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Bundesverwaltungsgericht 16.08.2021 D-3540/2021

16. August 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,456 Wörter·~12 min·1

Zusammenfassung

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid) | Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 21. Juli 2021

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3540/2021

Urteil v o m 1 6 . August 2021 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Alexandre Mwanza, Migrant ARC-EN-CIEL, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung (Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch); Verfügung des SEM vom 21. Juli 2021 / N (…).

D-3540/2021 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 16. Februar 2015 in der Schweiz um Asyl nach und brachte zur Begründung vor, er sei von den heimatlichen Behörden wegen Verdachts auf Unterstützung der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) verfolgt worden. A.b Das SEM erachtete die Asylvorbringen des Beschwerdeführers teils als nicht asylrelevant, teils als unglaubhaft. Es lehnte das Asylgesuch mit Verfügung vom 29. August 2017 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. A.c Die gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde vom 29. September 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5552/2017 vom 4. April 2018 ab. B. B.a Mit Eingabe an das SEM vom 6. Juni 2021 ersuchte der Beschwerdeführer um Wiedererwägung des Asylentscheids vom 29. August 2017. Er machte geltend, sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert, weshalb der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka angesichts der dort herrschenden, ungenügenden Behandlungsmöglichkeiten unzumutbar sei. Am 1. Juli 2021 werde er operiert. Es seien später noch weitere chirurgische Eingriffe geplant. Er verwies ausserdem auf seinen angeschlagenen psychischen Zustand sowie Beschwerden im Zusammenhang mit einer (…). Der Eingabe lagen mehrere Fotos von verschiedenen Körperregionen des Beschwerdeführers, Unterlagen betreffend (…), mehrere ärztliche Unterlagen aus den Jahren 2016 bis 2018 betreffend (…), eine E-Mail der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 29. September 2017 an die vormalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, eine Vollmacht der vormaligen Rechtsvertretung sowie ein mehrseitiger Internet-Ausdruck einer Google- Bildersuche zum Stichwort «Folterungen in Sri Lanka» bei. B.b Das SEM forderte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. Juni 2021 auf, bis am 7. Juli 2021 einen ärztlichen Bericht betreffend seine gesundheitlichen Probleme einzureichen, ansonsten über das Wiedererwägungsgesuch aufgrund der bestehenden Aktenlage entschieden werde. B.c Der Beschwerdeführer brachte mit Eingabe vom 7. Juli 2021 vor, er befinde sich nach wie vor im Krankenhaus, und legte dem Schreiben mehrere Fotos bei.

D-3540/2021 C. Das SEM trat mit Verfügung vom 21. Juli 2021 – eröffnet am 30. Juli 2021 – auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein, erklärte seine Verfügung vom 29. August 2017 für rechtskräftig und vollstreckbar, wies das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ab, erhob eine Verfahrensgebühr und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zur Begründung des Entscheids führte das SEM im Wesentlichen aus, auf das Gesuch werde mangels funktioneller Zuständigkeit nicht eingetreten, soweit dieses mit Sachverhalten und Beweismitteln begründet werde, welche bereits vor dem Beschwerdeurteil vom 4. April 2018 bestanden hätten. Hinsichtlich seines Gesundheitszustandes habe der Beschwerdeführer das Wiedererwägungsgesuch sodann nicht gehörig begründet, zumal er auf Aufforderung hin keine ärztlichen Berichte eingereicht habe und ihn die eingereichten Fotos offensichtlich nicht in einem Spital zeigten. Diesbezüglich werde auf das Wiedererwägungsgesuch gestützt auf Art. 111b Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht eingetreten. D. Mit Eingabe vom 21. Juli 2021 (Eingang SEM: 22. Juli 2021) liess der Beschwerdeführer dem SEM einen Arztbericht vom 9. Juli 2021 sowie ein weiteres Foto zukommen. E. Der Beschwerdeführer focht die vorinstanzliche Verfügung mit Beschwerde vom 6. August 2021 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und die Sache sei zur materiellen Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sinngemäss beantragte er ausserdem, er sei infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, und es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) zu gewähren. Der Beschwerde lagen die E-Mail des Rechtsvertreters an das SEM vom 7. Juli 2021 sowie bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Unterlagen betreffend (…) bei. F. Mit Verfügung vom 9. August 2021 setzte das Bundesverwaltungsgericht

D-3540/2021 den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht gleichentags in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG i.V.m. Art. 33 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen (vgl. Art. 5 VwVG) des SEM. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VwVG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Vollmacht des Rechtsvertreters: vgl. A32). Demnach ist auf die Beschwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen unter E. 5.2 – einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

D-3540/2021 4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. In der Beschwerde wird zunächst gerügt, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt. Es habe nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer – wie er in seiner Eingabe vom 7. Juli 2021 auf Aufforderung des SEM hin dargelegt und mit Fotos belegt habe – nach seiner Operation und auch noch am 7. Juli 2021 hospitalisiert und demnach nicht in der Lage gewesen sei, einen Arztbericht einzureichen. Das SEM hätte bei dieser Sachlage seiner Abklärungspflicht nachkommen und ihm eine neue Frist ansetzen müssen. Aufgrund der vorinstanzlichen Erwägungen sei unklar, ob und inwieweit sich das SEM mit den vorgebrachten Sachverhaltselementen und Beweismitteln auseinandergesetzt habe, und es sei auch nicht ersichtlich, wie das SEM zum Schluss gelangt sei, das Wiedererwägungsgesuch sei nicht gehörig begründet. Durch den Erlass des Nichteintretensentscheids habe das SEM den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. Im Übrigen sei das Wiedererwägungsgesuch mittels der eingereichten Beweismittel durchaus gehörig begründet worden. Da der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka für den Beschwerdeführer insbesondere angesichts seiner gesundheitlichen Beschwerden und der inadäquaten Behandlungsmöglichkeiten in Sri Lanka unzumutbar sei, sei er vorläufig aufzunehmen. 6. 6.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). Da es sich beim Wiedererwägungsverfahren um ein durch die betroffene Partei eingeleitetes, grundsätzlich rein schriftliches Verfahren handelt, werden an die Begründung des Gesuchs erhöhte Anforderungen gestellt, und die Behörde braucht auf das Gesuch nicht einzutreten, wenn die Partei die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigert (vgl. Art. 13 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 VwVG). 6.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an

D-3540/2021 eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). 6.3 Der Beschwerdeführer begründet das Wiedererwägungsgesuch vom 6. Juni 2021 im Wesentlichen mit einer nachträglich veränderten Sachlage betreffend den Wegweisungsvollzugspunkt. Das SEM hat diese Eingabe daher zu Recht als Wiedererwägungsgesuch qualifiziert. Es ist darauf jedoch nicht eingetreten. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist demnach lediglich zu prüfen, ob das SEM zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch vom 6. Juni 2021 nicht eingetreten ist. Falls die Beschwerdeinstanz den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, enthält sie sich daher einer selbständigen materiellen Prüfung; vielmehr hebt sie die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). Demnach ist auf das sinngemässe Rechtsbegehren, es sei infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen (vgl. S. 7 f. der Beschwerde) nicht einzutreten und auf die damit zusammenhängende Beschwerdebegründung nicht weiter einzugehen. 7. Vorab sind die in der Beschwerde erhobenen formellen Rügen zu prüfen: Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung der Abklärungspflicht rügt, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Wiedererwägungsgesuche hinlänglich begründet werden müssen (vgl. dazu vorstehend E. 6.1). Da das SEM das Wiedererwägungsgesuch vom 6. Juni 2021 als ungenügend begründet erachtete, forderte es den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. Juni 2021 auf, die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme mit einem entsprechenden ärztlichen Bericht zu belegen. Der Beschwerdeführer reichte daraufhin mit Eingabe vom 7. Juli 2021 keinen Arztbericht, sondern lediglich drei Fotos ein, welche ihn mit eingebundenen Beinen auf respektive neben einem Bett zeigen. Dazu führte er aus, er befinde sich weiterhin im Krankenhaus. Wie das SEM allerdings zu Recht bemerkt hat, wurden die fraglichen Fotos entgegen der Aussage des Beschwerdeführers offensichtlich weder in einem Krankenhaus noch in einer Arztpraxis aufgenommen, sondern mutmasslich in seiner Unterkunft. Das SEM durfte bei dieser Sachlage zu Recht davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer nicht wie von ihm behauptet aufgrund eines längeren Krankenhausaufenthaltes an der Einreichung eines Arztberichtes gehindert worden war. Angesichts der im Wiedererwägungsverfahren geltenden, erhöhten Begründungspflicht der gesuchstellenden Partei sowie der offensichtlich wahrheitswidrigen Vorbringen des Beschwerdeführers (die […] wurde nachweislich ambulant

D-3540/2021 durchgeführt; vgl. den am 21. Juli 2021 eingereichten Arztbericht vom 9. Juli 2021) war das SEM auch nicht verpflichtet, weitere Abklärungen zu tätigen oder eine weitere Frist zur Einreichung von Beweismitteln anzusetzen. Vielmehr ist festzustellen, dass die Vorinstanz ihrer – durch die erhöhte Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers begrenzte – Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG) in rechtsgenüglicher Weise nachgekommen ist. Eine Verletzung der Prüfungs- und Begründungspflicht respektive des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 35 Abs. 1 VwVG) kann sodann ebenfalls nicht festgestellt werden. Das SEM hat in nachvollziehbarer Weise sowie hinreichend einlässlich dargelegt, weshalb es gestützt auf die vorhandenen Vorbringen und Beweismittel auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist, und es war dem Beschwerdeführer offensichtlich auch ohne weiteres möglich, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Die formellen Rügen erweisen sich damit allesamt als unbegründet, weshalb der Kassationsantrag abzuweisen ist. 8. 8.1 Das SEM ist auf das Gesuch vom 6. Juni 2021 teilweise infolge fehlender funktioneller Zuständigkeit (vorbestehende Tatsachen und Beweismittel) nicht eingetreten. Diesbezüglich finden sich in der Beschwerde keine konkreten Ausführungen. Die angefochtene Verfügung ist daher in diesem Punkt ohne weiteres zu bestätigen. 8.2 Hinsichtlich des Nichteintretensgrundes der nicht gehörigen Begründung ist Folgendes festzustellen: Der Beschwerdeführer begründete das Wiedererwägungsgesuch mit einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes und einem damit zusammenhängenden medizinischen Eingriff. Zur Untermauerung dieses Vorbringens reichte er im vorinstanzlichen Verfahren Unterlagen zur (…) sowie mehrere Fotos, welche ihn mit eingebundenen Beinen zeigen, zu den Akten. Einen ärztlichen Bericht reichte er hingegen – trotz entsprechender Aufforderung des SEM und obwohl ihm dies angesichts der ambulant durchgeführten (…)-Behandlung zumutbar und möglich gewesen wäre – innert der ihm eingeräumten Frist nicht ein. Dem SEM ist beizupflichten, dass die Vorbringen im Wiedererwägungsgesuch sowie die genannten (bis zum 21. Juli 2021 eingereichten) Unterlagen den Anforderungen an eine substanziierte Begründung der geltend gemachten Verschlechterung des Gesundheitszustandes offensichtlich nicht genügen, zumal daraus weder eine konkrete Diagnose der bestehenden Krankheit noch konkrete Angaben zur Behandlung sowie zur Prognose nach erfolgter

D-3540/2021 Therapie hervorgehen. Das SEM konnte bei dieser Sachlage nicht zuverlässig beurteilen, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Erlass des Beschwerdeurteils vom 4. April 2018 tatsächlich dergestalt verschlechtert hat, dass ein Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka nun als unzumutbar erachtet werden müsste. Demnach hat das SEM zu Recht gestützt auf Art. 111b Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG mangels gehöriger Begründung des Wiedererwägungsgesuchs einen Nichteintretensentscheid erlassen. 8.3 Der mit Eingabe vom 21. Juli 2021 verspätet eingereichte Arztbericht vom 9. Juli 2021 sowie das diesem beiliegende Foto, welches den Beschwerdeführer mutmasslich anlässlich der Nachkontrolle in der Arztpraxis zeigt, vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Im Übrigen geht aus dem Arztbericht hervor, dass das Ergebnis der (…)-Behandlung zufriedenstellend ist, keine relevanten (…) bestehen und keine Thrombose aufgetreten ist. Demnach dürfte dieser Arztbericht ohnehin nicht geeignet sein, eine wiedererwägungsrechtlich relevante Veränderung der Sachlage im Sinne einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers darzutun. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wurde. 10. Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Der am 9. August 2021 superprovisorisch angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin. Die Anträge, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, sind ebenfalls gegenstandslos geworden.

D-3540/2021 11. 11.1 Die Beschwerde ist in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu erachten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist daher ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-3540/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut

Versand:

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