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Bundesverwaltungsgericht 16.07.2015 D-3570/2015

16. Juli 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,408 Wörter·~12 min·1

Zusammenfassung

Vollzug der Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. Mai 2015

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3570/2015/plo

Urteil v o m 1 6 . Juli 2015 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiberin Martina Kunert.

Parteien

A._______, geboren (…), Kosovo, vertreten durch lic. iur. Andreas Fäh, Grand & Nisple, Oberer Graben 26, 9000 St. Gallen, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. Mai 2015 / N (…).

D-3570/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein ethnischer Albaner aus Prizren – eigenen Angaben zufolge am 6. März 2015 aus dem Heimatstaat ausreiste und auf dem Landweg über Serbien, Ungarn und Österreich am 8. März 2015 unkontrolliert in die Schweiz einreiste, wo er am 11. März 2015 im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch stellte, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 18. März 2015 zur Person (BzP) im EVZ Kreuzlingen sowie der Anhörung vom 9. Juni 2015 durch das SEM zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe zuletzt in B._______, Prizren gelebt, wo er die Grundschule abgeschlossen, die Berufsmittelschule abgebrochen, eine Anlehre als Koch absolviert und sich vor seiner Ausreise mit Gelegenheitsarbeiten über Wasser gehalten habe, dass in Kosovo seine Eltern, ein Bruder, eine Schwester sowie seine drei Kinder lebten, dass zwei Brüder, eine Tante und ein Onkel in der Schweiz und eine Schwester in England lebten, dass er als Gesuchsgründe im Wesentlichen geltend machte, er sei am 3. März 2015 von zwei unbekannten Männern, die sich als radikale Islamisten und Jihadisten ausgegeben hätten, aufgefordert worden, sie zu begleiten, dass sie ihn am Folgetag gezwungen hätten, mit ihnen in einem Personenwagen in einen Vorort zu fahren, wo sie ihm beschieden hätten, einer von ihnen zu werden und an ihrer Seite zu kämpfen, dass er sich nicht erklären könne, weshalb es die Islamisten ausgerechnet auf ihn abgesehen hätten, dass sie ihn mittels Foto zum Mitmachen zu erpressen und vom Einschalten der Polizei abzuhalten versucht hätten, dass er mit niemandem ausser seiner Mutter über das Vorgefallene habe sprechen dürfen,

D-3570/2015 dass sie ausserdem mit einem grossen Messer sein Gesicht gestreift und gedroht hätten, ihm mit diesem den Kopf abzuhacken und ausserdem Rache an seiner Familie zu nehmen, sollte er sich ihnen wiedersetzen, dass er ihnen am 5. März 2015 aus Angst versprochen habe, sich ihnen am Folgetag anzuschliessen, am fraglichen Tag jedoch geflüchtet sei, dass er seit seiner Flucht mit Stress- und Angstsymptomen zu kämpfen habe, welche er mithilfe von Beruhigungsmitteln zu bewältigen versuche, dass der kosovarische Staat die Islamisten zwar bekämpfe, bisher jedoch nur ein Bruchteil derselben verhaftet worden sei, dass die Angst vor den Islamisten der Hauptgrund sowie die in seinem Heimatstaat Kosovo herrschende Arbeitslosigkeit ein weiterer Grund für seine Flucht gewesen sei, dass er gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft C._______ des Kantons Zürich vom (…) vom (…) – (…)trotz fehlender Arbeitsbewilligung einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sein soll, weshalb er zu einer bedingten Geldstrafe wegen Verstosses gegen das AuG (SR 142.20) verurteilt wurde, dass der Beschwerdeführer den dem Strafbefehl zugrunde liegenden Sachverhalt bestreitet und behauptete, lediglich am 8. März 2015 gearbeitet zu haben, dass ihm mit Arztbericht vom 29. April 2015 der Praxis im Klosterhof, Kreuzlingen der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung, differentialdiagnostisch eine depressive Anpassungsstörung diagnostiziert wurden, welche eine voraussichtlich sechs Monate dauernde Behandlung mit Remeron 30 mg erforderten, dass gemäss dem erwähnten Arztbericht ohne Behandlung mit einer Chronifizierung der Beschwerden, mit Behandlung in erwähntem Sinne jedoch eine Wiedererlangung der Alltagsfunktionen prognostiziert wurden, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 11. März 2015 mit Verfügung vom 5. Mai 2015 – eröffnet am selben Tag – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das SEM zur Begründung ausführte, dass im Kosovo mit der UNMIK und der EU zwei internationale Missionen bestünden,

D-3570/2015 dass die am 9. Dezember 2008 offiziell gestartete EULEX-Mission formal den Vereinten Nationen unterstellt sei und unter deren Oberhoheit und innerhalb eines statusneutralen Rahmens geführt werde, dass die internationalen Sicherheitskräfte sowie die Kosovo Police (KP) die Sicherheit garantierten, dass der Bundesrat den Kosovo angesichts der aufgezeigten innenpolitischen Situation als verfolgungssicheren Staat ("safe country") nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet habe, dass es sich bei den geltend gemachten Vorbringen um Übergriffe Dritter handle, welche in den Zuständigkeitsbereich der schutzwilligen und schutzfähigen Polizei und Justiz im Kosovo fielen, dass der Beschwerdeführer übereinstimmend auf das juristische und polizeiliche Vorgehen der kosovarischen Behörden gegen verdächtige Jihadisten (vgl. A10, S. 8; A15, F. 26) hingewiesen habe, dass er auf die Frage, weshalb er die fraglichen Schutzmassnahmen nicht für sich beansprucht habe, keine plausible Antwort habe geben können, dass er folglich die Möglichkeit, von den kosovarischen Behörden Schutz zu erhalten, nicht genutzt habe, dass aus seinen Schilderungen somit nicht hervorgehe, weshalb er auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei, dass bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz darauf verzichtet werden könne, auf die zahlreichen Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, dass seine Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht standhielten, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und sein Asylgesuch abzulehnen sei, dass wirtschaftliche Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen seien, keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellten,

D-3570/2015 dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat sprächen, dass auch keine individuellen Gründe – namentlich auch keine gesundheitlichen – zu erkennen seien, die gegen seine Rückkehr in den Heimatstaat sprechen würden, zumal die Behandlung mit Remeron 30 mg im Kosovo gewährleistet sei und er darüber hinaus auf medizinische Rückkehrhilfe und ein weitläufiges Verwandtschaftsnetz im In- und Ausland zählen könne, dass der Wegweisungsvollzug darüber hinaus technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 4. Juni 2015 (Poststempel) beantragte, Ziffer 3 der vorinstanzlichen Verfügung vom 27. Juni 2014 (recte: 5. Mai 2015) sei aufzuheben und der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen, dass in prozessualer Hinsicht um "unentgeltliche Prozessführung in Bezug auf die Gerichtskosten" ersucht wurde, dass auf die Beschwerdebegründung, soweit notwendig, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass der Einzelrichter mit Zwischenverfügung vom 17. Juni 2015 feststellte, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abwies und den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufforderte, innert angesetzter Frist einen Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 600.– zu leisten, dass der Kostenvorschuss am 2. Juli 2015 geleistet wurde,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor

D-3570/2015 welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist, zumal der erhobene Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die Ziffern 1 und 2 der vorinstanzlichen Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.

D-3570/2015 BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-

D-3570/2015 nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass aus dem Arztzeugnis vom 29. April 2015 hervorgeht, der Beschwerdeführer könne seine Alltagsfunktion gegenwärtig nicht wahrnehmen, leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung, differentialdiagnostisch an einer depressiven Anpassungsstörung, welche eine voraussichtlich sechsmonatige medikamentöse Behandlung mit dem Medikament Remeron 30 mg bedingten, andernfalls sich sein Leiden chronifizieren könnte, dass die Ausführungen in der Beschwerdeschrift, wonach dem behandelnden Arzt des Beschwerdeführers im Heimatstaat kein Arzt beziehungsweise keine Stelle bekannt seien, welche die notwendige Behandlung gewährleisten könnten, weshalb eine Wegweisung zum gegenwärtigen Zeitpunkt aus humanitären Überlegungen nicht vertretbar sei, nachfolgend zu relativieren sind, dass nicht der individuelle Kenntnisstand des behandelnden Arztes, sondern die tatsächliche Behandelbarkeit der diagnostizierten Leiden massgebend ist, dass nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts im Kosovo die medizinische Grundversorgung sichergestellt ist, die erwähnten Erkrankungen behandelbar sind und der Beschwerdeführer für die voraussichtliche Behandlungsdauer einen entsprechenden Medikamentenvorrat mitnehmen kann, dass darüber hinaus die Apotheken im Kosovo Medikamente im Ausland bestellen können, dass der Beschwerdeführer den Akten zufolge über Verwandte in der Schweiz und in England verfügt, weshalb er die Möglichkeit hätte, sich die benötigten Medikamente im Ausland bestellen zu lassen, dass der Beschwerdeführer sodann die Möglichkeit hat, um weitere medizinische Rückkehrhilfe nachzusuchen, dass die diagnostizierten Krankheiten einem Wegweisungsvollzug in den Kosovo somit nicht entgegenstehen,

D-3570/2015 dass der Umstand, der Beschwerdeführer könne seine Alltagsfunktionen vorübergehend nicht erfüllen, im Übrigen ohnehin kein Wegweisungsvollzugshindernis darstellt, zumal er im Kosovo ein familiäres Netz hat, dass der Beschwerdeführer davon unbenommen weder anlässlich der BzP noch im Rahmen der Anhörung psychische Probleme im Zusammenhang mit Kriegserlebnissen geltend machte, weshalb die entsprechenden Ausführungen im Arztzeugnis zu hinterfragen sind, dass auch die Behauptung, er sei bei der Ausübung seiner Alltagsfunktionen beeinträchtigt, im Hinblick auf seine illegale Erwerbstätigkeit in der Schweiz nicht zu überzeugen vermag, dass zusammengefasst weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet wird.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3570/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt und der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Martina Kunert

Versand:

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