Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 26.07.2007 D-3564/2007

26. Juli 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,303 Wörter·~22 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Verfügung vom 15. Mai 2007 i.S. Nichteintreten auf...

Volltext

Abtei lung IV D-3564/2007 sch/bah {T 0/2} Urteil vom 26. Juli 2007 Mitwirkung: Richter Hans Schürch, Bendicht Tellenbach, Gérard Scherrer Gerichtsschreiber Christoph Basler A._______, geboren _______, Demokratische Republik Kongo, vertreten durch Muriel Trummer, Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchende, _______, Beschwerdeführerin gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 15. Mai 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: A. Die Beschwerdeführerin, eine ethnische Mukongo mit letztem Wohnsitz in A._______, verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben gemäss am 19. September 2005 und gelangte am 20. September 2005 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Empfangszentrenbefragung, die am 26. September 2005 in B._______ stattfand, sagte sie aus, sie sei 1999 zusammen mit ihrem Ehemann, der Armeeangehöriger gewesen sei, nach A._______ versetzt worden. Ihr Ehemann sei im Jahre 2001 verstorben; nach seinem Tod habe sie über keine Identitätspapiere verfügt, weshalb ihr die Militärs eine "Bestätigung über den Verlust von Papieren" ausgestellt hätten. Sie habe bis im April 2005 in A._______ gelebt, danach habe sie sich in der Nähe von Kinshasa versteckt. Von A._______ aus habe sie sich nach Ruanda begeben, da sie als Händlerin gearbeitet habe. Als das Fahrzeug, in dem sie gesessen habe, am 20. April 2005 von den Militärs kontrolliert worden sei, hätten diese darin Waffen gefunden. Alle Fahrzeuginsassen seien festgenommen und geschlagen worden. Man habe sie ins Gefängnis gesteckt und gedroht, man werde sie innerhalb von vier Tagen alle töten. Sie habe einem Soldaten $ 400 gegeben, weshalb dieser sie in einer Nacht habe fliehen lassen. Er habe sie mit einem Militärflugzeug nach Kinshasa gebracht. Sie sei als Aufständische betrachtet und in A._______ und Kinshasa gesucht worden. Deshalb habe sie sich bis zum Zeitpunkt der Ausreise in der Nähe von Kinshasa versteckt. Am 10. November 2005 führte (kantonale Behörde) eine Anhörung der Beschwerdeführerin durch. Sie machte im Wesentlichen geltend, ihr Ehemann sei im Jahre 1999 bei Unruhen getötet worden. Zu ihrem erwachsenen Sohn habe sie seither keinen Kontakt mehr gehabt. Nachdem ihr Ehemann verstorben sei, habe man ihr gesagt, sie solle nach C._______ zurückkehren, was sie abgelehnt habe. Sie sei in A._______ geblieben und habe in Ruanda Handel mit Bohnen betrieben. Am 20. März 2005 sei der Camion, in dem sie mitgereist sei, auf dem Weg nach Ruanda in eine Kontrolle geraten, bei der die Soldaten Waffen und Munition entdeckt hätten. Alle Passagiere des Camions seien festgenommen worden; die Soldaten hätten gesagt, die Rebellen müssten in weniger als vier Tagen sterben. Auf dem Weg ins Gefängnis habe sie einen Soldaten angesprochen und ihm gesagt, sie habe Geld für ihn. Sie habe ihm das Geld gegeben und in der Nacht des 23. März 2005 habe der Soldat sie befreit. Im Morgengrauen sei sie mit einem Armeeflugzeug nach Kinshasa gebracht worden. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. B. Mit Verfügung vom 15. Mai 2007 trat das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Art. 32 Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, und verfügte die Wegweisung sowie deren Vollzug. C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 24. Mai 2007 beantragte die Beschwerdeführerin durch ihre Vertreterin, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf das Asylgesuch sei einzutreten. Eventualiter sei die Verfügung auf-

3 zuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei und ihr in der Folge die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Am 30. Mai 2007 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine Fürsorgebestätigung vom 29. Mai 2007 ein. D. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Juni 2007 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Dem BFM wurde Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung gegeben. E. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 12. Juni 2007 die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 13. Juni 2007 zur Kenntnis ohne Replikrecht gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das AsylG; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführerin ist legitimiert (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie

4 seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG). 4. 4.1 Das BFM begründete seinen Entscheid damit, dass Flugpassagiere auf internationalen Flügen in der Regel mehrfach auf ihre Identität überprüft und aufgefordert würden, ihre Identitätspapiere vorzuweisen. Die Beschwerdeführerin habe erklärt, ihr Begleiter habe bei der Kontrolle die Dokumente für sie gezeigt und sie wisse nicht, unter welcher Identität sie geflogen sei. Dies sei realitätsfremd, denn Fluggäste müssten jederzeit damit rechnen, nach ihrer Identität gefragt zu werden. Aufgrund dieser Unstimmigkeiten sei davon auszugehen, dass sie zwar über relevante Identitätspapiere verfüge, diese dem Bundesamt aber vorenthalte, weshalb keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es ihr verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen. Die Beschwerdeführerin wolle in der Grenzregion des Kongo und Ruandas festgenommen worden sein, habe dazu aber keine hinreichenden Angaben machen können, obwohl sie dort angeblich jahrelang Handel betrieben habe. Sie sei auch konkrete Angaben zu den Militärs, die sie festgenommen hätten, schuldig geblieben. Weder zum Gefängnis, in dem sie festgehalten worden sei, noch zum Soldaten, der sie freigelassen habe, habe sie Angaben machen können. Sie habe auch zur behaupteten Suche nach ihr keine konkreten Anhaltspunkte nennen können. Im Weiteren erstaune, dass sie nach ihrer angeblichen Flucht aus dem Militärgefängnis ohne Probleme mit einem Militärflugzeug nach Kinshasa habe fliehen können. Sie habe sich insofern widersprüchlich geäussert, als sie einerseits behauptet habe, in A._______ gesucht worden zu sein, andererseits erklärt habe, sie wisse nicht, ob sie dort gesucht worden sei. Sie erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht. Zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzushindernisses seien aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich. 4.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe nie einen Pass beantragt, da sie nicht geplant habe, ihre Heimat zu verlassen. Sie habe eine Identitätskarte besessen, die sie verloren habe. Mit Hilfe ihres Cousins und unter Angabe seiner Adresse habe sie sich eine "Perte des pièces" ausstellen lassen, welche sie in der Schweiz abgegeben habe. In der Heimat sei es für niemanden möglich gewesen, eine Identitätskarte zu erhalten; allen Personen werde eine "Perte des pièces" ausgestellt. Somit lägen entschuldbare Gründe für das Nichteinreichen von Identitätspapieren vor, weshalb auf das Asylgesuch einzutreten sei. Sollte diesen Ausführungen nicht gefolgt werden können, wäre zu prüfen, ob trotz des anderslautenden Gesetzestextes (von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG) bei "Hinweisen auf Verfolgung" weiterhin auf ein Asylgesuch einzutreten sei. Verschiedene

5 Gutachten hätten aufgezeigt, dass die neue Papierlosenbestimmung völkerrechtsund verfassungswidrig sei. Die neue Formulierung sei dahingehend auszulegen, dass zusätzlicher Abklärungsbedarf bestehe, wenn sich Hinweise auf Verfolgung ergäben, die sich nicht als offensichtlich haltlos erwiesen und dass in diesem Fall auf das Asylgesuch einzutreten sei. Die Rechtsprechung der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) habe weiterhin Gültigkeit. Auf ein Asylgesuch sei trotz Fehlen von Dokumenten immer dann einzutreten, wenn Hinweise auf Verfolgung vorlägen, die nicht offensichtlich haltlos seien. Der Begriff "Verfolgung" entspreche dem weit gefassten Verfolgungsbegriff gemäss Art. 18 AsylG. Das BFM habe eine Glaubwürdigkeitsprüfung gemäss Art. 7 AsylG durchgeführt und erachte den Wegweisungsvollzug als zumutbar. Es bestünden auf den ersten Blick genügend Hinweise, welche den Vollzug als unzumutbar erscheinen liessen; die Vollzugshindernisse seien unter den weiten Verfolgungsbegriff zu subsumieren, weshalb auf das Asylgesuch einzutreten sei. Da Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bestünden, bestehe zusätzlicher Abklärungsbedarf bezüglich eines Wegweisungsvollzugshindernisses, weshalb Art. 32 Abs. 3 Bst. c anwendbar sei. Das BFM zähle in seinem Entscheid bloss auf, welche Angehörigen die Beschwerdeführerin erwähnt habe, unterlasse es jedoch, ihre Ausführungen zu den bestehenden und nicht bestehenden Beziehungsnetzen näher zu untersuchen und in die Entscheidfindung einfliessen zu lassen. Aufgrund der vorliegenden Umstände bestehe eine Pflicht, zur vertieften Abklärung der konkreten Rückkehrsituation. 5. 5.1 Das BFM ist in seiner Verfügung zu Recht davon ausgegangen, dass die von der Beschwerdeführerin eingereichte "Attestation de Perte des Pièces d'Identité" nicht als Reise- oder Identitätspapier im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu betrachten ist (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil BVGE D-2279/2007 vom 11. Juli 2007 E. 6). Diese Auffassung wird in der Beschwerde denn auch nicht bestritten. 5.2 Die Beschwerdeführerin machte bei ihren Befragungen geltend, sie sei im Besitz einer Identitätskarte gewesen, die sie verloren habe. Bei der kantonalen Anhörung gab sie an, ihr Cousin habe ihr geholfen, die "Attestation de Perte" zu erhalten, indem sie seine Adresse angegeben habe. Als sie in das Büro (der ausstellenden Behörde) gegangen sei, habe sie einfach mündlich ihre Personalien angegeben, worauf ihr das Dokument ausgestellt worden sei. Bei der Empfangszentrenbefragung behauptete sie hingegen, sie habe nach dem Tod ihres Ehemannes keine Papiere mehr gehabt und nicht ins Militärcamp von C._______ zurückkehren wollen, weshalb ihr die Militärs die "Attestation de Perte" hätten machen lassen. Ihre Angaben über den Erhalt der "Attestation de Perte" sind offensichtlich widersprüchlich, worauf nachfolgend noch einzugehen sein wird. Sie führte anlässlich der Befragungen aus, sie sei nach ihrer Flucht aus dem Gefängnis zu ihrem Schwager gegangen, der ihre Ausreise organisiert habe. Ihre Ausführungen, wonach sie nicht einmal wisse, wie ein Reisepass aussehe beziehungsweise die sie begleitende Person die Papiere jeweils vorgezeigt habe, vermögen nicht zu überzeugen. Auch ihre Aussage, sie wisse nicht, unter welcher Identität sie gereist sei,

6 ist unglaubhaft. Angesichts des Umstandes, dass sie auf der Reise in die Schweiz verschiedene Kontrollen durchlaufen und damit rechnen musste, Auskunft über ihre Identität erteilen zu müssen, ist ihre Angabe, sie wisse nicht, auf welche Identität die Dokumente ausgestellt worden seien, realitätsfremd. Da die Kontrollen auf dem Flughafen N'Djili strikt und die Beamten dafür ausgebildet sind, gefälschte oder verfälschte Reisepässe zu erkennen, ist davon auszugehen, dass sie ihr Heimatland mit einem auf ihre Identität ausgestellten, echten Reisepass verliess. Diese Schlussfolgerung wird durch ihre - wie nachfolgend aufgezeigt wird - haltlosen Verfolgungsvorbringen bestärkt, weshalb sie keinerlei Veranlassung hatte, die Demokratische Republik Kongo illegal zu verlassen. Aufgrund all dieser Umstände geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, die Beschwerdeführerin habe ihr Heimatland mit einem eigenen Reisepapier versehen und somit legal verlassen. Das Reisepapier reichte sie jedoch nicht innerhalb von 48 Stunden und bis heute nicht ein. Ihre Erklärungen dafür sind nicht stichhaltig, weshalb keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von Identitäts- und Reisepapieren vorliegen. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat im zur Publikation vorgesehenen Urteil BVGE D-688/2007 vom 11. Juli 2007 E. 5.7 festgehalten, dass der Gesetzgeber im Zusammenhang mit dem Nichteinreichen von Identitätspapieren in Bezug auf den Prüfungsumfang gegenüber den übrigen Nichteintretenstatbeständen eine Verschärfung einführen wollte, um dem Anreiz, Identitätspapiere einzureichen, möglichst grossen Nachdruck zu verschaffen. Führt eine summarische Prüfung zum Ergebnis, dass der Asylgesuchsteller die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich erfüllt, ist auf das Asylgesuch einzutreten (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG). Führt eine ebenso summarische Prüfung im Sinne von Art. 40 AsylG zum Ergebnis, dass der Asylgesuchsteller die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht erfüllt und offenkundig keine Wegweisungsvollzugshindernisse bestehen, wird auf sein Asylgesuch nicht eingetreten. Ein Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG impliziert somit zwingend das (offenkundige) Fehlen der Flüchtlingseigenschaft, was zumindest in der Begründung der Verfügung des BFM ausdrücklich festzuhalten ist. Ausgeschlossen ist das Nichteintreten gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG jedoch in all jenen Fällen, die einer eingehenden Prüfung bedürfen und die nicht summarisch begründet werden können. Weitere Abklärungen in diesem Sinne beziehen sich demnach auf Sachverhaltsfragen wie auch auf Rechtsfragen. Der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, die Rechtsprechung der ehemaligen ARK zu den Anforderungen an "Hinweise auf Verfolgung" habe weiterhin Geltung, ist somit in dieser absoluten Form nicht beizupflichten. 5.4 In der Beschwerde wird ausgeführt, die Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG sei verfassungs- und völkerrechtswidrig. Die neue Regelung bewirke, dass Flüchtlinge, welche die Vermutung, dass sie wegen fehlender Papiere die Flüchtlingseigenschaft nicht besitzen, nicht sofort widerlegen könnten, von der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und damit vom Genuss der Rechte aus der Flüchtlingskonvention ausgeschlossen würden. Einen solchen Ausschlussgrund sehe die Flüchtlingskonvention nicht vor. Da für die Frage des Nichteintretens eine summarische Prüfung vorzunehmen ist, ob ein Asylgesuchsteller offenkundig die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und dieser Entscheid in Anbetracht der formellen, durch das Asylgesetz aufgestellten Bedingungen in einem fairen Verfahren getroffen wird, erweist sich ein solcher

7 Entscheid als völkerrechtskonform (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil BVGE D-688/2007 vom 11. Juli 2007 E. 6.1 und 6.2.). 5.5 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der Auffassung des BFM, wonach die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Fluchtgründe unglaubhaft erscheinen, an. Ihre Ausführungen zur angeblichen Festnahme und der Befreiung durch einen bestochenen Soldaten sind keineswegs überzeugend ausgefallen. Anstelle von Wiederholungen ist in diesem Zusammenhang auf die zutreffenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung zu verweisen. Insbesondere ihre Schilderung, sie sei in einem Militärflugzeug, in dem sich mehrere Soldaten befunden hätten, von A._______ nach Kinshasa geflogen worden, ist in hohem Masse realitätsfremd, da ein Soldat, der eine als angebliche Rebellin betrachtete Frau eigenmächtig freigelassen hätte, diese wohl kaum in einem Militärflugzeug, in dem sich weitere Militärangehörige befinden, nach Kinshasa begleiten würde. Die Angaben der Beschwerdeführerin zur angeblichen Suche nach ihr sind widersprüchlich und fadenscheinig. 5.6 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass für das BFM aufgrund der Aktenlage nach der Befragung vom 10. November 2005 das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft einerseits und - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt - das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen andererseits gleichermassen offenkundig waren. Es sind keine Anhaltspunkte für die Annahme zu erkennen, das BFM habe, um zu seiner so lautenden Erkenntnis zu gelangen, eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vornehmen oder zusätzliche sachliche oder rechtliche Abklärungen treffen müssen. Unter den dargelegten Umständen besteht auch im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens kein Anlass zu einer weiter gefassten Erhebung des Sachverhalts. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da diese an der rechtlichen Würdigung nichts zu ändern vermögen. Das BFM ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).

8 6.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). 6.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 8. 8.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die Demokratische Republik Kongo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste sie eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen), was ihr unter Hinweis auf ihre haltlosen Vorbringen und der Schlussfolgerung, sie habe ihren Heimatstaat legal verlassen, offensichtlich nicht gelungen ist. Die allgemeine Menschenrechtssituation in der Demokratischen Republik Kongo lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung einer völkerrechtlichen Verpflichtung der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die

9 Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise der Nichtdurchführbarkeit einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). Aufgrund einer eingehenden Beurteilung der allgemeinen Verhältnisse in der Demokratischen Republik Kongo kam die ARK Ende 2004 zum Schluss, dass nicht landesweit von einer Situation von Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt gesprochen werden könne; vielmehr erachtete die ARK den Vollzug der Wegweisung als grundsätzlich zumutbar, wenn abgewiesene Asylsuchende, die keiner besonders verletzlichen Bevölkerungsgruppe angehörten, ihren letzten Wohnsitz vor der Ausreise in Kinshasa beziehungsweise in einer über einen Flughafen verfügenden Stadt im Westen des Landes hatten, oder aber dort zumindest über intakte soziale Beziehungen verfügten (vgl. im Einzelnen EMARK 2004 Nr. 33). Das Bundesverwaltungsgericht stellt ebenfalls auf diese Lageanalyse ab, die nach seiner Einschätzung auch für die Zeit nach 2004 im Wesentlichen ihre Gültigkeit behält. Inzwischen wurde, im Frühjahr 2006, die im Dezember 2005 per Volksabstimmung angenommene Verfassung in Kraft gesetzt, welche unter anderem die mehrmals verschobenen und am 30. Juli 2006 abgehaltenen Wahlen ermöglichte. Die Präsidentschaftswahlen sowie die Wahl der Legislative verliefen relativ ruhig, doch kam es im Vorfeld zu Gewaltexzessen seitens der Sicherheitskräfte gegenüber Demonstranten der politischen Opposition sowie gegenüber Journalisten und Menschenrechtsaktivisten. Auch kam es nach Verkündung der Resultate der Präsidentschaftswahlen in Kinshasa zu blutigen Auseinandersetzungen zwischen der Garde des neu gewählten Präsidenten Kabila und den Sicherheitskräften von Vizepräsident Jean-Pierre Bemba. Es ist indessen festzuhalten, dass die inneren Auseinandersetzungen im Vorfeld und nach Abschluss der Parlaments- und Präsidentschaftswahlen von Juli beziehungsweise Oktober 2006 zu keiner grundlegenden Änderung der innenpolitischen Situation geführt haben, die ein Abweichen von der bisherigen Praxis nach sich ziehen müsste. Kabila wurde am 6. Dezember 2006 für eine Dauer von fünf Jahren in sein Amt eingesetzt und zusammen mit Premierminister Gizenga verkündete er am 5. Februar 2007 die neue Regierung. Der allgemeine Fortschritt in der Demokratischen Republik Kongo wird jedoch beeinträchtigt durch die anhaltende Gewalt und Unsicherheit im Osten des Landes, wo sich die verbleibenden Rebellentruppen und die kongolesische Armee schwere Menschenrechtsverletzungen zu Schulden kommen lassen. Auch die ethnischen Spannungen haben sich im Osten und Nordosten des Landes verschärft. Insbesondere in den Provinzen Nord und Süd Kivu, in der nördlichen Provinz Katanga sowie im Ituri District ist die Lage unverändert prekär und die Sicherheit konnte noch nicht wieder hergestellt werden. Bewaffnete Gruppen haben nach den Wahlen damit begonnen, ihre Waffen im Zuge des Demobilisierungs-, Entwaffnungsund Reintegrationsprozesses abzugeben, während Gerichte damit begonnen haben, Fälle von Kriegsverbrechen aufzuarbeiten. In Würdigung der oben beschriebenen Lageanalyse und in Übereinstimmung mit der Praxis der ARK erachtet das Bundesverwaltungsgericht die Rückkehr von Per-

10 sonen aus der Demokratischen Republik Kongo unter bestimmten Umständen als zumutbar, nämlich dann, wenn der letzte Wohnsitz der betroffenen Person die Hauptstadt Kinshasa oder eine andere, über einen Flughafen verfügende Stadt im Westen des Landes war, oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt. Der Wegweisungsvollzug ist dennoch nicht zumutbar, wenn die zurückzuführende Person (kleine) Kinder in ihrer Begleitung hat, für mehrere Kinder verantwortlich ist, sich bereits in einem fortgeschrittenen Alter oder in einem schlechten Gesundheitszustand befindet oder wenn es sich bei ihr um eine alleinstehende, nicht über ein soziales oder familiäres Netz verfügende Frau handelt (vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 33 E. 8.3. S.237 f.). 8.4 Hinsichtlich der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist im vorliegenden Fall vorauszuschicken, dass die Beschwerdeführerin sowohl zu ihrer Ausreise aus dem Heimatland als auch zu ihren Ausreisegründen haltlose Angaben machte. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass sie die Demokratische Republik Kongo mit einem auf ihre Identität ausgestellten, echten Reisepass verliess. Dies lässt darauf schliessen, dass ihr Angehörige beim Erhalt des Reisepasses behilflich waren, da die Formalitäten zum Erhalt eines Reisepasses eine gewisse Gewandtheit im Umgang mit Behörden voraussetzen und sie geltend machte, über eben diese Gewandtheit nicht zu verfügen. Wie bereits oben aufgezeigt wurde, sind die Angaben der Beschwerdeführerin zum Erhalt der "Attestation de Perte des Pièces" widersprüchlich und unglaubhaft. Das eingereichte Dokument wurde vom zuständigen "Bourgmestre" der Gemeinde D._______ der Stadt Kinshasa ausgestellt. Angesichts ihrer widersprüchlichen Aussagen zum Erhalt des Dokumentes, ist davon auszugehen, dass sie auch dieses Dokument rechtmässig erworben hat und die Angaben im Dokument der Wahrheit entsprechen. Somit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin entgegen ihren eigenen Angaben seit Jahren ihren Wohnsitz in Kinshasa hatte (die "Attestation de Perte des Pièces" wurde am 24. August 2002 ausgestellt). In diesem Zusammenhang ist auch festzustellen, dass ihr Beruf mit Hausfrau und nicht etwa Händlerin angegeben wird. Aufgrund der Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin die Reise in die Schweiz leisten konnte, steht zudem fest, dass sie nicht aus einer wirtschaftlich schlecht gestellten Familie stammt. Aufgrund der oben aufgezeigten Umstände ist davon auszugehen, dass auch die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem letzten Wohnsitz und ihrem familiären sowie persönlichen Umfeld nicht glaubhaft sind. Die Beschwerdeführerin ist zwar in fortgeschrittenem Alter, jedoch - soweit aus den Akten ersichtlich - gesund und kann bei ihrer Rückkehr mit der Unterstützung ihrer nach wie vor im Heimatstaat wohnhaften Angehörigen rechnen. Weder die herrschende allgemeine politische Lage in der Demokratischen Republik Kongo noch eine dort herrschende Situation allgemeiner Gewalt oder in der Person der Beschwerdeführerin begründete Wegweisungshindernisse stehen somit einem Wegweisungsvollzug entgegen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu bezeichnen. 8.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich allenfalls bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.

11 8.6 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr mit Zwischenverfügung vom 13. Juni 2007 die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind ihr keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: - die Vertreterin der Beschwerdeführerin, 2 Expl. (eingeschrieben; Beilage: vorinstanzliche Verfügung im Original) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten (Kopie; Ref.-Nr. N _______) - (kantonale Behörde) Der Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand am:

D-3564/2007 — Bundesverwaltungsgericht 26.07.2007 D-3564/2007 — Swissrulings