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Bundesverwaltungsgericht 30.04.2007 D-3533/2006

30. April 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,976 Wörter·~15 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung; Vollzug

Volltext

Abtei lung IV D-3533/2006 {T 0/2} Urteil vom 30. April 2007 Mitwirkung: Richter Haefeli, Richterin Schenker Senn, Richter Galliker Gerichtsschreiberin Freihofer A._______, Türkei, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Frei, Kernstrasse 8, Postfach 1149, 8026 Zürich, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 2. Juli 2004 i.S. Asyl und Wegweisung / N Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 19. Dezember 2002 und gelangte am 2. Januar 2003 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl ersuchte. Am 8. Januar 2003 fand in Kreuzlingen die Empfangsstellenbefragung statt, und am 23. Januar 2003 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen durch das Ausländeramt des Kantons B._______. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer dabei geltend, er stamme aus C._______, sei kurdischer Ethnie und Alevite. Seit dem Jahre 1998 werde die Wohnung der Familie wegen des Bruders, welcher die Türkei verlassen und sich in der Schweiz begeben habe, von der Polizei beschattet. Im Juli 2002 sei die Polizei mit einem Zeitungsartikel, in welchem der Bruder auf einem Foto zu sehen gewesen sei, zu ihm (dem Beschwerdeführer) nach Hause gekommen. Daraufhin sei er zusammen mit seinem zweiten Bruder auf einen Terrorbekämpfungsposten mitgenommen, dort geschlagen und einen Tag später wieder freigelassen worden. Drei Tage später sei sein zweiter Burder an seinem Arbeitsplatz von der Polizei belästigt und von seinem Arbeitgeber entlassen worden. Am 3. November 2002 sei er anlässlich der Parlamentswahlen als Wahlbeobachter für die DEHAP tätig gewesen. Er sei aber nicht Mitglied der DEHAP gewesen. Am Nachmittag jenes Wahltages sei er von der Polizei zusammen mit weiteren Wahlbeobachtern während einiger Stunden festgehalten, geschlagen und aufgefordert worden, sich nicht mehr für die DEHAP einzusetzen. Am 7. November 2002 habe er die Zeitung "Özgür Gündem" verteilt und sei dabei von zwei Polizisten in Zivil festgenommen, während eines Tages festgehalten, misshandelt und beschuldigt worden, als Spitzel für den Menschenrechtsverein IHD und für die DEHAP tätig zu sein. Es sei ihm gedroht worden, man würde ihn verschwinden lassen und er müsse der Polizei inskünftig stets Auskunft über andere Personen geben. Er habe am 7. November 2002 ferner die Namen zweier Freunde preisgegeben. Einer davon sei am 22. November 2002 festgenommen worden. Aus diesen Gründen sei er in der Folge ausgereist. B. Mit Verfügung vom 2. Juli 2004 stellte das BFF fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug. C. Mit Beschwerde vom 2. August 2004 liess der Beschwerdeführer beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei. Ein allenfalls aufzuerlegender Vorschuss für die Verfahrenskosten sei vom Sicherheitskonto zu beziehen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege samt Beigabe eines Anwalts gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172,21) zu gewähren. Auf die Ausführungen in der Beschwerde sowie die als Beweismittel eingereichten Dokumente wird, soweit erheblich, in den Erwägungen eingegangen.

3 D. Mit Zwischenverfügung vom 10. August 2004 verzichtete die damals zuständige Instruktionsrichterin der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, wies das Gesuch um Beigabe eines Anwalts gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG ab, verwies die Behandlung des Gesuchs um Erlass der Verfahrenskosten gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt und zog die Verfahrensakten des Bruders des Beschwerdeführers (N 321 003) antragsgemäss bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFF beziehungsweise des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ehemaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einem vereinfachten Verfahren entschieden. Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete

4 Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFF lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da seine Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermöchten. Die vom Beschwerdeführer angeführten Mitnahmen durch die türkische Polizei seien zu wenig intensive Eingriffe um als asylrelevant gewertet zu werden. Das behördliche Interesse am Beschwerdeführer wegen seiner geltend gemachten Tätigkeiten für die DEHAP/ehemalige HADEP genügten nicht für die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung im Sinne des AsylG, zumal der Beschwerdefüher weder Mitglied dieser Partei noch für diese in exponierter Stellung tätig gewesen sei. Zudem sei auch nicht von einer Reflexverfolgung des Beschwerdeführers wegen seines sich in der Schweiz aufhaltenden Bruders (N ) auszugehen. Schliesslich sei auch nicht davon auszugehen, dass sich ein eventuelles lokales Verfolgungsinteresse dem Beschwerdeführer gegenüber über das gesamte Staatsgebiet der Türkei erstrecken würde. So habe der Beschwerdeführer ohnehin die Möglichkeit, sich in einer anderen Region seines Heimatlandes niederzulassen. 4.2 Aus der Rechtsmitteleingabe ergibt sich als Rüge die Verletzung von Bundesrecht, indem dem Beschwerdeführer zu Unrecht kein Asyl gewährt worden sei. Die Ausführungen in der Beschwerde erweisen sich jedoch nach einer Prüfung der Akten als nicht geeignet, die Erwägungen der Vorinstanz, welche als zutreffend gewertet werden müssen, zu entkräften. Insbesondere ist noch einmal zu betonen, dass vorliegend entgegen anderer Auffassung in der Beschwerde nicht von einer Reflexverfolgung des Beschwerdeführers ausgegangen werden kann. Hiezu ist festzuhalten, dass zwar in der Praxis staatliche Repressalien gegen nahe Verwandte politischer Aktivisten angewendet werden, welche Behelligungen nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts als so genannte Anschluss- oder Reflexverfolgung durchaus asylrechtlich relevante Intensität annehmen können (vgl. Entscheide und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1994 Nr. 17 S. 132 ff.; Nr. 5 S. 39 ff.; 1993 Nr. 39 S. 280 ff.; Nr. 37 S. 263 ff.; Nr. 6 S. 36 ff.). Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung im dargelegten Sinne zu werden, ist vor allem gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, jemand stehe mit dem Gesuchten in engem Kontakt. Das Risiko erhöht sich zusätzlich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement des Reflexverfolgten für illegale politische

5 Organisationen hinzukommt. Gemäss EMARK 2005 Nr. 21, worin eine ausführliche Beurteilung der neueren Entwicklungen in der Türkei vorgenommen wird, ist an dieser Rechtsprechung grundsätzlich weiterhin festzuhalten und wird vom Bundesverwaltungsgericht übernommen. Insbesondere wird darin betont, dass die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalles abhingen. Zurzeit seien besonders diejenigen Personen von einer Reflexverfolgung bedroht, die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen würden. Die beschriebenen Voraussetzungen für die Annahme einer Reflexverfolgung sind vorliegend offensichtlich nicht gegeben, zumal der Beschwerdeführer offensichtlich weder in einer exponierten politischen Stellung steht noch einen besonders engen Kontakt zu Familienangehörigen geltend macht, nach denen gefahndet wird. Insbesondere ist – was den Bruder des Beschwerdeführers (N ) betrifft – festzuhalten, dass dessen Asylgesuch in der Schweiz mit Urteil der ARK vom 7. Mai 2001 rechtskräftig abgeschlossen und darin festgehalten wurde, dessen geltend gemachte Verfolgung sei als unglaubhaft zu werten. Auch ein in der Folge eingeleitetes Revisionsverfahren endete bei der ARK am 7. Juni 2006 mit einer Abweisung. Somit kann der Beschwerdeführer aus dem Asylverfahren seines Bruders offensichtlich nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im Gegenteil werden damit Zweifel gesetzt an der Richtigkeit der aus der angeblichen Verfolgung des Bruders abgeleiteten Behelligungen durch die türkischen Behörden. Aufgrund der Akten bestehen zudem entgegen anderer Meinung in der Beschwerde keinerlei konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Beschwerdeführer in der Türkei aufgrund seiner angeblichen Zugehörigkeit zu einer bekannten politischen Famile als "unbequeme Person" registriert worden sei und gegen ihn ein politisches Datenblatt bestehe. Die auf Beschwerdeebene zu den Akten gereichten Dokumente wie beispielsweise die Quittung für Parteispenden an die HADEP und ein Ausweis als Verkäufer der "Özgür Gündem" sind schliesslich auch nicht geeignet, eine asylrechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers darzulegen, zumal die Vorinstanz von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers ausgegangen ist, sie jedoch als nicht asylrelevant gewertet hat. Was die geltend gemachte Nähe zur HADEP anbelangt, ist festzuhalten, dass sich aus den einschlägigen Stellungnahmen unabhängiger Organisationen und Beobachter übereinstimmend ergibt, dass hauptsächlich Funktionäre und aktive Mitglieder der HADEP aufgrund ihrer Parteiaktivitäten festgenommen, verhört und schliesslich auch der Strafverfolgung unterworfen wurden. Demgegenüber habe die einfache Mitgliedschaft bei der HADEP bzw. der DEHAP in der Regel nicht zu Verfolgung geführt (Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Asylsuchende aus der Türkei, November 2003, S. 1; ebenfalls D. Graf/SFH, Türkei. Zur aktuellen Situation, Juni 2003, S. 29; ähnlich auch S. Kaya, gutachterliche Stellungnahme vom 16.2.2003 an das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern im Verwaltungsstreitverfahren Nr. 3 L 99/00). Somit ist klarerweise und in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auch in diesem Zusammenhang nicht von einer begründeten Furcht vor Verfolgung des Beschwerdeführers auszugehen. Es erübrigt sich nach dem Gesagten die Veranlassung einer Übersetzung der in türkischer Sprache abgefassten Dokumente ins Deutsche. An dieser Stelle kann darauf verzichtet werden, noch näher auf die Ausführungen in der Beschwerde und die damit eingereichten Dokumente einzugehen, da sie an den

6 Schlussfolgerungen auch nichts zu ändern vermögen. Die erhobene Rüge ist nach dem Gesagten und mit Verweis auf die zu Recht erfolgten Erwägungen der Vorinstanz als unbegründet zu bezeichnen. 4.3 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen und er nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Mangels erfüllter Flüchtlingseigenschaft ist ihm zu Recht das nachgesuchte Asyl nicht gewährt worden. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG; SR 142.20]). 5.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG). 5.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). 5.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.5 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 5.6 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. M. Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des

7 flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 5.7 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in seinem Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.8 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). 5.9 Eine Situation, welche den Beschwerdeführer als „Gewalt- oder de-facto- Flüchtling“ qualifizieren würde, lässt sich aufgrund der heutigen Situation in der Türkei nicht in genereller Form bejahen. Im Jahr 2004 beurteilte die ARK die Situation in den südöstlichen Provinzen der Türkei neu (vgl. EMARK 2004 Nr. 8). Die ARK kam zum Schluss, dass unter Berücksichtigung der neu gewürdigten Umstände nicht mehr von einer generellen Unzumutbarkeit der Rückkehr in die südöstlichen Provinzen der Türkei ausgegangen werden muss. Diese Beurteilung hat auch für das Bundesverwaltungsgericht Gültigkeit. 5.10 Es sprechen auch keine individuellen Gründe gegen einen Vollzug der Wegweisung. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen noch jungen und offenbar gesunden Mann mit mehrjähriger Schulbildung und Berufserfahrung als Maschinenkontrolleur, welcher zudem in der Heimat über Eltern und fünf Geschwister verfügt (vgl. A1 S. 2; A10 S. 3), auf deren Hilfe er bei einer Rückkehr mit Sicherheit zählen kann. 5.11 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen. 5.12 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 5.13 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die

8 Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als von vornherein aussichtslos angesehen werden mussten, es mithin an den für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege kumulativ notwendigen Voraussetzungen fehlt. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE; SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, 2 Expl. (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N ) - das Ausländeramt des Kantons B._______ (Beilagen: Sozialversicherungsausweis Nr. , Sozialentschädigungsausweis Nr. ) Der Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Gabriela Freihofer Versand am:

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