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Bundesverwaltungsgericht 08.04.2019 D-3559/2017

8. April 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,287 Wörter·~31 min·5

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. Mai 2017

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3559/2017

Urteil v o m 8 . April 2019 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Bettina Schweizer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Marcel Bosonnet, Rechtsanwalt, Bosonnet Wick Rechtsanwälte, (…) Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. Mai 2017 / N (…).

D-3559/2017 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 14. Oktober 2015 und gelangte von Colombo auf dem Luftweg via B._______ in die Schweiz, wo er am 16. Oktober 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nachsuchte. Am 18. Oktober 2015 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Person, dem Reiseweg und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person BzP). Am 13. März 2017 fand eine einlässliche Anhörung statt. A.b In Bezug auf seinen persönlichen Hintergrund machte er geltend, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und stamme aus D._______ (Distrikt Jaffna, Nordprovinz), wo er seit seiner Geburt bis zur Ausreise mit seinen Eltern und Geschwistern gelebt habe und seine Eltern noch immer lebten. Seine beiden Schwestern würden heute in E._______ beziehungsweise F._______ leben und sein Bruder sei seit dem Jahre 2011 unbekannten Aufenthalts. A.c Zu seinen Gesuchsgründen brachte er im Wesentlichen vor, er sei am 30. März 2010 vom CID (Criminal Investigation Departement) am (…) von G._______ festgenommen und ins Gefängnis (…) gebracht worden. Nach vierzehntägiger Haft, während derer er auch gefoltert worden sei, sei er mithilfe seines Anwalts zuerst vor Gericht gebracht und danach freigelassen worden. Hierfür habe er sehr viel Geld an das CID bezahlen müssen. Nach seiner Haftentlassung sei er in sein Dorf zurückgegangen. Da er in der Folge einige Gerichtsvorladungen erhalten habe, denen er auf Anraten seines Anwalts nicht gefolgt sei, und vom CID immer wieder gesucht worden sei, habe er sich im (…) und auf dem (…) versteckt. Im Jahre 2010 oder 2011 habe ihm das CID seinen Reisepass abgenommen, er wisse nicht mehr wo und unter welchen Umständen dies geschehen sei. Im Jahre 2012 habe er deswegen auf dem Polizeiposten in H._______ eine Anzeige gemacht und beim Passbüro mit dem Polizeirapport beziehungsweise mit einer Kopie des alten Reisepasses einen neuen Reisepass beantragt und im selben Jahr erhalten. Zwischen den Jahren 2012 und 2014 sei er nach Singapur, Malaysia und Indien gereist. In Singapur und Malaysia sei er jeweils nur etwa zwölf Stunden geblieben, da er beide Male wieder nach Sri Lanka zurückgeschickt worden sei, beziehungsweise in Malaysia sei er gar nie gewesen, da er bei seinem Ausreiseversuch vom CID erwischt worden sei. Konkret sei ihm dabei der Reisepass bei der Passkontrolle am Flughafen Colombo abgenommen worden. Anschliessend, am selben Tag oder

D-3559/2017 einige Tage später, habe er ihn im Passbüro wieder abholen können, beziehungsweise sein Reisepass sei bei der Rückkehr aus Singapur beschlagnahmt worden. Schliesslich sei er im Jahre 2014 für einen Monat beziehungsweise 60 Tage in Indien gewesen. Bei seiner Rückkehr aus Indien sei er am Flughafen Colombo vom CID angehalten und in dessen Büro am Flughafen gebracht worden. Gegen Zahlung eines Geldbetrages sei er wieder entlassen worden. Er könne sich nicht mehr erinnern, wie das damals genau abgelaufen sei. Er habe dann erst am (…) August 2015 wieder Probleme gehabt, da er der TNA (Tamil National Alliance) geholfen habe, Flugblätter zu verteilen und Plakate aufzukleben, beziehungsweise am (…) August 2015 sei er das letzte Mal vom CID gesucht worden, beziehungsweise er sei seit seiner Rückkehr aus Indien jeden Tag bis zu seiner Ausreise vom CID gesucht worden, weil er verdächtigt worden sei, Anhänger oder Mitglied der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) zu sein. Er sei aber nie Mitglied der LTTE gewesen. Seine einzige Hilfeleistung an die LTTE habe darin bestanden, Essen zu organisieren. Am (…) Oktober 2015 sei er im Ladebereich eines Lastwagens von D._______ nach Colombo mitgefahren, um am 14. Oktober 2015 definitiv aus Sri Lanka auszureisen. Anlässlich des geplanten Abflugs sei er vom CID angehalten worden. Dank der Hilfe eines weissen Mannes habe er aber dennoch ausreisen können. An das Zusammentreffen mit dem CID könne er sich nicht mehr genau erinnern, er wisse nicht mehr dazu. Schliesslich sei er mit einem sri-lankischen Pass lautend auf I._______ ausgereist. In der Schweiz habe er an verschiedenen Demonstrationen in J._______ teilgenommen. Davon seien Fotos im Internet, auf den Seiten „Tamilvendan“ und „Lankasri“ sowie auf der Facebook-Seite von „SwissSTCC“, veröffentlicht worden. Das CID sei mindestens einmal im Monat, zuletzt im Januar 2017, zu seiner Mutter gegangen, um ihr mitzuteilen, dass es diese Fotos im Internet gesehen habe. A.d Der Beschwerdeführer reichte im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens folgende Beweismittel ein: Seine Identitätskarte (im Original), seinen Geburtsschein (im Original, inklusive Übersetzung), diverse Unterlagen, welche sich auf die Identität von I._______ beziehen (insbesondere einen gefälschten Reisepass), ein Foto des Beschwerdeführers mit einem Poster, einen Flyer betreffend die Geburtstagsparty Pirabhakarans, ein Foto des Beschwerdeführers anlässlich der genannten Geburtstagsparty, vier Fotos des Beschwerdeführers anlässlich des Heldentags in K._______, drei Fotos des Beschwerdeführers anlässlich einer Demonstration in J._______ am 14. März 2016, ein Foto des Beschwerdeführers anlässlich einer Demonstration in J._______ am 6. März 2017 sowie ein

D-3559/2017 Schreiben „To Whom It May Concern“ des Parlamentsmitglieds L._______ vom 1. April 2016, wonach der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat gefährdet sei. B. Mit Verfügung vom 22. Mai 2017 – eröffnet am 26. Mai 2017 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 22. Juni 2017 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer vier Fotos seiner Narben, seinen echten Reisepass (in Kopie) sowie einen auf M._______ ausgestellten Flüchtlingsausweis von F._______ (in Kopie) ein. D. Mit Zwischenverfügung vom 6. Juli 2017 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, ordnete dem Beschwerdeführer in der Person von Rechtsanwalt Marcel Bosonnet einen amtlichen Rechtsbeistand bei und forderte die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung auf. E. Am 14. Juli 2017 liess sich das SEM zur Beschwerde vernehmen. Dazu nahm der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. August 2017 Stellung. F. Mit Eingabe vom 5. Juni 2018 reichte der Rechtsvertreter eine Kostennote selben Datums zu den Akten.

D-3559/2017 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Am 1. Januar 2019 wurde zudem das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Flüchtlingen wird gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder

D-3559/2017 Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 4. 4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und an die Asylrelevanz nicht genügend, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Die Vorinstanz führte zunächst aus, der Beschwerdeführer widerspreche sich bezüglich der geltend gemachten Verfolgung nach seiner Haftentlassung im Jahre 2010 ausgeprägt. So habe er in der Anhörung einerseits ausgesagt, dass er nach seiner Rückkehr aus Indien erst ab dem (…) August 2015 wieder Probleme mit dem CID gehabt habe, dann dass er am (…) August 2015 das letzte Mal vom CID gesucht worden sei und schliesslich, dass er nach seiner Rückkehr aus Indien jeden Tag bis zu seiner Ausreise vom CID gesucht worden sei. Daher bleibe unklar, ab wann oder bis wann oder ob der Beschwerdeführer überhaupt jemals nach seiner Haftentlassung im Jahre 2010 vom CID gesucht worden sei. Aufgrund seiner wirren und widersprüchlichen Aussagen zu seinen Auslandsreisen sei nicht einmal klar erkennbar, wann er sich in Sri Lanka und wann im Ausland aufgehalten habe. Im Weiteren erwägt die Vorinstanz, es widerspreche der allgemeinen Erfahrung und Logik des Handelns, wenn der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinen Auslandsreisen und seinem Reisepass mehrmals Kontakt zu diversen sri-lankischen Behörden gehabt habe, unter anderem zum CID, obwohl er befürchtet habe, von letzterem ermordet zu werden. Bei keinem dieser Kontakte habe er einen Versuch dieser

D-3559/2017 Behörden erwähnt, ihn beispielsweise zu befragen oder festzunehmen, geschweige denn zu ermorden, und dies im Lichte seiner Aussage, er sei mehreren Gerichtsvorladungen nicht gefolgt. Ebenso unlogisch erscheine, dass – seit er sich in der Schweiz befinde – Leute des CID monatlich zu seiner Mutter gegangen seien, nur um ihr mitzuteilen, sie hätten Fotos des Beschwerdeführers im Internet gesehen. Sodann erwägt die Vorinstanz, die Vorbringen betreffend die geltend gemachte Verfolgung durch das CID seien in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt worden und vermittelten den Eindruck, der Beschwerdeführer habe das Geschilderte nicht selbst erlebt. Bezeichnenderweise habe er den Ablauf keines einzigen der von ihm dargelegten Zusammentreffen mit dem CID auch nur annährend beschreiben können. Auf solche Fragen habe er stets ausgesagt, er könne sich nicht daran erinnern beziehungsweise wisse nicht mehr dazu beziehungsweise habe es vergessen. So habe er nicht glaubhaft machen können, überhaupt jemals am Flughafen Colombo vom CID angehalten worden zu sein. Auch was die Besuche des CID bei seiner Mutter betreffe, seien seine Angaben auffallend undifferenziert ausgefallen. Er habe sich nur nach mehrmaligem Nachfragen festlegen können, wer wann zu seiner Mutter gegangen sei. Schliesslich erwägt die Vorinstanz, die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt würden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, woran auch der von ihm als Beweismittel eingereichte Brief „To Whom It May Concern“ des Parlamentsmitglieds L._______ nichts ändere. Dieser Brief bestätige lediglich die vom Beschwerdeführer gemachte Aussage, wonach er ständig vom CID gesucht worden sei, was ihm jedoch nicht geglaubt werden könne. Es liege der Schluss nahe, es handle sich dabei um ein Gefälligkeitsschreiben. Im Zusammenhang mit der Prüfung, ob der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka trotz der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG hat, stellte die Vorinstanz mit Blick auf die vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgelegten Risikofaktoren fest, der Beschwerdeführer sei bis im Oktober 2015 in Sri Lanka wohnhaft gewesen und habe damit nach Kriegsende noch über sechs Jahre in seinem Heimatstaat gelebt. Allfällige, im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse auszulösen vermocht. Es sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Daran würden auch die eingereichten Fotos seiner exilpolitischen

D-3559/2017 Tätigkeit nichts ändern. Diese liessen keine erhebliche Exponierung erkennen, sondern zeigten den Beschwerdeführer vielmehr als blossen Mitläufer. Auf ein massgebliches Engagement seinerseits, welches das Interesse der heimatlichen Behörden erregt haben dürfte, lasse die vorgebrachte Teilnahme an Kundgebungen und Gedenkveranstaltungen in der Schweiz nicht schliessen. Somit bestehe kein Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer werde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein. Er erfülle damit weder die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG. 4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, es treffe nicht zu, dass er nach seiner Haftentlassung im Jahre 2010 bis am (…) August 2015 keine Probleme mehr gehabt habe. Er sei in der TNA aktiv gewesen, die vom sri-lankischen Regime beschuldigt werde, sich aus ehemaligen Mitgliedern und Sympathisanten der LTTE zusammenzusetzen. Auch wenn er nicht ein hohes Amt in der Partei ausgeübt habe, sei es durchaus glaubhaft, dass er aufgrund seiner politischen Tätigkeit für die TNA durch die sri-lankischen Behörden verfolgt worden sei und diese ihn hätten verhaften wollen. Dies müsse zwingend in Zusammenhang mit seiner früheren Tätigkeit für die LTTE – der Auslieferung von Essen an LTTE-Mitglieder – betrachtet werden. Er habe als ein Unterstützer der LTTE gegolten und sei bekanntlich deswegen im Jahre 2010 inhaftiert und gefoltert worden, wovon er heute noch diverse Narben an beiden (…); eine Narbe (…) sowie (…) davontrage. Durch seine politische Tätigkeit für die TNA habe sich das CID darin bestätigt gefühlt, dass er ein Mitglied oder Sympathisant der LTTE sei und heimlich weiterhin aktiv die Interessen der LTTE vertrete. Seine politische Verfolgung könne sodann nicht getrennt von der Tatsache betrachtet werden, dass auch seine Geschwister für die LTTE tätig gewesen seien. Seine Schwester N._______ sei durch die LTTE zwangsrekrutiert worden und habe an militärischen Kampfhandlungen teilgenommen, bis sie in O._______ inhaftiert, vergewaltigt und gefoltert worden sei. Nach ihrer Haftentlassung sei ihr die Flucht nach F._______ gelungen, wo sie als Flüchtling anerkannt worden sei. Sein Bruder P._______ sei – wie er selbst – wiederholt beschuldigt worden, für die LTTE Hilfsdienste ausgeführt zu haben und die LTTE auch nach dem Kriegsende zu unterstützen. Seit dem Jahre 2011 gelte er als verschwunden. Es sei davon auszugehen, dass er von den sri-lankischen Sicherheitskräften oder von paramilitärischen Einheiten entführt und ermordet worden sei. Ferner sei

D-3559/2017 auch sein Vater einmal während des Krieges für kurze Zeit inhaftiert worden. Um sich einer allfälligen Entführung oder weiteren Verhaftung zu entziehen, habe er verschiedentlich versucht, sich ins Ausland zu begeben. Über diese Auslandsreisen seien in den Befragungen zahlreiche Missverständnisse und Ungereimtheiten entstanden. Die Kopien seines Reisepasses, welchen er im Jahre 2012 durch Zahlung eines Geldbetrages wieder erhalten habe, würden jedoch letztlich die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen belegen. Zunächst habe er versucht nach Singapur zu reisen, wo ihm jedoch die Einreise verwehrt worden sei und er nach Sri Lanka habe zurückreisen müssen. Am Flughafen Colombo angekommen, sei sein Reisepass beschlagnahmt worden. Diesen habe er zu einem späteren Zeitpunkt wieder auf dem Passbüro abholen können. Danach habe er versucht, nach Malaysia auszureisen und hierfür zweimal ein Visum eingeholt. Trotz gültigem Visum hätten ihn die sri-lankischen Behörden aber nicht ausreisen lassen. Er sei somit nie in Malaysia gewesen. Am 12. März 2014 sei er sodann nach Indien gereist und bei Ablauf des Visums nach rund einem Monat nach Sri Lanka zurückgekehrt. Nach seiner Rückkehr sei er am Flughafen Colombo vom CID festgenommen und nach Zahlung eines Geldbetrages wieder entlassen worden. Zudem sei sein Reisepass zurückbehalten worden, welchen er ein paar Tage später auf einem Passbüro wieder habe abholen können. Sowohl bei seiner Rückkehr von Singapur als auch von Indien sei er von den Behörden am Flughafen befragt worden. Die Tatsache, dass er in Kontakt zu amtlichen Stellen gekommen sei, spreche keineswegs gegen eine drohende Entführung oder Ermordung. Diesbezüglich verkenne die Vorinstanz, dass Entführungen und Ermordungen von politischen Gegnern in Sri Lanka meist nicht durch offizielle staatliche Stellen erfolgen würden, sondern durch paramilitärische Gruppierungen. Die Tatsache, dass er nicht klar zwischen einer Gefährdung durch das CID und paramilitärische Gruppierungen habe unterscheiden können, könne ihm nicht zur Last gelegt werden, zumal weiterhin belegt sei, dass paramilitärische Gruppierungen mit Militär und CID und TID (Terrorist Investigation Departement) zusammenarbeiten würden. Die Ausreise aus Sri Lanka sei offensichtlich von einem Schlepper organisiert worden. Als es auf dem Flughafen zu Problemen gekommen sei und ihm ein Beamter keinen Boardingpass habe ausstellen wollen, habe der Schlepper interveniert und die Ausreise durch Zahlung eines Geldbetrages geregelt. Da er weder Englisch noch Singhalesisch spreche, habe er die Unterhaltung zwischen dem Schlepper („weisser Mann“) und dem Beamten nicht mitverfolgen können. Dies spreche jedoch keineswegs gegen den Wahrheitsgehalt seiner Schilderungen.

D-3559/2017 In der Schweiz setzte er sich aktiv gegen die Politik des sri-lankischen Regimes ein. Dazu seien Fotos im Internet veröffentlicht worden, welche den sri-lankischen Behörden bekannt seien. 4.3 In der Vernehmlassung hält die Vorinstanz an ihren Erwägungen im angefochtenen Entscheid fest. Sie merkt im Weiteren an, die Asylgewährung in der Schweiz diene nicht dazu, vergangenes Unrecht wieder gut zu machen, sondern Personen vor künftiger Verfolgung zu schützen. Insofern könne offenbleiben, woher die Narben des Beschwerdeführers herrühren würden. Bezüglich seiner Schwester M._______ sei festzustellen, dass aus dem eingereichten Flüchtlingsausweis nicht ersichtlich sei, aus welchem Grund sie in F._______ Asyl erhalten habe. Schliesslich sei dem Beschwerdeführer im Jahre 2012 ein neuer Pass ausgestellt worden. Daraus müsse gefolgert werden, dass es ihm ab diesem Zeitpunkt wieder erlaubt gewesen sei, Sri Lanka zu verlassen. Unabhängig davon, wann genau der Beschwerdeführer nun welche Reise unternommen habe, sei es ihm nicht möglich gewesen, die Zusammentreffen mit den sri-lankischen Behörden am Flughafen Colombo auch nur annährend erlebnisbasiert zu schildern, was darauf schliessen lasse, dass ihm die Ein- und Ausreise aus Sri-Lanka mindestens seit dem Jahre 2012 problemlos möglich gewesen sei. 4.4 In der Replik entgegnet der Beschwerdeführer im Wesentlichen, die Vorinstanz verkenne, dass die Existenz von Körpernarben als risikobegründender Faktor zu betrachten sei. Seine Narben und die weiteren in der Beschwerde dargelegten Risikofaktoren würden klar belegen, dass ihm in Sri Lanka Folter und schwere Misshandlungen im Sinne von Art. 3 EMRK drohten. Was seine Schwester betreffe, könne aufgrund der Kopie des Flüchtlingsausweises nicht ernsthaft bezweifelt werden, dass sie in F._______ als Flüchtling anerkannt worden sei. Inzwischen habe der Beschwerdeführer das Befragungsprotokoll sowie den letztinstanzlichen Entscheid des Asylverfahrens von N._______ erhältlich machen können. Gemäss ihren Aussagen sei sie für die LTTE tätig gewesen und habe bis zum Ende des Krieges an Kampfhandlungen teilgenommen. Sie habe in ihrer Befragung auch erwähnt, dass ihr Vater im Jahre 2005 von der Armee verhaftet worden sei. Ferner erwähnte sie ihren Bruder P._______, der offensichtlich von der LTTE zwangsrekrutiert worden sei und inzwischen als vermisst gelte. Aufgrund dieser Aussagen, die vom (…) als glaubwürdig betrachtet worden seien, sei davon auszugehen, die ganze Familie habe die LTTE unterstützt und werde deshalb auch politisch verfolgt. Schliesslich belege die Tatsache der wiederholten Verweigerung der Ausreise aus Sri Lanka seine Verfolgungssituation. Es treffe wohl zu, dass ihm zweimal die

D-3559/2017 Ein- und Ausreise gelungen sei. Dies sei jedoch nur durch die tatkräftige Unterstützung durch einen Schlepper und mittels Geldzahlungen möglich gewesen. Es sei allgemein bekannt, dass Ausreisen von politisch verfolgten Personen aus Sri Lanka unter Geldzahlungen möglich seien. Aus all diesen Gründen sei hinreichend belegt, dass der Beschwerdeführer aus politischen Gründen in Sri Lanka verfolgt sei. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, der Beschwerdeführer sei im Jahre 2010 für zwei Wochen inhaftiert worden. Jedoch vermögen seine Asylvorbringen betreffend die Behelligungen durch das CID nach der Haftentlassung in den wesentlichen Punkten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen.

5.1.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Verfolgung durch das CID nach seiner Haftentlassung im Jahre 2010 widersprüchlich ausgefallen sind. An der BzP und der Bundesanhörung hat er zu Protokoll gegeben, im Jahre 2015 im Rahmen seiner Tätigkeit für die TNA beziehungsweise der Wahlkampfunterstützung wieder Probleme mit dem CID gehabt zu haben und deshalb ausgereist zu sein ([…]). Demgegenüber brachte er anlässlich der Anhörung ergänzend vor, seit seiner Haftentlassung immer wieder vom CID zu Hause gesucht worden zu sein, weshalb er versteckt gelebt habe ([…]). Hierbei handelt es sich um einen massiven Widerspruch, der Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieses Sachverhaltselements aufkommen lässt.

5.1.2 Entgegen den Beschwerdeausführungen hat die Vorinstanz weiter zu Recht festgehalten, es widerspreche der allgemeinen Erfahrung und Logik des Handelns, dass der Beschwerdeführer trotz angeblicher Behelligungen durch das CID im Jahre 2012 seinen Reisepass erneuern lassen konnte ([…]), im selben Jahr und ein Jahr darauf ein Visum für Malaysia ausgestellt bekam sowie – mit Reisepapieren auf seinen Namen lautend – zwischen den Jahren 2012 und 2014 nach Singapur und Indien ausreisen und wieder zurückkehren konnte ([…]). Die pauschale Behauptung in der Beschwerde, es sei ohne Weiteres möglich, das Land mit Hilfe von Schleppern via Bestechung der Flughafenbehörden ungehindert zu verlassen beziehungsweise wieder einzureisen, kann mit Blick auf die Gesamtumstände nicht gehört werden. Abgesehen davon vermochte der Beschwerdeführer auch nicht anzugeben, wie viel Geld er an das CID habe bezahlen müssen ([…]). Ferner vermag das nicht weiter substantiierte Vorbringen in

D-3559/2017 der Rechtsmittelschrift, wonach der Kontakt zu amtlichen Stellen keineswegs gegen eine drohende Entführung oder Ermordung spreche, da die Gefährdung durch paramilitärische Gruppierungen ausgehe, welche mit dem CID zusammenarbeiten würden, das Gericht nicht zu überzeugen.

5.1.3 Was die geltend gemachten Zusammentreffen mit dem CID betrifft, ist der Vorinstanz sodann zuzustimmen, dass sich der Beschwerdeführer hierzu lediglich pauschal und auf wenig substantiierte Weise äusserte. Auch auf (mehrmalige) Nachfrage vermochte der Beschwerdeführer seine Schilderungen nicht zu präzisieren ([…]), weshalb sie nicht den Eindruck vermitteln, dass sie auf persönlichen Erlebnissen beruhen.

5.1.4 Die geltend gemachte Verfolgung durch das CID ist auch deshalb wenig plausibel, weil der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Tätigkeit für die TNA beziehungsweise der Wahlkampfunterstützung keine politisch herausragende Funktion wahrzunehmen schien. Seinen Schilderungen zufolge war er lediglich ein spontan eingesetzter Helfer, der niederschwellige Arbeiten, wie das Verteilen von Flugblättern und das Anbringen von Plakaten auf öffentlichem Grund, verrichtete ([…]). Inwiefern an einer Person mit diesem Profil – auch in Zusammenhang mit den weit zurückliegenden Hilfeleistungen zugunsten der LTTE ([…]) – Interesse bestehen sollte, leuchtet nicht ein.

5.1.5 Soweit der Beschwerdeführer vorgebracht hat, seine Familienangehörigen ([…]) hätten die LTTE unterstützt, ist festzuhalten, dass das entsprechende Vorbringen – abgesehen von seiner Schwester M._______ – unbelegt und unsubstantiiert geblieben ist ([…]). Bezüglich seiner Schwester hat der Beschwerdeführer einen auf ihren Namen lautenden Flüchtlingsausweis von F._______ zu den Akten gereicht. Das Gericht erachtet es als glaubhaft, dass seine Schwester in F._______ aufgrund ihrer Verbindungen zu den LTTE Asyl erhalten hat. Der Beschwerdeführer brachte jedoch nicht substantiiert vor, aufgrund dieser Verbindung Behelligungen vor seiner Ausreise seitens der sri-lankischen Behörden oder regierungsnaher Gruppierungen ausgesetzt gewesen zu sein.

5.1.6 Nach dem Gesagten vermag auch das Schreiben «To Whom It May Concern» des Parlamentsmitglieds L._______ vom 1. April 2016 nichts zu ändern. Aufgrund des allgemeinen und stereotypen Inhalts, der sich in keiner Weise konkret auf die Vorbringen des Beschwerdeführers bezieht, dürfte es sich um ein reines Gefälligkeitsschreiben handeln, welches nicht

D-3559/2017 geeignet ist, die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zu untermauern.

5.1.7 Somit ist im Sinne eines Zwischenergebnisses festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft aufgrund von Vorfluchtgründen nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen.

5.2 Sodann ist hinsichtlich der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeit das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG zu prüfen. Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass der Beschwerdeführer durch seine exilpolitische Aktivität in der Schweiz keinen Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden zu setzen vermag. Exilpolitische Aktivitäten können zwar flüchtlingsrelevant sein, insbesondere, wenn der betroffenen Person seitens der sri-lankischen Behörden ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zugeschrieben wird (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.4). Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers zu den exilpolitischen Aktivitäten und den eingereichten Fotografien ist jedoch nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kundgebungen und Gedenkveranstaltungen eine andere Position als die eines Mitläufers eines Demonstrationszugs eingenommen hätte. Eine solche exilpolitische Tätigkeit erreicht die Schwelle der begründeten Furcht vor Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG nicht, zumal davon auszugehen ist, dass die sri-lankischen Behörden blosse „Mitläufer“ von Massenveranstaltungen als solche identifizieren können und sie in Sri Lanka nicht als Gefahr wahrgenommen werden. Es wird in der Beschwerde indessen nicht näher dargetan, inwiefern sich der Beschwerdeführer durch dieses exilpolitische Wirken nun derart exponiert haben soll, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung haben müsste. Abgesehen davon ist mit der Vorinstanz als wenig realitätsnah zu erachten, dass Leute des CID in regelmässigen Zeitabständen die Mutter des Beschwerdeführers aufgesucht haben sollen, einzig um ihr mitzuteilen, sie hätten im Internet Fotos ihres Sohnes an exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz gesehen ([…]). Somit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Gesuchsvorbringen rund um die behördliche Suche nach seiner Person aufgrund exilpolitischer Tätigkeiten konstruiert hat. Es liegen demnach auch keine subjektiven Nachfluchtgründe vor.

D-3559/2017 5.3 Schliesslich ist – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – auch nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer hätte im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka aus anderen Gründen flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten.

Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und um das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1–8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise zurückgeführt werden oder die über die IOM nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt seien, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1).

Der Beschwerdeführer war selbst nie Mitglied der LTTE, sondern unterstützte diese lediglich, indem er in logistische Aktivitäten involviert war. Aus dieser weit zurückliegenden und niederschwelligen Tätigkeit lässt sich kein Risikoprofil begründen. Dennoch ist dieses Element bei der Evaluierung des Risikoprofils entsprechend zu würdigen. Als weiteres Element kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner zweiwöchigen Inhaftierung im Jahr 2010 bereits einmal Ziel staatlicher Massnahmen war ([…].), wenn auch nicht in einem besonders intensiven Ausmass. Diesem Element

D-3559/2017 kann ebenfalls kein überwiegendes Gewicht beigemessen werden, es tritt aber zu den anderen Elementen hinzu. Ferner lässt sich aus seinem Profil auch im Kontext seiner Vorbringen zu den LTTE-Verbindungen seiner Verwandten – seine Schwester sei LTTE-Kämpferin gewesen, sein Vater sei während des Krieges einmal inhaftiert worden und sein Bruder, ebenfalls LTTE-Unterstützer, sei verschwunden – kein Verfolgungsinteresse erkennen, umso mehr als der Beschwerdeführer nicht geltend macht, vor der Ausreise in diesem Zusammenhang Nachteile erlitten zu haben. Aufgrund der verwandtschaftlichen Verhältnisse sowie der Hilfeleistungen, die der Beschwerdeführer für die LTTE persönlich vorgenommen hat, kann aber nicht angenommen werden, dass die sri-lankischen Behörden ihm ernstzunehmende Verbindungen zu den LTTE nachsagen könnten. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auf einer „Stop-List“ eingetragen ist, da er mit eigenen Reisedokumenten aus Sri Lanka einund ausreisen konnte. Auch der Umstand, dass ihm der Schlepper seinen legal erhaltenen Reisepass abgenommen hat und er mit temporären Reisedokumenten nach Sri Lanka zurückkehrt ([…]), genügt nicht, eine Furcht vor Verfolgung zu begründen. Schliesslich weist der Beschwerdeführer, abgesehen von der durch Verbrennungen mit Zigaretten anlässlich seiner Inhaftierung entstandenen (…)narben an (…) und (…), keine Narben auf, die in den Augen der sri-lankischen Behörden von Kampfhandlungen während des Bürgerkriegs herrühren könnten ([…]). Allein aus der tamilischen Ethnie und der mittlerweile dreijährigen Landesabwesenheit kann keine Gefährdung abgeleitet werden. Unter Würdigung aller Umstände ist somit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer von den sri-lankischen Behörden nicht zu jener kleinen Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellen. Es ist nicht davon auszugehen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. 5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. 6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt.

D-3559/2017 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug – auch mit Blick auf die in der Beschwerde zitierten Medienberichte – nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen E._______ vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den

D-3559/2017 Beschwerdeausführungen noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. So weist der Beschwerdeführer kein Profil auf, das auf die Gefahr hinweist, zukünftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, nach denen der Beschwerdeführer Massnahmen zu befürchten hätte, die – wenn überhaupt – über einen sogenannten background check (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im Inund Ausland) hinausgingen oder ihm persönlich im Falle einer Rückkehr eine Gefährdung drohen könnte. Solches lässt sich gemäss oben stehenden Ausführungen auch nicht annehmen. Aussergewöhnliche Umstände, die gestützt auf die Praxis des EGMR zu Art. 3 EMRK zur Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges aus gesundheitlichen Gründen führen könnten (vgl. dazu EGMR, Urteil i.S. N gegen Grossbritannien vom 27. Mai 2008, Beschwerde Nr. 26565/05, §§ 34 und 42 ff.; BVGE 2009/2 E. 9.1.3), sind aufgrund der Akten ebenfalls nicht ersichtlich. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, dies auch unter Berücksichtigung der dortigen aktuellen Ereignisse (vgl. Urteil des BVGer D-2205/2018 vom 25. Januar 2019, E. 11.2.1). Mit Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die gegenwärtige Praxis des SEM bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz zumutbar ist, was gemäss Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 (als Referenzurteil publiziert) auch für das Vanni-Gebiet gilt. Der Beschwerdeführer lebte seinen Angaben gemäss seit Geburt in D._______ (Distrikt Jaffna [Nordprovinz], […]). Ein Vollzug in diese Provinz ist im Lichte der Rechtsprechung grundsätzlich zumutbar.

D-3559/2017 In vorliegendem Fall sprechen sodann keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug. Der junge und – abgesehen von den aktenkundigen untergeordneten Beschwerden ([…]) – gesunde Beschwerdeführer besuchte (…) Jahre lang die Schule und verfügt über Berufserfahrung in der (…) und als (…) ([…]). Aufgrund seiner schulischen Ausbildung und der Berufserfahrung wird es ihm möglich sein, sich im Heimatland eine Existenz aufzubauen. Mit seinen Eltern verfügt er im Heimatland zudem über ein soziales Beziehungsnetz und eine Wohnmöglichkeit (vgl. act. A7/36, S. 6). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit verfahrensleitender Verfügung vom 6. Juli 2017 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen worden ist und nicht von einer veränderten finanziellen Lage auszugehen ist, werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 9.2 Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 6. Juli 2017 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst a AsylG zugesprochen und sein Rechtsvertreter als Rechtsbeistand eingesetzt. Dieser reichte am 5. Juni 2018 eine Kostennote zu den Akten, die einen zeitlichen Aufwand von insgesamt 18.45 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 220.– sowie Auslagen in der Höhe

D-3559/2017 von Fr. 665.70 ausweist. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 – 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), ist der zur Anwendung gebrachte Stundenansatz bei Fr. 220.– zu belassen. Sowohl der geltend gemachte zeitliche Aufwand als auch die Auslagen erscheinen indes im Verhältnis zu anderen Verfahren vergleichbarer Komplexität zu hoch, weshalb das amtliche Honorar zu Lasten der Gerichtskasse entsprechend zu kürzen und auf insgesamt Fr. 3‘000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen ist. (Dispositiv nächste Seite)

D-3559/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Marcel Bosonnet, Bosonnet Wick Rechtsanwälte, wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse von Fr. 3‘000.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Simon Thurnheer Bettina Schweizer

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