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Bundesverwaltungsgericht 22.06.2026 D-3550/2020

22. Juni 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,426 Wörter·~12 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. Juni 2020

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3550/2020

Urteil v o m 2 2 . Juni 2026 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Sandra Bisig.

Parteien

A._______, geboren am (…), Iran, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. Juni 2020 / N (…).

D-3550/2020 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – iranischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie – suchte am 18. April 2017 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er zusammengefasst vor, er habe im Iran – zusammen mit zwei anderen Personen – heimlich Aktionen für die PDKI (Demokratische Partei des iranischen Kurdistans) durchgeführt. So habe er etwa die Namen von Märtyrern an Wände gesprayt und Poster aufgehängt. Im (…) 2016 sei er in seiner Abwesenheit von Beamten bei sich zuhause unter dem Vorwand des noch zu leistenden Militärdienstes gesucht worden. Dabei hätten die Beamten in seinem Zimmer Werbematerial der PDKI gefunden und mitgenommen. Für ihn sei klar gewesen, dass er deswegen in Gefahr sei, weshalb er sich zur Ausreise entschlossen habe. Seine Mitstreiter seien in der Folge denn auch inhaftiert respektive ermordet worden. In der Schweiz sei er Mitglied des (…) geworden und sei ins (…) der Partei gewählt worden. Er sei etwa für organisatorische Angelegenheiten und die Rekrutierung neuer Mitglieder zuständig. Er habe hier an allen Aktionen und Demonstrationen teilgenommen, welche die Partei organisiert habe. B. Mit Verfügung vom 9. Juni 2020 – eröffnet am 12. Juni 2020 – verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Juli 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte dabei in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung sowie Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen, eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei ihm vollumfänglich Einsicht in die Akten A7/1 und A20/1 sowie in sämtliche nicht zugestellte Übersetzungen zu gewähren, eventualiter sei das rechtliche Gehör zu den Akten A7/1 und A20/1 zu gewähren und anschlies-

D-3550/2020 send eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Ferner ersuchte er – unter Einreichung einer Fürsorgebestätigung – um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten, eventualiter sei ihm eine angemessene Frist zur Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses anzusetzen. D. Mit Zwischenverfügung vom 4. August 2020 hielt die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig stellte sie dem Beschwerdeführer Kopien von im vorinstanzlichen Verfahren gemachten Übersetzungen der von ihm eingereichten Identitätspapiere zu und wies im Übrigen das Akteneinsichtsgesuch – wie auch den Antrag auf Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung – ab. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung hiess sie gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit daraufhin folgenden zahlreichen weiteren Eingaben seines Rechtsvertreters wies der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht auf seine fortlaufenden exilpolitischen Tätigkeiten sowie auf Vorfälle in seinem Heimatland und die Verfolgung von Gegnern des iranischen Regimes im Ausland hin. F. Die Vernehmlassung der Vorinstanz erfolgte am 24. Januar 2022, woraufhin der Beschwerdeführer – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – am 1. März 2022 replizierte. G. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 8. März 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie eines Arbeitsvertrags zu den Akten. H. Mit Schreiben vom 19. September 2022 beantwortete das Gericht eine vom Beschwerdeführer an das SEM gesendete und von diesem weitergeleitete Verfahrensstandsanfrage. I. Mit Eingabe vom 29. September 2022 seines Rechtsvertreters wies der Beschwerdeführer auf eine kürzliche Demonstrationsteilnahme hin.

D-3550/2020 J. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2022 reichte der Beschwerdeführer – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – eine Kopie seines beim zuständigen kantonalen Migrationsamt gestellten Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Familiennachzug EU/FZA) zu den Akten. K. K.a Mit Schreiben vom 12. Mai 2023 beantwortete das Gericht ein sinngemässes Gesuch des Beschwerdeführers um Verfahrensbeschleunigung vom 9. Mai 2023. Gleichzeitig setzte es ihm eine Frist bis zum 30. Mai 2023 an, um das Gericht über seine aktuellen finanziellen Verhältnisse zu informieren und die entsprechenden Belege einzureichen, verbunden mit der Androhung, im Säumnisfall werde davon ausgegangen, dass keine prozessuale Bedürftigkeit mehr vorliege. K.b Mit Eingabe vom 15. Mai 2023 seines Rechtsvertreters teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit, er sei von der Sozialhilfe unabhängig. L. Mit daraufhin folgenden weiteren Eingaben seines Rechtsvertreters wies der Beschwerdeführer namentlich auf neue Ereignisse in seinem Heimatland hin. M. Am 12. August 2024 ging beim Gericht eine Aktennotiz des SEM zu einem Treffen zwischen diesem und der (…) am 6. August 2024 ein. N. Mit zwei weiteren Eingaben verwies der Beschwerdeführer auf seine Teilnahme an einem Seminar der (…) und ersuchte (erneut) darum, die Vorinstanz – unter Hinweis auf deren Ausführungen in einem anderen Fall – zur Einreichung einer zweiten Vernehmlassung einzuladen. O. Das SEM nahm in seiner zweiten Vernehmlassung (Duplik) vom 12. November 2025 erneut in vorliegender Sache Stellung. Der Beschwerdeführer triplizierte mit Eingabe vom 12. Dezember 2025. P. Mit zwei weiteren Eingaben seines Rechtsvertreters machte der Beschwerdeführer (weitere) Ausführungen zu den Geschehnissen in seinem Heimat-

D-3550/2020 land sowie einer Aktion von ihm und ersuchte darum, die Eingaben respektive die Akten dem SEM (erneut) vernehmlassungsweise zukommen zu lassen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeitpunkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111

D-3550/2020 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich – aus heutiger Sicht betrachtet – um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Die Lage im Iran hat sich in den letzten Monaten erheblich verändert. Die am 28. Dezember 2025 ausgebrochenen Proteste wurden durch einen massiven Zusammenbruch der iranischen Währung vor dem Hintergrund rasant steigender Inflation, chronischer staatlicher Misswirtschaft und sich dramatisch verschlechternder Lebensbedingungen ausgelöst. Von Teheran ausgehend weiteten sich die Unruhen rasch zu landesweiten Demonstrationen aus. Die Menschen forderten dabei nicht nur bessere Lebensbedingungen, sondern auch den Sturz des Regimes der Islamischen Republik sowie ein Leben in Freiheit und Würde. Die iranischen Behörden reagierten mit systematischer Repression und massiver Gewalt, die zahlreiche Schwerverletzte und Todesopfer zur Folge hatten. Berichten zufolge ging die Zahl der Toten allein am 8. und 9. Januar 2026 – dem Höhepunkt der Proteste – in die Tausende. Inhaftierte wurden sexualisierter Gewalt, Misshandlungen und Folter ausgesetzt und es wurden Geständnisse erpresst. Schätzungen zufolge wurden aufgrund des Konflikts bis zu 3,2 Millionen Menschen vertrieben. Die meisten von ihnen flohen aus Teheran und anderen Städten in den Norden des Landes und in ländliche Gebiete. Das SEM hat vor diesem Hintergrund bereits am 13. Januar 2026 entschieden, Asylgesuche von iranischen Staatsangehörigen vorderhand zurückzustellen, wenn dabei mit einem negativen Entscheid und der Verfügung einer Wegweisung zu rechnen sei. Es begründete die Massnahme mit den seit dem 28. Dezember 2025 andauernden Protesten im Iran. Die Lage im Land sei unsicher und schwer zu beurteilen (vgl. SRF News, Neue Asylpraxis der Schweiz, Vorerst keine Wegweisungen von abgewiesenen Iranern, 25. Januar 2026). 4.2 Ab dem 28. Februar 2026 griffen Israel und die USA den Iran mit massiven Luftschlägen an. Die israelische Armee sprach von einem «Präventivschlag», Aussagen von US-Präsident Donald Trump deuteten auf einen beabsichtigten, erzwungenen Machtwechsel hin, rief er doch das iranische Volk zum Sturz des Regimes auf. Auch Israels Premierminister Benjamin Netanjahu richtete sich in einer Ansprache an die Iranerinnen und Iraner und rief sie dazu auf, die Führung ihres Landes zu stürzen. Die Militäranschläge und der Tod von Ayatollah Ali Chamenei sowie weiterer iranischer Führungspersonen stürzten den Iran in eine ungewisse Zukunft. Der Iran reagierte umgehend mit Angriffen auf Israel, US-amerikanische Militär-

D-3550/2020 stützpunkte in Katar, Bahrain, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Irak, Jordanien, Kuweit und weiteren Staaten sowie einer Blockade der Strasse von Hormus. Auch zivile Infrastruktureinrichtungen in den genannten und weiteren Staaten wurden angegriffen. Gleichzeitig dürfte die Zahl der vorübergehend Vertriebenen im Iran infolge der Kampfhandlungen weiter gestiegen sein. 4.3 Ob das inzwischen durch Vermittlung Pakistans ausgehandelte und am 17. Juni 2026 beidseitig unterzeichnete Rahmenabkommen zur Beilegung des Krieges zwischen den USA und dem Iran zu Stabilität und dauerhaftem Frieden in der Region führen wird, bleibt abzuwarten. Die weitere Entwicklung der Lage im Iran (und im Nahen Osten insgesamt) erscheint zum jetzigen Zeitpunkt weiterhin offen. Insbesondere sind die innenpolitischen Entwicklungen im Iran gegenwärtig nicht absehbar und die sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Beurteilung hängiger Asylverfahren iranischer Staatsangehöriger in der Schweiz (und in anderen Ländern) unklar. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festgestellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), und es stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es ist indessen nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz, grundlegende Fragen zum Sachverhalt anstelle der Vorinstanz zu klären. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Das Gericht beurteilt Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art. 31 VGG). Die Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 12 VwVG ist denn auch primär auf das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen Bundesbehörden und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten, was die gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass der Partei eine Instanz verloren ginge, wenn das Gericht die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine erste Instanz erheben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesverwaltungsgericht von eigenen Sachverhaltsabklärungen, die über eine blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5; Urteile des BVGer D-7647/2024 vom 9. Juli 2025 E. 6.4 und D-5661/2020 vom 4. November 2024 E. 5.2). Es wird Aufgabe des SEM sein, zu entscheiden, wann sich die Situation im Iran inskünftig – wie auch immer – so weit stabilisiert hat, dass eine Neubeurteilung der Frage der

D-3550/2020 Flüchtlingseigenschaft von asylsuchenden Personen aus dem Iran und des Vollzugs der Wegweisung vor dem Hintergrund der dannzumal herrschenden politischen und sozioökonomischen Verhältnisse vorgenommen werden kann. 5.2 Die Beschwerde ist vor diesem Hintergrund gutzuheissen, soweit in dieser die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die Verfügung des SEM vom 9. Juni 2020 ist dementsprechend aufzuheben und die Sache im Sinne der vorstehenden Erwägung zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen in der Beschwerde und den weiteren Eingaben, weil sie Gegenstand des wiederaufzunehmenden materiellen Verfahrens sein werden und das SEM sich damit zu befassen haben wird. Für die beantragte Weiterführung des Schriftenwechsels besteht ebenfalls keine Veranlassung. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Bei dieser Sachlage erübrigt sich ein formeller Widerruf der gewährten unentgeltlichen Prozessführung. 6.2 6.2.1 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zulasten der Vorinstanz eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. 6.2.2 Der Beschwerdeführer hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand für die Beschwerdeführung zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9‒13 VGKE) ist die Parteientschädigung aufgrund der Akten daher auf Fr. 4500.– (inkl. Auslagen) festzusetzen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das SEM zu entrichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3550/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. 2. Die Verfügung des SEM vom 9. Juni 2020 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 4500.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Sandra Bisig

Versand:

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