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Bundesverwaltungsgericht 02.04.2007 D-356/2007

2. April 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,441 Wörter·~7 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl

Volltext

Abtei lung IV D-356/2007 {T 0/2} Urteil vom 2. April 2007 Mitwirkung: Richter Haefeli, Richterinnen Kojic und Cotting-Schalch Gerichtsschreiberin Raemy A._______, Mongolei, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 15. Dezember 2006 i.S. Asyl und Wegweisung / N Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 16. November 2006 in die Schweiz einreiste, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen vom 24. November 2006 sowie der direkten Anhörung vom 11. Dezember 2006 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sein Vater, der als Bodyguard einer Firma gearbeitet habe, sei Mitwisser und Zeuge von Korruption und illegalem Mädchenhandel gewesen, die der erwähnte Firmenbesitzer und andere Privatfirmen zusammen mit Regierungsbeamten betrieben hätten, dass es deswegen zu einem Prozess gekommen sei, bei dem sein Vater als Zeuge vor Gericht ausgesagt habe, und alle korrupten Personen verurteilt worden seien, dass sein Vater nach dem Prozess das Land verlassen habe, weshalb sich nun die Verurteilten über Mittelsmänner am Beschwerdeführer rächen würden, dass der Beschwerdeführer im September 2002 von Unbekannten zusammengeschlagen worden und mit Messerstichen so schwer verletzt worden sei, dass er sich sechs Monate lang in Spitalpflege habe begeben müssen, dass er nach seinem Spitalaufenthalt im März 2003 aus Angst vor weiteren Racheakten nach B._______, Russland, gezogen sei, wo er als Händler ein Auskommen gefunden habe, dass er Ende Juni 2005 nach C._______ zurückgekehrt sei, wobei er die Hoffnung gehegt habe, die Lage habe sich beruhigt, dass am 5. September 2006 vier Unbekannte zu ihm nach Hause gekommen seien und sich über den Verbleib seines Vaters erkundigt hätten, dass diese ihn geschlagen und ihm Schnittwunden zugefügt hätten, nachdem er ihnen die gewünschte Auskunft nicht habe geben können, dass sie ihm gedroht hätten, ihn eines Verbrechens zu bezichtigen, welches mit lebenslanger Haftstrafe geahndet werde, wenn er nicht den Aufenthaltsort seines Vaters preisgebe, dass er vor diesem Hintergrund seine Heimat verlassen und sich nach einem mehrwöchigen Aufenthalt in Moskau in die Schweiz begeben habe, dass er während seines Aufenthalts in Russland ein Auskommen als Markthändler gehabt habe, und mit dem erzielten Gewinn unter anderem seine Ausreise habe finanzieren können, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 15. Dezember 2006, welche dem Beschwerdeführer am selben Tag eröffnet wurde, ablehnte und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Januar 2007 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, und die Aufhebung der Verfügung,

3 die Asylgewährung und eventualiter die vorläufige Aufnahme infolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzug beantragte, dass er zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ersuchte und beantragte, es sei ihm die Bezahlung des Kostenvorschusses zu erlassen, dass die Gesuche zufolge Aussichtslosigkeit der Begehren mit Zwischenverfügung vom 2. Februar 2007 abgewiesen und der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.-- bis am 19. Februar 2007 aufgefordert wurde, dass der einverlangte Kostenvorschuss am 15. Februar 2007 fristgerecht geleistet wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einem vereinfachten Verfahren entschieden wird und die vorliegende Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG), dass die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),

4 dass der Beschwerdeführer zu Recht auf den Wechsel zur Schutztheorie in der Schweizerischen Asylpraxis und den entsprechenden Entscheid (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission, ARK/EMARK 2006 Nr. 18) der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission hinweist, dass jedoch in diesem Entscheid ausdrücklich auf die Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes hingewiesen wird, dass demnach derjenige, der in seinem Heimatland Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung finden kann, die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt (vgl. ebd., Erw. 10.1., S. 201 f.), und dieser Schutz nicht nur durch den Staat oder durch einen im Sinne der damaligen ARK besonders qualifizierten Quasi-Staat gewährt werden kann, sondern eventuell auch durch bestimmte internationale Organisationen (vgl. ebd., Erw. 10.2., S. 202 f.), dass auch festgelegt wurde, welche Art von Schutz im Heimatstaat ausreicht, um den Asylstaat von seiner völkerrechtlichen Verpflichtung zu entbinden, dass nämlich der betreffenden Person effektiv Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutz-Infrastruktur haben und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar sein muss (vgl. ebd., Erw. 10.3., S. 203 f.), dass dies für die Mongolei zu bejahen ist, dass zudem der Schweizerische Bundesrat an seiner Sitzung vom 8. Dezember 2006 seine Einschätzung der Mongolei als verfolgungssicheren Staat ("safe country") bestätigte, dass sich angesichts dieser Sachlage weitere Erörterungen erübrigen und im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung sowie in der Zwischenverfügung vom 2. Februar 2007 verwiesen werden kann, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und der Beschwerdeführer zudem keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da die Flüchtlingseigenschaft nicht besteht und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht (Art. 14a Abs. 3 ANAG),

5 dass sich aus den Akten zudem keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten, und er verpflichtet ist, sich bei der heimatlichen Vertretung allenfalls benötigte Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen und der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 15. Februar 2007 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite)

6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 15. Februar 2007 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Zeitungsausschnitt) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N ) - Migrationsamt des Kantons D._______ Der Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand am:

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