Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D3540/2010 Urteil v om 1 7 . Augus t 2011 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren X._______, Iran, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. April 2010 / N_______.
D3540/2010 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein in B._______, Provinz C._______, Irak, geborener iranischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in D._______, Provinz E._______, Irak, verliess den Akten zufolge seinen Heimatstaat etwa im Jahre 2000 auf dem Landweg. Über D._______ im Irak, wo er bis am 24. Mai 2008 geblieben sei, F._______, G._______ und H._______ sei er am 24. Juli 2008 illegal in die Schweiz gelangt. Hier stellte er am 28. Juli 2008 im I._______ ein Asylgesuch. Dort wurde er am 19. August 2008 summarisch befragt und mit Verfügung vom 28. August 2008 für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton J._______ zugewiesen. Am 16. Dezember 2008 wurde er vom BFM direkt angehört. Anlässlich der Befragungen führte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen aus, er sei im Irak geboren worden, sei jedoch als kleines Kind zusammen mit seiner Familie während des Irakkrieges gegen Kuwait im Jahre (...) in den Iran nach K._______ gegangen, wo er die Schule besucht habe. Im Jahre (...) seien sie wieder in den Irak zurückgekehrt. Sein Vater sei Mitglied der Kurdish Democratic Party of Iran (KDPI) und habe ihn bei ihrer Rückkehr in den Irak im Jahre (...) ebenfalls bei der Partei als Mitglied gemeldet, wo er an deren Versammlungen teilgenommen und Zeitschriften verteilt habe. Sein Vater sei nach der Rückkehr in den Iran von den iranischen Behörden gezwungen worden, für die Etelaat zu arbeiten. Nach der Ermordung eines ihrer geistlichen Führers im Jahre (...) hätten er und seine Eltern an einer Protestkundgebung teilgenommen. Dabei sei es zu Massenverhaftungen gekommen und die Kurden seien je länger je mehr vom islamischen Regime unter Druck gesetzt worden. Sein Vater habe daraufhin seine Zusammenarbeit mit der Etelaat beendet. Sodann hätten Freunde der Familie seinem Vater mitgeteilt, dass die Etelaat von dessen Parteizugehörigkeit zur KDPI erfahren habe. Er selber sei mehrmals von Sicherheitsbeamten in der Schule aufgesucht und aufgefordert worden, seinem Vater auszurichten, dass er sich bei den Behörden melden solle, so letztmals zwei Tage vor ihrer Ausreise in den Irak. Ferner hätten ihn die iranischen Behörden als Mitarbeiter der Basidj rekrutieren wollen. Nachdem Freunde seinen Vater informiert gehabt hätten, dass seine KDPIMitgliedschaft den iranischen Behörden bekanntgeworden sei, seien sie noch am gleichen Tag in den Irak ausgereist. Dort habe sein Vater die ganze Familie beim Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und bei der KDPI als Mitglieder
D3540/2010 angemeldet. In D._______, wo sie in der Folge gewohnt hätten, sei die Lage sehr unruhig gewesen. Die Bewohner würden auf Schritt und Tritt von der Polizei kontrolliert und er selber sei ab dem Jahre (...) von Anhängern einer kurdischen Glaubensgemeinschaft ständig bedroht, erpresst und verprügelt worden. Mindestens einmal in der Woche habe er Schutzgelder bezahlen müssen. Auch habe man mit der Entführung, Schändung und Tötung seiner Geschwister gedroht, falls er keine Schutzgelder mehr bezahlen sollte. Weiter sei er einmal im Sommer des Jahres (...) von vermummten Männern überfallen und mit einem Messer am Bein verletzt worden. Schliesslich sei er von den Parteien „Taleban“ und „Barzani“ unter Druck gesetzt und aufgefordert worden, mit ihnen zusammen zu arbeiten. Er habe dies jedoch nicht tun können, da er bereits Mitglied der KDPI gewesen sei. Vor diesem Hintergrund habe er den Irak verlassen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seinen Identitätsausweis, einen Parteiausweis der KDPI sowie eine „Asylum Seeker’s ID Card“ des UNHCR betreffend seinen Vater (mit dem Vermerk "sieben Personen") zu den Akten. Mit Schreiben des BFM vom 26. Juni 2009 wurde das UNHCR, Desk Switzerland, ersucht mitzuteilen, ob der Beschwerdeführer dem UNHCR bekannt sei, ob er als Flüchtling anerkannt und allenfalls in ein Resettlement Programm eingeschlossen worden sei. Mit Antwortschreiben vom 8. Oktober 2009 teilte das UNHCR Büro für die Schweiz und Liechtenstein der Vorinstanz mit, dass der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen in der Türkei nicht registriert worden und daher dem dortigen UNHCRBüro nicht bekannt seien. Demgegenüber sei der Beschwerdeführer am (...) vom UNHCR in L._______ (Irak) als Asylsuchender registriert worden und dessen Fall werde noch immer überprüft B. Mit Verfügung vom 15. April 2010 – eröffnet am 16. April 2010 – lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung sowie deren Vollzug an. Zur Begründung wurde angeführt, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers weder die Voraussetzungen von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Flüchtlingseigenschaft noch diejenigen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit erfüllten. Zudem sei der Vollzug der Wegweisung in den Iran als möglich, zulässig und zumutbar zu erachten.
D3540/2010 C. Mit Eingabe vom 17. Mai 2010 (Datum Poststempel) erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, beantragte, es sei der angefochtene Entscheid der Vorinstanz aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, und ersuchte in prozessualer Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 21. Mai 2010 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Antragsgemäss wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und für die Behandlung der weiteren Anträge auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Ein solches Auslieferungsbegehren besteht nicht, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
D3540/2010 durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Vorliegend wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (vgl. Art. 111a Abs. 1 AsylG). 2. 2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 2.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1. Die Vorinstanz hielt zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer habe sich bezüglich der Gefährdung seines Vaters in widersprüchliche Aussagen verstrickt. So habe er während der Erstbefragung angegeben, sein Vater
D3540/2010 sei bei einem Protest anlässlich der Trauerfeier für den ermordeten religiösen Führer von den iranischen Sicherheitsbehörden erkannt, erwischt und darauffolgend bedroht worden. Deshalb hätten sie nicht mehr im Iran bleiben können und seien gezwungen gewesen, wieder in den Irak auszureisen. Bei der Bundesanhörung habe der Beschwerdeführer hingegen ausgeführt, die Sicherheitsbehörden hätten seinen Vater bei der Protestdemonstration nicht gesehen. Vier Jahre nach dieser Demonstration hätten Freunde des Vaters diesen gewarnt, dass die Sicherheitsbehörden von dessen Mitgliedschaft bei der KDPI wüssten und er deshalb im Iran nicht mehr sicher sei. Bei der Bundesanhörung habe der Beschwerdeführer zudem angeführt, er sei wegen seines Vaters in der Schule aufgesucht und angewiesen worden, diesem auszurichten, er habe sich bei den Behörden zu melden. Ausserdem hätte er sich den Basidj anschliessen sollen. Diesbezüglich sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer diese Ereignisse anlässlich der Erstbefragung mit keinem Wort erwähnt habe, weshalb ohnehin gewisse Zweifel an deren Glaubhaftigkeit bestünden. Weiter handle es sich bei den Basidj um eine Einheit, die sich aus vorwiegend jugendlichen Freiwilligen zusammensetze und gegenwärtig vor allem zur Unterdrückung der Opposition eingesetzt werde. Für eine Zugehörigkeit werde absolute Loyalität gegenüber dem Regime vorausgesetzt. Im Falle des Beschwerdeführers könne nicht gesagt werden, dass sich dieser als besonders loyal gegenüber dem Regime gezeigt oder sich gar als Freiwilliger gemeldet hätte. Dass die iranischen Behörden dennoch ein Interesse an seiner Rekrutierung gehabt haben sollen, sei vor diesem Hintergrund als realitätsfremd zu werten. Dies umso mehr, als nach eigenen Angaben sein Vater zur gleichen Zeit wegen Zugehörigkeit zur regimefeindlichen KDPI gesucht worden sei. Daraus ergebe sich, dass dem Beschwerdeführer die angeblich geplante Rekrutierung zu den Basidj sowie die Gefährdung seines Vaters seitens der iranischen Sicherheitsbehörden nicht geglaubt werden könne. Folglich sei auch die Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in den Iran wegen seines Vaters als unglaubhaft zu werten. Auch die eigene Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der KDPI vermöge keine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung bei einer Rückkehr in den Iran zu begründen. Der Beschwerdeführer sei eigenen Angaben zufolge erst nach der Einreise in den Irak Mitglied der Partei geworden und dies nur, weil sein Vater die ganze Familie angemeldet
D3540/2010 habe. Selbst sei er kaum politisch aktiv gewesen und habe lediglich an einigen Versammlungen teilgenommen und Zeitschriften verteilt. Folglich könne ausgeschlossen werden, dass er im Iran als KDPIMitglied überhaupt erkannt, geschweige denn als ernsthafte Bedrohung für das Regime wahrgenommen worden sei und deswegen eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätte. Der Beschwerdeführer habe zudem geltend gemacht, er sei im Irak von kurdischen Terroristen regelmässig erpresst und zuletzt mit dem Tod bedroht worden. Ausserdem sei er im Jahre (...) auch von einer Gruppe von Arabern überfallen und mit einem Messer am Bein verletzt worden. Dabei handle es sich um Ereignisse, welche dem Beschwerdeführer im Irak widerfahren seien. Da er sich diesen Behelligungen allerdings durch einen Wegzug in sein Heimatland Iran – wo ihm keine asylrelevante Verfolgung drohe – entziehen könne, sei er diesbezüglich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. 3.2. Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen vor, die Situation der Kurden habe sich nach der Machtübernahme durch das MullahRegime verschlimmert und die Unterdrückung habe in den letzten Monaten an Intensität zugenommen. So seien letzthin fünf Kurden, die aus politischen Gründen inhaftiert gewesen seien, ohne fairen Prozess hingerichtet worden. Dutzende weitere Kurden seien noch im Gefängnis, die das gleiche Schicksal erleiden könnten. Der Krieg zwischen den Kurden und den iranischen Sicherheitskräften halte – wenn auch nicht in einer intensiven Form – noch immer an. Die KDPI gelte noch immer als verbotene Partei im Iran und deren Mitglieder und ihre Familien würden Gefahr laufen, von den iranischen Sicherheitskräften verhaftet, gefoltert, zu langen Gefängnisstrafen verurteilt oder gar ermordet zu werden. Das Mullah Regime betreibe sowohl im Iran als auch im Ausland Staatsterrorismus. Vor dem Hintergrund dieser Tatsache sei davon auszugehen, dass seine Vorbringen der Wahrheit entsprechen würden. Um die Entführung seines Vaters und seines Bruders und ihre Mitgliedschaft in der KDPI zu beweisen, habe er diesbezüglich versucht, bei der KDPI eine Bestätigung erhältlich zu machen. Er habe im Weiteren das Erlebte detailliert und plausibel dargelegt und die Sachlage weder dramatisiert noch übertrieben. Sein Vater und somit die ganze Familie sei wegen dessen Mitgliedschaft bei der KDPI im Visier des iranischen Geheimdienstes gestanden. Es sei eine bekannte
D3540/2010 Methode des iranischen Staates, dass in solchen Fällen alle erwachsenen Männer in der Familie als "Terroristen" gelten würden. Er habe zu Protokoll gegeben, dass er sich selber für Politik interessiert habe und auch selber Mitglied der KDPI sei. Es müsse in Gesamtwürdigung des Falles zumindest von einer Reflexverfolgung seiner Person ausgegangen werden. Die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) habe die Existenz einer solchen Reflexverfolgung für Familienmitglieder von gesuchten oder inhaftierten Personen wiederholt anerkannt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 6, EMARK 1994 Nr. 5). Bezüglich des Vorhalts widersprüchlicher und unglaubhafter Angaben sei es eine Tatsache, dass sich die MullahDiktatur mit allen Mitteln an der Macht zu halten versuche. Gegen die Oppositionellen würden unter anderem auch die BasidjMilizen eingesetzt, deren Mitglieder eher jung seien und vor allem in den Schulen rekrutiert würden. Da sein Vater damals mit dem iranischen Geheimdienst zusammengearbeitet habe, habe ein Vertrauen zwischen der Familie und dem erwähnten Geheimdienst bestanden. Aus diesem Grund habe man von ihm verlangt, sich der Basidj anzuschliessen. Die anderweitigen Ausführungen der Vorinstanz seien als unzutreffend zu erachten. Weiter sei der Vorhalt der Vorinstanz, wonach seine Mitgliedschaft bei der KDPI nicht asylrelevant sei, als realitätsfremd zu erachten. So sei weltweit bekannt, dass der Iran täglich Oppositionelle hinrichte und jeder, der sich nicht mit dem MullahRegime einverstanden erkläre, als Feind des Regimes gelte, der es verdient habe, liquidiert zu werden. Da die KDPI seit ihrer Gründung für die Rechte des kurdischen Volkes kämpfe, würden deren Mitglieder und Sympathisanten als Feinde des Regimes gelten und mit allen Mitteln bekämpft. Aufgrund der vorherigen Zusammenarbeit seines Vaters mit dem Geheimdienst sei seine Familie den iranischen Behörden bekannt. Allein aus diesem Grund könne er nicht in den Iran zurückkehren. Im Falle einer Rückkehr würde er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgenommen und danach sehr wahrscheinlich hingerichtet. Somit vermöchten seine übereinstimmenden Vorbringen den Anforderungen von Art. 7 an die Glaubhaftigkeit und von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft zu genügen. 4.
D3540/2010 4.1. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das BFM im Rahmen der Prüfung der Asylvorbringen aufgrund der ausgeführten einzelnen Aspekte zu Recht erkannt hat, dem vom Beschwerdeführer in der vorgebrachten Form geltend gemachten Sachverhalt könne keine Grundlage zuerkannt werden, die die Voraussetzungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG respektive an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG erfüllen könnte. 4.2. 4.2.1. Die Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe vermögen in entscheidrelevanter Hinsicht nicht zu überzeugen. So vermag der pauschale Hinweis in der Rechtsmitteleingabe, wonach es eine Tatsache sei, dass sich die MullahDiktatur mit allen Mitteln an der Macht zu halten versuche, die von der Vorinstanz aufgezeigten Ungereimtheiten im Sachverhaltsvortrag des Beschwerdeführers – insbesondere hinsichtlich der angeführten Gefährdung des Vaters durch die iranischen Sicherheitsbehörden – nicht als glaubhaft darzustellen. Das BFM hielt zu Recht und mit zutreffender Begründung fest, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu den Umständen, wie und wann die iranischen Sicherheitsbehörden seinen Vater als KDPIMitglied enttarnt sowie als Teilnehmer der Protestkundgebung im Jahre (...) erkannt hätten, klar widersprüchlich ausfielen und demnach von der Vorinstanz korrekt als unglaubhaft qualifiziert wurden. Zwar kommt dem Protokoll des Empfangszentrums angesichts des summarischen Charakters nur ein beschränkter Beweiswert zu. Widersprüche dürfen aber für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen im Empfangszentrum in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Befragung beim Kanton oder beim BFM diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits im Empfangszentrum zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. EMARK 1993 Nr. 3). Wie oben dargelegt widersprechen sich die Asylvorbringen des Beschwerdeführers zur angeblichen Gefährdung seines Vaters in wesentlichen Punkten in klarer Weise, weshalb die Vorinstanz die erwähnten Widersprüche zu Recht zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit heranzog. Überdies bestätigte der Beschwerdeführer am Schluss der jeweiligen Befragungen die Korrektheit und Wahrheit seiner Angaben nach Rückübersetzung unterschriftlich, weshalb er sich bei seinen Aussagen behaften lassen muss.
D3540/2010 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, dass die iranischen Behörden gegen die Oppositionellen unter anderem auch die BasidjMilizen einsetzen würden, deren Mitglieder eher jung seien und vor allem in den Schulen rekrutiert würden. Da sein Vater damals mit dem iranischen Geheimdienst zusammengearbeitet habe, habe ein Vertrauen zwischen der Familie und dem erwähnten Geheimdienst bestanden. Aus diesem Grund habe man von ihm verlangt, sich der Basidj anzuschliessen. Dieses Vorbringen ist in casu jedoch als nicht stichhaltig zu erachten, sei doch sein Vater von der Etelaat gezwungen worden, mit dieser zusammen zu arbeiten (vgl. act. A30/21, S. 13), weshalb von einer Vertrauensgrundlage zwischen dieser und der Familie des Beschwerdeführers kaum die Rede sein kann. Ferner bringt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe zum Vorhalt, wonach er nur anlässlich der Bundesanhörung – nicht jedoch bei der Erstbefragung – angegeben habe, er sei wegen seines Vaters in der Schule aufgesucht und angewiesen worden, diesem auszurichten, er habe sich bei den Behörden zu melden, und er sei zudem aufgefordert worden, sich den Basidj anzuschliessen, was gemäss BFM Anlass zu Zweifeln an der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen gebe, keinerlei stichhaltigen Argumente vor, die die vorinstanzliche Einschätzung umzustossen vermöchten. Deshalb kann diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden, die zu bestätigen sind. Jedenfalls vermag der pauschale Hinweis, dass das MullahRegime sowohl im Iran als auch im Ausland Staatsterrorismus betreibe und vor dem Hintergrund dieser Tatsache davon auszugehen sei, seine Vorbringen würden der Wahrheit entsprechen, an obiger Erkenntnis nichts zu ändern. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang in seiner Rechtsmitteleingabe anführt, er habe versucht, bei der KDPI eine Bestätigung erhältlich zu machen, um die Entführung seines Vaters und seines Bruders und ihre Mitgliedschaft in der KDPI zu beweisen, ist festzustellen, dass er bis dato keine solche Bestätigung zu den Akten gereicht hat. Er hat im Übrigen im bisherigen Verlauf des Verfahrens an keiner Stelle eine Entführung eines seiner Familienangehörigen erwähnt. 4.2.2. Als Zwischenresultat ist somit festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer angeführte Gefährdung seines Vaters wegen dessen Zugehörigkeit zur KDPI seitens der iranischen Sicherheitskräfte sowie die beabsichtigte Rekrutierung seiner Person für die Basidj nicht glaubhaft gemacht werden konnten. Daher ist eine daraus resultierende
D3540/2010 Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in den Iran als unglaubhaft zu qualifizieren, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass sein Vater, der Beschwerdeführer selber oder andere Familienmitglieder im Visier der iranischen Behörden gestanden haben könnten. Für seine Befürchtung, er könnte einer Reflexverfolgung (staatliche Repressalien gegen Familienangehörige eines flüchtigen Aktivisten) ausgesetzt werden, bestehen demnach keine objektiven Hinweise. 4.2.3. Der Beschwerdeführer bringt hinsichtlich seiner Mitgliedschaft zur KDPI vor, da der Krieg zwischen den Kurden und den iranischen Sicherheitskräften noch immer anhalte und die KDPI noch immer als verbotene Partei im Iran gelte, würden unter anderem deren Mitglieder Gefahr laufen, von den iranischen Sicherheitskräften verhaftet, gefoltert, zu langen Gefängnisstrafen verurteilt oder gar ermordet zu werden. Diesbezüglich kann dem Beschwerdeführer jedoch keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung attestiert werden. So wurde er erst nach seiner Einreise in den Irak Mitglied der KDPI und führte dort lediglich zeitlich limitierte und untergeordnete Aktivitäten für die Partei aus. Dass dem iranischen Regime seine Mitgliedschaft unter diesen Umständen und aufgrund obiger Erwägungen zur Glaubhaftigkeit in irgendeiner Weise bekannt geworden wäre, ist vorliegend auszuschliessen. Die auf Beschwerdeebene erwähnten Geschehnisse im Zusammenhang mit der Situation der kurdischen Bevölkerung im Iran (Hinrichtungen, Ermordungen, Verurteilungen) vermögen zu keiner anderen Beurteilung des Sachverhaltes zu führen, zumal die geschilderten Probleme und Verfolgungsmassnahmen grundsätzlich politisch aktive und exponierte Kurden betreffen. 4.2.4. Insofern der Beschwerdeführer schliesslich auf die im Irak erlittenen Probleme mit kurdischen Terroristen und Arabern hinweist, ist anzuführen, dass er sich diesen Behelligungen – wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zutreffend erwog – durch einen Wegzug in seine Heimat, wo er keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt ist, entziehen kann, weshalb diese asylrechtlich unbeachtlich bleiben. 4.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat daher zu Recht das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe einzugehen, da sie an dieser Würdigung nichts zu ändern vermögen.
D3540/2010 5. 5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510, EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2. 6.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
D3540/2010 6.2.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.2.3. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAntiFolterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist jedoch nicht der Fall, zumal – wie oben unter Erwägung. 4 eingehend dargelegt wurde – die geltend gemachte Verfolgungssituation einerseits nicht geglaubt und andererseits als nicht asylrelevant werden kann. Auch die Hinweise auf die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran vermögen diesbezüglich zu keiner anderen Beurteilung des Sachverhaltes zu führen. Sodann lassen sich auch aus der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Volksgruppe der Kurden keine Anhaltspunkte für eine Gefährdung entnehmen. Die rund 5 Millionen Kurden im Iran (7 % der iranischen Gesamtbevölkerung) leben vorwiegend im Nordwesten des Landes. Als Mehrheit der Bevölkerung in dieser Region haben sie – sofern nicht politisch exponiert – keine Probleme mit den iranischen Behörden zu befürchten. 6.2.4. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3. 6.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
D3540/2010 allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.3.2. Bezüglich des Iran kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt, welche für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr dorthin eine konkrete Gefährdung darstellen würde, gesprochen werden. An dieser Feststellung vermögen auch die Ereignisse im Zusammenhang mit der umstrittenen Präsidentenwahl vom Juni 2009 und der damit in Zusammenhang stehende Trend zu vermehrter Kontrolle und Überwachung der Zivilbevölkerung nichts zu ändern (vgl. BVGE 2009/28 E.7.3.1). 6.3.3. Sodann bestehen auch keine anderen Hinweise, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in den Iran in eine konkrete, seine Existenz bedrohende Situation geraten könnte. Er ist jung, alleinstehend und soweit aktenkundig gesund. Zwar lebte er ab dem Jahre (...) respektive ab seinem (...) Lebensjahr zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern im Irak, absolvierte jedoch seine gesamte (...) Schulbildung im Iran und spricht neben seiner Muttersprache Sorani auch gut Farsi (vgl. A1 S. 2). Zudem verfügt er über eine mehrjährige Berufserfahrung als Arbeiter auf dem Bau. Weiter ist davon auszugehen, dass seine im Iran verbliebenen Verwandten (Grosseltern, Onkel und Tanten) ihm bei der Integration behilflich sein werden (vgl. act. A1/13, S. 2; act. A30/21, S. 5). 6.3.4. Angesichts der gesamten Umstände kann der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar bezeichnet werden. 6.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG, BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.). 6.5. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 14 AuG).
D3540/2010 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600. festzusetzen (Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
D3540/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: