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Bundesverwaltungsgericht 25.08.2015 D-3540/2015

25. August 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,659 Wörter·~18 min·1

Zusammenfassung

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 23. April 2015

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3540/2015

Urteil v o m 2 5 . August 2015 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.

Parteien

A._______, geboren (…), B._______, geboren (…), C._______, geboren (…), Sri Lanka, c/o Schweizerische Vertretung in Colombo, Sri Lanka, Beschwerdeführerinnen,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuche aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 23. April 2015 / (…).

D-3540/2015 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin A._______ wandte sich mit einem auf den 3. September 2010 datierten, in englischer Sprache abgefassten Schreiben an die schweizerische Botschaft in Colombo (Eingang des Schreibens: 17. September 2010) und ersuchte darin sinngemäss für sich und ihre beiden minderjährigen Töchter B._______ und C._______ um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Gewährung des Asyls.

Sie machte dabei geltend, im Jahre 1998 den "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) beigetreten zu sein. Dort habe sie ihren späteren Ehemann D._______, der schon 1989 von den LTTE eingezogen worden sei, kennengelernt. Nach ihrer Heirat im Jahre 2004 seien sie ins Vanni-Gebiet gezogen, wo ihre beiden Kinder zur Welt gekommen seien. Die Kriegssituation habe dazu geführt, dass D._______ von der Familie getrennt worden sei; sie wisse nicht, wo er sich derzeit befinde. Sie selber lebe nun mit ihren Töchtern in E._______ (F._______, Ostprovinz), wo sie regelmässig von Soldaten der sri-lankischen Armee, Sicherheitsleuten und Angehörigen paramilitärischer Milizen besucht und nach dem Aufenthaltsort ihres Ehemannes gefragt werde. Sie sei auch davor gewarnt worden, sich mit Beschwerden an irgendwelche Behörden zu wenden. Aus Angst um ihre Sicherheit habe sie sich dennoch an Organisationen wie die "Human Rights Commission" oder das IKRK gewendet.

A.b Mit ebenfalls in englischer Sprache gehaltenem Schreiben vom 21. September 2010 teilte die schweizerische Botschaft in Colombo den Beschwerdeführerinnen mit, falls sie das mit Einreichung des Schreibens vom 3. September 2010 angehobene Asylverfahren fortführen wollten, hätten sie bis zum 31. Oktober 2010 ihre Vorbringen näher zu begründen beziehungsweise verschiedene konkrete Fragen zu beantworten oder zur Untermauerung derselben entsprechende, durch einen anerkannten Übersetzer in die englische Sprache übersetzte Beweismittel sowie Kopien von Identitätspapieren einzureichen.

A.c A._______ liess sich am 19. Oktober 2010 und am 23. Oktober 2010 (Eingang der Schreiben auf der schweizerischen Botschaft: 28. Oktober 2010) vernehmen. Dabei brachte sie in Ergänzung zu den im Schreiben vom 3. September 2010 enthaltenen Vorbringen vor, ihr Ehemann sei in der Ostprovinz in der Verwaltung der LTTE tätig gewesen. Da die von den LTTE abgetrennte Karuna-Gruppe wiederholt Mord-drohungen gegen sie

D-3540/2015 ausgesprochen habe, habe sie ihren früheren Wohnort verlassen. Schliesslich sei sie in F._______ angekommen, wo sie seit dem 15. Januar 2009 regelmässig von Armeeangehörigen und einer ihr nicht bekannten Gruppe von Männern zu Hause aufgesucht und bedroht werde. Diese Besuche hätten dazu geführt, dass sie immer wieder ihren Aufenthaltsort wechsle und sich teilweise auch verstecke. Sie sei aber nirgendwo in Sri Lanka vor den Nachstellungen sicher. Sodann erklärte sie im Schreiben vom 23. Oktober 2010, nachdem sie nie zu Hause angetroffen worden sei, habe die ihr nicht bekannte Gruppe an ihren früheren Wohnort einen Brief gesandt, wonach sie sich nach G._______ zu begeben habe. Falls sie dieser Aufforderung nicht nachkommen würde, würde ihre Tochter B._______ nach der Schule entführt. Auch würde sie – A._______ – umgebracht, falls sie diese Drohung der Polizei zur Kenntnis bringen würde. In der Folge habe sie ihre Tochter nicht mehr zur Schule geschickt und sich im Versteckten gehalten.

A.d Die schweizerische Botschaft in Colombo wandte sich am 2. November 2010 erneut an die Beschwerdeführerin A._______ und ersuchte sie um Beantwortung weiterer konkreter Fragen bis zum 30. November 2010.

A.e Mit Schreiben vom 13. November 2010 (Eingang auf der schweizerischen Botschaft: 22. November 2010) machte A._______ ergänzende Angaben zu den Behelligungen durch Angehörige einer ihr nicht bekannten Gruppe beziehungsweise durch Leute der Karuna-Gruppe sowie zu ihren wechselnden Aufenthaltsorten. Am 8. November 2010 sei sie letztmals an ihrem Wohnort in E._______ gesucht worden. Ihre Probleme seien darauf zurückzuführen, dass sie und ihr Ehemann – von dem nach wie vor jede Spur fehle – bei den LTTE gewesen seien. Sie habe bei den LTTE den Namen H._______ getragen und für die Organisation fotografiert sowie Video-Berichte verfasst. Ihr Ehemann sei für die Finanzen und die Administration der LTTE in der Ostprovinz zuständig und von 1989 bis zum 16. Mai 2009 Mitglied des Kaders gewesen; sein Name sei I._______ gewesen. Sie selber habe sich sonst nie politisch betätigt und gehöre auch keiner politischen Organisation an.

A.f Am 2. August 2011 (Eingang des Schreibens auf der schweizerischen Botschaft: 8. August 2011) machte A._______ das BFM (heute: SEM) darauf aufmerksam, dass sie mit ihren Kindern in einer schrecklichen Situation lebe. Sie werde immer noch von der nicht identifizierten bewaffneten Gruppe bedroht, weshalb sie auch nachts keine Ruhe finde.

D-3540/2015 A.g Am 12. September 2013 teilte die schweizerische Botschaft in Colombo der Beschwerdeführerin A._______ mit, sie werde demnächst zu einem Interview aufgeboten, und forderte sie auf, allfällige neue Vorbringen mittels entsprechender, in eine Schweizer Landessprache oder ins Englische übersetzter Unterlagen zu dokumentieren. A.h A._______, die mit Brief vom 25. September 2013 (Eingang auf der schweizerischen Botschaft: 1. Oktober 2013) erneut auf ihre Schwierigkeiten hingewiesen und um Erteilung einer Einreisebewilligung ersucht hatte, wurde schliesslich am 24. Februar 2015 auf der schweizerischen Botschaft in Colombo persönlich befragt. Dabei ergänzte sie ihre bisher gemachten Aussagen folgendermassen: Sie wohne seit 2012 in J._______, wo auch zwei ihrer Geschwister lebten; die anderen Geschwister lebten in F._______. Ihren Lebensunterhalt verdiene sie als Tagelöhnerin. Im Jahr 1988 seien ihr älterer Bruder K._______ und auch ihr heutiger Ehemann L._______ den LTTE beigetreten. Sie selber sei zehn Jahre später freiwillig der Organisation gefolgt. Nach einem dreiwöchigen Schusstraining sei sie als Kämpferin nach Vanni geschickt worden, wo sie L._______ kennengelernt habe. Nach der Heirat sei sie bei den LTTE ausgestiegen, während ihr Ehemann innerhalb der Organisation Karriere gemachte habe. In der Endphase des Krieges habe sie sich mit den Kindern in Mullivaikakal (J._______) aufgehalten. Ihren Mann habe sie dort am 16. Mai 2009 letztmals gesehen; seither gelte er als vermisst. Die Beschwerdeführerinnen seien danach in ein "Internally Displaced People Camp" (IDP-Camp) gekommen. Im Jahr 2010 habe A._______ ihren Mann bei der "Human Rights Commission" in M._______ als vermisst erklären lassen. Später seien sie und ihre Töchter wieder in E._______ angesiedelt worden. Auch dort sei sie mindestens viermal pro Monat von Leuten des "Criminal Investigation Department" (CID) aufgesucht worden, die sich – wie auch Anhänger der Karuna-Gruppe – nach ihrem Mann erkundigt hätten. Sie sei deshalb nach N._______ (J._______), dem Geburtsort ihrer beiden Töchter, zurückgekehrt, und habe sich dort temporär registrieren lassen. Die Befragungen durch das CID gingen aber auch hier weiter, weshalb sie aus Angst oftmals eine Nacht bei Nachbarn verbringen würden. Manchmal finde sie am Morgen vor dem Haus Fussspuren, doch habe sie es bisher unterlassen, die Vorfälle der Polizei zu melden. Ihre Kinder besuchten die gleiche Schule, doch gehe die ältere Tochter aus finanziellen Gründen mit dem öffentlichen Bus und die jüngere mit dem teureren Sammeltaxi zur Schule. Seitdem die ältere Tochter vor drei Monaten einmal im Bus von Leuten des CID nach ihrem Vater gefragt worden sei, schicke sie

D-3540/2015 – A._______ – ihre Töchter nur noch unregelmässig beziehungsweise nur noch mit dem Sammeltaxi zur Schule. Im Juli 2014 habe sie einen Brief der "Presidential Commission for Missing Persons" erhalten und sich in der Folge eine Gruppe von Leuten angeschlossen, die vermisste Familienangehörige registrieren liessen. A.i Im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichten die Beschwerdeführerinnen verschiedene ihre Identität betreffende Dokumente (Reisepässe, Identitätskarten, Auszüge aus dem Geburtsregister, Heiratsurkunde) in Kopie – und teilweise amtlich beglaubigt sowie übersetzt – zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 23. April 2015 verweigerte das SEM den Beschwerdeführerinnen die Einreise in die Schweiz und lehnte die Asylgesuche ab. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C. Die Beschwerdeführerinnen beantragten mit in englischer Sprache abgefasster Eingabe vom 20. Mai 2015 (Eingang bei der schweizerischen Botschaft in Colombo: 27. Mai 2015) sinngemäss die Aufhebung der vor-instanzlichen Verfügung, die Bewilligung der Einreise in die Schweiz und die Gewährung des Asyls. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Partei Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 BGG).

D-3540/2015 1.2 Die dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012, welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, kommen vorliegend nicht zur Anwendung, wurde doch in der Übergangsbestimmung (Ziffer III) festgehalten, dass für Asylgesuche, die – wie das vorliegende – im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung des Asylgesetzes gestellt worden sind, die Art. 12, 19, 20, 41 Absatz 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung gelten. 2. 2.1 Das genaue Datum der Eröffnung der SEM-Verfügung vom 23. April 2015 ist nicht bekannt. Angesichts des Umstandes, dass die Übermittlung nach Sri Lanka mindestens eine Woche in Anspruch nimmt und für die Behandlung auf der schweizerischen Botschaft sowie die Zustellung an die Beschwerdeführerinnen jeweils wiederum mit rund 7-10 Tagen zu rechnen ist, kann davon ausgegangen werden, dass die SEM-Verfügung den Beschwerdeführerinnen nicht vor Mitte Mai 2015 zugestellt wurde. Es ist daher – mangels gegenteiliger Anhaltspunkte und im Sinne einer effizienten Abwicklung des Beschwerdeverfahrens (die Vornahme weiterer Abklärungen betreffend Zustelldatum wäre mit erheblichem zeitlichem Aufwand verbunden) – zugunsten der Beschwerdeführerinnen davon auszugehen, dass die am 27. Mai 2015 bei der schweizerischen Botschaft in Colombo eingegangene Beschwerde rechtzeitig eingereicht wurde.

2.2 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen verzichtet werden, da der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann. Der vorliegende Entscheid ergeht indessen in deutscher Sprache (Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). 2.3 Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich

D-3540/2015 Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4. In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung mit drei Richtern oder drei Richterinnen (Art. 21 Abs.1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Art. 1 AsylG kann auch in diesen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden. 5. 5.1 Das SEM kann ein im Ausland gestelltes oder ein von einer sich im Ausland befindenden Person eingereichtes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen konnte oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt es einer asylsuchenden Person die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden konnte, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf aArt. 20 Abs. 3 AsylG konnte das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machten, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.

5.2 Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht aArt. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (aArt. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, sind die Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1). Das SEM hat den allfälligen Verzicht auf eine Befragung im Ausland in der Verfügung zu begründen (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.8 [S. 368]). Vorliegend wurde die Beschwerdeführerin (und Mutter der beiden nach wie vor minderjährigen Töchter B._______ und C._______) am 24. Februar 2015 auf der schweizerischen Botschaft in Colombo persönlich befragt. Anlässlich dieser Befragung hatte sie Gelegenheit, weitere Angaben zu ihrer Verfolgungssituation und derjenigen ihrer Töchter zu machen. 6.

D-3540/2015 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie vor der Ausreise zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

6.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind mit Blick auf den Asylausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung einer Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128, sowie auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1). Eine Verfolgungssituation muss überdies aktuell sein, um gemäss Art. 3 AsylG als relevant zu gelten. 6.3 6.3.1 Wie die Vorinstanz in ihrer angefochtenen Verfügung vom 23. April 2015 vorab zutreffend festhielt, ist gemäss schweizerischer Asylpraxis für die Gewährung der Einreise die Gefährdung einer asylsuchenden Person im Zeitpunkt der Einreisebewilligung massgebend. Vergangene Verfolgung ist somit nur dann beachtlich, wenn sie noch andauert oder konkrete Hinweise auf eine künftige Verfolgung bestehen. Befürchtungen, künftig staatlichen oder quasi-staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, sind nur dann einreisebeachtlich, wenn begründeter Anlass zur Annahme besteht, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen wird.

6.3.2 Die Beschwerdeführerin A._______ machte zur Begründung des Gesuchs um Bewilligung der Einreise und um Gewährung des Asyls insbesondere geltend, sie habe ihren Ehemann L._______, welcher bei den

D-3540/2015 LTTE eine höhere Position innegehabt habe, im Mai 2009 letztmals gesehen. Sie sei dann mit ihren beiden Kindern vorübergehend in ein IDP-Camp eingewiesen worden. Nach der Entlassung aus dem Camp hätten Leute des CID, Angehörige der Karuna-Gruppe sowie unbekannte Männer sie und ihre ältere Tochter nach L._______ gefragt. Sie fühle sich in ihrer Heimat nicht sicher und befinde sich zudem in einer schwierigen wirtschaftlichen Lage. 6.3.3 Das SEM stellte den Wahrheitsgehalt der geltend gemachten Ereignisse und Probleme grundsätzlich nicht in Frage, wies jedoch gleichzeitig darauf hin, die Anforderungen an eine Einreisebewilligung seien hoch; gemäss ständiger Praxis der schweizerischen Asylbehörden könne eine solche Bewilligung nur erteilt werden, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer akuten Gefährdung der gesuchstellenden Person bei einem weiteren Verbleib im Ausland ausgegangen werden müsse. Vorliegend gelange es zum Schluss, dass die Beschwerdeführerinnen – bei einer objektivierten Betrachtungsweise – nicht akut gefährdet seien. So bestünden keine Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerinnen aufgrund ihres Aufenthalts in einem IDP-Camp in absehbarer Zukunft staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein könnten. Vielmehr sei ihnen kurz nach der Entlassung aus dem Camp ein neuer Reisepass ausgestellt worden. Lediglich aus dem Umstand des Aufenthalts in einem IDP- Camp, welcher mittlerweile fünf Jahre in der Vergangenheit liege, könne nicht abgeleitet werden, dass die Beschwerdeführerinnen zum heutigen Zeitpunkt von asylrelevanter Verfolgung bedroht seien. Zwar könne nicht ausgeschlossen werden, dass sie nach der Entlassung aus dem IDP- Camp unter Beobachtung der sri-lankischen Behörden gestanden hätten. Derartigen Massnahmen, die im Zusammenhang mit der allgemeinen Bekämpfung des Terrorismus der LTTE durch die sri-lankischen Behörden zu sehen seien, komme indessen aufgrund mangelnder Intensität kein Verfolgungscharakter zu. Wären die sri-lankischen Behörden überzeugt gewesen, dass die Beschwerdeführerin in irgendeiner Weise eine Gefahr für die Sicherheit des sri-lankischen Staats darstellen würde, wäre sie zweifellos inhaftiert worden, was jedoch nicht der Fall gewesen sei. Diesen Ausführungen kann sich das Bundesverwaltungsgericht anschliessen, zumal die knappen Darlegungen in der Beschwerdeschrift (im Wesentlichen Hinweise auf die im vorinstanzlichen Verfahren geschilderten Probleme und insbesondere auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerinnen in ihrer Heimat nicht sicher seien und sie nach wie vor keine

D-3540/2015 Kenntnis über den Aufenthaltsort ihres Ehemannes beziehungsweise Vaters hätten) nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung des Sachverhaltes zu führen. 6.3.4 Sodann kann auch der Auffassung der Vorinstanz gefolgt werden, bei den geltend gemachten Behelligungen durch Angehörige der Karuna- Gruppe und durch weitere unbekannte Personen handle es sich um Übergriffe Dritter. Das SEM hielt dabei zutreffend fest, Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, solchen ausgesetzt zu sein, seien für die Bewilligung der Einreise in die Schweiz nur relevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Generell sei Schutz gewährleistet, wenn der Staat geeignete Massnahmen treffe, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen, und wenn Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hätten. Gemäss dem Subsidiaritätsprinzip seien zudem Personen mit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen. Hierzu sei festzuhalten, dass der Staat Sri Lanka als schutzfähig gelte und für die Beschwerdeführerinnen grundsätzlich die Möglichkeit bestehe, sich an die lokalen zuständigen Instanzen zu wenden und um Schutz zu ersuchen, falls in Zukunft immer noch solche Forderungen an sie gestellt würden. Eine faktische Garantie der Schutzgewährung für langfristigen, individuellen Schutz einer potentiell bedrohen Person könne jedoch nicht verlangt werden, gelinge es doch keinem Staat, die absolute Sicherheit aller Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Aus der vorliegenden Aktenlage ergäben sich zudem keine Hinweise auf eine Schutzunwilligkeit des Staates. Wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend bemerkte, hat der Einfluss der bewaffneten Gruppierungen in Sri Lanka seit Ende der Kriegshandlungen im Mai 2009 stark abgenommen. Es bestehen keine Hinweise mehr auf eine allgemeine Unterstützung bewaffneter Gruppierungen durch die sri-lankische Armee oder den Staat. Es kommt zwar vor, dass sich frühere Angehörige solcher Gruppierungen weiterhin kriminell betätigen und die lokale Bevölkerung mit Drohungen und Erpressungsversuchen unter Druck setzen, wobei auch nicht völlig ausgeschlossen werden kann, dass einzelne Angehörige der sri-lankischen Sicherheitskräfte an solchen Vorkommnissen beteiligt sind. Unabhängig davon handelt es sich bei den besagten Übergriffen um Nachteile, die sich aus lokal oder regional beschränkten

D-3540/2015 Verfolgungsmassnahmen ableiten und denen sich die Beschwerdeführerinnen durch Wegzug in einen anderen Teil ihres Heimatlandes entziehen könnten. 6.3.5 Schliesslich kann sich das Bundesverwaltungsgericht auch der Auffassung des SEM anschliessen, weder die grosse persönliche Tragik des Verschwindens des Ehemannes beziehungsweise Vaters noch die schwierige finanzielle Lage stellten einen Grund für die Bewilligung der Einreise in die Schweiz dar. 6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend keine konkreten Hinweise dafür bestehen, die Beschwerdeführerinnen seien gegenwärtig einer konkreten Gefährdung ausgesetzt oder hätten eine unmittelbar drohende Gefährdung akut zu befürchten. An dieser Feststellung vermögen auch die im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens eingereichten Dokumente nichts zu reichen, betreffen diese doch lediglich die von ihnen angegebenen Identitäten, welche vorliegend jedoch nie in Frage gestellt worden sind. 6.5 Im Übrigen ist festzustellen, dass keine nahen Verwandten oder Bekannten der Beschwerdeführerinnen in der Schweiz leben und den Akten auch sonst keine Hinweise auf Anknüpfungspunkte zur Schweiz zu entnehmen sind. 6.6 Die Beschwerdeführerinnen vermochten insgesamt nicht aufzuzeigen, dass sie auf die Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen sind. Der weitere Verbleib in Sri Lanka ist ihnen nach dem Gesagten zuzumuten und die Vorinstanz hat ihnen zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und die Asylgesuche abgelehnt. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63

D-3540/2015 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3540/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die schweizerische Vertretung in Sri Lanka.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Martin Zoller Kathrin Mangold Horni

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