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Bundesverwaltungsgericht 01.09.2014 D-3534/2014

1. September 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,929 Wörter·~20 min·2

Zusammenfassung

Vollzug der Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. Mai 2014

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3534/2014

Urteil v o m 1 . September 2014 Besetzung

Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. Parteien

A._______, geboren (…), sowie die Kinder B._______, geboren (…), C._______, geboren (…), D._______, geboren (…), Russland, alle vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (…), Beschwerdeführerinnen,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. Mai 2014 / N (…).

D-3534/2014 Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gelangte eigenen Angaben zufolge zusammen mit ihren Kindern am 15. August 2011 in die Schweiz, wo sie gleichentags ein Asylgesuch einreichte. A.b Am 2. September 2011 reiste der von der Beschwerdeführerin als Lebenspartner (religiös getraut) und Kindsvater bezeichnete R.T. in die Schweiz ein. Er suchte ebenfalls um Asyl nach. A.c Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei hauptsächlich wegen der Probleme von R.T. ausgereist. Dieser habe die Rebellen unterstützt und sei mehrmals vom russischen Militär festgenommen worden. Überdies habe sie ihren Beruf ([…]) nicht frei ausüben können und sei insbesondere in den letzten Jahren gezwungen worden, sich in der Öffentlichkeit zu verschleiern. Ausserdem sei sie von ihren Verwandten wegen der Heirat mit einem Tschetschenen geschlagen und bedroht worden. A.d Mit Verfügung vom 5. April 2012 trat das BFM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen und von R.T. gestützt auf aArt. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG (SR 142.31) nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. A.e Die Beschwerdeführerin liess gegen diese Verfügung für sich und ihre Kinder durch ihre (damalige) Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Dabei wurde im Wesentlichen vorgebracht, sie habe sich wegen häuslicher Gewalt zwischenzeitlich von R.T. getrennt. Bei diesem handle es sich zudem nicht um ihren nach Brauch angeheirateten Ehemann, ebenso wenig um den Vater ihrer Kinder. Vielmehr gehöre er zu den Männern von Präsident Kadyrow, welche ihren tatsächlichen Mann – einen Widerstandskämpfer – umgebracht hätten. Sie sei in der Folge gezwungen worden, sich als seine Ehefrau auszugeben und mit ihm in die Schweiz zu reisen. A.f Mit Urteil D-2081/2012 vom 14. August 2012 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in Bezug auf die Beschwerdeführerin und ihre Kinder beantragt wurde. Die angefochtene Verfügung wurde – soweit nicht in Rechtskraft erwachsen – aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

D-3534/2014 B. R.T. reiste im September 2013 in sein Heimatland zurück. C. Das Bundesamt führte am 26. März 2014 eine erneute Anhörung der Beschwerdeführerin durch. Dabei reichte sie diverse Beweismittel, insbesondere vier auf sie und die Kinder lautende Inlandpässe (hinsichtlich der Kinder auf den Familiennamen E._______ ausgestellt), zu den Akten. Überdies korrigierte die Beschwerdeführerin verschiedene frühere Angaben. So gab sie an, legal mit einem Schengen-Visum aus ihrem Heimatland ausgereist zu sein. Als Ausreisegründe nannte sie ihren Ex-Mann einerseits sowie die instabile Situation im Land anderseits. So seien einmal, als sie mit einem Kleinbus unterwegs gewesen sei, auf dem Markt mehrere Explosionen erfolgt, kurz bevor sie dort durchgefahren sei. Zudem sei einmal ein Mann, der im selben Haus gewohnt habe, von maskierten Männern abgeführt und draussen zusammengeschlagen worden. Hinsichtlich ihres Ex-Mannes gab die Beschwerdeführerin an, sie und die Kinder hätten Angst gehabt vor ihm. Als sie noch verheiratet gewesen seien, sei er betrunken und unter Drogeneinfluss nach Hause gekommen, auch habe er angefangen, sie zu schlagen. Der letzte telefonische Kontakt habe im Dezember 2012 stattgefunden, als er sich vermutlich in der Region Sotchi aufgehalten habe. Für die detaillierten Aussagen ist auf das aktenkundige Anhörungsprotokoll zu verweisen. D. Mit Verfügung vom 23. Mai 2014 – eröffnet am 27. Mai 2014 – lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz an, zudem erachtete es den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien teilweise unglaubhaft und teilweise nicht asylrelevant. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzuges hielt die Vorinstanz hauptsächlich fest, die Beschwerdeführerin sei noch jung, gesund und verfüge in der Heimat über ein grosses Beziehungsnetz, welches auch beim Wiedereinstieg – gerade für die Beschwerdeführerin als Alleinstehende mit drei Kindern – behilflich sein könne. Zudem liege eine Scheidungsurkunde vor, welche Alimentenzahlungen des Ex-Mannes vorsehe. Zwar seien die Kinder bereits seit mehr als zwei Jahren in der Schweiz, doch sei diese Dauer zu kurz, um von einer Entwurzelung im Falle einer Wegweisung aus der Schweiz zu

D-3534/2014 sprechen. Die älteste Tochter sei noch nicht in einem Alter, in welchem ein Berufseinstieg bevorstünde und bei der jüngsten Tochter sei die Beschwerdeführerin wohl noch als wichtigste Bezugsperson zu bezeichnen. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin zu Protokoll gegeben, dass sie sich gesundheitlich besser fühle, womit zusammengefasst keine individuellen Gründe vorlägen, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden, zumal die Beschwerdeführerin nicht zuletzt über eine gute Ausbildung als (…) verfüge. E. Mit Eingabe vom 25. Juni 2014 liessen die Beschwerdeführerinnen durch ihren (neu mandatierten) Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, der angefochtene Entscheid vom 23. Mai 2014 sei in den Dispositionspunkten 3 und 4 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Der Beschwerdeschrift lagen diverse Beweismittel bei. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren sowie die Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. F. Der Instruktionsrichter teilte den Beschwerdeführerinnen mit Zwischenverfügung vom 17. Juli 2014 mit, sie dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um amtliche Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG sowie um Erlass des Kostenvorschusses abgewiesen und die Beschwerdeführerinnen aufgefordert, bis zum 31. Juli 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.– zu leisten. G. Der Kostenvorschuss wurde am 23. Juli 2014 bezahlt.

D-3534/2014 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann – wie vorliegend – auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Mit der vorliegenden Beschwerde wird die Aufhebung der Dispositivziffern 3 (Wegweisung) und 4 (Ansetzen der Ausreisefrist und Androhung der Säumnisfolgen) beantragt. Die Wegweisung als solche kann indessen nur aufgehoben werden, wenn ein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer kantonalen Aufenthaltsbewilligung besteht (BVGE 2011/24 E. 10.1; BVGE 2009/50 E. 9, je m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), was vorliegend nicht geltend gemacht wird. Aus den Beschwerdeanträgen in Verbindung mit der Beschwerdebegründung ergibt sich vielmehr, dass der Wegweisungsvollzug bezüglich Unzulässigkeit, insbesondere aber Unzumutbarkeit angefochten wird. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung der Asylgesuche sowie die Wegweisung (Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs

D-3534/2014 der Verfügung vom 23. Mai 2014) sind somit als unangefochten zu betrachten und in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet entsprechend einzig die Prüfung, ob die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht angeordnet hat. 4. Auf Beschwerdeebene wird zunächst auf den Aspekt des Kindeswohls hingewiesen und dazu ausgeführt, alle drei Kinder hätten seit ihrer Einreise in die Schweiz eine enorme Integrationsleistung erbracht. Sie würden heute fliessend Deutsch sowie Schweizerdeutsch sprechen und hätten sich ein starkes soziales Netz aufgebaut. Dies werde von den zahlreichen, mit der Beschwerde eingereichten Unterstützungsschreiben aus dem Umfeld der Beschwerdeführerinnen untermauert. Insbesondere für die älteste Tochter, welche unter einer schweren Anpassungsstörung gelitten habe, wäre ein erneuter Bruch mit dem mittlerweile vertrauten Umfeld aus medizinischer Sicht sehr problematisch. In Bezug auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wird auf Beschwerdeebene vorgetragen, es treffe zwar zu, dass sich der Zustand der Beschwerdeführerin in den letzten Monaten stabilisiert habe. Dies sei vor allem darauf zurückzuführen, dass sie ein medizinisches Praktikum am Universitäts-Kinderspital in F._______ absolvieren könne. Dadurch seien indessen ihre psychischen Probleme nicht gelöst, sondern zwischenzeitlich weniger akut. Gemäss ärztlichem Bericht sei die Beschwerdeführerin auf längere Sicht auf eine psychiatrische Behandlung angewiesen. Ob diese bei einer Rückkehr gewährleistet wäre, sei fraglich. Unabhängig davon hätte eine Rückkehr für die Beschwerdeführerin mit grosser Wahrscheinlichkeit gravierende Auswirkungen auf ihre psychische Gesundheit, da die traumatischen Erfahrungen aus ihrer Vergangenheit reaktiviert würden. Zudem stelle sich auch die Frage nach der möglichen sozialen Unterstützung. Schliesslich lassen die Beschwerdeführerinnen zur Situation im Herkunftsland geltend machen, zwar lebe die Mutter der Beschwerdeführerin in G._______, doch sei das Verhältnis zu ihr sehr schwierig und belastet. Es sei unvorstellbar, die Kinder von der Mutter betreuen zu lassen, sollte die Beschwerdeführerin eine Anstellung als (...) finden. In Moskau könnte die Beschwerdeführerin wiederum nur ohne die Kinder für eine gewisse Zeit unterkommen. Zudem sei unwahrscheinlich, dass von ihrem Ex- Mann Alimentezahlungen erhältlich gemacht werden könnten, vor dem sie überdies aufgrund seiner früheren Gewalttätigkeiten ihr gegenüber

D-3534/2014 auch Angst habe. Es bestehe insgesamt kein tragfähiges soziales Netz, welches sie bei einer Rückkehr unterstützen würde. Darauf wäre sie indessen im Hinblick auf die Betreuung der Kinder angewiesen. Schliesslich sei überdies auf die Integrationsleistung der Beschwerdeführerin hinzuweisen. Sie spreche fliessend Deutsch und habe an ihrem Wohnort ein starkes Beziehungsnetz aufgebaut. Insgesamt sei damit der Wegweisungsvollzug als unzumutbar zu betrachten und die Beschwerdeführerinnen seien in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 5. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 5.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.1.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur

D-3534/2014 Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da rechtskräftig feststeht, dass es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerinnen in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Ausführungen in der Beschwerdeschrift, noch den Aussagen der Beschwerdeführerinnen oder aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführerinnen eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 5.2.1 In Russland, so auch in der russischen Teilrepublik Nordossetien, herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis mit dem BFM von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin ausgegangen wird. 5.2.2 Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin über eine überdurchschnittlich gute Ausbildung ([…]) verfügt, welche es ihr ermöglichen wird, den Unterhalt für sich und ihre Kinder verdienen zu können. Dies umso mehr, als sie in der Schweiz angesichts des Praktikums im Univer-

D-3534/2014 sitäts-Kinderspital (…) (vgl. Beschwerdebeilage 13) auf ihrem Fachgebiet neue Erfahrungen sammeln konnte. Es sind deshalb keine Gründe ersichtlich, welche der Beschwerdeführerin einen beruflichen Wiedereinstieg im Heimatland verunmöglichen würden. 5.2.3 Die Darstellung auf Beschwerdeebene, die Beschwerdeführerinnen verfügten im Heimatland über kein genügendes soziales Beziehungsnetz, findet in den Akten keine Stütze. Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Anhörung vom 26. März 2014 gibt es diverse familiäre Anknüpfungspunkte (vgl. Akten BFM A 48/17 S. 5 f.), wobei dem Protokoll – entgegen der Behauptung in der Beschwerde – nicht entnommen werden kann, dass das Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter belastet gewesen wäre. Vielmehr gab die Beschwerdeführerin an, sie habe bis zu ihrer Ausreise bei der Mutter gewohnt, obschon sie dort nicht angemeldet gewesen sei (vgl. A 48/17 S. 5 F 33). Weiter führte die Beschwerdeführerin aus, ihre Schwester lebe zumindest zeitweise in G._______ und habe dort ein (…), ein Halbbruder sei als (…) tätig, ein weiterer Halbbruder als (…) (vgl. a.a.O. S. 6). Hinzu kommt, dass in Bezug auf das Vorhandensein eines sozialen Beziehungsnetzes nicht allein auf familiäre Beziehungen abzustellen ist, sondern auch Freunde, Bekannte, Arbeitskollegen etc. eine Rolle spielen. Es kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland auch über ein solches ausserfamiliäres Beziehungsnetz verfügt, welches ihr und den Kindern – wenn auch nicht unbedingt in finanzieller Hinsicht – bei der Reintegration behilflich sein kann. 5.2.4 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl ein Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 der Konvention vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. Dabei können namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter des Kindes, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die

D-3534/2014 Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2; BVGE 2009/51 E. 5.6 S. 749, je mit Verweis). Angesichts des jungen Alters der Kinder ist von einem starken Bezug zur Mutter und damit auch von einer genügend engen Beziehung zum heimatlichen Kulturkreis auszugehen. Zwar mögen die Kinder, insbesondere die älteste Tochter, in der Schule oder in ihrer Freizeit (so etwa in der Ballettschule) Freundschaften geknüpft haben. Dennoch sind die Töchter in einem Alter, wo die Beziehung zur Mutter noch stärker ausgeprägt ist als zu Mitschülerinnen/Mitschülern oder Freizeitfreundinnen/Freizeitfreunden. Somit kann, unbesehen einer guten Integration, nicht von einer starken Verwurzelung mit dem schweizerischen Umfeld gesprochen werden, sondern aufgrund der Nähe zur Mutter ist der Bezug der Kinder zu ihrem angestammten Kulturkreis auch heute noch als gewichtiger zu betrachten als zur schweizerischen Kultur. Hinzu kommt, dass sich neben der Mutter der Beschwerdeführerin sowohl die Grossmutter mütterlicherseits als auch die Grosseltern väterlicherseits im Heimatland aufhalten, ebenso mindestens eine Tante sowie weitere Verwandte und nicht zuletzt der Vater der Kinder, auch wenn die Beschwerdeführerin behauptet, derzeit seinen Aufenthaltsort nicht zu kennen. Angesichts der erheblich eingeschränkten persönlichen Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin (vgl. angefochtene Verfügung; in Bezug auf ihre geltend gemachten Asylgründe) ist ihre diesbezügliche Behauptung wenig überzeugend. Überdies wird auch nicht geltend gemacht, der Aufenthaltsort des Kindsvaters lasse sich nicht eruieren. Damit sind die Kinder bei ihrer Eingliederung in die heimatlichen Gesellschaftsstrukturen nicht allein auf die Unterstützung ihrer Mutter angewiesen, und es ist den Kindern unter Berücksichtigung des Kindeswohls zuzumuten, in ihren Heimatstaat zurückzukehren. 5.2.5 Aus medizinischen Gründen kann sich der Wegweisungsvollzug als unzumutbar erweisen, wenn für die betroffene Person bei einer Rückkehr

D-3534/2014 in ihre Heimat eine überlebensnotwendige medizinische Behandlung nicht erhältlich wäre. Der Umstand allein, dass die Spitalinfrastruktur oder das medizinische Fachwissen im Heimatstaat nicht dasselbe Niveau aufweisen wie in der Schweiz, führt praxisgemäss nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Nach den Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts können russische Staatsbürger im Rahmen der Krankenpflichtversicherung grundsätzlich eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen, wobei die unzureichende staatliche Finanzierung und Korruption diesen Grundsatz immer wieder aushebeln. Nach der Registrierung im Versicherungssystem erhalten die Bürger die entsprechende Übereinkunft sowie eine Plastikkarte, wodurch ihnen der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation garantiert wird, unabhängig von ihrem Wohnort. Für etwaige Medikamentenkosten müssen sowohl Nichtversicherte wie Versicherte grundsätzlich selbst aufkommen, ausgenommen sind Personen, die einer der Kategorien angehören, die einen Anspruch auf staatliche Unterstützung haben sowie Patienten in Tageskliniken oder Behandlung von Notfällen. Auf der Liste betreffend Anspruch auf unentgeltliche staatliche Unterstützung stehen auch psychische Erkrankungen. Dadurch sind entsprechende Patienten berechtigt, Behandlungen – explizit auch in Sanatorien – sowie Medikamente kostenlos zu erhalten. Normative Grundlage für die medizinische Betreuung von Menschen mit psychischen Problemen ist das Gesetz der Russischen Föderation „über psychiatrische Hilfe und Bürgerrechte“. Dort sind die rechtlichen, organisatorischen und wirtschaftlichen Prinzipien der psychiatrischen Behandlung festgelegt. Demnach können Patienten insbesondere die folgenden, vorliegend möglicherweise interessierenden Dienste kostenlos in Anspruch nehmen: psychiatrische Notfallhilfe, Unterstützung bei der psychiatrischen Prophylaxe und Rehabilitation in Ambulanzen und Kliniken, sämtliche Formen der psychiatrischen Untersuchung, Bestimmung zeitweiliger Unzurechnungsfähigkeit, soziale Unterstützung und Beschäftigung von Menschen mit psychischen Störungen, Vormundschaftsprobleme, Rechtshilfe in psychiatrischen Kliniken oder psychiatrische Unterstützung im Falle von Notfällen. Darüber hinaus besteht in Privatkliniken die Möglichkeit, sich entgeltlich psychotherapeutisch behandeln zu lassen. Grundsätzlich kostenfrei ist weiter auch die Behandlung in einem "Psychoneurologischen Dispanser", einer speziellen Gesundheitseinrichtung, welche die Hauptform der ausserhalb eines Spitals angesiedelten psychiatrischen Dienste in einem Bezirk, einer Stadt oder einem Gebiet darstellt. Zur Einrichtung gehört eine poliklini-

D-3534/2014 sche Abteilung mit ambulanter und stationärer Behandlung. Angeboten werden psychiatrische, psychologische, psychotherapeutische, neurologische und soziale Behandlungen beziehungsweise Hilfeleistungen. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin (sowie allenfalls die älteste Tochter) ausreichend medizinisch versorgt werden kann, falls dies nötig sein wird, sie auch tatsächlich Zugang zu den zur Verfügung stehenden Behandlungsmöglichkeiten hat und sie diese weitestgehend unentgeltlich wird erhalten können. Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als die Beschwerdeführerin selber im Gesundheitswesen tätig ist und war, und entsprechend über beste Kenntnisse und Zugang zur medizinischen Infrastruktur verfügt. Da die geltend gemachten Ausreisegründe und damit eine Fortsetzung einer Bedrohung nicht glaubhaft gemacht wurden – und auch nicht mehr Thema des Beschwerdeverfahrens sind – muss im Übrigen nicht mit einer damit zusammenhängenden Verschlimmerung der Gesundheitssituation, wie sie in der Beschwerde erwähnt wird (vgl. S. 5), gerechnet werden. 5.2.6 Soweit auf Beschwerdeebene schliesslich Aspekte der Integration der Beschwerdeführerin geltend gemacht werden, sind diese von den Asylbehörden nicht zu prüfen (vgl. Art. 14 AsylG). 5.2.7 Angesichts der vorstehenden Erwägungen ist nicht zu erwarten, dass die Beschwerdeführerinnen bei einer Rückkehr nach Russland in eine existenzbedrohende Situation gerieten. Sie sind, gestützt auf die vorstehend beschriebenen Umstände, in der Lage, sich in ihrer Heimat erfolgreich zu integrieren, weshalb sich weitergehende Auseinandersetzungen mit den Beschwerdevorbringen und eingereichten Beweismitteln erübrigen. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach – in Übereinstimmung mit dem BFM – als zumutbar zu bezeichnen. 5.3 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführerinnen, soweit erforderlich, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung

D-3534/2014 der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 800.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

D-3534/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Robert Galliker Daniela Brüschweiler

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