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Bundesverwaltungsgericht 25.09.2012 D-3533/2010

25. September 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,996 Wörter·~35 min·3

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisung) | Asyl

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3533/2010

Urteil v o m 2 5 . September 2012 Besetzung

Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien

A._______, geboren am (…) Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (…) Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. April 2010 / N_________

D-3533/2010 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______ – ersuchte erstmals am 7. Januar 2002 ohne Einreichung von Identitätsdokumenten in der Schweiz um Asyl. Er machte dabei im Wesentlichen geltend, er stamme ursprünglich aus C.________ wo er 1991 einmal von der Indischen Armee festgenommen worden sei. Im Jahre 1992 habe er seine Heimatregion wegen des Bürgerkrieges zusammen mit seiner Familie verlassen. In den Jahren 1995 und 1996 sei er als Wächter für die LTTE tätig gewesen, habe indessen seinen Dienst quittiert, nachdem er am 27. Juni 1996 während eines Artilleriebeschusses verletzt worden sei. Im Jahre 1996 seien seine Mutter und seine Geschwister nach C.________ zurückgekehrt; er und sein Vater seien in B._______ geblieben. Im Mai 2000 sei sein Vater auf dem Weg nach C.________ umgekommen und er habe die LTTE für den Tod seines Vaters verantwortlich gemacht, weshalb er von der Organisation zu einer Aussprache vorgeladen worden sei. Anfangs Juni beziehungsweise Juli 2000 sei er zusammen mit anderen Zivilisten in ein Gefecht geraten und dabei von der Armee durch Schüsse in den Rücken verletzt worden. Wegen der unzureichenden medizinischen Versorgung und weil die srilankischen Ärzte die Projektile nicht hätten entfernen wollen, habe er sich zur Ausreise entschlossen. In Colombo beziehungsweise im Süden Sri Lankas habe er nicht bleiben wollen, weil er sich wegen seiner früheren Tätigkeit für die LTTE vor der srilankischen Armee fürchte. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens zwei ärztliche Berichte des D._______ und eine Physiotherapieverordnung ein. B. Mit Verfügung vom 6. März 2002 lehnte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; neu: BFM) das Asylgesuch des Beschwerdeführers teils wegen Unglaubhaftigkeit, teils wegen fehlender Asylrelevanz der Vorbringen ab, ordnete dessen Wegweisung an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Urteil vom 31. Oktober 2005 wies die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) eine gegen diese Verfügung gerichte-

D-3533/2010 te Beschwerde vollumfänglich ab, womit die Verfügung des BFF vom 6. März 2002 in Rechtskraft erwuchs. Auf Beschwerdeebene hatte der Beschwerdeführer zahlreiche Beweismittel eingereicht, so Bestätigungsschreiben des E._______ vom 11. April 2005, des Friedensrichters von F.______ vom (…), der G._______ vom (…) sowie des H._______ vom (…) und ärztliche Zeugnisse, welche sich zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers äusserten.

D. Mit Entscheid vom 24. März 2006 lehnte das BFM ein ausschliesslich mit gesundheitlichen Argumenten begründetes Wiedererwägungsgesuch ab.

E. Am 5. Februar 2007 stellte die Ehefrau des Beschwerdeführers bei der I.________ im Namen des nach ihren Angaben inhaftierten Beschwerdeführers ein Asylgesuch, welches das BFM mit Beschluss vom 4. Dezember 2007 als gegenstandslos geworden abschrieb. F. Am 6. Oktober 2007 wurde der Beschwerdeführer nach Sri Lanka zurückgeführt.

G. Am 7. Dezember 2007 reichte der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch ein und gab dabei anlässlich der Befragung vom 8. Januar 2008 und der Anhörung vom 30. September 2009 unter anderem an, im Rahmen des ersten Asylverfahrens habe er auf Anraten von anderen Tamilen verschwiegen, sich von 1991 bis März 2000 in Indien aufgehalten zu haben. 1991 sei er zur Behandlung eines Magengeschwürs nach Indien gereist und im Mai 1992 im Zusammenhang mit der Ermordung von Rajiv Gandhi als Verdächtiger festgenommen worden und bis Ende 1995 inhaftiert gewesen. Ende 1995 sei er gegen Kaution aus der Haft entlassen und unter der Auflage, sich beim Gericht zu melden, nach Sri Lanka zurückgekehrt (vgl. BFM-Protokoll C3 S. 2; C21 S. 17). Am 26. Juli 1996 sei er während den Kämpfen von B._______ verletzt worden und zur Behandlung der Verletzungen nach Indien zurückgekehrt, wo er wegen Missachtung der Auflagen erneut festgenommen und bis März 2000 inhaftiert gewesen sei, wobei er Kontakt mit dem IKRK in Delhi gehabt habe und nach seiner Rückkehr nach Colombo unter dem Schutz der srilankischen IKRK ge-

D-3533/2010 standen habe. Im Dezember 2000 sei er schliesslich mit Hilfe eines Schleppers ausgereist, um in der Schweiz um Asyl nachzusuchen. Nach seiner Rückkehr aus der Schweiz am 7. Oktober 2006 sei er am Flughafen von Colombo von zwei Angehörigen der "Criminal Investigation Department" (CID) in ein Büro gebracht und unter dem Vorwurf, Mitglied der LTTE gewesen zu sein und auch in der Schweiz an Demonstrationen teilgenommen zu haben, befragt worden. In der Folge sei er inhaftiert gewesen und Angehörige der CID hätten ihn regelmässig unter Misshandlung verhört. Nach einigen Tagen sei er zusammen mit anderen Gefangenen in einem Van mit verbundenen Augen in einen Wald gebracht und dort zurückgelassen worden. Er sei geflüchtet und schliesslich in einem Lodge in Colombo untergekommen, welche von einem Freund geleitet worden sei, weshalb er sich dort habe aufhalten können, ohne sich, wie üblicherweise vorgeschrieben, registrieren zu lassen. Während seinem Aufenthalt in der Lodge habe er am 6. November 2006 aus der Zeitung vom gewaltsamen Tod seiner jüngeren Schwester durch Angehörige der "Eelam People's Democratic Party" (EPDP) erfahren. Während seiner Haft habe er den Angehörigen der CID unter anderem die Adresse in seinem Heimatdorf mitgeteilt und in der Folge habe man sich an der Adresse seiner Schwester nach ihm erkundigt. Unbekannte Personen seien mit Motorrädern zu seiner Schwester gefahren und hätten sie umgebracht, um sich an ihm, den Beschwerdeführer, zu rächen (vgl. C3 S. 4; C21 S. 11). Im November 2006 und im Januar 2007 habe er sich bei der Menschenrechtskommission Sri Lanka registriert. In der Lodge hätten mehrere Male polizeiliche Kontrollen stattgefunden, wobei er am 4. Mai und am 1. Juni 2007 festgenommen worden sei. Mit Hilfe des Lodge-Managers habe er erreicht, dass man ihn nach kurzzeitiger Haft wieder freigelassen habe. Nach seiner zweiten Verhaftung habe man ihn aufgefordert, Colombo bis am 3. Juni 2007 zu verlassen. Dieser Aufforderung sei er in der Folge nachgekommen. Bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat befürchte er auch Behelligungen durch die EPDP, da er im Jahr 1990 für drei Monate Gefängniswärter für die LTTE gewesen sei und einige der Häftlinge heute "grosse Chefs" der EPDP in der Jaffna-Region seien (vgl. C21 S. 31). Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer u.a. zwei Bestätigungen und ein Schreiben der I._______ vom 21. November 2006, 17. Januar 2007 und 23. März 2007, eine Visitenkarte des gemäss Angaben des Beschwerdeführers für ihn vom März bis Dezember 2000 zu-

D-3533/2010 ständigen IKRK-Delegierten, einen Personensuchauftrag des Beschwerdeführers an das IKRK vom (…), Zeitungsausschnitte betreffend den Tod der Schwester und des Cousins des Beschwerdeführers, eine Abbildung des Beschwerdeführers auf einem CD-Cover der LTTE, ein Schreiben des Dorfvorstehers seines Heimatdorfes vom 29. Januar 2007, und mehrere Fotografien ein. H. Mit Entscheid vom 9. April 2010 - eröffnet am 16. April 2010 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 7. Dezember 2007 ab und ordnete dessen Wegweisung an, erachtete indessen deren Vollzug als nicht zumutbar und nahm den Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz auf. I. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 17. Mai 2010 an das Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Es wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Punkten 1 bis 3 des Dispositivs und die Rückweisung der Sache zur Feststellung des richtigen und vollständigen Sachverhalts und Neubeurteilung an das BFM, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung beantragt. Zur Stützung der Vorbringen wurden Auszüge aus dem Internet zur allgemeinen Situation in Sri Lanka eingereicht. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde unter anderem um Einsicht in die gesamten Asylakten des Beschwerdeführers, insbesondere in die Akten des ersten Asylverfahrens und die Vollzugsakten des BFM und einer damit verbundenen Frist zur Beschwerdeergänzung ersucht. K. Mit Zwischenverfügung vom 31. Mai 2010 verzichtete der zuständige Instruktionsrichter auf das Erheben eines Kostenvorschusses und gewährte dem Beschwerdeführer im Weiteren antragsgemäss Einsicht in die entscheidwesentlichen Akten des ersten Asylverfahrens und die Vollzugsakten des BFM und eine damit verbundene Frist zur Beschwerdeergänzung. L. Mit Eingabe vom 15. Juni 2010 reichte der Rechtsvertreter unter Beilage eines ärztlichen Berichts vom 11. Mai 2010 eine Beschwerdeergänzung ein.

D-3533/2010 M. In ihrer Vernehmlassung vom 17. Januar 2011 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. N. Mit Replik vom 11. März 2011 nahm der Rechtsvertreter unter Einreichung von Auszügen aus dem Internet zu den Argumenten der Vorinstanz Stellung. O. In seiner Eingabe vom 14. März 2011 teilte der Rechtsvertreter mit, beim BFM ein erneutes Gesuch um Akteneinsicht (betreffend die Vollzugsakten) gestellt zu haben und ersuchte um Gewährung einer damit verbundenen Frist zur Stellungnahme. P. Mit Zwischenverfügung vom 17. März 2011 wurden dem BFM die vorinstanzlichen Akten zur ergänzenden Akteneinsicht zugestellt und dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, innert fünfzehn Tagen nach gewährter Akteneinsicht beim Bundessverwaltungsgericht eine Stellungnahme einzureichen. Q. Am 18. April 2011 reichte der Rechtsvertreter zwei Fotografien ein und ersuchte unter Beilage einer Kopie eines Schreibens an das K._______ um Frist zur Stellungnahme nach erfolgter Akteneinsicht in die kantonalen Vollzugsakten. R. Mit Zwischenverfügung vom 2. Mai 2011 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme innert fünfzehn Tagen nach gewährter Akteneinsicht durch die kantonalen Vollzugsbehörden gewährt. Diese Stellungnahme reichte der Rechtsvertreter am 18. Mai 2011 ein.

D-3533/2010 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Mit Entscheid vom 9. April 2010 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 7. Dezember 2007 ab und ordnete dessen Wegweisung an, erachtete indessen deren Vollzug als nicht zumutbar und nahm den Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz auf. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten

D-3533/2010 namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Im Rahmen eines erstinstanzlichen Verfahrens bestätigte die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) in ihrem Urteil vom 31. Oktober 2005 die Einschätzung des BFM, wonach die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner Tätigkeit bei der LTTE erhebliche Ungereimtheiten aufwiesen, und hielt fest, es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht in dem von ihm geltend gemachten Umfang für die LTTE tätig gewesen sei, sondern allenfalls logistische Aufgaben wahrgenommen habe, weshalb eine begründete Furcht des Beschwerdeführers, wegen seiner Tätigkeit für die LTTE Verfolgungsmassnahmen seitens der srilankischen Behörden ausgesetzt zu werden, zu verneinen sei. Im Weiteren sei entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner erkennbaren Schussverletzungen einem erhöhten Risiko einer Festnahme durch die srilankische Armee vor dem Hintergrund der Terrrorismusbekämpfung ausgesetzt sei, seien doch im Rahmen der Auseinandersetzungen zwischen der LTTE und der srilankischen Armee viele Zivilisten verletzt und getötet worden. Bei den Verletzungen des Beschwerdeführers beziehungsweise beim gewaltsamen Tod seines Vaters handle es sich um Folgen der Auseinandersetzungen zwischen der srilankischen Armee und der LTTE, von welchen die gesamte Bevölkerung Sri Lankas gleichermassen betroffen sei. Schliesslich sei die Furcht des Beschwerdeführers, von der LTTE behelligt zu werden, da er diese für den Tod seines Vaters verantwortlich gemacht habe, nicht begründet, habe der Beschwerdeführer doch nach dem Tod seines Vaters noch mehr als ein Jahr im Machtbereich der LTTE gelebt, ohne erheblichen Nachteilen seitens der LTTE

D-3533/2010 ausgesetzt gewesen zu sein. Die geltend gemachte Festnahme durch die IPKF sei zum heutigen Zeitpunkt asylrechtlich nicht beachtlich, da nach Abzug ihrer letzten Truppen am 24. März 1990 aus Sri Lanka Verfolgungsmassnahmen seitens der IPKF ausgeschlossen werden könnten. Hinsichtlich der auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel (Bestätigungsschreiben des E._______ vom (…), des Friedensrichters von F.______ vom (…), der G._______ vom (…) sowie des H._______ vom (…) hielt die Beschwerdeinstanz fest, diese seien nicht geeignet, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgungssituation glaubhaft zu machen beziehungsweise zu belegen; sie enthielten keinerlei konkrete Angaben zu seiner Tätigkeit bei der LTTE, zur Art und Weise beziehungsweise zum Zeitpunkt der geschilderten Suche nach dem Beschwerdeführer durch die srilankische Armee. 5.2 Im Rahmen seines zweiten Asylgesuchs gab der Beschwerdeführer an, im Rahmen des ersten Asylverfahrens habe er auf Anraten von anderen Tamilen verschwiegen, sich von 1991 bis März 2000 in Indien aufgehalten zu haben. Im Mai 1992 sei er im Zusammenhang mit der Ermordung von Rajiv Gandhi als Verdächtiger festgenommen worden und bis Ende 1995 inhaftiert gewesen. Ende 1995 sei er gegen Kaution aus der Haft entlassen und unter der Auflage, sich beim Gericht zu melden, nach Sri Lanka zurückgekehrt (vgl. BFM-Protokoll C3 S. 2; C21 S. 17). Am 26. Juli 1996 sei er während den Kämpfen von B._______ verletzt worden und zur Behandlung der Verletzungen nach Indien zurückgekehrt, wo er wegen Missachtung der Auflagen erneut festgenommen und bis März 2000 inhaftiert gewesen sei, wobei er Kontakt mit dem IKRK in Delhi gehabt habe und nach seiner Rückkehr nach Colombo unter dem Schutz des srilankischen IKRK gestanden habe. Im Dezember 2000 sei er schliesslich mit Hilfe eines Schleppers ausgereist, um in der Schweiz um Asyl nachzusuchen. Nach seiner Rückkehr aus der Schweiz am 7. Oktober 2006 sei er am Flughafen von Colombo von Angehörigen des CID unter dem Vorwurf, Mitglied der LTTE gewesen zu sein und auch in der Schweiz an Demonstrationen teilgenommen zu haben, vom CID festgenommen worden. In der Folge sei er inhaftiert gewesen und unter Misshandlung regelmässig verhört worden. Nach seiner Flucht habe er sich in einer von einem Freund geführten Lodge in Colombo aufgehalten. Während seinem Aufenthalt in der Lodge habe er am 6. November 2006 aus der Zeitung vom gewaltsamen Tod seiner jüngeren Schwester durch Angehörige der "Ee-

D-3533/2010 lam People's Democratic Party" (EPDP) erfahren. Im November 2006 und im Januar 2007 habe er sich bei der Menschenrechtskommission Sri Lanka registriert. In der Lodge hätten mehrere Male polizeiliche Kontrollen stattgefunden, wobei er am 4. Mai und am 1. Juni 2007 festgenommen worden sei. Mit Hilfe des Lodge-Managers habe er erreicht, dass man ihn nach kurzzeitiger Haft wieder freigelassen habe. Nach seiner zweiten Verhaftung habe man ihn aufgefordert, Colombo bis am 3. Juni 2007 zu verlassen. Dieser Aufforderung sei er in der Folge nachgekommen. Bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat befürchte er auch Behelligungen durch die EPDP, da er im Jahr 1990 für drei Monate Gefängniswärter für die LTTE gewesen sei und einige der Häftlinge heute "grosse Chefs" der EPDP in der Jaffna-Region seien (vgl. C21 S. 31). 5.3 Das BFM erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers, nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka von Angehörigen der CID inhaftiert und misshandelt und nach seiner Flucht in einer Lodge in Colombo kontrolliert und zweimal kurzzeitig festgenommen worden zu sein, als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG. Zum einen sei es nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer viele Male kontrolliert und zweimal kurzzeitig festgenommen worden sei, ohne, obwohl angeblich auf einer schwarzen Liste, in Haft genommen worden zu sein. Zum Anderen seien die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner angeblichen Festnahme am Flughafen, der anschliessenden Haft und seiner Flucht aus der Haft widersprüchlich ausgefallen. So habe der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung abweichend von der Aussage anlässlich der Erstbefragung, nach seiner Ankunft im Flughafen in Colombo für acht Tage gefangen gehalten worden zu sein (vgl. C3 S. 6), im Rahmen der Anhörung angegeben, sich fünf Tage in einem Gebäude und drei Tage in einem Wald aufgehalten zu haben (vgl. C21 S. 22). Im Weiteren habe sich der Beschwerdeführer bezüglich der Anzahl der Angehörigen des CID, welche ihn in den Wald gefahren hätten, und der Begleitumstände widersprochen. So habe der Beschwerdeführer abweichend von der Aussage anlässlich der Erstbefragung, er habe auf der Fahrt in den Wald seine Augenbinde herunterziehen und dabei drei Person aus dem Fahrzeug aussteigen sehen können (vgl. C3 S. 6), im Rahmen der Anhörung angegeben, es seien mindestens zwei Personen gewesen, aber er könne es nicht genau sagen, da seine Augen ver-

D-3533/2010 bunden gewesen seien (vgl. C21 S. 24). Auch habe er einmal angegeben, seine Mitinsassen zum ersten Mal gesehen zu haben, nachdem er auf der Fahrt die Augenbinde habe herunterziehen können (vgl. C3 S. 6), ein anderes Mal, die beiden anderen Männer gesehen zu haben, nachdem diese ihm die Augenbinde abgenommen hätten (vgl. C21 S. 21, 24). Im Weiteren habe der Beschwerdeführer angegeben, er habe der Menschenrechtskommission nicht die Adresse seiner Eltern angeben wollen, da er Angst gehabt habe, diese könnten Probleme bekommen (C21 S. 29), obwohl diese zu jenem Zeitpunkt nicht mehr gelebt hätten. Schliesslich habe der Beschwerdeführer abweichend von seiner Aussage anlässlich der Erstbefragung, in einem weissen Kleinbus vom Flughafen weggebracht worden zu sein (vgl. C3 S. 6), im Rahmen der Anhörung angegeben, er wisse nicht, in was für ein Fahrzeug er habe einsteigen müssen, da seine Augen verbunden gewesen seien (vgl. C21 S. 21). Auch die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Festnahmen in der Lodge seien widersprüchlich ausgefallen. So habe dieser einmal ausgesagt, das Militär und das CID hätten ihn am 4. Mai und am 1. Juni 2007 festgenommen (vgl. C21 S. 27; 30), ein anderes Mal, das Militär und das CID hätten ihn am 4. Mai 2007 mitnehmen wollen, bei der Kontrolle vom 1. Juni 2007 habe ihn nur die Polizei festgehalten (vgl. C3 S. 8). Bezüglich der eingereichten Beweismittel hielt das BFM fest, die zwei Bestätigungen der I._______ vom (…) und (…) stützten sich lediglich auf die Schilderungen des Beschwerdeführers und hätten daher keinen Beweiswert; der Zeitungsausschnitt zum Todesfall der Schwester des Beschwerdeführers enthalte keine Angaben zu den Motiven oder der Urheber der Täter, zumal der Verwandtschaftsgrad der Ermordeten zum Beschwerdeführer nicht bewiesen sei. Die anderen eingereichten Dokumente liessen sich leicht fälschen, nachstellen oder stünden in keinem Zusammenhang zu den Vorbringen des Beschwerdeführers, weshalb diese zur Stützung der Vorbringen nicht geeignet seien. Hinsichtlich des erstmals geltend gemachten Vorbringens, bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat befürchte der Beschwerdeführer Behelligungen durch die EPDP, da er im Jahr 1990 für drei Monate Gefängniswärter für die LTTE gewesen sei und einige der Häftlinge heute "grosse Chefs" der EPDP in der Jaffna-Region seien (vgl. C21 S. 31), stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer habe dieses Vorbringen, welches bereits zwanzig Jahre zurückliege, ohne Grund weder im Rahmen des ersten Asylverfahrens noch anlässlich der im vorliegenden Verfahren durchge-

D-3533/2010 führten Erstbefragung erwähnt, weshalb dieses als nicht glaubhaft zu erachten sei, zumal der Beschwerdeführer im Rahmen des ersten Asylverfahrens angegeben habe, erst ab dem Jahr 1995 für kurze Zeit bei der LTTE tätig gewesen zu sein. Bezüglich der Anmerkungen des bei der Anhörung anwesenden Rechtsvertreters, wonach die Übersetzung nicht immer mit den Aussagen des Beschwerdeführers übereinstimmt habe, wies das BFM darauf hin, dass der Beschwerdeführer keine Schwierigkeiten der Verständigung geltend gemacht habe und auch bei der Rückübersetzung keine Korrekturen habe vornehmen lassen, obwohl er durch den Befrager ausdrücklich auf die Einschätzung des Rechtsvertreters hingewiesen worden sei (vgl. C20; C21 S. 30). 5.4 In seiner Beschwerde machte der Rechtsvertreter im Wesentlichen geltend, das BFM habe den rechtserheblichen Sachverhalt weder vollständig noch richtig festgestellt. Es habe in seinem Entscheid nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen im Rahmen des zweiten Asylverfahrens ausdrücklich vorgebracht habe, bereits im Jahre 2006, im Zeitpunkt seiner Ausschaffung am 6. Oktober 2006, auf einer schwarzen Liste zu stehen beziehungsweise dass ein Verfahren wegen angeblicher Beteiligung am Bombenattentat gegen ihn hängig sei und er auf einer Liste der LTTE stehe. Es habe im Weiteren nicht beachtet, dass der Beschwerdeführer nicht nur körperliche Verletzungen habe, sondern auch traumatisiert sei, und habe entsprechende Abklärungen unterlassen. Die Traumatisierung des Beschwerdeführers sei auch ein Grund für dessen teils widersprüchliches Aussageverhalten, wobei die vom BFM festgestellten Widersprüche im Wesentlichen offensichtlich auf Missverständnissen zwischen Dolmetscher und Beschwerdeführer beruhten. Nach vollständiger Akteneinsicht solle Frist zur Einreichung eines psychiatrischen Berichtes gewährt werden. Auch betreffend der Ermordung der Schwester müssten weitere Abklärungen vorgenommen werden. In seiner Beschwerdeergänzung vom 15. Juni 2010 machte der Rechtsvertreter nach gewährter Einsicht in die entscheidwesentlichen Akten des ersten Asylverfahrens und die Vollzugsakten des BFM geltend, im ersten Asylverfahren habe der Beschwerdeführer seine frühere Tätigkeit bei der LTTE auf Anraten von anderen Tamilen verschwiegen und aus einem ähnlichen Grund habe er damals auch nichts von seiner achtjährigen Haft

D-3533/2010 in Indien erzählt. Obwohl er dies nun im Rahmen des zweiten Asylgesuches getan habe, sei das BFM darauf nicht näher eingegangen, sondern habe die Vorbringen pauschalisierend als unglaubhaft erachtet. Indessen hätte das BFM den entsprechenden Sachverhalt im Rahmen einer Botschaftsabklärung näher abklären müssen, zumal der Beschwerdeführer angegeben habe, dass das IKRK in Indien über Dokumente seiner Gerichtsverhandlung verfüge (vgl. C21 S. 32). Im Weiteren habe der Beschwerdeführer einen Personensuchauftrag seiner Mutter beziehungsweise des IKRK vom 6. August 2000 und eine Visitenkarte des gemäss Angaben des Beschwerdeführers für ihn vom März bis Dezember 2000 zuständigen IKRK-Delegierten eingereicht. Zur Abklärung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts wäre es wichtig gewesen, in Erfahrung zu bringen, was dieser Personensuchauftrag genau aussage beziehungsweise was der Beschwerdeführer mit diesem Dokument genau habe belegen wollen, weshalb dieses auch hätte übersetzt werden sollen. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer seine Flucht und seine Anzeige bei der I.______ mittels verschiedener eingereichter Dokumente belegt, wobei das BFM den Beweiswert dieser Dokumente ohne nachvollziehbare Begründung angezweifelt habe. Schliesslich habe das BFM in seinem Entscheid der Tatsache, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner gut erkennbaren Kriegsverletzung "immer sofort als ehemaliger LTTE-Kämpfer verdächtigt werde", keine Beachtung geschenkt.

5.5 In seiner Vernehmlassung vom 17. Januar 2011 hielt das BFM fest, im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens habe der Beschwerdeführer trotz mehrmaligem Nachfragen weder die im zweiten Asylverfahren Schwierigkeiten mit der EPDP noch die zweimalige Festnahme durch die indischen Behörden in Indien erwähnt. Diese Ereignisse seien nicht nur als nachgeschoben, sondern im Falle der beiden Festnahmen in Indien auch widersprüchlich zu vorangegangenen Angaben. Ohnehin sei darauf hinzuweisen, dass weder die angebliche Verfolgung durch die EPDP noch jene durch die indischen Behörden in Indien asylrechtlich beachtlich seien. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2000 durch die indischen Behörden entlassen worden sei, womit auch die in der Beschwerdeschrift behauptete Zusammenarbeit zwischen der srilankischen und indischen Behörden nicht bestehen könne. Im Weiteren sei bereits im ersten Asylverfahren festgestellt worden, dass nicht davon auszugehen sei, dass seitens der srilankischen Sicherheitsbehörden aufgrund des Vorliegens von Spätfolgen von

D-3533/2010 Kriegsverletzungen auf eine LTTE-Mitgliedschaft geschlossen werde, und dass die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers zur LTTE nicht glaubhaft sei. Bei der Erklärung in der Beschwerde, wonach das widersprüchliche Aussageverhalten auf die erlittene Traumatisierung des Beschwerdeführers zurückzuführen sei, handle es sich um eine blosse Schutzbehauptung. Schliesslich sei nochmals darauf hinzuweisen, dass die Bestätigungsschreiben der I.______ so auch jene vom (…) auf einer Anzeige des Beschwerdeführers und somit auch auf dessen weiteren Ausführungen beruhten, welche durch keine unabhängige Institution belegt worden wären. 5.6 In seiner Replik vom 11. März 2011 machte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers geltend, das BFM habe es trotz eines klaren Hinweises des Beschwerdeführers anlässlich der Erstbefragung, wonach er seit 1992 für die LTTE tätig gewesen sei (vgl. A1 S. 3f), unterlassen, spezifische Fragen zu diesem Sachverhalt zu stellen. Im Weiteren habe das BFM ohne nähere Abklärungen pauschal auf eine fehlende Zusammenarbeit der indischen und srilankischen Behörden geschlossen. Schliesslich habe der Rechtsvertreter bisher erfolglos versucht, die Akten über den Beschwerdeführer beim Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) einzuholen. Daher werde ausdrücklich darum ersucht, dass das Bundesverwaltungsgericht das IKRK um Einsicht in die entsprechenden Akten anweise. Aus den Akten des BFM gehe hervor, dass ein Dossier über den Beschwerdeführer beim IKRK existiere und der Beschwerdeführer unter der Referenznummer (…) beim IKRK registriert sei (vgl. Emailverkehr zwischen dem Vertreter des EDA und des IKRK vom (…). Im Weiteren sei dem Beschwerdeführer eine Frist zur Einreichung eines spezialärztlichen Berichts hinsichtlich seiner Traumatisierung zu gewähren. Schliesslich habe es das BFM trotz Hinweis des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung (vgl. C21 S. 19) unterlassen, diesen zur exilpolitischen Tätigkeit zu befragen. Der Beschwerdeführer habe nämlich an einigen Kundgebungen in der Schweiz teilgenommen. 5.7 Nach Einsicht in die Vollzugsakten des BFM und der kantonalen Vollzugsbehörden machte der Rechtsvertreter geltend, die schweizerischen Vollzugsbehörden hätten mit ihrem Verhalten bei der Rückführung eine asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers geschaffen. So habe das BFM im Zusammenhang mit der Ausstellung eines Laissez- Passer dem srilankischen Generalkonsulat eine in M.______ ausgestellte Identitätskarte des Beschwerdeführers und eine beglaubigte Todesur-

D-3533/2010 kunde des Vaters des Beschwerdeführers übermittelt, obwohl sich aus der Todesurkunde ergebe, dass dieser aufgrund einer Schussverletzung gestorben sei und der Körper nicht freigegeben werde. Aus diesem Eintrag hätten die srilankischen Behörden ableiten können, dass sein Vater bei einem Gefecht der LTTE mit der srilankischen Armee gestorben sei, was den Verdacht gegen den Beschwerdeführer verstärkt habe. Im Weiteren enthalte die in M.______ ausgestellte Identitätskarte des Beschwerdeführers widersprüchliche Angaben; der Beschwerdeführer habe gegenüber den indischen Behörden als Vornamen seinen Codenamen der LTTE N.______ sowie den Rufnamen seines Vaters O._____ angegeben. Durch die Weitergabe dieses Dokuments habe das BFM den srilankischen Behörden den Codenamen des Beschwerdeführers bei der LTTE weitergegeben und dabei Verfolgungsmassnahmen bei der Einreise ausgelöst oder begünstigt. Im Weiteren sei es bei der Ausschaffung des Beschwerdeführers zu Unregelmässigkeiten gekommen. So ergebe sich aus den Akten des P.______ nicht mit Sicherheit, wann der Beschwerdeführer tatsächlich nach Sri Lanka ausgeschafft worden sei. Zum Einen ergebe sich aus der Erledigungsmeldung vom 2. November 2006 des P._______ dass der Beschwerdeführer am 2. Oktober 2006 ausgeschafft worden sei, indessen sei dem Ausschaffungsauftrag der Q.______ vom 4. Oktober 2006 zu entnehmen, dass die Ausschaffung nach der Verhaftung des Beschwerdeführers vom 3. Oktober 2006 für den 6. Oktober 2006 vorgesehen gewesen sei. Auch die Flugbuchung deute darauf hin, dass der Beschwerdeführer am 6. Oktober 2006 und nicht, wie in der Erledigungsmeldung angegeben, am 2. Oktober 2006 zurückgeschafft worden sei. Die nachträgliche Mitteilung eines unrichtigen Ausschaffungsdatums an das BFM werfe daher Fragen auf. Aus einer Mutationsmeldung vom 30. Oktober 2006 der R._______ ergebe sich, dass offensichtlich kein polizeilicher Bericht über die erfolgte Ausschaffung existiere, was sehr ungewöhnlich sei; keine Behörde habe sich um einen solchen bemüht, eine Unterlassung, die ebenso Fragen aufwerfe. Hinzu komme, dass das BFM mit Schreiben vom 20. September 2006 an S.______ ausdrücklich verlangt habe, dass die zuständigen Stellen unverzüglich über die erfolgte Ausschaffung zu informieren seien und auch dem BFM eine sofortige Mitteilung zukommen lassen sollen. Die Mitteilung an das BFM sei indessen erst vier Wochen später erfolgt. Schliesslich ergebe sich aus dem am (…) ausgestellten Emergency Passport des srilankischen Konsulats in Genf, dass dieses Reisedokument bei der Ankunft des Beschwerdeführers in Colombo bei der Grenzkontrolle abgegeben werden müsse. Dies bedeu-

D-3533/2010 te, dass sichtbar gewesen sei, wie der Beschwerdeführer das genannte Ersatzdokument bei der Grenzenkontrolle abgegeben habe und somit auch dessen unmittelbare Festnahme, was von den schweizerischen Ausschaffungsbeamten zwangsläufig hätte beobachtet werden müssen; dass trotz Aufforderung keine unverzügliche Meldung an die zuständigen Stellen erfolgt sei und zudem kein Bericht über die Ausschaffung existiere, lasse nur den Schluss zu, dass diese Festnahme bewusst verschwiegen werden sollte. Daher werde der Antrag gestellt, dass das Bundesverwaltungsgericht die kantonalen Vollzugsbehörden zur Stellungnahme und Offenlegung aller vorhandener Dokumente auffordere. 6. 6.1 Mit Urteil der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 31. Oktober 2005 wurde eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor Behelligungen sowohl durch die srilankischen Sicherheitsbehörden als auch durch die LTTE verneint. 6.2 Im Rahmen seines zweiten Asylgesuches machte der Beschwerdeführer geltend, nach seiner Rückkehr aus der Schweiz am 7. Oktober 2006 sei er am Flughafen von Colombo von zwei Angehörigen des "Criminal Investigation Department" (CID) in ein Büro gebracht und unter dem Vorwurf, Mitglied der LTTE gewesen zu sein und auch in der Schweiz an Demonstrationen teilgenommen zu haben, befragt worden. Grund dieser Festnahme sei, dass er sowohl auf einer schwarzen Liste der Behörden als auch auf einer Liste der LTTE gestanden habe beziehungsweise dass er im Zusammenhang mit der Ermordung von Rejiv Gandhi in Indien als Verdächtiger festgenommen und bis Ende 1995 ein erstes und nach Missachtung der Auflagen des Gerichts von Juli 1996 bis März 2000 ein weiteres Mal inhaftiert gewesen sei. Während seiner letzten Haft in Indien habe er Kontakt mit dem IKRK in Delhi gehabt und sei nach seiner Rückkehr nach Colombo unter dem Schutz der srilankischen IKRK gestanden. Er habe auf Anraten von anderen Tamilen verschwiegen – unterbrochen von einer kurzzeitigen Rückkehr im Jahr 1995 nach Sri Lanka – von 1991 bis März 2000 in Indien inhaftiert gewesen zu sein. Auch habe er im Rahmen des ersten Asylverfahrens nicht erwähnt, Behelligungen durch die EDPD zu befürchten, da er im Jahr 1990 für drei Monate Gefängniswärter für die LTTE gewesen sei und einige der Häftlinge heute "grosse Chefs" der EDPD in der Jaffna-Region seien. Nach seiner Befragung am Flughafen sei er einige Tage inhaftiert gewesen und Angehörige der CID hätten ihn bis zu seiner Flucht regelmässig

D-3533/2010 unter Misshandlung verhört. In der Folge sei er in einer Lodge in Colombo untergekommen, welche von einem Freund geleitet worden sei, weshalb er sich dort habe aufhalten können, ohne sich, wie üblicherweise vorgeschrieben, registrieren zu lassen. Während seinem Aufenthalt in der Lodge habe er am 6. November 2006 aus der Zeitung vom gewaltsamen Tod seiner jüngeren Schwester durch Angehörige der "Eelam People's Democratic Party" (EPDP) erfahren. Im November 2006 und im Januar 2007 habe er sich bei der Menschenrechtskommission Sri Lanka registriert. In der Lodge hätten mehrere Male polizeiliche Kontrollen stattgefunden, wobei er am 4. Mai und am 1. Juni 2007 für kurze Zeit festgenommen worden sei. Nach seiner zweiten Verhaftung habe man ihn aufgefordert, Colombo bis am 3. Juni 2007 zu verlassen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer u.a. zwei Bestätigungen und ein Schreiben der I._______ vom 21. November 2006, 17. Januar 2007 und 23. März 2007, Visitenkarte des gemäss Angaben des Beschwerdeführers für ihn vom März bis Dezember 2000 zuständigen IKRK-Delegierten, Personensuchauftrag des Beschwerdeführers an das IKRK vom (…) , Zeitungsausschnitte betreffend den Tod der Schwester und des Cousins des Beschwerdeführers, eine Abbildung des Beschwerdeführers auf einem CD-Cover der LTTE, ein Schreiben des Dorfvorstehers seines Heimatdorfes vom 29. Januar 2007, und mehrere Fotografien ein. 6.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die Vorbringen des Beschwerdeführers, nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka von Angehörigen des CID inhaftiert und misshandelt und nach seiner Flucht in einer Lodge in Colombo kontrolliert und zweimal kurzzeitig festgenommen worden zu sein, zu Recht und mit zutreffender Begründung als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG erachtet. Die Vorinstanz hat überzeugend dargelegt, weshalb die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner angeblichen Festnahme am Flughafen, der anschliessenden Haft und seiner Flucht aus der Haft widersprüchlich ausgefallen sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, auf die in der Beschwerde nicht näher eingegangen wird. Vielmehr führt der Rechtsvertreter das offenkundig widersprüchliche Aussageverhalten des Beschwerdeführers ohne nähere Begründung auf dessen angeblich bestehende Traumatisierung und auf anlässlich der Befragungen angeblich auftretende Missverständnisse zwischen Dolmetscher und Be-

D-3533/2010 schwerdeführer zurück. Hierzu ist festzuhalten, dass keine konkreten Anhaltspunkte vorlagen beziehungsweise vorliegen, welche auf eine Traumatisierung des Beschwerdeführers schliessen lassen würden, weshalb entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters für das BFM auch kein Anlass bestand, von Amtes wegen entsprechende Abklärungen vornehmen zu lassen. Obwohl mehrmals in Aussicht gestellt, ist denn auch bis zum heutigen Zeitpunkt kein entsprechender psychiatrischer Bericht eingereicht worden. Im Weiteren hat das BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung keine Schwierigkeiten der Verständigung geltend gemacht hat und auch bei der Rückübersetzung keine Korrekturen vornehmen liess. Die Hilfswerkvertretung hielt in ihrer Stellungnahme zur vom anwesenden Rechtsvertreter geäusserten Kritik an der Übersetzung denn auch lediglich fest, gewisse Schwierigkeiten seien auf die rudimentäre Schulbildung des Beschwerdeführers zurückzuführen. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die eingereichten Beweismittel zum Nachweis der genannten Vorbringen nicht geeignet sind. Zum einen stützen sich die Bestätigungsschreiben der I.______ vom 21. November 2006, 17. Januar 2007 und 23. März 2007 auf eine Anzeige und damit lediglich auf die Schilderungen des Beschwerdeführers, zum anderen enthält der Zeitungsausschnitt zum Todesfall der Schwester des Beschwerdeführers keine Angaben zu den Motiven oder den Urhebern der Tat. 6.4 Auch die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, im Zusammenhang mit der Ermordung von Rajiv Gandhi in Indien als Verdächtiger festgenommen und bis Ende 1995 ein erstes und nach Missachtung der Auflagen des Gerichts von Juli 1996 bis März 2000 ein weiteres Mal inhaftiert gewesen zu sein, sind als nachgeschoben und damit nicht glaubhaft zu erachten, hat der Beschwerdeführer diese doch ohne nachvollziehbaren Grund im ersten Asylverfahren nicht erwähnt. Vor dem Hintergrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen bestand für das BFM entgegen der Auffassung in der Beschwerde keine Notwendigkeit, den entsprechenden Sachverhalt im Rahmen einer Botschaftsabklärung näher abzuklären, auch wenn der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung - ohne Einreichung von Beweismitteln - behauptet hatte, dass das IKRK in Indien über Dokumente seiner Gerichtsverhandlung verfüge. Der vom Beschwerdeführer eingereichte Personensuchauftrag seiner Mutter beziehungsweise des srilankischen IKRK in Colombo vom (…)

D-3533/2010 und die Visitenkarte des gemäss Angaben des Beschwerdeführers für ihn vom März bis Dezember 2000 zuständigen srilankischen IKRK- Delegierten sind mangels hinreichendem Sachzusammenhang offensichtlich zur Stützung der geltend gemachten Haft in Indien nicht geeignet, weshalb entgegen der Auffassung in der Beschwerde aufgrund dieser kein Anlass für das BFM bestand, entsprechende Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. In seiner Replik macht der Rechtsvertreter in diesem Zusammenhang geltend, er habe bisher erfolglos versucht, die Akten über den Beschwerdeführer beim Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) einzuholen und ersucht darum, dass das Bundesverwaltungsgericht das IKRK um Einsicht in die entsprechenden Akten anweise; aus den Akten des BFM gehe hervor, dass ein Dossier über den Beschwerdeführer beim IKRK existiere und der Beschwerdeführer unter der Referenznummer (…)beim IKRK registriert sei (vgl. Emailverkehr zwischen dem Vertreter des EDA und des IKRK vom (…). Hierzu ist festzuhalten, dass sich die genannte Referenznummer auf eine Registrierung des Beschwerdeführers beim srilankischen IKRK bezieht und damit zur Stützung des Vorbringens, in Indien inhaftiert gewesen zu sein, nicht geeignet ist. Im Weiteren ist davon auszugehen, dass aufgrund der Anzeigen des Beschwerdeführers beim IKRK eine Registrierung des Beschwerdeführers besteht. Daher ist der Antrag des Rechtsvertreters, das IKRK um Einsicht in die entsprechenden Akten anzuweisen, mangels Notwendigkeit abzulehnen. Angesichts der Unglaubhaftigkeit des Vorbringens der geltend gemachten Haft in Indien erübrigt sich die weitere Frage, ob und inwiefern dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat deswegen zum heutigen Zeitpunkt Verfolgung durch den srilankischen Staat drohen würde. 6.5 Im Weiteren ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass das ebenso ohne nachvollziehbaren Grund erstmals geltend gemachte Vorbringen, bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat befürchte der Beschwerdeführer Behelligungen durch die EPDP, da er im Jahr 1990 für drei Monate Gefängniswärter für die LTTE gewesen sei und einige der Häftlinge heute "grosse Chefs" der EPDP in der Jaffna-Region seien (vgl. C21 S. 31), als nachgeschoben und damit nicht glaubhaft zu erachten ist. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer seine geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit in der Schweiz weder durch nä-

D-3533/2010 here Angaben noch Einreichung von entsprechenden Beweismitteln hinreichend belegt hat. 6.6 Nach Einsicht in die Vollzugsakten des BFM und der kantonalen Vollzugsbehörden machte der Rechtsvertreter, wie unter E. 5.7 erwähnt, geltend, die schweizerischen Vollzugsbehörden hätten mit ihrem Verhalten bei der Rückführung eine asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers geschaffen. Insoweit der Rechtsvertreter geltend macht, dass das BFM im Zusammenhang mit der Ausstellung eines Laissez-Passer durch die Weitergabe einer in Tamilnadu ausgestellten Identitätskarte des Beschwerdeführers den srilankischen Sicherheitsbehörde dessen Codenamen bei der LTTE weitergegeben und mit der gleichzeitigen Übermittlung einer beglaubigten Todesurkunde des Vaters den Verdacht der Behörden gegen den Beschwerdeführer verstärkt habe, ist festzuhalten, dass diese Annahme nicht auf konkreten Anhaltspunkten beruht, sondern rein spekulativer Natur ist. So ist nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer bei der Ausstellung der Identitätskarte seinen angeblichen Codenamen bei der LTTE als Vornamen angegeben haben sollte. Es ist daher zu bezweifeln, dass der Beschwerdeführer unter diesem Codenamen bei der LTTE bekannt ist, zumal es dem Beschwerdeführer ohnehin nicht gelang, die von ihm behauptete Tätigkeit für die LTTE glaubhaft zu machen. Aus der Todesurkunde des Vaters geht hervor, dass dieser an einem gewaltsamen Tod starb. Auch wenn die srilankischen Sicherheitsbehörden aufgrund dieser Tatsache davon ausgehen sollten, dass der Vater bei einer Auseinandersetzung zwischen der LTTE und der srilankischen Armee umgekommen sein sollte, würde dies keinen zwingenden Grund darstellen, den Beschwerdeführer dringend der Tätigkeit für die LTTE zu verdächtigen. Daher bestehen entgegen der Auffassung in der Beschwerde keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Weitergabe der genannten Dokumente zu einem Verdacht der Sicherheitsbehörden gegen den Beschwerdeführer geführt hat. Im Weiteren macht der Rechtsvertreter geltend, dass es bei der Ausschaffung zu Unregelmässigkeiten gekommen sei. So sei in der Erledigungsmeldung vom 2. November 2006 des P._____ als Datum der Ausschaffung des Beschwerdeführers der 2. Oktober 2006 angegeben worden, obwohl den übrigen Vollzugsakten zu entnehmen sei, dass der Beschwerdeführer am 6. Oktober 2006 nach Sri Lanka aus-

D-3533/2010 geschafft worden sei. Im Weiteren existiere offensichtlich kein polizeilicher Bericht über die erfolgte Ausschaffung, und eine Mitteilung der erfolgten Ausreise sei erst mit Telefax vom 13. Oktober 2006 erfolgt, obwohl das BFM in seinem Schreiben vom 20. September 2006 an Swiss- Repat um eine unverzügliche Meldung gebeten habe. Dies lasse den Schluss zu, dass die Festnahme des Beschwerdeführers, welche bei dessen Abgabe des Ersatzdokumentes bei der Grenzenkontrolle von den schweizerischen Ausschaffungsbeamten zwangsläufig hätte beobachtet werden müssen, bewusst verschwiegen werden sollte. Daher werde der Antrag gestellt, dass das Bundesverwaltungsgericht die kantonalen Vollzugsbehörden zur Stellungnahme und Offenlegung aller vorhandener Dokumente auffordere. Hierzu ist festzuhalten, dass die Mitteilung der am 6. Oktober 2006 erfolgten Ausreise des Beschwerdeführers am 13. Oktober 2006 beim BFM einging und damit durchaus innert nützlicher Frist. Im Weiteren wurde in der Erledigungsmeldung vom 2. Oktober 2006 das Ausschaffungsdatum offensichtlich versehentlich falsch aufgeführt. Schliesslich besteht keine Pflicht, einen polizeilichen Bericht über die erfolgte Ausschaffung zu erstellen. Daher ist es rein spekulativer Natur und offenkundig realitätsfremd, wenn der Rechtsvertreter daraus schliesst, dass eine von den schweizerischen Ausschaffungsbeamten "zwangsläufig beobachtete" Festnahme des Beschwerdeführers am Flughafen erfolgt sei, welche nun bewusst verschwiegen werden sollte. Bei dieser Sachlage ist der Antrag, die kantonalen Vollzugsbehörden seien zur Stellungnahme und Offenlegung aller vorhandener Dokumente aufzufordern, mangels Notwendigkeit abzulehnen. 6.7 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als nicht glaubhaft erachtet und eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung zutreffend verneint hat. Der Beschwerdeführer erfüllt somit die Voraussetzungen zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb die Vorinstanz das Asylbegehren zu Recht abgelehnt hat. 7. 7.1 In der Regel hat die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge. (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

D-3533/2010 7.2 Das Bundesamt regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.3 Vorliegend ist die Wegweisung gemäss Ziff. 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung mangels eines geltend gemachten Anspruchs auf Erteilung einer ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung nach dem eingangs Gesagten nicht mehr zu überprüfen und weitere Ausführungen zur Frage der Durchführbarkeit des Vollzuges erübrigen sich, da der Beschwerdeführer vorläufig aufgenommen wurde. 8. Demnach ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1VwVG).

D-3533/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Daniel Merkli

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D-3533/2010 — Bundesverwaltungsgericht 25.09.2012 D-3533/2010 — Swissrulings