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Bundesverwaltungsgericht 10.04.2014 D-3573/2013

10. April 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,355 Wörter·~32 min·3

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. Mai 2013

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3573/2013

Urteil v o m 1 0 . April 2014 Besetzung

Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.

Parteien

A._______, geboren (…), B._______, geboren (…), C._______, geboren (…), Armenien, alle vertreten durch Christian Hoffs, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügungen des BFM vom 23. Mai 2013 / N (…).

D-3573/2013 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 12. Februar 2013 für sich und ihren damals (…-)jährigen Sohn C._______ im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl nach. Nach der Überweisung ins EVZ E._______ wurden sie dort am 28. Februar 2013 zu ihren Personalien, zu ihrem Reiseweg und – summarisch – zu ihren Asylgründen befragt. Für den Aufenthalt während der Dauer der Asylverfahren wurden sie am 6. März 2013 dem Kanton F._______ zugewiesen. Am 7. Mai 2013 wurden die Beschwerdeführenden von einer Mitarbeiterin des BFM in Bern-Wabern gestützt auf Art. 29 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) eingehend zu ihren Asylgründen angehört. A.b Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer A._______ im Wesentlichen geltend, er sei armenischer Staatsangehöriger aus G._______ und habe seit dem Jahr 2009 bei der armenischen Zollverwaltung im Bereich der Verzollung von Import-Autos gearbeitet. Am 2. Dezember 2012 habe er einen schwarzen Wagen kontrolliert und dabei einen Sack mit Drogen entdeckt. Im gleichen Moment habe der Autobesitzer ihm einen Sack beziehungsweise ein Couvert mit Geld überreicht und ihn aufgefordert, das Geld seinem Chef auszuhändigen. Dieser Aufforderung sei er nachgekommen. Vier Tage später sei er von zwei Polizisten zu Hause abgeholt und auf den Polizeiposten an der H._______ gebracht worden. Dort sei ihm vorgeworfen worden, Bestechungsgelder entgegengenommen und dafür beim Fund der Drogen "ein Auge zugedrückt" zu haben. Während der rund eineinhalbstündigen Befragung habe er die ihm gestellten Fragen wahrheitsgetreu beantwortet. Nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft zwei Tage später sei er direkt zur Arbeit gegangen. Am 11. Dezember 2012 sei sein Chef nicht anwesend gewesen und seine Arbeitskollegen hätten sich ihm gegenüber sehr distanziert verhalten. Am darauffolgenden Tag – er habe frei gehabt – sei er von drei Männern zu Hause überfallen worden. Einer der Männer, der Bruder seines Chefs, habe ihn mit Faustschlägen und Fusstritten im Bauch- und Brustbereich traktiert. Seine ebenfalls im Haus anwesende Ehefrau habe angekündigt, die Polizei zu verständigen, worauf sie von den Männern mit einem Stuhlbein derart stark auf den Nacken geschlagen worden sei, dass sie das Bewusstsein verloren habe. Anschliessend sei sie vom Bruder seines Chefs sexuell missbraucht worden. Auch ihr kleiner Sohn C._______ sei geschlagen worden. Die drei Männer hätten ihm – dem Beschwerdeführer – dann ein dreitägiges Ultimatum gesetzt, um die ge-

D-3573/2013 gen seinen Chef gemachten Aussagen zurückzuziehen. Nachdem er seine Frau wieder habe wecken können, habe er ihr – mit Ausnahme des sexuellen Übergriffs – das Vorgefallene erzählt. Am 13. und auch am 14. Dezember 2012 sei er auf den Polizeiposten gegangen, um die bezüglich des Vorfalls vom 2. Dezember 2012 gemachten Aussagen zu widerrufen. Doch seien gestützt auf seine Aussagen bereits mehrere Personen festgenommen worden und eine Abänderung der Aussagen hätte für ihn eine Anzeige wegen Falschaussage zur Folge gehabt. So habe er sich entschlossen, mit seiner Familie G._______ zu verlassen. Sie seien nach I._______ im Süden des Landes zu einem ehemaligen Dienstkameraden gefahren und hätten Armenien am 7. Februar 2013 in einem Personenwagen in Richtung Georgien verlassen. Von Tiflis aus seien sie auf dem Luftweg nach Kiew (Ukraine) und anschliessend in einem Lastwagen versteckt bis in die Schweiz gereist.

Die Beschwerdeführerin B._______ brachte vor, sie sei ebenfalls armenische Staatsangehörige aus G._______ und habe im Jahr 2005 ihr (…)- Studium abgeschlossen. Sie habe persönlich in Armenien keine Schwierigkeiten gehabt, sondern das Land ausschliesslich wegen der Probleme ihres Ehemannes verlassen. In diesem Zusammenhang seien am 12. Dezember 2012 drei Männer – darunter der Bruder des Chefs ihres Mannes – in ihr Haus eingedrungen und hätten ihren Mann bedroht und geschlagen. Sie sei mit einem Küchenhocker mit einem harten Schlag in den Nacken bewusstlos geschlagen worden. Als sie wieder zu sich gekommen sei, habe sie starke Schmerzen und Lähmungserscheinungen gehabt. Dennoch habe sie in Armenien keinen Arzt aufgesucht. Am 14. Dezember 2012 habe ihr Ehemann bei der Polizei seine zuvor gemachten Aussagen im Zusammenhang mit dem Drogenfund widerrufen wollen, doch sei er dort gewarnt worden, er würde sich damit wegen falscher Zeugenaussage strafbar machen. Wegen dieser Vorfälle hätten sie noch gleichentags zusammen mit ihrem Kind G._______ verlassen. Bis zur Ausreise am 7. Februar 2013 hätten sie sich in I._______ aufgehalten.

Für den weiteren Inhalt der Aussagen wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen.

A.c Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens gaben die Beschwerdeführenden – jeweils im Original – einen Eheschein, einen Militärausweis und zwei Dienstkarten zu den Akten. Ihre armenischen Reisepässe hätten sie in Kiew dem sie transportierenden Lastwagenfahrer abgeben

D-3573/2013 müssen, der sie ihnen nicht mehr zurückgegeben habe. Das Original des armenischen Führerausweises sowie die Kopien ihrer Reisepässe hätten sie sich aus Armenien zuschicken lassen, doch seien ihnen diese Dokumente während einer Zugsfahrt im Kanton F._______ gestohlen worden. B. Mit zwei separaten Verfügungen vom 23. Mai 2013 – eröffnet am 25. Mai 2013 – lehnte das BFM die Asylgesuche mit der Begründung ab, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft stand. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz an und stellte fest, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C. Die damals noch nicht vertretenen Beschwerdeführenden beantragten beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVGer) mit Beschwerde vom 20. Juni 2013 (Poststempel: 21. Juni 2013) – unter Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung – die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. Eventuell seien die Entscheide zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen oder es sei "die Undurchführbarkeit, insbesondere Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen". Zur Untermauerung der Anträge – auf deren Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird – reichten die Beschwerdeführenden – jeweils in Kopie – eine am 22. April 2013 ausgestellte Anordnung zur Physiotherapie, drei am 1. Mai 2013, am 13. Juni 2013 und 14. Juni 2013 ausgestellte ärztliche Bescheinigungen sowie ein vom "Institute of child and adolescent health" in G._______ ausgestelltes fremdsprachiges Dokument ein. D. D.a Mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2013 teilte das BVGer den Beschwerdeführenden mit, sie könnten den Ausgang des Verfahrens gestützt auf Art. 42 AsylG in der Schweiz abwarten. Sodann forderte es die Beschwerdeführenden – unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall – auf, zur Deckung der mutmasslichen Verfahrenskosten bis zum 11. Juli 2013 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– einzuzahlen. Schliesslich wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert,

D-3573/2013 ebenfalls bis zum 11. Juli 2013 eine Übersetzung des in Kopie zu den Akten gegebenen fremdsprachigen Dokumentes einzureichen, andernfalls das Verfahren gestützt auf die bestehende Aktenlage weitergeführt werde.

D.b Mit Schreiben vom 2. Juli 2013 – und unter Beilage verschiedener medizinischer Rezepte sowie einer sich schon bei den vorinstanzlichen Akten befindenden Meldung der (…) vom 12. Februar 2013 in Kopie – machten die Beschwerdeführenden geltend, sie seien finanziell nicht in der Lage, den Kostenvorschuss zu bezahlen. Damit ersuchten sie nicht nur um Bewilligung der ratenweisen Bezahlung des ihnen auferlegten Kostenvorschusses, sondern sinngemäss auch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Mit auf den 7. Juli 2013 datiertem Schreiben (Poststempel: 8. Juli 2013) sowie mit Telefax vom 10. Juli 2013 wiederholten die Beschwerdeführenden ihre Begehren, in der Schweiz bleiben und den Kostenvorschuss in Raten zahlen zu können. Am 10. Juli 2013 gaben sie überdies eine deutsche Übersetzung beziehungsweise Zusammenfassung des Inhalts des in Kopie eingereichten Dokumentes (eine ärztliche Bescheinigung) des "Institute of child and adolescent health" in G._______ zu den Akten. D.c Das BVGer verzichtete mit einer weiteren Zwischenverfügung vom 16. Juli 2013 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und teilte den Beschwerdeführenden mit, über das sinngemässe Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. Sodann wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. E. E.a Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 9. August 2013 die Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Die Verfolgungsgeschichte könne in ihrer Gesamtheit beziehungsweise in den wesentlichen Punkten nicht überzeugen, woran auch die Vorbringen in der Beschwerdeschrift nichts zu ändern vermöchten. Überdies sei aufgrund der Vorbringen nicht von einer Schutzunfähigkeit und -unwilligkeit Armeniens auszugehen, zumal der Beschwerdeführer freiwillig – durch Untätigkeit – auf den Schutz verzich-

D-3573/2013 tet habe. Im Übrigen sei fraglich, ob B._______ (und somit deren Vorbringen) überhaupt "Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens" sein könne, da sie weder persönlich eine Beschwerde eingereicht noch ihren Ehemann dazu bevollmächtigt habe.

E.b Die Beschwerdeführenden – welche mit handschriftlicher Eingabe vom 27. August 2013 um Ansetzung einer Frist zur Beschaffung von Beweismitteln aus ihrer Heimat ersucht hatten – nahmen am 28. August 2013 mit einem von beiden Ehegatten unterzeichneten, als "Antrag auf Schutzasyl" bezeichneten Schreiben zur Vernehmlassung des BFM vom 9. August 2013 Stellung. Dabei wurde vorab gerügt, indem die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung Alias-Namen aufgeführt habe, zweifle sie offenbar ihre Identitäten an. Sodann beanstandeten sie die schlechte Übersetzung anlässlich der Anhörung und den Umstand, dass das BFM ihre "Verfolgungsgeschichte" als nicht asylrelevant qualifiziert habe.

E.c Der am 27. September 2013 neu bevollmächtigte Rechtsvertreter teilte dem BVGer am 9. Oktober 2013 mit, der Beschwerdeführer A._______ befinde sich seit dem 27. September 2013 zur stationären Behandlung in der (Klinik). Gleichzeitig reichte er eine Erklärung betreffend Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht zu den Akten und stellte die Einreichung eines ärztlichen Berichtes in Aussicht.

E.d Der in Aussicht gestellte, am 15. Oktober 2013 von der (Klinik) verfasste Bericht ging – samt einem Überweisungsschreiben des (…) vom 27. September 2013 sowie verschiedenen Laborbefunden und "Vergleichsübersichten" in Kopie – am 21. Oktober 2013 beim BVGer ein. Danach leide A._______ unter einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) und werde voraussichtlich bis zum 22. Oktober 2013 hospitalisiert bleiben. Neben der "Krisenintervention, Behandlung der Suizidalität" würden ihm "zur Stimmungsstabilisierung" Medikamente verabreicht. Zur Verhinderung einer "raschen Destabilisierung, insbesondere bei Belastungssituationen" und zur Beschleunigung des Genesungsprozesses werde künftig eine Therapie im ambulantem Rahmen empfohlen. E.e Am 12. November 2013 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden dem BVGer eine Vorladung der Staatsanwaltschaft G._______ samt deutscher Übersetzung ein. E.f Mit Schreiben vom 21. November 2013 informierte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden – unter Beilage entsprechender Unterlagen

D-3573/2013 – das BVGer darüber, am 10. Dezember 2013 würden beim Kind C._______ die Gaumen- und Rachenmandeln operativ entfernt. F. F.a Das vom BVGer am 21. November 2013 zur Einreichung einer ergänzenden Vernehmlassung eingeladene BFM hielt am 11. Dezember 2013 an seinen in den Verfügungen vom 23. Mai 2013 und in der ersten Vernehmlassung vom 9. August 2013 gemachten Erwägungen fest. Weder die auf den 5. August 2013 datierte Vorladung noch der ärztliche Bericht vom 15. Oktober 2013 vermöchten an der Beurteilung etwas zu ändern, zumal die Behandlung der verbreiteten psychischen Probleme auch in Armenien möglich sei.

F.b Die Beschwerdeführenden nahmen durch ihren Rechtsvertreter am 14. Januar 2014 zur Vernehmlassung des BFM vom 11. Dezember 2013 Stellung und hielten dabei fest, A._______ werde seit November 2013 im (…) sowie in der (Klinik) ambulant therapiert, und seine Frau B._______ erwarte auf anfangs Mai 2014 ihr zweites Kind; entsprechende Berichte und Bestätigungen würden nachgereicht. F.c Folgende Unterlagen gingen am 16. Januar 2014 beim BVGer ein: Eine Erklärung von B._______ zur Entbindung vom Arztgeheimnis, zwei Schreiben des Hausarztes zum medizinischen Behandlungsbedarf aller drei Beschwerdeführenden, drei B._______ betreffende Diagnosen (Aufzählung) sowie drei Berichte betreffend die Mandelentfernung beim Kind C._______. F.d Am 21. März 2014 reichten die Beschwerdeführenden schliesslich einen am 5. März 2014 ausgestellten Bericht des (…) ein, wonach bei A._______ nebst einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2) diagnostiziert worden sei und er aktuell alle zwei Wochen mit therapeutischen Gesprächen sowie medikamentös behandelt werde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.

D-3573/2013 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was in casu nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens eines Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012 eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet (AS 2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss Abs. 1 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren das neue Recht. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 In Bezug auf die vom BFM in seiner ersten Vernehmlassung vom 9. August 2013 geäusserten Zweifel, ob die Ehefrau B._______ überhaupt Beschwerdeführerin sei beziehungsweise ob deren Vorbringen überhaupt Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens seien, da diese weder persönlich eine Beschwerde eingereicht noch ausdrücklich ihren Ehemann A._______ dazu bevollmächtigt habe, ist Folgendes festzuhalten: Zwar erliess das BFM in der Tat – vermutlich mit Blick auf die vom Ehemann anlässlich der Befragungen geäusserte Bemerkung, seine Frau dürfe nicht erfahren, dass sie während ihrer Bewusstlosigkeit sexuellen Übergriffen ausgesetzt gewesen sei (vgl. Vorakten A10 S. 9 und A26 S. 4) – am 23. Mai 2013 unter derselben Verfahrensnummer zwei separate Verfügungen (eine für den Ehemann A._______ sowie den Sohn C._______ und eine für die Ehefrau B._______). Ausserdem wurde die am 20. Juni 2013 beim BVGer eingereichte Beschwerde – ebenso wie die am 27. September 2013 zugunsten des Rechtsvertreters ausgestellte Vollmacht – nur vom Ehemann unterzeichnet. Die Beschwerdeschrift vom 20. Juni 2013 soll jedoch gemäss ihrem Rubrum für alle drei Familienmitglieder gelten und die im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens eingereichten Beweismittel betreffen nicht nur

D-3573/2013 A._______, sondern auch seine Ehefrau B._______ und den gemeinsamen Sohn C._______. Sodann wurde die als "Antrag auf Schutzasyl" bezeichnete Stellungnahme zur (ersten) Vernehmlassung vom 9. August 2013 von beiden Ehegatten unterzeichnet. Angesichts dieser Aktenlage ist davon auszugehen, dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahren beide Verfügungen des BFM vom 23. Mai 2013 sind, zumal eine andere Betrachtungsweise eindeutig auch nicht im Interesse der Beschwerdeführenden liegen würde. Im Übrigen erscheint auch die Erwähnung der geltend gemachten sexuellen Übergriffe auf die Ehefrau im vorliegenden (die ganze Familie […] betreffenden) Urteil nicht bedenklich, ist doch davon auszugehen, dass der zwischenzeitlich bestellte Rechtsvertreter seine Mandanten angemessen über den Inhalt des Entscheids informieren wird. 1.4 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). 1.5 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Verfügungen aus den in Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgesehenen Gründen. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

D-3573/2013 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das BVGer hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4. 4.1 Vorab ist hinsichtlich der Rüge, das Aufführen von Aliasnamen lasse erkennen, dass das BFM die Glaubhaftigkeit der Identitäten der Beschwerdeführenden anzweifle, darauf hinzuweisen, dass vorliegend offensichtlich bei der Transkription von der armenischen in die lateinische Schrift gewisse kleinere Abweichungen beziehungsweise Unklarheiten entstanden waren. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden (vgl. Stellungnahme vom 28. August 2013) zweifelte die Vorinstanz jedoch nicht an den angegebenen Identitäten beziehungsweise leitete aus den unterschiedlichen Schreibweisen nichts zu deren Ungunsten ab.

4.2 Hingegen äusserte das BFM in den beiden angefochtenen Verfügungen gewichtige Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen, welche die Beschwerdeführenden zum Verlassen ihrer Heimat veranlasst haben sollen.

4.2.1 So stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer A._______ habe im Verlauf des Verfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht. So habe er in der Befragung zur Person (BzP) vom 28. Februar 2013 zu Protokoll gegeben, die Drogen in einem schwarzen "Mercedes-Benz" gefunden zu haben (vgl. Vorakten A10 S. 8), während er anlässlich der Anhörung vom 7. Mai 2013 wiederholt von einem "BMW", "vermutlich Modell 530", gesprochen (vgl. A26 S. 6 f.) und auf entsprechenden Hinweis hin seine Aussage dahingehend korrigiert habe, er verwechsle das "Modell 530" mit dem "BMW" seines Freundes (vgl. A26 S. 9). Zudem habe der Beschwerdeführer in der BzP angegeben, das Bestechungsgeld habe sich in einem Couvert befunden (vgl.

D-3573/2013 A10 S. 8), um dann später zu sagen, es habe sich um ein kleines in einen Plastiksack gewickeltes Paket gehandelt (vgl. A26 S. 15).

Sodann seien seine Vorbringen – insbesondere die Aussagen zu den "dubiosen Besuchen" unbekannter Männer bei seinen Eltern (vgl. A26 S. 18) – trotz wiederholter Nachfrage zu wenig konkret und differenziert ausgefallen.

Schliesslich widersprächen seine Aussagen in verschiedener Hinsicht der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns. So sei etwa nicht einsehbar, wieso der Beschwerdeführer nach den sexuellen Übergriffen der Männer auf seine Ehefrau diese nicht umgehend zur ärztlichen Kontrolle gebracht habe. Auf entsprechenden Vorwurf hin schwächte er sein diesbezügliches Vorbringen dahingehend ab, es habe sich nicht um eine eigentliche Vergewaltigung gehandelt, da es nicht zu einer Erektion gekommen sei und der Übergriff nur stattgefunden habe, um ihn – den Ehemann – zu erniedrigen (vgl. A26 S. 18).

4.2.2 In Bezug auf die Darstellung der Beschwerdeführerin wies das BFM vorab darauf hin, B._______ sei ihren Angaben zufolge ausgebildete (…) und habe entsprechende Praktika absolviert (vgl. A13 S. 4). Es sei daher nicht nachvollziehbar, dass sie nach den von ihr geschilderten Vorfällen weder Informationen eingeholt noch rechtliche Schritte eingeleitet habe, sondern sich mit der knappen Aussage ihres Ehemannes, sie seien "so oder so in Gefahr" und müssten das Land verlassen (vgl. A25 S. 10), begnügt und diesen dann – angeblich ebenfalls ohne sich für die Gründe und die aktuelle Lage zu interessieren – zusammen mit dem damals (…)jährigen Sohn C._______ auf eine lange und schwierige Flucht begleitet habe. Die Vorinstanz bemerkte im Weiteren, die Beschwerdeführerin sei nicht imstande gewesen, den Namen des Chefs ihres Ehemannes zu nennen, obwohl aufgrund dieser Person die ganze Familie habe ausreisen müssen. Zudem habe sie weder gewusst, auf welchem Polizeiposten ihr Mann zwei Tage lang festgehalten worden sei, noch habe sie genauere Angaben über den Fund der Drogen machen können (vgl. A25 S. 11 ff.). Es sei ihr auch nicht bekannt gewesen, dass die Personen, die nach ihrem Ehemann getrachtet hätten, nach ihrer Abreise bei ihren Schwiegereltern vorbeigekommen seien (vgl. A25 S. 13).

D-3573/2013 4.3 Sodann hielt das BFM in beiden angefochtenen Verfügungen fest, Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, solchen ausgesetzt zu sein, seien nur dann asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme. Generell sei Schutz gewährleistet, wenn der Staat – etwa durch wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen – geeignete Massnahmen treffe, um die Verfolgung zu verhindern, und wenn der Antragsteller Zugang zu diesem Schutz habe. Die Beschwerdeführenden hätten aber gegen die Drittpersonen, welche die behauptete Gewaltanwendung am 12. Dezember 2012 verursacht hätten, keine Anzeige erstattet, was schon deshalb nicht nachvollziehbar erscheine, weil der Beschwerdeführer angeblich bereits Kontakt mit der Polizei gehabt habe und die Behörden im Zusammenhang mit diesem Vorfall schon aktiv gewesen seien. Auch von der Beschwerdeführerin wäre eine solche Anzeige zu erwarten gewesen, zumal diese eine (…) Ausbildung genossen habe. Angesichts dieser Aktenlage vermöchten die Vorbringen der Beschwerdeführenden – selbst wenn sie als glaubhaft erachtet würden – teilweise auch den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen. 4.4 Das BVGer kann sich grundsätzlich den Ausführungen der Vorinstanz – sowohl zur Frage der Glaubhaftigkeit als auch zu derjenigen der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise Asylrelevanz – anschliessen. 4.4.1 In der Beschwerdeschrift wird zwar behauptet, die vom BFM festgestellten Unstimmigkeiten in den Aussagen des Ehemannes seien auf eine falsche Übersetzung durch die Dolmetscherin zurückzuführen. Als der Beschwerdeführer die Übersetzerin etwa auf den Widerspruch bezüglich der Marke des durchsuchten Autos hingewiesen habe, habe diese gesagt, das sei kein grosses Problem, weshalb er die Ungereimtheit nicht sogleich ausgeräumt habe (vgl. Beschwerde vom 20. Juni 2013 S. 2 und Stellungnahme vom 28. August 2013 S. 1). Diese durch nichts belegte Darstellung vermag indessen nicht zu überzeugen, zumal dem Beschwerdeführer sowohl das Protokoll der BzP vom 28. Februar 2013 als auch dasjenige der Anhörung vom 7. Mai 2013 rückübersetzt worden war und er in der Folge deren Richtigkeit und Vollständigkeit unterschriftlich bestätigte (vgl. A10 S. 11 und A26 S. 20). Sodann entbehrt der Vorwurf, in der Anhörung vom 7. Mai 2013 habe es der Befrager unterlassen, in Bezug auf die Personen, die nach dem Be-

D-3573/2013 schwerdeführer gesucht hätten, genauer nachzufragen, weshalb keine detaillierteren Ausführungen hätten erwartet werden können (vgl. Beschwerde S. 2), jeglicher Grundlage. Der Beschwerdeführer wurde nämlich wiederholt zu Details betreffend die "dubiosen Besuche" gefragt (vgl. A26 S. 9), wobei er antwortete, es gebe "keine weiteren Details", und auf erneutes Nachfragen hin erklärte, ein Auslandtelefonat sei sehr teuer, weshalb er sich bei Anrufen an seine Eltern jeweils vor allem nach deren Wohlbefinden erkundige (vgl. A26 S. 18). 4.4.2 Auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung des Sachverhaltes zu führen. So kann der in Kopie eingereichten ärztlichen Bescheinigung des "Institute of child and adolescent health" in G._______ lediglich entnommen werden, dass sich der Beschwerdeführer bereits in seiner Heimat in ärztliche Behandlung begeben und dort über psychische Störungen, insbesondere über Angstzustände und Schlafprobleme berichtet hatte, wobei man ihm das Medikamtent "Zoloft" verschrieben und eine Psychotherapie angeordnet habe. Dabei fällt aber auf, dass die ärztliche Bescheinigung das Datum "12. Juli" (und als Jahreszahl vermutlich das Jahr 2011) nennt, obwohl der Beschwerdeführer behauptete, erst seit Dezember 2012 Probleme gehabt und deswegen anfangs Februar 2013 Armenien verlassen zu haben. Dieser Umstand lässt darauf schliessen, dass die psychischen Probleme des Beschwerdeführers in keinem Zusammenhang mit den von ihm geltend gemachten Asylgründen stehen. Des Weiteren kann den verschiedenen in der Schweiz ausgestellten ärztlichen Bescheinigungen (von J._______/Facharzt allgemeine innere Medizin vom 14. Juni 2013 und vom 21. Oktober 2013, des (…) vom 27. September 2013, der (Klinik) vom 15. Oktober 2013 und des (…) vom 5. März 2014 [vgl. Sachverhalt Bst. C, E.c, E.d, F.b, F.c und F.d) zwar entnommen werden, dass der Beschwerdeführer unter verschiedenen psychischen Problemen beziehungsweise unter einer posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1) und unter einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome F33.2) leidet, aufgrund welcher er sich vom 27. September 2013 bis zum 22. Oktober 2013 in der (Klinik) zur stationären Behandlung befand, und welche Probleme nachfolgend mittels regelmässiger Therapiesitzungen sowie medikamentös behandelt werden. Soweit in den besagten Berichten (insbesondere in den Berichten der (Klinik) vom 15. Oktober 2013 und des (…) vom 5. März 2014) aber

D-3573/2013 mögliche Ursachen für die psychischen Probleme genannt werden, so stützen sich diese Angaben ausschliesslich auf die Schilderung des Beschwerdeführers und sind daher ebenfalls nicht geeignet, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit des geschilderten Sachverhaltes zu beseitigen. Sodann lassen sich mit den die Beschwerdeführerin betreffenden ärztlichen Bestätigungen (von K._______/Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe vom 1. Mai 2013 und von L._______/Facharzt für orthopädische Chirurgie vom 13. Juni 2013) und mit der Verordnung zur Physiotherapie auch die vorgebrachten sexuellen Übergriffe vom 12. Dezember 2012 nicht bestätigen. Schliesslich ist in Bezug auf die am 12. November 2013 zu den Akten gegebene Vorladung der Staatsanwaltschaft G._______ vorab festzuhalten, dass es sich beim fraglichen Dokument – entgegen der entsprechenden Feststellung der Vorinstanz (vgl. ergänzende Vernehmlassung vom 11. Dezember 2013 S. 2) – nicht um eine Kopie, sondern um ein Original handelt. Das BFM stellte jedoch zutreffend fest, in der besagten Vorladung werde auf Art. 267 des armenischen Strafgesetzbuches verwiesen, welche Bestimmung die Verletzung von Vorschriften betreffend Herstellung, Beschaffung, Abgabe und Lieferung von Suchtmitteln und psychotropischen Stoffen unter Strafe stelle, und wies im Weiteren ebenfalls zu Recht darauf hin, der Beschwerdeführer sei gemäss seinen Angaben im Dezember 2012 diesbezüglich vorübergehend festgenommen worden. Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise im Februar 2013 noch Kontakt mit der Polizei gehabt haben will (ohne aber festgenommen worden zu sein; vgl. A26 S. 5), erscheint es in der Tat nicht nachvollziehbar, wieso er im August 2013 "als Beschuldigter wegen Straftat" auf die Polizeistation des M._______/G._______ hätte vorgeladen werden sollen. Dabei vermag weder die Aussage, der Beschwerdeführer gehe davon aus, die "korrupten armenischen Behörden" wollten ihn "auf Veranlassung seines ehemaligen Vorgesetzten" hin unter dem Vorwand, eine Straftat begangen zu haben, "mundtot" machen (vgl. Eingabe vom 12. November 2013), noch die Behauptung, das späte Ergehen der Vorladung bestätige die grassierende Korruption in Armenien, wolle man sich doch am Beschwerdeführer rächen, nachdem zuerst aufgrund seiner Angaben sein Vorgesetzter verhaftet worden sei (vgl. Stellungnahme vom 14. Januar 2014), zu überzeugen. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass Dokumente wie die Vorladung der Staatsanwaltschaft G._______ gemäss den gesicherten Erkenntnissen des BVGer sehr einfach käuflich erworben werden können.

D-3573/2013 4.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft standhalten. Es kann darauf verzichtet werden, auf die übrigen Erwägungen der Vorinstanz und auf die weiteren Darlegungen in der Beschwerdeschrift vom 20. Juni 2013 sowie in den weiteren Eingaben und Stellungnahmen einzugehen. Die Asylgesuche wurden vom BFM nach dem Gesagten zu Recht abgewiesen. 5. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligungen noch über einen Anspruch auf Erteilung von solchen. Ihre Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 Ausländergesetz [AuG, SR 142.20]).

Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli

D-3573/2013 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise Art. 1A FK erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Armenien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124–127, mit weiteren Hinweisen). Das ist vorliegend jedoch nicht der Fall. 6.2.3 Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748,

D-3573/2013 BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.3.1 Bezüglich Armenien und insbesondere auch bezüglich G._______ kann im jetzigen Zeitpunkt klarerweise nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt, welche für die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr dorthin eine konkrete Gefährdung darstellen würde, gesprochen werden. 6.3.2 Es bleibt im Folgenden zu prüfen, ob allenfalls individuelle – insbesondere medizinische – Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen könnten. 6.3.2.1 Der Beschwerdeführer gab bereits am 18. Februar 2013 im EVZ D._______ an, unter depressiven Problemen zu leiden, worauf er noch gleichentags zur Konsultation ins Spital gebracht wurde (vgl. A7 und A8). In der Folge wurde ihm ein Medikament zur Behandlung von Depressionen verschrieben. In der BzP vom 28. Februar 2013 und in der Anhörung vom 7. Mai 2013 machte er keine psychischen oder physischen Beschwerden geltend. Erst auf Beschwerdeebene, am 9. Oktober 2013, liess er durch seinen Rechtsvertreter mitteilen, er befinde sich seit dem 27. September 2013 zur stationären Behandlung in der (Klinik); entsprechende Berichte (vgl. Sachverhalt Bst. E.d) gingen am 21. Oktober 2013 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Weiter wurden am 16. Januar 2014 zwei am 21. Oktober 2013 sowie am 14. Januar 2014 von einem Allgemeinpraktiker verfasste Schreiben und am 21. März 2014 ein am 5. März 2014 vom (…) ausgestellter Bericht (vgl. Sachverhalt Bst. F.c und F.d) zu den Akten gegeben. Gemäss den besagten Berichten leidet der Beschwerdeführer unter einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) sowie unter einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome (ICD.10 F33.2). Im Verlauf der stationären Behandlung in der (Klinik) vom 27. September 2013 bis zum 22. Oktober 2013 habe sich der Zustand von A._______ verbessert. Er habe sich von "Suizidalität distanzieren" können, sei "ruhiger und adäquater geworden" und "emotional unter Medikation weniger instabil" (vgl. Bericht vom 15. Oktober 2013). Der Beschwerdeführer sei zwar "weiterhin psychisch instabil", und Situationen, die mit psychischem oder körperlichem Stress einhergingen, stellten ein "potentielles Risiko für eine neue Entgleisung" dar, weshalb die Weiterführung der "integrierten psychiatrischen Behandlung mit regelmässigen thera-

D-3573/2013 peutischen Gesprächen" unter medikamentöser Unterstützung mit "Seroquel" und "Depakine" indiziert sei. Wie dem zusammen mit der Beschwerdeschrift eingereichten ärztlichen Attest des "Institute of child and adolescent health" in G._______ entnommen werden kann, litt der Beschwerdeführer bereits in seiner Heimat unter "obsessiven Gedanken und Handlungen in Form von Ritualen, Angst, Störungen des autonomen Nervensystems" sowie unter "Schlafund Appetitstörungen", weshalb ihm das Medikament "Zoloft" und eine Psychotherapie verordnet wurde. Dieser Attest untermauert die – auch vom BFM in seiner ergänzenden Vernehmlassung vom 11. Dezember 2013 geäusserten – Erkenntnisse des BVGer, wonach die Behandlung der verbreiteten psychischen Erkrankungen in Armenien grundsätzlich gewährleistet ist. So bestehen insbesondere in G._______ geeignete psychiatrische Einrichtungen mit ausgebildetem Fachpersonal (so etwa das "Institute of child and adolescent health", welches den Beschwerdeführer bereits behandelt hatte) und es ist eine breite Palette von Psychopharmaka vorhanden. Bei dem ihm in Armenien verschriebenen "Zoloft" handelt es sich um ein auch in Mitteleuropa sehr verbreitetes Medikament zur Behandlung von Depressionen, Panik- und Angststörungen sowie von posttraumatischen Belastungsstörungen. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Armenien (erneut) adäquat behandelt würde und er mithin nicht auf eine Weiterbehandlung in der Schweiz angewiesen ist. 6.3.2.2 Die Beschwerdeführerin B._______ musste bereits kurz nach der Ankunft im EVZ D._______ nach einem Schwächeanfall zur Untersuchung ins Spital überführt werden. Aus den Akten kann sodann entnommen werden, dass sie sich wegen Spannungsgefühlen in der Brust sowie wegen Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule in ärztliche Behandlung begeben hatte. In der Folge wurden insbesondere eine Zervikobrachialgie (Schulter-Arm-Schmerzen, die darauf zurückzuführen sind, dass benachbarte Knochen oder Bandscheiben auf die Nerven der Halswirbelsäule drücken) und eine Lumboischialgie (teilweise in die Beine ausstrahlende Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule) diagnostiziert; zur Behandlung wurden nebst Physiotherapie schmerzstillende und entzündungshemmende Tabletten, Gels und Pflaster verschrieben. Gemäss den Erkenntnissen des BVGer ist die Fortführung dieser Behandlung – sofern

D-3573/2013 dannzumal überhaupt noch nötig – auch in Armenien ohne weiteres möglich. Gemäss Angaben des Rechtsvertreters im Schreiben vom 14. Januar 2014 erwartet die Beschwerdeführer auf Anfang Mai 2014 ihr zweites Kind. Abgesehen von einer kurzen Meldung des Allgemeinpraktikers J._______ vom 6. September 2013, welcher einen positiven Schwangerschaftstest in der 3. Schwangerschaftswoche bestätigt, liegen keine weiteren diesbezüglichen ärztlichen Berichte vor. Es ist daher von einem problemlosen Schwangerschaftsverlauf auszugehen. Der fortgeschrittenen Schwangerschaft beziehungsweise der bevorstehenden Geburt kann bei der Ansetzung der Ausreisefrist Rechnung getragen werden. 6.3.2.3 Dem Kind C._______ wurden am 10. Dezember 2013 die Gaumen- und Rachenmandeln entfernt. Dieser mit einem dreitägigen Aufenthalt im (Spital) verbundene Eingriff verlief offenbar ohne Probleme (vgl. entsprechender Austrittsbericht vom 11. Dezember 2013). 6.3.2.4 Nach dem Gesagten erscheint der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden unter medizinischen Gesichtspunkten insgesamt als zumutbar. 6.3.3 Schliesslich bestehen auf individueller Ebene auch keine anderen Hinweise, dass die Beschwerdeführenden bei ihrer Rückkehr nach Armenien in eine konkrete, ihre Existenz bedrohende Situation geraten könnten. Der (…)-jährige Beschwerdeführer verfügt über eine sehr gute Ausbildung (zwei Jahre an der Hochschule für […] und vier Jahre an der Universität G._______ mit Abschluss in […]) und mehrjährige Berufserfahrung im (…) und einer (…) sowie bei der Zollverwaltung. Seine knapp (…)-jährige Ehefrau hat nicht nur eine Ausbildung als (…) gemacht, sondern auch an der Universität G._______ (…) studiert und nach Studienabschluss ein Praktikum in einer (…) absolviert. Zudem wohnen die Eltern sowie weitere Verwandte des Beschwerdeführers nach wie vor in G._______, und es ist davon auszugehen, dass diese den Beschwerdeführenden bei der Reintegration behilflich sein werden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass den Beschwerdeführenden auch die Möglichkeit offen steht, in der Schweiz (finanzielle und auch medizinische) Rückkehrhilfe zu beantragen (vgl. A26 S. 19). 6.3.4 Insgesamt kann der Vollzug der Wegweisung sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar bezeichnet werden.

D-3573/2013 6.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr benötigten Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen einer Überprüfung gemäss Art. 106 Abs. 1 AsylG standhalten. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten desselben den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte und die Beschwerdeführenden in der Schweiz keiner bezahlten Tätigkeiten nachgehen (so dass von ihrer Bedürftigkeit ausgegangen werden kann), sind in Gutheissung des in der Beschwerde vom 20. Juni 2013 (Poststempel 21. Juni 2013) gestellten, bis anhin noch nicht behandelten Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3573/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden – in Gutheissung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung – keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Martin Zoller Kathrin Mangold Horni

Versand:

D-3573/2013 — Bundesverwaltungsgericht 10.04.2014 D-3573/2013 — Swissrulings