 sei es zudem zu einem kleinen Streit zwischen ihm und vier jungen Albanern gekommen, da diese ihn in einem Geschäft als "cetnik" beschimpft und geschlagen hätten. Er habe daraufhin auf dem Polizeiposten von J._______ umgehend Anzeige gegen einen der Angreifer, der ihm namentlich bekannt gewesen sei, erstattet. Am 15. März 2008, als er über die Felder zu einem Dorf gegangen sei, sei er wiederum auf die vier jungen Albaner sowie einen weiteren Mann getroffen, die ihn mit einem Revolver bedroht und misshandelt hätten. Anschliessend hätten sie ihm gedroht, dass es ihm noch schlimmer ergehen werde, falls er die erstattete Anzeige nicht zurückziehe, weshalb er diese in der Folge D-3576/2009 zurückgezogen habe. Nach einigen Monaten hätten ihm diese Personen - als er ihnen in Peje begegnet sei - gedroht, sie würden seiner Familie noch viel schlimmere Dinge antun, als diejenigen, die ihm angetan worden seien. Deshalb habe er sich zur sofortigen Ausreise aus dem Kosovo entschieden und sei mit seiner Familie am 27. Juli 2008 per Auto via Serbien, Ungarn und Österreich in die Schweiz gereist. Die - lediglich albanisch sprachige - Beschwerdeführende 2 brachte zur Begründung ihres Asylgesuches im Wesentlichen vor, der Ethnie der Ashkali anzugehören und bis zum fünfzehnten Lebensjahr im Kosovo gelebt zu haben. Nach der Heirat im Jahre 1995 sei sie zum Ehemann nach I._______ gezogen. Den Kosovo habe sie wegen der Probleme ihres Ehemannes sowie derjenigen ihrer Kinder verlassen. Ihr Mann sei in den letzten zwei Jahren zweimal zusammengeschlagen worden. Auch ihr Sohn sei zusammengeschlagen worden. Zudem hätten die Albaner ihr gedroht, sie zu vergewaltigen und hätten die Familie mit Steinen beworfen. Bezüglich der weiteren Aussagen der Beschwerdeführenden 1 und 2 wird auf die Akten verwiesen. Bei Einreichung der Asylgesuche haben die Beschwerdeführenden 1 und 2 je einen Pass der Republik Jugoslawien, gültig bis 28. November 2010, den Asylbehörden abgegeben. C. Mit zwei separaten Verfügungen vom 7. Mai 2009 - eröffnet am 8. beziehungsweise 9. Mai 2009 - lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete ihre Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug an. Als Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) noch jenen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standhalten. Bezüglich des Wegweisungsvollzugs hielt die Vorinstanz fest, dass dieser sowohl in den Kosovo als auch nach Serbien zulässig, zumutbar und möglich sei. Was den Beschwerdeführenden 4 betreffe, der gemäss Schreiben des Schulpsychologischen Dienstes des Kantons K._______ aufgrund einer Behinderung auf eine heilpädagogische Betreuung angewiesen sei, sei festzuhalten, dass es sich dabei um ein vorbestandenes, nicht lebensbedrohliches Leiden handle. Überdies könne er im Falle einer Rückkehr nach I._______ die dortige Sonderschule besuchen, die auf der D-3576/2009 Volksschulstufe heilpädagogischen Unterricht biete und ihm das Erlernen einfacher Berufe ermögliche. Für den weiteren Inhalt wird auf die Verfügungen der Vorinstanz verwiesen. D. Mit Beschwerde vom 4. Juni 2009 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht liessen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter beantragen, die Verfügungen des BFM vom 7. Mai 2009 seien aufzuheben und es sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen sowie die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Mit der Rechtsmittelschrift wurde ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe mit dem Titel "Asylsuchende Roma aus Kosovo" vom 10. Oktober 2008, zwei Bestätigungsschreiben hinsichtlich der Tätigkeiten des Beschwerdeführenden 1 im Original sowie die Kopie eines Schreibens des Schulpsychologischen Dienstes des Kantons K._______ bezüglich des Beschwerdeführenden 4 vom 25. März 2009 eingereicht. Als Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass der Einschätzung der Vorinstanz, wonach weder die herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführenden in den Kosovo sprechen würden, nicht zugestimmt werden könne. Es würden klare Hinweise vorliegen, dass im vorliegenden Fall Wegweisungshindernisse bestehen. So komme der Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 10. Oktober 2008 zum Schluss, dass der Wegweisungsvollzug abgewiesener Asylsuchender, die den ethnischen Minderheiten der Roma, Ashkali oder "Ägypter" angehören würden, generell unzumutbar sei. Deshalb sei eine Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Kosovo oder nach Serbien unzumutbar. Jedoch würden nicht nur die allgemeine Sicherheitslage, sondern auch individuelle Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen, was die Vorinstanz zu wenig beachtet habe. So hätten die von beiden Eltern geschilderten Übergriffe auf ihre Kinder nicht die nötige Beachtung gefunden. Zudem sei der Beschwerdeführende 4 aufgrund seiner schulischen Schwierigkeiten auf einen heilpädagogischen Unterricht angewiesen. Für ihn werde es in Serbien nicht möglich sein, eine Sonderschule zu besuchen, da er einer Minderheit angehöre und seine Eltern nicht über genügende finanzielle Mittel verfügen würden, um das Schulgeld bezahlen zu können. D-3576/2009 Zudem spreche er kaum serbisch, da zu Hause ausschliesslich albanisch gesprochen werde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 1.3 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann das Bundesverwaltungsgericht auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die Beschwerde richtet sich gemäss den Beschwerdebegehren und der Begründung ausschliesslich gegen den Vollzug der von der Vorins- D-3576/2009 tanz verfügten Wegweisung. Die Verfügungen des BFM vom 7. Mai 2009 sind, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung betreffen (Ziff. 1 und 2 der Dispositive der vorinstanzlichen Verfügungen), in Rechtskraft erwachsen und auch die Anordnung der Wegweisung (Ziff. 3 der Dispositive) ist nicht mehr zu überprüfen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit lediglich die Frage, ob das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat. 4. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Da die Beschwerdeführenden über serbische Pässe verfügen, wird im Folgenden vorab geprüft, ob der Vollzug der Wegweisung nach Serbien zulässig, zumutbar und möglich ist. 4.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. D-3576/2009 4.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da rechtskräftig feststeht, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Serbien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Serbien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Dies ist den Beschwerdeführenden nicht gelungen. Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist diesbezüglich festzuhalten, dass es unglaubhaft ist, dass der Beschwerdeführende 1 im Jahre 1999 beziehungsweise 2003/2004 in Serbien vom Geheimdienst mehrmals vorgeladen respektive festgehalten und nach UÇK-Kämpfern befragt worden sein soll, da er als Quelle von politischen und militärischen Geheiminformationen ungeeignet erscheint, hatte er doch gemäss eigenen Aussagen nie etwas mit UÇK- Leuten zu tun gehabt (act. A 1/13, S. 8). Daher ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführende 1 und seine Familie bei einer Rückkehr nach Serbien keine behördlichen Nachstellungen zu befürchten haben. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Serbien beziehungsweise die Situation der Minderheiten (vgl. nachstehend E. 4.3.3) lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht grundsätzlich als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. D-3576/2009 4.4 4.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 4.4.2 Die Beschwerdeführenden machen in der Rechtsmittelschrift geltend, es sei für sie nicht zumutbar nach Serbien zurückzukehren, da sie der ethnischen Minderheit der Ashkali angehören würden und bei einer Rückkehr unter Diskriminierung und schlechten Lebensbedingungen zu leiden hätten. Zudem sei der Beschwerdeführende 4 aufgrund seiner schulischen Schwierigkeiten auf den Besuch einer heilpädagogischen Schule angewiesen, wobei es ihm jedoch aufgrund fehlender finanzieller Mittel der Familie und mangelnder Kenntnisse der serbischen Sprache nicht möglich sei, eine solche in Serbien zu besuchen. 4.4.3 Angesichts der heutigen Lage in Serbien kann nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, welche für die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würden. Bezüglich der Zugehörigkeit der Beschwerdeführenden zur Ethnie der Ashkali ist festzustellen, dass es sich bei den Ashkali um eine albanisch sprechende ethnische Gruppe handelt, deren Mitglieder oft mit den Roma gleichgesetzt oder als albanisierte Roma bezeichnet werden. In Serbien hat der gesellschaftliche Druck auf die Minderheiten im Rahmen des laufenden Demokratisierungsprozesses abgenommen. Der Alltag für Ashkali ist auch nach dem im Jahr 2002 ergangenen Minderheitengesetz noch von rassistisch motivierten Beleidigungen und Einschüchterungen geprägt. Von einer offiziellen oder staatlichen Diskriminierungspolitik kann hingegen nicht gesprochen werden. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Wegweisungsvollzug der Ashkali nach Serbien daher - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Meinung - als grundsätzlich zumutbar (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3239/2006 vom 9. Januar 2009 S. 15). D-3576/2009 4.4.4 Es bleibt demnach zu prüfen, ob individuelle Gründe vorliegen, die eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Serbien als unzumutbar erscheinen lassen. Vorab ist nicht in Abrede zu stellen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Serbien mit gewissen - insbesondere wirtschaftlichen - Schwierigkeiten konfrontiert werden könnten. Indes ist in diesem Zusammenhang auf die nach wie vor geltende Praxis hinzuweisen, wonach grundsätzlich "blosse" soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, wie insbesondere der Mangel an Wohnung und Arbeitsplätzen, von welchen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, keine existenzbedrohende Situation darstellten, welche den Wegweisungsvollzug von vornherein als unzumutbar erscheinen liesse (vgl. EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215). Die Beschwerdeführenden haben - ausser der als unglaubhaft zu beurteilenden Befragung des Beschwerdeführenden 1 durch den Geheimdienst - in den Anhörungen nichts vorgebracht, was gegen einen Wegweisungsvollzug nach Serbien sprechen würde. Zudem haben sie vor ihrer Ausreise in den Kosovo im Jahre 2004 während vielen Jahren in I._______ gewohnt, der Beschwerdeführende 1 sogar von Geburt an, weshalb die Beschwerdeführenden mit den dortigen Verhältnissen bestens vertraut sind. Gemäss eigenen Aussagen verfügen die Beschwerdeführenden in Serbien über kein verwandtschaftliches Beziehungsnetz mehr, was in den angefochtenen Verfügungen von der Vorinstanz jedoch angezweifelt wurde. In der Tat ist es unglaubhaft, dass die Beschwerdeführenden in Serbien über keine Verwandtschaft verfügen wollen, ist doch gemäss Aussagen des Beschwerdeführenden 1 dessen Grossvater in den 50er Jahren des letzten Jahrhunderts aus dem Kosovo nach Serbien umgezogen (act. A 1/13, S. 8). Insbesondere kann nicht geglaubt werden, dass die Onkel und Tanten beziehungsweise die Cousinen und Cousins des Beschwerdeführenden 1 alle verstorben respektive aus Serbien ausgewandert sein sollen (act. A 1/13, S. 3). Bei der Bekanntgabe ihrer im Heimatland lebenden Familienangehörigen geht es um Tatsachen, von denen die Beschwerdeführenden naturgemäss bessere Kenntnisse als die schweizerischen Asylbehörden haben, die wiederum ohne ihre Mitwirkung diese Tatschen kaum oder nur mit einem unverhältnismässig grossen Aufwand erheben können (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.4.2. S. 212). Zwar sind die für die Beurteilung des Wegweisungsvollzugs massgeblichen Kriterien grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen, jedoch findet die entsprechende behördliche Untersuchungspflicht nach Treu und Glauben ihre Grenzen D-3576/2009 an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person (Art. 8 AsylG), welche im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es kann nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in Herkunftsländern beziehungsweise -orten zu forschen (vgl. dazu auch EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 5 f.). Da es die Beschwerdeführenden aufgrund ihrer unglaubhaften Aussagen zu vertreten haben, dass ihre familiäre Situation in Serbien unklar ist, haben sie die Folgen ihrer mangelhaften Mitwirkung zu tragen, weshalb vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einem Vollzug der Wegweisung keine individuellen Unzumutbarkeitsgründe in Form eines unzureichenden Beziehungsnetzes entgegenstehen. Vielmehr ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführenden aufgrund ihres jahrelangen Aufenthaltes in Serbien dort über einen breiten Bekanntenkreis verfügen. Da demzufolge davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführenden in ihrer ehemaligen Heimatstadt I._______ über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen, darf ihre Wohnsituation als gesichert bezeichnet werden, ist doch anzunehmen, dass sie in der ersten Zeit nach ihrer Rückkehr bei einem Familienmitglied beziehungsweise bei guten Bekannten Unterkunft finden können. Beim Beschwerdeführenden 1 handelt es sich zudem um einen jungen - soweit aktenkundig - gesunden und gutausgebildeten Mann (Hochschulabschluss), der überdies über jahrelange Berufserfahrung als Betonbohrer verfügt. Überdies spricht er fliessend Serbisch und Albanisch sowie ein wenig Englisch. Deshalb und weil davon ausgegangen werden kann, dass den Beschwerdeführenden die Hilfe ihrer in der Schweiz und in Deutschland lebenden nahen Verwandten zuteil wird, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Serbien über die Möglichkeit der Sicherung ihres Existenzminimums verfügen. Überdies ist bezüglich des Einwandes in der Beschwerde, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Serbien auch deshalb nicht zumutbar sei, weil es dort der Familie aus finanziellen Gründen nicht möglich sei, den Beschwerdeführenden 4 in die notwendige heilpädagogische Schule zu schicken, festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden die Möglichkeit haben, beim BFM ein Gesuch um medizinische Rückkehrhilfe (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (AsylV 2, SR 142.312) zu stellen. Ebenso vermag die Behauptung in der Rechtsmittelschrift - wonach D-3576/2009 der Beschwerdeführende 4 kaum Serbisch spreche - nicht zur Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu führen, ist doch davon auszugehen, dass er diese Sprache - trotz seiner Lernbehinderung - aufgrund seines jungen Alters relativ schnell erlernen wird, zumal sein Vater diese Sprache fliessend beherrscht. Diesbezüglich bleibt anzumerken, dass der Beschwerdeführende 4 auch bei einem Verbleib in der Schweiz mit sprachlichen Problemen konfrontiert wäre, konnte er doch bis heute den Schriftspracherwerb nur ansatzweise aufbauen (vgl. das Schreibens des Schulpsychologischen Dienstes des Kantons K._______ vom 25. März 2009). Hinsichtlich der in der Beschwerde geltend gemachten gelegentlichen Ohnmachtsanfälle der Beschwerdeführenden 3 ist schliesslich festzuhalten, dass auch diese nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges führen, zumal Serbien über eine medizinische Infrastruktur verfügt. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Serbien als unzumutbar zu bezeichnen. 4.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden - falls im vorliegenden Fall überhaupt erforderlich - , sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung nach Serbien auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 4.6 Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob auch der Vollzug der Wegweisung in den Kosovo zulässig, zumutbar und möglich wäre. Es erübrigt sich daher, auf die diesbezüglichen Vorbringen und Beweismittel in der Rechsmittelschrift einzugehen. 5. Die Vorinstanz hat den Vollzug der Wegweisung somit zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzten, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellen und angemessen sind (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. D-3576/2009 7. Mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. 8. Da die Beschwerdeführenden mit ihrer Beschwerde unterlegen sind, wären ihnen grundsätzlich die Verfahrenskosten im Betrage von Fr. 600.-- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben jedoch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird die Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden mittellos sind. Zudem erschien das Begehren der Beschwerdeführenden als nicht aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist demnach gutzuheissen und es sind den Beschwerdeführenden keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) D-3576/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilagen: zwei Bestätigungsschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: Seite 13

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