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Bundesverwaltungsgericht 20.11.2012 D-3553/2012

20. November 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,143 Wörter·~21 min·3

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Juni 2012

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3553/2012

Urteil v o m 2 0 . November 2012 Besetzung

Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Kurt Gysi, Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiberin Eva Hostettler. Parteien

A._______, geboren (…), Eritrea, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 20. Juni 2012 / N (…).

D-3553/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 16. April 2012 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass ein Fingerabdruckvergleich mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass er am 29. November 2011 in Ungarn ein Asylgesuch eingereicht hatte und in diesem Zusammenhang erkennungsdienstlich erfasst worden war, dass am 30. April 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum B.______ (EVZ) eine summarische Befragung des Beschwerdeführers stattfand und ihm dabei das rechtliche Gehör zu einer möglichen Zuständigkeit Ungarns für das vorliegende Verfahren sowie zu einer allfälligen Wegweisung dorthin gewährt wurde, wobei er zu Protokoll gab, er habe in Ungarn einen Monat in Haft verbracht und dort kein Asylgesuch stellen wollen, welches darüber hinausgehend auch noch negativ entschieden worden sei (vgl. A 5/13 S. 7); er wolle nicht dorthin zurückkehren, da seine Menschenrechte nicht geachtet würden (vgl. A 5/13 S.10), dass der Beschwerdeführer mehrere Fotos aus seiner Zeit bei der eritreischen Armee, zwei ungarische Verfügungen – vom (…) und (…) datierend – sowie seine eritreische Identitätskarte im Original zu den Akten reichte, dass das BFM am 22. Mai 2012 an die ungarischen Behörden ein Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-Verordnung) richtete, dass die ungarischen Behörden mit Schreiben vom 29. Mai 2012 der Rückübernahme des Beschwerdeführers nicht zustimmten unter Hinweis darauf, dass im Rahmen eines Konsultationsverfahrens Rumänien am 21. Februar 2012 die Zuständigkeit für das Asylverfahren des Beschwerdeführers übernommen habe, dass das BFM am 5. Juni 2012 an die rumänischen Behörden ein Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung richtete und Rumänien sich mit Schreiben vom 19. Juni 2012 für das vorliegende Verfahren gestützt auf Art. 16

D-3553/2012 Abs. 1 Bstn. a und b Dublin-II-Verordnung ausdrücklich für zuständig erklärte, dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. Juni 2012 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Rumänien gewährte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Juni 2012 innert Frist Stellung nahm und um Akteneinsicht hinsichtlich des Abklärungsergebnisses zur Zuständigkeit Rumäniens, um Auskunft betreffend einer allfällig erfolgten Datenübermittlung an andere Staaten sowie um erneute Fristansetzung zur Stellungnahme ersuchte und feststellte, er sei nie in Rumänien gewesen, er möchte nicht dorthin und ausserdem habe er in der Schweiz eine als Flüchtling anerkannte (…) (N […]), dass ebendieser Eingabe verschiedene Dokumente zum Asylentscheid und zur Fürsorgeabhängigkeit der (…) des Beschwerdeführers und eine Kopie mit bereits eingereichten Fotos, die den Beschwerdeführer im eritreischen Militär zeigen, beigelegt waren, dass das BFM mit Verfügung vom 20. Juni 2012 – eröffnet am 2. Juli 2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Rumänien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, die rumänischen Behörden hätten dem Gesuch um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung zugestimmt, dass somit Rumänien gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA,

D-3553/2012 SR 0.142.392.68]), und in Berücksichtigung der Dublin-II-Verordnung für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, dass die vom Beschwerdeführer gemachten Einwände – er sei nie in Rumänien gewesen, sein Ziel sei immer die Schweiz gewesen, da hier seine (...) wohne – nichts an der Zuständigkeit Rumäniens zu ändern vermöchten, dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Frist – bis spätestens am 19. Dezember 2012 zu erfolgen habe, dass ferner auch keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle der Rückführung des Beschwerdeführers nach Rumänien vorlägen und weder die dort herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Rumänien sprechen würden, weshalb der Vollzug der Wegweisung als zulässig und zumutbar zu erachten sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Juli 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, es sei festzustellen, dass der angefochtenen Verfügung vom 20. Juni 2012 eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zugrundeliege, weshalb diese aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, eventualiter sei das BFM aufzufordern, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für die Prüfung des vorliegenden Asylgesuchs für zuständig zu erklären, dass er weiter ausführte, dass er klar als Flüchtling im Sinne von Art. 3 AsylG gelte, dass in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersucht wurde, dass die zuständige Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung mit Telefax vom 6. Juli 2012 vorsorglich aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 6. Juli 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

D-3553/2012 dass mit Verfügung vom 10. Juli 2012 die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurden, jenes um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und der Vorinstanz Gelegenheit eingeräumt wurde, bis zum 20. Juli 2012 eine Vernehmlassung einzureichen, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 29. August 2012 innert erstreckter Frist die Abweisung der Beschwerde beantragte und feststellte, der Beschwerdeführer habe im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich der Zuständigkeit Rumäniens gehabt, wobei seine Vorbringen Eingang in die angefochtene Verfügung vom 20. Juni 2012 gefunden hätten, dass dem Beschwerdeführer das wesentliche Faktum – nämlich die illegale Einreise in Rumänien – mit der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Kenntnis gebracht worden sei, dass zwischenzeitlich getätigte Abklärungen sodann ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer den ungarischen Behörden gegenüber ausgesagt habe, am 17. November 2011 die rumänisch-ungarische Grenze zu Fuss überquert zu haben, dass auch die übrigen Einwände des Beschwerdeführers – Rumänien habe kein faires Asylverfahren und bei einer Überstellung drohe eine Verletzung von Art. 3 EMRK – nicht geeignet seien, die Vermutung, dass Rumänien seine völkerrechtlichen Verpflichtungen erfülle, umzustossen, dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. September 2012 Gelegenheit eingeräumt wurde, bis zum 20. September 2012 eine Replik einzureichen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. September 2012 Stellung nahm und ausführte, er halte an seinen bisherigen Vorbringen und insbesondere auch daran fest, dass er nie in Rumänien gewesen sei, weshalb er um Offenlegung der Dokumente der ungarischen Behörden, gerade auch in die zwischenzeitlich getätigten Abklärungsresultate ersuche, dass er auch in Bezug auf die schwierigen Umstände in Rumänien an seinen Ausführungen festhalte,

D-3553/2012 dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. September 2012 ein Schreiben seiner (...) (N […]) zu den Akten reichte, in der sie darum ersuchte, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz bleiben könne, da er hier endlich Frieden gefunden habe, und er ihr bei der Erziehung ihrer (…) Kinder behilflich sein könne, dass ebendieser Eingabe – jeweils in Kopie – der Asylsuchenden Ausweises des Beschwerdeführers sowie die Fürsorgebestätigung, der Asylentscheid und der Aufenthaltsausweis der (...) beigelegt waren, dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. Oktober 2012 Akteneinsicht in die hinsichtlich der Zuständigkeit Rumäniens einschlägigen Dokumente gewährt wurde, die Akte A 15/5, A 20/1 und das noch nicht ins Aktenverzeichnis aufgenommene Dokument vom 12. Juli 2012 in Kopie zugestellt wurden und ihm Frist zur Stellungnahme angesetzt wurde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Oktober 2012 an seinen bisherigen Vorbringen festhielt und feststellte, dass es ihm unerklärlich sei, warum die ungarischen Behörden schrieben, er sei in Rumänien gewesen, dass er in Europa ausser seiner (...) auch niemanden kenne und er oft bei ihr sei, wobei er das bereits mit Eingabe vom 20. September 2012 beigebrachte Schreiben der (...) und ihren Asylentscheid noch einmal zu den Akten reichte,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein

D-3553/2012 schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass vorab die Rüge des Beschwerdeführers die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, zu prüfen ist, dass er diesbezüglich in der Beschwerde geltend macht, der Antrag vom 18. Juni 2012 auf Akteneinsicht respektive Offenlegung der Abklärungsergebnisse hinsichtlich der Zuständigkeit Rumäniens vor Erlass der Verfügung sei von der Vorinstanz ohne Begründung nicht berücksichtigt worden, dass ihm zudem im Rahmen der Anhörung durch das BFM lediglich das rechtliche Gehör betreffend einer allfälligen Wegweisung nach Rumänien gewährt worden sei und er seine Asylgründe nicht habe geltend machen können, weshalb eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung vorliege und die angefochtene Verfügung aufzuheben sei, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör auch im Dublin-Verfahren durch Art. 29-33 VwVG konkretisiert wird und demnach als Teilaspekte einen Anspruch der Parteien auf vorgängige Anhörung durch die Behörde (Art. 30 und 30a VwVG), auf Anhörung in Bezug auf erhebliche Vorbringen einer Gegenpartei (Art. 31 VwVG), auf Prüfung eigener erheblicher Vorbringen durch die Behörde (Art. 32 VwVG) sowie auf Abnahme der angebotenen und tauglichen Beweise durch die Behörde (Art. 33 VwVG) umfasst, dass dem Betroffenen in der Regel kein Recht auf vorgängige Stellungnahme bezüglich Fragen der rechtlichen Beurteilung und Würdigung von Tatsachen einzuräumen ist, es sei denn, die Behörde gedenke, sich in ihrem Entscheid auf einen völlig unüblichen, nicht voraussehbaren Rechtsgrund abzustützen (vgl. BVGE 2007/21 E. 10.2 mit verschiedenen Hinweisen; vgl. PATRICK SUTTER in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG,

D-3553/2012 Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 29 Rz. 14; vgl. auch EMARK 2001 Nr. 8, EMARK 2000 Nr. 29 E. 5, EMARK 1994 Nr. 13 E. 3b.), dass, beruht der Entscheid weder auf nachträglich eingetretenen oder den Parteien unbekannten tatsächlichen Umständen noch auf neuen, unvorhersehbaren Rechtsgrundlagen, somit der Anspruch auf rechtliches Gehör gewahrt ist (vgl. PATRICK SUTTER a.a.O., Rz. 12), dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. Juni 2012 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Rumänien gewährte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Juni 2012 innert Frist Stellung nahm und unter anderem um Akteneinsicht in die hinsichtlich des Abklärungsergebnisses zur Zuständigkeit Rumäniens einschlägigen Dokumente sowie um erneute Fristansetzung zur Stellungnahme ersuchte, dass die vom Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs gemachten Einwände zur Zuständigkeit Rumäniens Eingang in die Begründung der Verfügung der Vorinstanz vom 20. Juni 2012 gefunden haben, womit das BFM seine Pflicht zur Berücksichtigung der Vorbringen des Beschwerdeführers wahrgenommen hat, dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. Oktober 2012 Akteneinsicht in die hinsichtlich der Zuständigkeit Rumäniens relevanten Dokumente gewährt wurde, weshalb eine allfällige Gehörsverletzung – gemäss Rechtsprechung – als geheilt zu erachten wäre, da ihm mit ebendieser Verfügung Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde, dem Gericht freie Überprüfungsbefugnis zukommt und die allfällige Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4), dass vorliegend demnach offenbleiben kann, ob sich der Anspruch auf rechtliches Gehör und Akteneinsicht auch auf Fakten und Aktenstücke erstreckt, welche ausschliesslich die Frage der richtigen Anwendbarkeit der Zuständigkeitskriterien der Dublin-II-Verordnung betreffen, dass sich die weitere Rüge des Beschwerdeführers, er habe keinerlei Möglichkeit gehabt, seine Asylgründe im Rahmen einer Anhörung darzulegen, als unbegründet erweist, da in Dublin-Verfahren keine ordentliche Anhörung stattfindet, sondern der asylsuchenden Person – wie vorlie-

D-3553/2012 gend geschehen – nach der summarischen Befragung das rechtliche Gehör gemäss Art. 36 Abs. 2 AsylG gewährt wird, dass deshalb vorliegend keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung vom 20. Juni 2012 aus formellen Gründen aufzuheben, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen – namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernissen – in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheides stellen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2.), dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht einzutreten ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung das Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen zur Anwendung gelangt und das BFM die Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Dublin-II- Verordnung prüfte,

D-3553/2012 dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-Verordnung jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienangehörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal überschritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5 i.V.m. Art. 6 bis 13 Dublin-II-Verordnung), dass derjenige Mitgliedstaat den Asylbewerber, der sich zuvor während eines ununterbrochenen Zeitraumes von mindestens fünf Monaten in diesem Mitgliedstaat aufgehalten hat, nach Massgabe der Art. 17 bis 19 Dublin-II-Verordnung aufzunehmen hat (Art. 10 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1 Bst. a Dublin-II-Verordnung), wenn der Asylbewerber in einem weiteren Mitgliedstaat ein Asylgesuch einreicht, dass die Übernahmeverpflichtungen erlöschen, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels (Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-Verordnung), dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuches eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-Verordnung; vgl. auch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), dass aufgrund der vom BFM getätigten Abklärungen verschiedene Indizien im Sinne von Art. 18 Abs. 3 Bst. b Dublin-II-Verordnung dafür bestehen, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz in Rumänien aufgehalten hatte, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung zur Person im Empfangs- und Verfahrenszentrum B.______ (EVZ) vom 30. April 2012 ausführte, die ungarischen Behörden hätten ihm gesagt, er müsse in ein anderes europäisches Land, womöglich nach Rumänien zurückkehren,

D-3553/2012 dass das BFM die rumänischen Behörden mit Schreiben vom 5. Juni 2012 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung ersuchte, dass die rumänischen Behörden der Übernahme des Beschwerdeführers am 19. Juni 2012 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. a und Bst. b Dublin-II- Verordnung ausdrücklich zustimmten, dass es grundsätzlich nicht die Sache der asylsuchenden Person ist, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selber zu bestimmen, sondern die Bestimmung des für sie zuständigen Staates alleine den beteiligten Dublin-Vertragsstaaten obliegt, dass wenn es im Dublin-Verfahren zu einer Zuständigkeitserklärung eines Mitgliedstaates kommt, welche auf umstrittenen Umständen beruht, die zweifelhaft sein könnten (wie im vorliegenden Verfahren eine illegale Einreise in Rumänien), eine Überprüfung im Rechtsmittelverfahren regelmässig nur dann erfolgen kann, wenn die Überstellung eine Verletzung der EMRK nach sich ziehen würde, da die Überprüfung der Richtigkeit der Zuständigkeitserklärung durch nationale Rechtsmittelinstanzen mit dem Dublin-System unvereinbar ist und potentiell eine den effet utile bedrohende Verfahrensverzögerung nach sich ziehen könnte (vgl. CHRISTI- AN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin II-Verordnung, 3., überarb. Aufl., Wien/Graz 2010, K8 f. zu Art. 19), dass bei einer allfälligen fehlerhaften Anwendung der Dublin-Verordnung diese dem Einzelnen – ihrem System nach – kein subjektives Recht zusteht, dass sein Verfahren im Antragsstaat durchgeführt werden würde (vgl. a.a.O.), dass vorliegend keine Hinweise auf eine drohende Verletzung einer durch die EMRK geschützten Rechtsposition des Beschwerdeführers vorliegen, dass die Wegweisung nach Rumänien insbesondere keine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellt, da das Verhältnis des Beschwerdeführers zu seiner in der Schweiz lebenden (...) keine durch diese Bestimmung geschützte Familienbeziehung ist, und auch keine Anhaltspunkte für eine drohende gemäss Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung in Rumänien vorliegen,

D-3553/2012 dass ferner weder den rumänischen Behörden noch dem BFM ein grob fehlerhaftes Vorgehen bei der Feststellung der Zuständigkeit für das Begehren des Beschwerdeführers vorgeworfen werden kann, dass Abklärungen hinsichtlich der Zuständigkeit durch den ersuchten Mitgliedsstaat vorzunehmen sind (vgl. Art. 18 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung) und daher die Rüge des Beschwerdeführers, das BFM habe die Zuständigkeit Rumäniens für sein Asylverfahren nicht hinreichend abgeklärt, nicht gehört werden kann, dass ein allfälliges nicht rechtskonformes Vorgehen der ungarischen Behörden nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist und daher auf die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers nicht einzugehen ist, dass somit die Einwände des Beschwerdeführers gegen die Zuständigkeit Rumäniens für das vorliegende Asylverfahren nicht zu überzeugen vermögen, dass die Zuständigkeit Rumäniens somit gegeben ist, dass der Beschwerdeführer sich im Weiteren gegen eine Rückkehr nach Rumänien ausspricht, indem er geltend macht, in Rumänien erwarte ihn Inhaftierung, ein unfaires, nicht den rechtlichen Vorgaben entsprechendes Asylverfahren und eine derart dürftige Unterstützung (85 Cent pro Tag), dass es ihm nicht möglich sei, auch nur die existentiellsten Bedürfnisse abzudecken, er mithin unter prekären Bedingungen leben müsste, womit sinngemäss eine Verletzung von Art. 3 EMRK geltend gemacht wird, dass die schweizerischen Behörden zwar dafür sorgen müssen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Rumänien nicht einer dem internationalen Recht und insbesondere Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt ist, dass die Dublin-II-Verordnung voraussetzt, dass alle Mitgliedstaaten des Dublin-Raums ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommen, dass Rumänien indessen Signatarstaat der EMRK, des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist,

D-3553/2012 dass es jedenfalls nicht in der Verantwortung der schweizerischen Asylbehörden liegt auszumachen, ob der Beschwerdeführer nach einer Überstellung zufriedenstellende Lebensbedingungen vorfindet, dass der Beschwerdeführer beweisen oder glaubhaft machen muss, dass seine dortige Behandlung gegen Art. 3 EMRK verstösst, dass es angesichts der Vermutung, wonach jener Staat, der für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, die völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalte, dem Beschwerdeführer obliegt, diese Vermutung umzustossen, wobei er ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen hat, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates in seinem konkreten Fall das Völkerrecht verletzen und ihm nicht den notwendigen Schutz gewähren oder ihn menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84- 85 und 250; ebenso Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493), dass dieser Nachweis vorliegend nicht erbracht worden ist und der Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft machen konnte, dass es in Rumänien keine öffentlichen Institutionen gebe, die auf Gesuch der Asylsuchenden hin auf deren Bedürfnisse eingehen können, dass der Beschwerdeführer bezüglich der Frage der Betreuung von Asylsuchenden nicht beweisen oder mittels eines konkreten Anhaltspunktes glaubhaft machen kann, dass die Lebensbedingungen in Rumänien so schlecht sind, dass die Überstellung in dieses Land die EMRK verletzen würde, dass insbesondere nicht erstellt ist, dass Rumänien gegen die Bestimmungen der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten ("Aufnahmerichtlinie", ABl. L 31 vom 6. Februar 2003, S.°18) verstösst, dass es demnach dem Beschwerdeführer obliegt, seine spezifische Situation und allfällige Schwierigkeiten zunächst bei den zuständigen rumänischen Behörden vorzubringen und bei diesen durchzusetzen, und er dabei auf den Rechtsweg verwiesen wird,

D-3553/2012 dass überdies keine konkreten Anhaltspunkte bestehen, Rumänien würde das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht in einem rechtsstaatlich korrekten Verfahren prüfen und ihm obliegende völkerrechtlichen Verpflichtungen allenfalls verletzen, dass die Vermutung, wonach Rumänien seine Verpflichtungen einhält, folglich nicht umgestossen wurde (vgl. vorgenanntes Urteil M.S.S., § 69, 342-343 m.w.H.), dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten offensichtlich nicht beweisen oder glaubhaft machen konnte, dass ein konkretes und ernsthaftes Risiko bestehe, seine Überstellung nach Rumänien würde gegen Art. 3 EMRK oder gegen eine andere völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz verstossen, dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine Überstellung des Beschwerdeführers als unzulässig erscheinen lassen, dass es demnach auch keinen Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-Verordnung) gibt, dass an dieser Feststellung auch die Anwesenheit der (...) des Beschwerdeführers in der Schweiz nichts zu ändern vermag, dass Rumänien somit für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers gemäss der Dublin-II-Verordnung zuständig und entsprechend verpflichtet ist, ihn gemäss Art. 17 bis Art. 19 Dublin-II-Verordnung aufzunehmen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und, da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Rumänien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45, E. 10 S. 645),

D-3553/2012 dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), ihm jedoch mit Verfügung vom 10. Juli 2012 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde. (Dispositiv nächste Seite)

D-3553/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Eva Hostettler

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