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Bundesverwaltungsgericht 01.06.2007 D-3567/2007

1. Juni 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,343 Wörter·~12 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Verfügung vom 14. Mai 2007 i.S. Nichteintreten auf...

Volltext

Abtei lung IV D-3567/2007 {T 0/2} Urteil vom 1. Juni 2007 Mitwirkung: Richter Daniel Schmid (Vorsitz), Walter Lang, Robert Galliker Gerichtsschreiberin Iringo Hockley A._______, geboren _______, Kongo (Kinshasa), wohnhaft X._______, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 14. Mai 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 13. April 2007 ohne Einreichung von Identitätsdokumenten in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er dabei im Rahmen der Erstbefragung vom 23. April 2007 im X._______ und der direkten Anhörung durch das BFM vom 10. Mai 2007 im Wesentlichen angab, er sei Pastor einer Pfingstgemeinde in Kinshasa gewesen und habe Pastor B._______ nahe gestanden, der zu 20-jähriger Haft verurteilt worden sei, dass er mit den Behörden Probleme bekommen habe, weil er sich geweigert habe, der Aufforderung nachzukommen, sich anlässlich der Präsidentschaftswahlen für die Wahl von Kabila einzusetzen, dass er in der Nacht vom 1. auf den 2. Mai 2006 festgenommen worden sei, wobei man ihm Waffenhandel in Komplizenschaft mit Pastor B._______ sowie Anstiftung zur Rebellion gegen den Staat vorgeworfen habe, dass sein Haus und seine Kirche am Tag nach der Verhaftung geplündert worden seien, wobei man seine Papiere beschlagnahmt habe, dass er während seiner 11-monatigen Haft mehrfach verhört sowie gefoltert worden und ihm schliesslich am 3. April 2007 - mit Hilfe zweier Soldaten und bestochener Wärter die Flucht aus dem Gefängnis gelungen sei, dass er sich mit einer Schlepperin und einem gefälschten portugiesischen Pass zunächst nach Yaoundé (Kamerun) abgesetzt habe, von wo er mit Direktflug der "Swissair" nach Zürich gereist sei, dass das BFM mit am 16. Mai 2007 eröffneter Verfügung vom 14. Mai 2007 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Mai 2007 an das Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung erhob und dabei deren Aufhebung und das Eintreten auf das Asylgesuch beantragte, dass er sodann in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten am 25. Mai 2007 beim Bundesverwaltungsgericht eingingen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bun-

3 desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG und 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einem vereinfachten Verfahren entscheidet und die vorliegende Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG), dass der Beschwerdeführer ausführt, er bitte das Bundesverwaltungsgericht angesichts der rechtsstaatlich bedenklich kurzen Beschwerdefrist und des Umstandes, dass ihm im X._______ keine genügende Infrastruktur zur Verfügung stehe und er innert Beschwerdefrist keinen Zugang zu freiberuflichen Anwälten habe, sich bei der Beurteilung der Beschwerde auf die Akten und insbesondere die Protokolle der Befragungen zu stützen und den Untersuchungsgrundsatz mit grösstmöglichem Wohlwollen anzuwenden, dass diesen Anliegen mit der materiellen Behandlung der vorliegenden Beschwerde nachgekommen wird, dass gemäss der Verordnung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements zum Betrieb von Empfangsstellen vom 14. März 2001 (SR 142.311.23) den Asylsuchenden in der Empfangsstelle Telefonautomaten zur Verfügung stehen (Art. 9 Abs. 1), der freie Verkehr mit einer Rechtsvertretung gewährleistet ist und Listen von Rechtsvertreterinnen und Rechtsvertretern frei zugänglich sind (Art. 9 Abs. 2), dass der Beschwerdeführer nicht geltend macht, diese Vorschriften würden im Empfangszentrum generell oder in Bezug auf seine Person nicht eingehalten, dass er auch nicht darlegt, aus welchen Gründen er trotz der grundsätzlich bestehenden Möglichkeit, einen Rechtsvertreter zu konsultieren, nicht in der Lage gewesen sein soll, dies zu tun, dass mithin nicht ersichtlich ist, inwiefern dem Beschwerdeführer aufgrund der Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen (vgl. Art. 108a AsylG) konkret ein Rechtsnachteil erwachsen sein soll, dass eine Verletzung des Rechts auf eine wirksame Beschwerde gemäss Art. 13 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) demnach im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden kann, zumal der Beschwerdeführer in der Lage war, innerhalb von fünf Arbeitstagen Beschwerde zu erheben (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 25 E. 3c S. 165ff.),

4 dass der Beschwerdeführer sich zwar Ergänzungen und weitere Ausführungen zur Beschwerde ausdrücklich vorbehält, solche indessen bis zum Ablauf der Beschwerdefrist und bis heute (vgl. Art. 32 Abs. 2 VwVG) nicht nachgereicht wurden, dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchsteller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG), dass der Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung durch die Vorinstanz bis zum heutigen Zeitpunkt keine Identitätsdokumente eingereicht hat und auch keine erkennbaren Anstrengungen unternahm, diese beizubringen, dass er diesbezüglich vorbrachte, seine Papiere seien anlässlich der Hausdurchsuchung im Mai 2006 beschlagnahmt worden (A1 S. 5 und 6) und seine Schlepperin habe den gefälschten portugiesischen Reisepass - ohne ihn dem Beschwerdeführer auszuhändigen - an der Grenzkontrolle für ihn vorgewiesen (A1 S. 10 und 11), dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuches Dokumente einzureichen, zutreffend und mit hinreichender Begründung verneint hat, dass insbesondere sein Vorbringen, mit der "Swissair" direkt von Yaoundé nach Zürich geflogen zu sein, angesichts dessen, dass die Swiss keinen solchen Direktflug anbietet, als tatsachenwidrig zu erachten ist, womit die vom Beschwerdeführer angegebenen Reisemodalitäten offensichtlich unglaubhaft sind, dass ferner seine Erklärungen, die Versuche sich seine Wählerkarte oder einen Auszug aus dem Geburtsregister zu beschaffen, entweder - mangels telefonischer Verbindung fehlgeschlagen (A1 S. 7) oder zu riskant (A 11 S. 18) gewesen seien, nicht zu überzeugen vermögen, dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat, dass zunächst anzumerken ist, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Unrecht vorwirft, den Namen von Pastor B._______ nicht richtig geschrieben zu haben, da aus den Akten weder ersichtlich ist, ob der Beschwerdeführer hierzu aufgefordert wurde noch eine entsprechende handschriftliche Notiz von ihm vorliegt, dass demnach davon auszugehen ist, die protokollführende Person habe während der Kurzbefragung und der direkten Anhörung den Namen von Pastor B._______ phonetisch erfasst, dass indessen angesichts der insgesamt wenig überzeugenden Erklärungen des Be-

5 schwerdeführers, das BFM im Ergebnis zu Recht von der – nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts offensichtlichen – Unglaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylvorbringen ausging, dass der Beschwerdeführer namentlich nicht in der Lage war, den Namen der Kirche von Pastor B._______, dem er nahe gestanden haben will, richtig anzugeben, dass der Beschwerdeführer im Weiteren mehrmals zu Protokoll gab, er sei in der Nacht auf den 2. Mai 2006 verhaftet worden (A1 S. 8 und A11 S. 12) und anschliessend elf Monate inhaftiert gewesen, im Widerspruch hierzu indessen auch ausführte, er habe sich im Zeitpunkt der Festnahme von Pastor B._______ (welche sich nachweislich am 14. Mai 2006 ereignet hat) zuhause aufgehalten (A11 S. 17), dass ferner seine Angaben zur Anzahl der Verhöre und Folterungen während seiner Haft klar widersprüchlich ausgefallen sind (im Rahmen der Kurzbefragung brachte der Beschwerdeführer vor, er sei nach fast jedem der mehr als 20 Verhöre gefoltert worden (A1 S. 8 und 9), während der direkten Anhörung hingegen machte er geltend, mehr als 8 Mal beziehungsweise 10 oder 11 mal verhört und mehr als 20 mal gefoltert worden zu sein (A11 S. 14 und 19), und daher als offensichtlich nicht glaubhaft zu erachten sind, dass es im Weiteren realitätsfremd ist, dass die angeblich an der Flucht massgeblich beteiligte "Mama", deren Alter der Beschwerdeführer mit ca. 40 Jahren angab (A1 S. 11) einen ungefähr 30 oder 35-jährigen Sohn hat (A11 S. 17), dass darüber hinaus die Angaben des Beschwerdeführers zu der angeblichen Flucht aus dem Gefängnis keiner Weise substanziiert oder plausibel ausgefallen sind und durchwegs nicht den Eindruck von tatsächlich Erlebtem vermitteln, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Verfolgungs- und Fluchtgründe somit offensichtlich haltlos ausgefallen sind, dass hinsichtlich näherer Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglich zu bestätigenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG), dass die Argumente in der Beschwerdeschrift, welche sich in blossen allgemeinen Ausführungen und Behauptungen erschöpfen, nicht überzeugen und damit an den zutreffenden Feststellungen der Vorinstanz nichts zu ändern vermögen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht bisher nicht zur Frage geäussert hat, welchem Beweismassstab die in Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG erwähnte Feststellung beziehungsweise Nichtfeststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG) unterliegen, dass vorliegend diese Frage jedoch offen gelassen werden kann, zumal der Beschwerdeführer wie oben dargelegt – sogar unter Annahme des Beweismasses der Haltlosigkeit, dem gemäss Rechtsprechung der früheren Schweizerische Asylrekurskommission die Nichteintretenstatbestände von Art. 32 Abs. 2 Bst. e und f AsylG unterliegen (EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3. S. 16 f.; 2006 Nr. 33 E. 6.1. S. 369) und bis zum 31. Dezember 2006 der frühere Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG unterlag (EMARK 2004 Nr. 34 E. 4.2. S. 242 ff.; EMARK 2004 Nr. 22 E. 5b S. 149) – keine Gründe geltend macht, die zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft führen oder zusätzliche Abklärungen gemäss Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG als nötig erscheinen lassen würden,

6 dass deshalb auch ohne Beantwortung der Frage nach dem anzuwendenden Beweismass festzustellen ist, dass keiner der drei in Art. 32 Abs. 3 AsylG aufgeführten, dem Regelfall des Nichteintretens bei Erfüllen des Tatbestandes von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG entgegenstehenden Gründe vorliegt, dass das Bundesamt somit in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass, befindet sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung und kann er auch nicht einen Anspruch auf eine solche geltend machen, die Anordnung einer Wegweisung die gesetzliche Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer weder über eine derartige Bewilligung noch einen Anspruch darauf verfügt, weshalb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimatoder Herkunftsstaat droht (Art. 14a Abs. 3 ANAG), dass keine Gründe ersichtlich sind, welche gegen die Zumutbarkeit des jungen, ledigen und gesunden Beschwerdeführers, welcher im Heimatstaat über berufliche Erfahrungen als Schreiner und Pastor sowie ein intaktes Beziehungsnetz verfügt, sprechen würden, dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vorliegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 14a Abs. 2 ANAG), dass der Wegweisungsvollzug somit als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne von Art. 14a Abs. 2-4 ANAG zu erachten ist, dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106 AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird, dass die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu qualifizieren ist und daher das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in der Höhe von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädi-

7 gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (durch Vermittlung des BFM, X._______, mit der Bitte, dieses Urteil dem Beschwerdeführer gegen beigelegte Empfangsbestätigung auszuhändigen und diese dem Bundesverwaltungsgericht zuhanden der Beschwerdeakten zuzustellen (Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, X._______ N _______ (vorab per Telefax) - Y._______ (per Telefax) Der Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Schmid Iringo Hockley Versand am:

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