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Bundesverwaltungsgericht 21.05.2010 D-3571/2010

21. Mai 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,967 Wörter·~15 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Volltext

Abtei lung IV D-3571/2010 {T 0/2} Urteil v o m 2 1 . M a i 2010 Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. A._______, geboren (...), Bangladesch, vertreten durch lic. iur. Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. Mai 2010 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-3571/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Bangladesch bengalischer Ethnie – seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 10. März 2009 verliess und via B., C. und D. am 12. April 2009 illegal in die Schweiz gelangte, wo er am folgenden Tag im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) E. ein Asylgesuch einreichte, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 3. Mai 2010 zur Person (BzP) und der Anhörung zu den Asylgründen vom 10. Mai 2010 im EVZ E. insbesondere geltend machte, er sei bei der F. als Gärtner angestellt gewesen, dass am 25. Februar 2009 eine Schiesserei zwischen der F. und anderen Einheiten stattgefunden habe, wobei er durch den Schusswechsel Angst bekommen habe und in sein Heimatdorf geflüchtet sei, dass Einheiten der G. am 3. März 2009 während seiner Abwesenheit sein Elternhaus nach Waffen durchsucht hätten, da er des gewalt samen Einbruchversuchs in die Waffenkammer verdächtigt worden sei, dass die G. seinem Vater mitgeteilt hätten, er müsse sich innert drei Tagen bei ihnen melden, dass die G. in der Folge seinen Vater mehrmals mitgenommen und ihm gesagt hätten, sie würden den Beschwerdeführer sofort erschiessen, falls sie ihn fänden, dass ihm bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat eine 30-jährige Haftstrafe drohe, dass der Beschwerdeführer eine Bestätigung „to whom it may concern“ zu den Akten legte, dass er innerhalb von 48 Stunden nach der Gesuchstellung keine Reise- oder Identitätspapiere einreichte, dass das BFM mit Verfügung vom 10. Mai 2010 – gleichentags mündlich eröffnet (Art. 13 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, D-3571/2010 dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, vorliegend seien keine entschuldbaren Gründe ersichtlich, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, rechtsgenügliche Ausweispapiere einzureichen, dass das eingereichte Dokument „to whom it may concern“ nicht rechtsgenüglich sei, dass als Identitätsausweis beziehungsweise Identitätspapier nur ein amtliches Dokument mit Fotografie gelte, aus dem die Identität seiner Inhaberin oder seines Inhabers hervorgehe (Art. 1a Bst. c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu den Umständen seiner Reise, wonach er ohne jegliche Identitätsdokumente und ohne jemals kontrolliert worden zu sein, von Bangladesch in die Schweiz gelangt sei, in höchstem Masse realitätsfremd seien, dass deshalb davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer sei auf eine andere als die von ihm angegebene Art und Weise gereist und habe hierfür einen gültigen Reisepass verwendet, den er den Asylbehörden vorenthalte, dass seine Vorbringen darüber hinaus keine Asylrelevanz entfalteten, dass es dem legitimen Anspruch des bangladeschischen Staates entspreche, kriminelle Handlungen zu verfolgen, dass dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offen stehe, und es ihm auch zuzumuten sei, sich mit Hilfe eines Anwalts und den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zur Wehr zu setzen und seine Unschuld zu beweisen, dass abgesehen davon die Ausführungen in Zusammenhang mit seiner Suche seitens der G. durchwegs substanzlos seien, wobei die geltend gemachte Bezichtigung des Einbruchversuchs in ein Waffenlager nicht stichhaltig sei und konstruiert wirke, dass der Beschwerdeführer demnach die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, und aufgrund der Aktenlage keine weiteren Abklärungen zur D-3571/2010 Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvoll zugshindernisses erforderlich seien, dass infolgedessen auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Mai 2010 (Poststempel vom 18. Mai 2010) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen liess, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das Verfahren zurückzuweisen, dass ihm in der Folge Asyl zu gewähren sei, dass er eventualiter nicht wegzuweisen, sondern ihm stattdessen die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei, dass sein Sicherheitskonto genügend gedeckt sei, weshalb für die Deckung von Verfahrenskosten darauf zuzugreifen sei, dass die vorinstanzlichen Akten am 19. Mai 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - mit Ausnahme des Antrags auf Asylgewährung (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73, E. 5.6.5 S. 90 f.) - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG), D-3571/2010 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, D-3571/2010 dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich aufgrund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvoll zugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass hinsichtlich der zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers vorweg auf dessen im EVZ E. am 3. Mai 2010 protokollierten Aussagen sowie auf das Protokoll der direkten Bundesanhörung vom 10. Mai 2010 zu verweisen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der gesamten Akten und Umstände davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe die ihm obliegende gesetzliche Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) missachtet, dass in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegt wurde, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass in der Rechtsmitteleingabe zwar geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer habe nunmehr sein originales Nationalitätendokument den zuständigen Behörden am 3. Mai 2010 abgegeben, wobei die Verspätung aus guten Gründen erfolgt sei, dass er aus dieser Argumentation jedoch nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, zumal mit keinem Wort dargelegt wird, aus welchen „guten Gründen“ er besagtes Dokument nicht innert der gesetzlich festgelegten Frist von 48 Stunden nach der Gesuchstellung zu den Akten legte, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren geltend machte, er habe die gesamte Reise von seinem Heimatland in die D-3571/2010 Schweiz ohne Ausweisdokumente und ohne je kontrolliert worden zu sein, zurückgelegt (vgl. Befragungsprotokoll vom 3. Mai 2010; A1, S. 8), dass diese Behauptung offensichtlich unglaubhaft ist und der all gemeinen Erfahrung widerspricht, dass sämtliche Schengen-Vertragsstaaten gemäss dem Schengener Abkommen verpflichtet sind, die strengen EU-Einwanderungsbestimmungen mit Visa- und Passkontrollen einzuhalten, dass die Reisewegdiskussion durch die Nachreichung des Nationali tätendokuments entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung keineswegs überholt ist, zumal der Beschwerdeführer einerseits das Dokument, sollte er tatsächlich damit in die Schweiz ein gereist sein, innert Frist hätte einreichen können, und andererseits seine realitätsfremden Aussagen zu den Reiseumständen nach wie vor aktenkundig sind, dass schliesslich Widersprüche oder tatsachenwidrige Angaben über den Reiseweg negative Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Verfolgung zulassen (vgl. EMARK 1998 Nr. 17 E. 4b S. 150), dass sich sodann die Aktenlage nach der Direktanhörung dermassen klar präsentierte, dass bereits aufgrund einer summarischen Prüfung der eindeutige Schluss gezogen werden konnte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht, dass die Ausführungen des BFM zur fehlenden Asylrelevanz der geltend gemachten Verfolgung im Rahmen eines Nichteintretensentscheides zwar unzulässig respektive unbehelflich sind (vgl. EMARK 2004 Nr. 5), dass der Beschwerdeführer jedoch bei der Schilderung seiner Asylgründe mehrheitlich nicht in der Lage war, konkrete und substanziierte Angaben zu machen, dass er beispielsweise nicht wusste, wofür die Abkürzung „F.“ steht (vgl. Anhörungsprotokoll vom 10. Mai 2010; A8, S. 4, F23), obwohl er bei dieser Einheit seit dem Jahr 2006 als Gärtner angestellt gewesen sein will (vgl. a.a.O., S. 2, F7), D-3571/2010 dass in diesem Zusammenhang auch erstaunt, dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP bei der Frage nach der letzten ausgeübten Tätigkeit nicht die Anstellung als Gärtner angab, sondern geltend machte, er habe ab 2003 begonnen, T-Shirts zu kaufen und verkaufen (vgl. A1, S. 3), dass jedoch vom Beschwerdeführer zu erwarten gewesen wäre, dass er sich an die Tätigkeit als Gärtner erinnert und diese entsprechend erwähnt hätte, zumal die mutmassliche Schiesserei auf dem Kasernenareal, welche ihn zur Flucht in sein Heimatdorf veranlasst haben soll, angeblich stattfand, als er mit Grasschneiden beschäftigt gewesen sein will (vgl. A8, S. 3, F18, S. 4, F24/25), dass im Weiteren die Unkenntnis des Beschwerdeführers betreffend Fragen zu seinem Vorgesetzten auffällt, dass er weder dessen vollständigen Namen noch seinen genauen Rang bezeichnen konnte, dass er auch nicht in der Lage war, die Aufgaben des Vorgesetzten abgesehen von der Auftragserteilung genau anzugeben (vgl. A8, S. 3, F12-14), dass der Beschwerdeführer darüber hinaus weder wusste, weshalb es zur angeblichen Schiesserei gekommen ist, wer dabei gegen wen gekämpft hat noch wie lange der Vorfall etwa gedauert hat (vgl. A8, S. 4), dass er diesbezüglich jedoch eingehend hätte informiert sein sollen, zumal er nach der Schiesserei die Zeitung gelesen haben will (vgl. a.a.O.), dass der Beschwerdeführer geltend machte, für die Arbeit im Garten hätten sie stets diverse Werkzeuge, auch Mähmaschinen benutzt, weshalb er vermutlich beschuldigt worden sei, das Schloss zum Waffenlager aufgebrochen zu haben, dass diese Erklärung nicht zu überzeugen vermag, zumal der Beschwerdeführer beruflich offensichtlich nicht mit Waffen zu tun hatte, und daher nicht nachvollziehbar ist, weshalb ausgerechnet er als Gärtner das Schloss hätte aufbrechen sollen, D-3571/2010 dass der Beschwerdeführer im Weiteren nicht konkret anzugeben wusste, wann sein Vater auf den Polizeiposten bestellt worden sei, dass dies von ihm indessen hätte erwartet werden dürfen, zumal er geltend machte, er sei von seinem Vater informiert worden, die G.- Einheit habe gedroht, ihn zu erschiessen (vgl. A1, S. 7), dass der Beschwerdeführer schliesslich keine Kenntnis darüber hatte, ob ein Verfahren gegen ihn hängig sei (vgl. a.a.O.), dass er jedoch ein Interesse daran haben sollte, sich entsprechend zu informieren, will er doch sein Heimatland wegen der angeblichen Bezichtigung des Einbruchversuchs verlassen haben, dass es unter diesen Umständen auch seltsam anmutet, wenn der Beschwerdeführer plötzlich genau wissen will, dass ihn eine 30-jährige Gefängnisstrafe erwarten würde (vgl. a.a.O.), dass das Bundesverwaltungsgericht angesichts der Unkenntnis des Beschwerdeführers und seiner unsubstanziierten Angaben von der Unglaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen ausgeht, dass das BFM demnach in der Entscheidbegründung zu Recht ausführte, die geltend gemachte Bezichtigung des Einbruchversuchs sei nicht stichhaltig und wirke konstruiert, dass es sich daher erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerdeeingabe näher einzugehen, zumal dies zu keiner anderen Einschätzung zu führen vermag, dass sich in Anbetracht dieser Sachlage die Erkenntnis ergibt, es bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses noch gar zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG sowie BVGE 2007/8 E. 2.1), dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge D-3571/2010 hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrecht lichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, D-3571/2010 dass darüber hinaus keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimatstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Bangladesch noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass in Bangladesch keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, dass insbesondere davon auszugehen ist, der junge und gemäss Akten gesunde Beschwerdeführer werde in seiner Heimat eine neue Existenz aufbauen können, zumal er die Schule besuchte und Arbeitserfahrung als Verkäufer hat, dass er im Übrigen in Bangladesch über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz (Eltern, 4 Brüder, 2 Schwestern) verfügt, welches ihm bei der Wiedereingliederung behilflich sein kann, dass auch keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich sind, aufgrund derer unter Umständen geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - als zumutbar zu bezeichnen ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass infolgedessen der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug insgesamt zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), D-3571/2010 dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), dass der Antrag, das Sicherheitskonto des Beschwerdeführers sei genügend gedeckt, weshalb für die Deckung von Verfahrenskosten darauf zuzugreifen sei, abzuweisen ist, da solche Sicherheitskonten nicht mehr existieren. (Dispositiv nächste Seite) D-3571/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (vorab per Telefax; Einschreiben, Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum E. (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N _______) - (...) (per Telefax) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand: Seite 13

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