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Bundesverwaltungsgericht 19.06.2008 D-3532/2006

19. Juni 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,753 Wörter·~29 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. ...

Volltext

Abtei lung IV D-3532/2006 {T 0/2} Urteil v o m 1 9 . Juni 2008 Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Daniel Schmid, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Katarina Umegbolu. A._______, geboren (...), und dessen Ehefrau B._______, geboren, sowie deren Kinder C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), und F._______, geboren (...), Bosnien und Herzegowina, vertreten durch (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFF vom 27. April 2004 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-3532/2006 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführer, bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in Z._______ (Kanton T._______), verliessen zusammen mit ihren Töchtern C._______ und D._______ ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 14. Dezember 2002 und gelangten am 15. Dezember 2002 in die Schweiz, wo sie gleichentags (...) ihre Asylgesuche stellten. Nach einem Transfer (...) wurden die Beschwerdeführer dort am 31. Dezember 2002 summarisch befragt und für den weiteren Verlauf des Asylverfahrens dem Kanton X._______ zugewiesen. Am 21. Januar 2003 hörte die zuständige kantonale Behörde die Beschwerdeführer zu ihren Asylgründen und dem Reiseweg an. Anlässlich der Anhörungen machten die Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, durch den Krieg ihr Haus in P._______ (Region V._______) verloren zu haben, weshalb sie ab Ende 1994 bis September 2002 als Flüchtlinge im Haus eines Serben in G._______ gewohnt hätten. Von dort seien sie durch die Gemeine G._______ mit Verfügung vom 5. August 2002 ausgewiesen worden, da das Haus für den ursprünglichen serbischen Eigentümer geräumt worden sei. Zumal sie in ganz Bosnien und Herzegowina keine Unterkunft für sich gefunden hätten, seien sie aus dem Heimatland ausgereist. Ein zusätzlicher Ausreisegrund sei ferner das Ereignis vom 12. April 1993 gewesen, als der Beschwerdeführer in S._______ (Region V._______) durch eine explodierende Granate am Mund und an einem Bein verletzt worden sei. Seither leide der Beschwerdeführer unter den Kriegsfolgen. Im Weiteren habe die Tochter C._______ seit ihrer Geburt ein verkürztes Bein und brauche medizinische Hilfe, welche ihr im Heimatland nicht zur Verfügung stehe. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführer unter anderem eine Fotografie ihres zerstörten Hauses in P._______, Flüchtlingsbescheinigungen des Kantons T._______, ein Arztzeugnis sowie eine Verfügung der Gemeinde G._______ vom 5. August 2002 zu den Akten. Für die detaillierte Auflistung weiterer Beweismittel und Identitätsdokumente wird auf die Aufzählung auf Seite 18 des kantonalen Anhörungsprotokolls des Beschwerdeführers verwiesen. D-3532/2006 B. Mit Verfügung vom 27. April 2004 wies das Bundesamt die Asylgesuche der Beschwerdeführer ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführer hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand; ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung zulässig und möglich. Zudem sei der Wegweisungsvollzug zumutbar, zumal angesichts der bestehenden allgemeinen Lage im Heimatstaat der Beschwerdeführer keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Ferner bestünden auch keine individuellen Wegweisungshindernisse. Die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme seien den Erkenntnissen des Bundesamtes zufolge mit der insgesamt zufrieden stellenden medizinischen Versorgung in Bosnien und Herzegowina behandelbar, was auch für den psychiatrisch-psychotherapeutischen Bereich gelte. Hinsichtlich der Geburtsgebrechen der Tochter C._______ liege keine lebensbedrohliche Erkrankung vor, welche nur in der Schweiz behandelt werden könne. In den grossen Universitätskliniken des Landes seien grundsätzlich alle medizinischen Spezialabteilungen vertreten, weshalb die Erkrankung von C._______, so weit sie überhaupt medizinisch beeinflussbar sei, auch dort behandelt werden könne. C. Mit Beschwerde vom 27. Mai 2004 an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragten die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsvertreter, die vorinstanzliche Verfügung sei hinsichtlich des angeordneten Wegweisungsvollzuges aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig sowie unzumutbar sei. Infolge dessen sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei die Bezahlung von Verfahrenskosten sowie des Kostenvorschusses zu erlassen. Zur Begründung ihrer Beschwerdeeingabe hielten die Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Ausführungen im Wesentlichen entgegen, dass die vom Bundesamt vertretene Auffassung, wonach die medizinische Versorgung in Bosnien und Herzegowina insgesamt zufrieden stellend sei (auch im psychiatrisch-psychologischen Bereich), sowohl der Beurteilung von NGOs als auch derjenigen der ARK in ihrem publizierten Entscheid vom 7. Mai 2002 (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 12) widerspreche. Dort habe die ARK festgehalten, dass schwere D-3532/2006 psychische Störungen in Bosnien und Herzegowina nicht ausreichend versorgt werden könnten, da die Infrastruktur häufig nicht vorhanden beziehungsweise schlecht ausgerüstet sei. Insbesondere die Behandlungsmöglichkeit traumatisierter Personen sei nicht optimal. Die in den grossen Städten vorhandenen Einrichtungen seien chronisch überlastet und ungenügend ausgerüstet. Die medizinische Behandlung beschränke sich in der Regel auf ambulante Behandlung und/oder die Verschreibung von Medikamenten. Ein Grossteil der medizinischen Versorgung von traumatisierten Personen habe daher von internationalen Hilfsorganisationen geleistet werden müssen, welche gemäss Bericht des UNHCR Sarajevo vom Juli 2003 allerdings ihre Programme mittlerweile grösstenteils eingestellt hätten. Die noch existierenden Hilforganisationen seien durch die nach wie vor hohe Nachfrage überfordert. Gemäss ARK sei die Behandlung von ernsthaften psychischen Erkrankungen, die einer intensiven und langandauernden Therapie bedürften, momentan ungewiss. Gemäss ärztlichem Zeugnis von Dr. med. N._______, Spezialarzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie in X._______, wurde beim Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung mit dazugehörigen diversen schwergradigen Beschwerden diagnostiziert. Zudem spiele die Besorgnis über den Gesundheitszustand der Ehefrau und der Tochter C._______ beim Beschwerdeführer eine wichtige Rolle im gesamten Krankheitsbild. Der Beschwerdeführer bedürfe einer intensiven psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung, ohne die eine Prognose mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht gut ausfalle. Ein weiteres Problem stelle die schlechte Verträglichkeit von Psychopharmaka dar. Die Tochter C._______ ihrerseits leide an einer Beinlängendifferenz, welche jährlich einer klinischen sowie einer radiologischen Kontrolle bedürfe. Zu einem späteren Zeitpunkt müsse gar ein Wachstumsstopp respektive eine Verlängerung vorgenommen werden. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin schliesslich präsentiere sich ebenfalls schlecht. Die Beschwerdeführerin leide gemäss ärztlichem Bericht (...) an einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer Anspassungsstörung nach Extrembelastung. Bei räumlichem Kontakt mit den Orten der Gewalterfahrung sei, selbst bei Vorhandensein einer adäquaten Infrastruktur, nicht mit einem Behandlungserfolg zu rechnen. Hinsichtlich der Frage der Finanzierbarkeit der vorhandenen medizinischen Angebote habe die ARK im erwähnten Entscheid festgehalten, D-3532/2006 dass nicht zur Grundversicherung gehörende Medikamente nur für über ausreichende finanzielle Mittel verfügende Personen erhältlich seien. Voraussetzungen zum Zugang zur finanziellen Unterstützung für medizinische Behandlung sei die offizielle Registrierung am Wohnort und der Erhalt einer Identitätskarte. Bei dieser Registrierung hätten Rückkehrer allerdings nach wie vor Probleme. Auch wenn formell Übereinkommen zur Verhinderung von Deckungslücken bestünden, seien viele Rückkehrer in der Praxis nicht in der Lage, ihre Rechte durchzusetzen. Ob es dem Beschwerdeführer unter diesen Umständen gelänge, sich und seine Familie einzuschreiben, sei ungewiss und er müsse schlimmstenfalls die gesamte notwendige medizinische Versorgung selber finanzieren. Gemäss SFH-Update (Schweizerische Flüchtlingshilfe) vom Juli 2002 zur sozialen und medizinischen Lage in Bosnien und Herzegowina sei es zudem im Bereich der sekundären und tertiären Versorgung üblich, den Ärzten über das Honorar hinaus Geld und Naturalien zu geben, wozu der Beschwerdeführer klarerweise nicht in der Lage wäre und daher nicht mit einer angemessenen Behandlung rechnen könne. Hinzu komme die Problematik des Versicherungsschutzes, welcher zwar oft theoretisch, jedoch nicht praktisch bestehe. Behandlungen, die über eine primäre Versorgung hinausgingen, müssten fast immer selber bezahlt werden, wobei eine adäquate medizinische Versorgung auch durch die Pflicht zur Bezahlung von Selbstbehalten beziehungsweise der Bezahlung von aussergewöhnlichen (aber notwendigen) Behandlungsmassnahme ebenfalls in Frage gestellt sei. Alle Beschwerdeführer seien kriegsgeschädigt und trügen schwer an ihren Kriegserlebnissen. Die Beschwerdeführerin sei ferner schwanger und in naher Zukunft mit noch mehr Betreuungsarbeit konfrontiert. Eine Arbeitsaufnahme dürfte für sie kaum in Betracht fallen. Inwiefern der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr eine Arbeitsstelle finden könne sei fraglich, wobei ohnehin nicht zu erwarten wäre, dass er mit seinem Verdienst die gesamten finanziellen Bedürfnisse der Familie inklusive der Bezahlung von Selbstbehalten und Versicherungsprämien decken könnte. An dieser Situation dürfte auch eine allfällige Rückkehrhilfe nichts zu ändern vermögen, zumal diese von vornherein zeitlich beschränkt, die medizinische Behandlung der Familie jedoch längerfristig notwendig sei. Schliesslich sei auch die Wohnsituation der Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr nicht gesichert. Das Haus in G._______, in welchem D-3532/2006 sie vor ihrer Ausreise gewohnt hätten, hätten sie auf Anordnung der Gemeinde verlassen müssen und ihr eigenes Haus, worin sie vor G._______ gelebt hätten, sei zerstört worden. Das Bundesamt führe hierzu zwar aus, dass in ganz Bosnien und Herzegowina Niederlassungsfreiheit bestehe, prüfe indessen nicht, ob den Beschwerdeführer die Neuintegration konkret gelingen könne. Selbst wenn die Beschwerdeführer Anspruch auf eine Alternativunterkunft hätten, sei zu beachten, dass das Angebot an Alternativunterkünften angesichts der wachsenden Zahl von Rückkehrern sehr begrenzt sei und viele von ihnen mit temporären Behausungen in Zelten und Ruinen vorlieb nehmen müssten. Ein solches Szenario sei den Beschwerdeführern angesichts ihrer gesundheitlichen Verfassung nicht zumutbar. Zudem sei das familiäre Umfeld der Beschwerdeführer aufgrund der eigenen schwierigen Situation nicht in der Lage, den Beschwerdeführern bei der Wiederintegration im Heimatland zu helfen. D. Mit Zwischenverfügung vom 7. Juni 2004 teilte der Instruktionsrichter der ARK den Beschwerdeführern mit, dass sie den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könnten. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auf den Endentscheid verwiesen. E. Das Bundesamt schloss in seiner ersten Vernehmlassung vom 25. Juni 2004 auf Abweisung der Beschwerde. In ihrer Stellungnahme wies die Vorinstanz zunächst darauf hin, dass die eingereichten Dokumente der Beschwerdeführer prima facie keine objektiven Fälschungsmerkmale aufzeigten und mit den Angaben der Beschwerdeführer übereinstimmten. Wie von den Beschwerdeführern geltend gemacht, seien sie von den bosnischen Behörden als Vertriebene anerkannt worden, und man habe ihnen vorübergehend einen Wohnsitz in G._______ im Kanton T._______ zugeteilt. Wie in zahlreichen anderen Fällen seien die Beschwerdeführer gestützt auf den Vertrag von Dayton vor dem Hintergrund der Stabilisierung im Lande im Jahre 2002 aufgefordert worden, das ihnen zugeteilte Haus zu verlassen und sich um einen neuen, eigenen Wohnsitz zu bemühen. Hinsichtlich der psychischen Probleme der Beschwerdeführer und de- D-3532/2006 ren Vorbringen, ihre Erkrankung sei im Herkunftsland nicht erfolgreich behandelbar, sei diese Aussage wissenschaftlich nicht erhärtet und entspreche nicht den bisherigen Erfahrungen in der Traumaforschung und -therapie. Zudem lägen die traumatisierenden Erfahrungen der Beschwerdeführer schon fast zehn Jahre zurück, eine Zeitspanne, welche sie in ihrem Heimatstaat verbracht hätten. Unter diesen Umständen sei es realitätsfremd und tatsachenwidrig zu erklären, ein Leben im Heimatstaat sei aus medizinischen Gründen aufgrund der Lebens- beziehungsweise Krankengeschichte nicht möglich. F. In ihrer Stellungnahme vom 22. Juli 2004 hielten die Beschwerdeführer an ihren Anträgen fest. Die Beschwerdeführer verwiesen zunächst auf die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen, von welcher nach der Echtheitsfeststellung der eingereichten Dokumente und deren Übereinstimmung mit den Aussagen auszugehen sei. Hinsichtlich der Argumentation der Vorinstanz, der Misserfolg der Behandlung der Erkrankung der Beschwerdeführer im Heimatland sei wissenschaftlich nicht begründet, verwiesen die Beschwerdeführer sodann auf den Bericht (...), worin klar die gegenteilige Meinung vertreten werde. Gemäss den Beschwerdeführern erstaune die Haltung des BFM umso mehr, als der Effekt der Retraumatisierung aufgrund einer erneuten Exponierung mit Orten und Umständen einer erfolgten Traumatisierung in der heutigen Traumaforschung bestens bekannt und auch gemäss Praxis der ARK in EMARK 2003 Nr. 17 für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Wegweisung zu beachten sei. Ausserdem wiesen die Beschwerdeführer erneut darauf hin, dass neben der Frage über den Therapieerfolg die Möglichkeit des effektiven Zugangs zu den teilweise vorhandenen Behandlungseinrichtungen durch die Vorinstanz nach wie vor nicht geklärt worden sei. G. Am 10. Juli 2004 gebar die Beschwerdeführerin den Sohn E._______. H. Mit Eingabe vom 1. Februar 2005 übermittelten die Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht (...) betreffend die Beschwerdeführerin zu den Akten. D-3532/2006 I. Mit Zwischenverfügung vom 10. April 2006 wurden beide Beschwerdeführer aufgefordert, aktuelle ärztliche Berichte ebenfalls betreffend Tochter C._______ einzureichen. J. Nach gewährter Fristerstreckung übermittelten die Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht (...) sowie ein ärztliches Zeugnis (...), ausgestellt durch Dr. med. M._______, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin in X._______ betreffend die Beschwerdeführerin, ein weiteres ärztliches Zeugnis desselben Arztes, (...) sowie ein ärztliches Zeugnis gleichen Datums, ausgestellt durch Dr. med. N._______, betreffend den Beschwerdeführer, sowie ein ärztliches Zeugnis (...), ausgestellt durch Dr. med. M._______ und ein weiteres Zeugnis (...), ausgestellt durch den leitenden Arzt der Orthopädieabteilung des Kinderspitals X._______, Dr. med. R._______, betreffend die Tochter C._______. Ferner legten die Beschwerdeführer eine Teilnahmebestätigung (...) am gemeinnützigen Beschäftigungsprogramm (...) der Asyl-Organisation (...) betreffend den Beschwerdeführer sowie in diesem Zusammenhang die Kopie eines Zeitungsberichtes (...) über das (...) Projekt (...) ins Recht. K. In seiner zweiten Vernehmlassung vom 14. September 2006 hielt das BFM fest, eine abschliessende Stellungnahme zu den Voraussetzungen der Zumutbarkeit der Wegweisung sei mangels eines aktuellen ärztlichen Berichts zum Gesundheitszustand der Tochter C._______ nicht möglich. Die Einholung eines aktuellen ärztlichen Berichts wurde beantragt. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführern am 19. September 2006 ohne Replikrecht zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer aufgefordert, hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Tochter C._______ sämtliche relevanten aktuellen ärztlichen Berichte einzureichen. Nach gewährter Fristerstreckung ging am 13. Oktober 2006 ein ärztlicher Bericht (...), ausgestellt durch Dr. med. R._______, dem Leiter der Orthopädieabteilung des Kinderspitals X._______ bei der ARK ein. L. In seiner dritten ergänzenden Vernehmlassung vom 10. November 2006 schloss das BFM erneut auf Abweisung der Beschwerde. D-3532/2006 Die Vorinstanz hielt dabei wiederholt an ihren Ausführungen fest, wonach die traumatisierenden Erlebnisse der Beschwerdeführer über zehn Jahre zurück lägen, sich die Beschwerdeführer seit dem Jahre 2003 in intensiver psychotherapeutischer Behandlung in der Schweiz befänden und daher schon allein mit der zeitlichen Distanz ihre Traumatisierung ein Stück weit hätten verarbeiten können. Nach Ansicht der Vorinstanz habe die im Rahmen der jahrelangen psychotherapeutischen Behandlung gemäss Schweizer Standard erhaltene professionelle Hilfe und Unterstützung das Mass an Hilfe, welche Landsleute der Beschwerdeführer erfahren hätten, die im Heimatland geblieben seien und ihr Leben selbständig hätten bewältigen müssen, bereits überstiegen und eine Rückkehr ins Heimatland sowie - wenn nötig eine Weiterbehandlung vor Ort sei den Beschwerdeführern vor diesem Hintergrund zumutbar. Bosnien und Herzegowina verfüge über ein funktionierendes Gesundheitssystem, zu dem auch die psychiatrische Versorgung mit speziellen Fachleuten für die Traumabehandlung gehöre, auch wenn die Möglichkeit bestehe, dass die dortige psychotherapeutische Behandlung nicht dem Schweizer Standard entspreche. Einen Anspruch für abgewiesene Asylbewerber auf eine den Schweizer Verhältnissen entsprechende Weiterbehandlung im Heimatstaat gäbe es nicht. Darüber hinaus habe der erhoffte Therapieerfolg offenbar in der Schweiz ebenfalls nicht erreicht werden können, was nicht nur, wie von den behandelnden Ärzten „behauptet“, an der Frage des gesicherten Aufenthaltsrechts in der Schweiz liegen könne. Wohl müssten die Beschwerdeführer in ihrem Heimatland sich selbst mehr als in der Schweiz um einen Zugang zur medizinischen Versorgung bemühen, was aber nicht von vornherein als unmenschliche Härte angesehen werden könne. Im Weiteren seien hinsichtlich der Geburtsgebrechen der Tochter C._______ die wesentlichen Korrekturen der Behinderung in der Schweiz durchgeführt worden und gälten gemäss Arztbericht (...) als vorläufig beendet. Weitere Massnahmen seien derzeit nicht nötig. Im Arztbericht werde darauf hingewiesen, dass mit dem zukünftigen Wachstum von C._______ allenfalls eine weitere Anpassung des Beins und ein erneuter chirurgischer Eingriff notwendig sei, wobei der diesbezügliche Zeitrahmen allerdings offen gelassen worden sei. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen gehe es jedoch in erste Linie darum, festzustellen, ob C._______ kurz- bis mittelfristig einer lebensbedrohlichen gesundheitlichen Situation ausgesetzt sei, was beim vorliegenden Krankheitsbild offensichtlich nicht zutreffe. Darüber hinaus könne C._______ für weitere Kontrollen und eine allfällige D-3532/2006 Nachkorrektur auf das Gesundheitssystem ihres Heimatstaates zurückgreifen, wo alle medizinischen Disziplinen verfügbar seien. Medizinische Gründe, welche gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung der Familie sprechen würden, lägen daher nicht vor. M. Die Beschwerdeführer hielten in ihrer Stellungnahme vom 21. November 2006 an ihren bisherigen Anträgen vollumfänglich fest. Den Ausführungen der Vorinstanz entgegneten die Beschwerdeführer ihrerseits, die geltend gemachte psychische Situation der Beschwerdeführerin stütze sich nicht auf blosse Behauptungen, sondern auf einen substanziierten Bericht (...). Es gäbe keinen Grund, diese Beurteilung anzuzweifeln. Die standardisierten Hinweise auf die theoretisch verfügbare psychiatrische Versorgung in Bosnien und Herzegowina würden der individuellen Traumatisierung der Beschwerdeführerin nicht gerecht und der Hinweis auf andere Landsleute mit ähnlichem Schicksal sei unbehelflich. Das aussergewöhnlich gravierende Zustandsbild, die Schwere der ursächlichen Traumata und die manifesten Retraumatisierungskriterien sprächen klarerweise gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Im Weiteren sei die Beschwerdeführerin aufgrund der Schwere der traumabedingten Symptomatik selbst bei der Bewältigung des Alltags und der Versorgung der Kinder auf Hilfe angewiesen, was das BFM in seiner Vernehmlassung völlig ausgeblendet habe. Aufgrund dessen wäre der Wegweisungsvollzug auch aus Gründen der Lebenssicherheit und insbesondere des Kindswohls als massgebliches Kriterium als unzumutbar zu bezeichnen. Betreffend die Beinlängendifferenz der Tochter C._______ sei gemäss Bericht des Kinderspitals Zürich von einer „sehr grossen“ Wahrscheinlichkeit der Notwendigkeit einer weiteren Operation aufgrund des bevorstehenden pubertären Wachstumsprozesses auszugehen, was einen erneuten Eingriff offensichtlich mindestens mittelfristig notwendig machen werde. Mit Blick auf das massgebende Kindswohl und den kaum gegebenen effektiven Zugang der mittellosen Beschwerdeführer zu einer hinreichenden Behandlung im Heimatstaat könne der Wegweisungsvollzug auch in diesem Punkt als nicht zumutbar betrachtet werden. D-3532/2006 N. Mit Schreiben vom 1. April 2008 ersuchten die Beschwerdeführer um Mitteilung des aktuellen Verfahrensstandes und um prioritäre Behandlung des hängigen Beschwerdeverfahrens. O. Mit Zwischenverfügung vom 18. April 2008 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, einen ergänzenden ärztlichen Bericht betreffend ihren Gesundheitszustand einzureichen. Ferner wurden die Beschwerdeführer angefragt, ob sie beim kantonalen Migrationsamt ein Gesuch im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AsylG eingereicht haben beziehungsweise einzureichen gedenken. P. Nach gewährter Fristerstreckung übermittelten die Beschwerdeführer ihre Stellungnahme hinsichtlich der Frage nach einer Gesuchseinreichung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG beim kantonalen Migrationsamt sowie die Kopie eines ärztlichen Berichts (...) betreffend die Beschwerdeführerin ans Bundesverwaltungsgericht. Ferner legten die Beschwerdeführer einen Bericht zur Integration der Töchter Alma und C._______ vom 9. Mai 2008 der Klassenlehrerin (...), ein Schreiben von (...), (...), allesamt Eltern diverser Schulkameraden von D._______ ins Recht. Das Original des genannten ärztlichen Berichts ging am 16. Mai 2008 ein. In ihrer Eingabe wiesen die Beschwerdeführer im Wesentlichen erneut auf den schwierigen gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin hin, welcher sich seit 2006 nahezu unverändert präsentiere und einer spezialisierten Behandlung in einem traumafernen Umfeld bedürfe. Betreffend den Gesundheitszustand der Tochter C._______ sei nach Rücksprache mit dem behandelnden Arzt weiterhin unklar, ob eine (weitere) Beinverlängerung vorgenommen oder ob ein Wachstumsstopp eingeleitet werden müsse. Schliesslich sei gemäss Praxis der ARK, welche vom Bundesverwaltungsgericht übernommen worden sei, zwischenzeitlich auch das Kindswohl in die Zumutbarkeitsprüfung miteinzubeziehen, welches vorliegend die Rückkehr der Familie nach Bosnien und Herzegowina ebenfalls unzumutbar mache. D-3532/2006 Q. Die mit Zwischenverfügung vom 15. Mai 2008 einverlangt Kostennote reichte der Rechtsvertreter am 20. Mai 2008 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführer sind zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). D-3532/2006 3. 3.1 Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 7. Juni 2004 festgehalten wurde, richtet sich die Beschwerde gemäss den Anträgen und deren Begründung nur gegen den Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung). Somit ist die vorinstanzliche Verfügung vom 27. April 2004 soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung (Dispositivziffern 1 - 3) betrifft, in Rechtskraft erwachsen. Im Folgenden ist daher lediglich zu untersuchen, ob die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als durchführbar erachtet hat, oder ob allenfalls an Stelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist. 3.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG). Die Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme werden seit dem 1. Januar 2008 in Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) umschrieben. Vor dem 1. Januar 2008 wurde die vorläufige Aufnahme durch Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) geregelt, welches zeitgleich mit dem Inkrafttreten des AuG aufgehoben wurde (Art. 125 AuG i.V.m. Ziff. I Anhang zum AuG). Inhaltlich hat sich an den Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme durch die Gesetzesänderung nichts geändert. 3.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, insbesondere dann auf den Vollzug der Wegweisung zu verzichten ist, wenn die Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat angesichts der dort herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg, oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, eine konkrete Gefährdung darstellen kann. Daneben können auch andere Umstände im Heimat- oder Herkunftsstaat dazu führen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar ist. So kann sich der Wegweisungsvollzug auch aus medizinischen Gründen als unzumutbar erweisen, was aber D-3532/2006 grundsätzlich nur dann der Fall ist, wenn für die betroffene Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat eine wesentliche medizinische Behandlung nicht erhältlich wäre. Bei der Prüfung der Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 4 AuG sind humanitäre Überlegungen im Einzelfall gegen andere öffentliche Interessen abzuwägen, die allenfalls für den Vollzug der Wegweisung sprechen würden, was den Asylbehörden einen Ermessensspielraum lässt. Entsprechend bilden etwa gesundheitliche Probleme, welche für sich allein betrachtet den Wegweisungsvollzug nicht bereits als unzumutbar erscheinen lassen, ein Beurteilungselement, welches in die vorzunehmende Interessenabwägung einbezogen werden muss und zusammen mit weiteren humanitären Aspekten zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges führen kann (vgl. zum Ganzen EMARK 2001 Nr. 16 E. 6b S. 123, 2003 Nr. 24 E. 5a am Ende und 5b S. 157 f.). 3.4 Angesichts der heutigen Lage in Bosnien und Herzegowina kann nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, welche für die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würden. Mit Beschluss vom 25. Juni 2003 hat der Bundesrat Bosnien und Herzegowina als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 34 AsylG bezeichnet. 3.5 Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob in Bezug auf die von den Beschwerdeführern geltend gemachten individuellen Wegweisungshindernisse von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung dieser Frage sind namentlich Faktoren wie das Vorhandensein beziehungsweise Fehlen eines familiären oder sozialen Netzes und von Wohneigentum, das Alter, die Gesundheit, das Geschlecht sowie allfällige familiäre Verpflichtungen entsprechend zu gewichten. Sind überdies von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung des Art. 83 Abs. 4 AuG im Licht von Art. 3 Abs. 1 der Konvention vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. In Bezug auf das Kindeswohl können namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, D-3532/2006 Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. die vom Bundesverwaltungsgericht übernommene Praxis der ARK: EMARK 2005 Nr. 6 E. 6.1. S. 57; 1998 Nr. 31 E. 8c.ff.ccc S. 260 f.; 1998 Nr. 13 S. 98 f. E. 5e.aa.). 3.5.1 Die Beschwerdeführer machen auf Beschwerdeebene insbesondere das Vorliegen gesundheitlicher Einschränkungen geltend, welche einen Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen liessen. 3.5.2 In den im Beschwerdeverfahren ins Recht gelegten Arztzeugnissen werden der Beschwerdeführerin eine chronifizierte, moderat bis schwere posttraumatische Belastungsstörung (ICD 10: F43.1) mit Anpassungsstörung nach Extrembelastung und eine längere depressive Reaktion (ICD 10: F 43.31) und dem Beschwerdeführer ebenfalls eine posttraumatische Belastungsstörung, gekennzeichnet unter anderem durch Nachhallerinnerungen, Albträume, Schlafstörungen, starke Gespanntheit, Appetit- Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen, Gedankenreisen sowie zeitweise Suizidgedanken attestiert. Die Tochter C._______ leidet seit ihrer Geburt an einer Beinlängendifferenz, weshalb am 21. Dezember 2005 eine Beinverlängerung inklusive einer Korrekturosteotomie im Bereich des linken Unterschenkels vorgenommen wurden. Gemäss ärztlichem Bericht sei in Anbetracht des Alters und des bevorstehenden pubertär bedingten Wachstumsschubes des Kindes mit grosser Wahrscheinlichkeit von einem weiteren operativen Korrektureingriff auszugehen. Es besteht D-3532/2006 für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der in medizinischer Hinsicht sachlichen Richtigkeit der eingereichten ärztlichen Berichte zu zweifeln (vgl. zur Beweiskraft sogenannter Privatgutachten EMARK 2002 Nr. 13 E. 6c S. 115 f. und Nr. 18). Somit steht fest, dass der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin unter nicht unerheblichen psychischen und ihre Tochter C._______ unter physischen Beschwerden leiden, die eine bereits länger andauernde psychotherapeutische, teils medikamentös gestützte sowie chirurgische Behandlung erforderlich gemacht haben, deren Fortsetzung aus medizinischer Sicht dringend angezeigt erscheinen beziehungsweise insoweit die Tochter C._______ betreffend mit grosser Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft erneut notwendig sein werde; angesichts der Schwere und Eindeutigkeit der diagnostizierten Beeinträchtigungen erübrigen sich weitere diesbezügliche Abklärungen. 3.5.3 Auch die Vorinstanz stellt die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführer nicht in Abrede; sie stellt sich indessen in ihrer Verfügung vom 27. April 2004 sowie in ihren Vernehmlassungen vom 25. Juni 2004 und 10. November 2006 auf den Standpunkt, dass eine Behandlung der Beschwerden auch in Bosnien und Herzegowina möglich sei. Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts bestehen in Bosnien und Herzegowina in der Tat medizinische Einrichtungen, welche Behandlungen für psychische Krankheiten beziehungsweise für das genannte Geburtsgebrechen der Tochter C._______ anbieten; insbesondere die psychotherapeutischen Einrichtungen sind allerdings aufgrund der grossen Zahl von Patienten oft überlastet. Die benötigten intensiven Therapien stehen Personen mit schweren Traumatisierungen, die einer dauerhaften psychologischen Behandlung bedürfen, aufgrund der bereits überlasteten Kapazitäten kaum zur Verfügung. Die in den Gemeinden tätigen „Mental Health Centers“ sind unter anderem mangels qualifizierten Personals nicht in der Lage, eine fortlaufende Behandlung zu gewährleisten und beschränken sich im Wesentlichen auf eine medikamentöse Behandlung. Damit wäre gerade die aus ärztlicher Sicht für die Beschwerdeführerin beziehungsweise auch für den Beschwerdeführer notwendige Therapie nicht sichergestellt und es besteht ein erhebliches Risiko, dass insbesondere die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland keine längerfristige fachgerechte medizinische Behandlung erhalten würde. D-3532/2006 Aufgrund der gesamten Aktenlage kommt das Gericht zur Überzeugung, dass die langjährigen somatischen Beschwerden - vor allem der Beschwerdeführerin - einem tief liegenden psychischen Krankheitsbild entspringen, und eine nicht fachgerechte, spezifische auf die Beschwerdeführerin abgestimmte Therapie ein Ausmass an existenzieller Not bewirken würde, das nach der Rechtsprechung den Rahmen der Zumutbarkeit nicht einhalten könnte. Betreffend die Verfügbarkeit von Medikamenten ist festzuhalten, dass eine Vielzahl davon in Bosnien und Herzegowina erhältlich ist, jedoch Patienten und Patientinnen verschiedentlich die Kosten der benötigten Medikamente selbst tragen müssen, auch wenn es ihnen gelingt, sich in ihrer Wohngemeinde registrieren zu lassen, was die erste Voraussetzung für den Zugang zu kostenlosen Leistungen des öffentlichen Gesundheitssystems darstellt. Denn die obligatorische Krankenkasse umfasst nur die primäre Gesundheitsversorgung, welche durch die öffentlichen Zentren angeboten wird. Zudem begegnen insbesondere Arbeitslose, deren Krankenversicherungsprämien von der Arbeitslosenkasse zu bezahlen wären, regelmässig grossen Schwierigkeiten, wenn sie ihr Recht auf Versicherungsschutz geltend machen wollen. Jedenfalls dürfte der Abschluss einer Krankenversicherung mit erheblichem administrativem Aufwand verbunden sein, womit zwangsläufig eine Behandlungslücke von unbestimmter Dauer entstünde. Darüber hinaus sind immer mehr medizinische Institutionen dazu übergegangen, Vorauszahlungen zu verlangen, da sie Schwierigkeiten haben, das Geld bei den Versicherungen einzutreiben (vgl. zum Ganzen: EMARK 2002, Nr. 12 S. 102 ff.; JOËLLE. SCACCHI, Bosnien-Herzegowina, Behandlungsmöglichkeiten für schwer traumatisierte Personen, SFH, Bern, im Oktober 2004; S. 6 ff.; SYLWIA GALOPIN, RAINER MATTERN, Bosnien und Herzegowina: Registrierung und medizinische Versorgungsmöglichkeiten nach der Rückkehr, Auskunft der SFH-Länderanalyse, März 2007; UNHCR, Update on Conditions for Return to Bosnia and Herzegowina, Januar 2005; WHO, Health Questions, 02/2006). 3.5.4 Vor diesem Hintergrund erscheint es fraglich, ob die von den Beschwerdeführern und ihrer Tochter C._______ langfristig benötigte engmaschige ärztliche und psychotherapeutische Betreuung in Bosnien und Herzegowina ohne Weiteres gewährleistet wäre. Aufgrund der zu den Akten gereichten ärztlichen Berichte muss zum heutigen Zeitpunkt sodann geschlossen werden, dass eine D-3532/2006 zwangsweise Rückführung der Beschwerdeführerin in ihren Heimatstaat zu weiteren gesundheitlichen Verschlechterungen führen würde, was eine noch intensivere medizinische Betreuung erforderlich machen würde. Zudem ist nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführer in Bosnien und Herzegowina einen Teil oder gar die Gesamtheit der Medikaments- und Behandlungskosten selbst übernehmen müssten. Hinsichtlich der Finanzierbarkeit der Behandlung ist anzuführen, dass angesichts einer aktuellen Arbeitslosenquote in Bosnien und Herzegowina von nahezu 50% der Beschwerdeführer oder seine Ehefrau nur geringe Chancen hätten, eine Arbeitsstelle zu finden, um für die Familie zu sorgen und darüber hinaus noch die finanziellen Mittel für die Bezahlung einer angemessenen psychiatrischen beziehungsweise chirurgischen Behandlung aufbringen zu können. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch die Beschwerdeführerin erscheint aufgrund ihrer gravierenden gesundheitlichen Probleme als praktisch ausgeschlossen und die Verdienstaussichten des Beschwerdeführers als sehr gering. Selbst wenn sich der Beschwerdeführer (und seine Ehefrau) als Arbeitslose registrieren lassen oder sonstige Sozialhilfe in Anspruch nehmen könnten, würden diese nach Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts im Durchschnitt geringen Entschädigungen, die kaum den notwendigen Lebensbedarf abdecken - ebenso wenig wie das Entgelt eines allfälligen Arbeitgebers -, nicht zusätzlich auch noch zur Finanzierung der von ihnen benötigten medizinischen Behandlungen ausreichen. Dadurch bestehen ernsthafte Zweifel, ob die Beschwerdeführer in der Lage wären, sich eine neue wirtschaftliche Existenz in Bosnien und Herzegowina aufzubauen. Angesichts des hohen Bedarfs an finanzieller und persönlicher Unterstützung der fünfköpfigen Familie ist auch nicht davon auszugehen, dass die im Heimatstaat lebenden Familienangehörigen in ausreichendem Masse Hilfe leisten könnten, zumal sich aus den Akten keinerlei derartige Anhaltspunkte ergeben (vgl. dazu auch Ausführungen der Beschwerdeführer in deren Beschwerdeschrift vom 27. Mai 2004 auf Seite 8). Schliesslich kommt hinzu, dass namentlich für die (...) Kinder der Beschwerdeführer eine Rückkehr in den Heimatstaat, den diese im Dezember 2002 verlassen haben, nach fünfeinhalbjährigem Aufenthalt in der Schweiz, wo sie eingeschult und in die schweizerische Kultur und Lebensweise integriert wurden (vgl. Schreiben der Klassenlehrerin von C._______ und D._______ sowie diverse Eingabe von Eltern von Klassenkameraden D-3532/2006 von D._______), schwer fallen dürfte, zumal ihre Eltern aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen kaum fähig wären, sie bei einer Reintegration in Bosnien und Herzegowina adäquat zu unterstützen. Bei dieser Sachlage besteht für die Kinder der Beschwerdeführer die konkrete Gefahr, dass die mit einem Vollzug der Wegweisung verbundene Entwurzelung aus dem gewachsenen sozialen Umfeld in der Schweiz einerseits und die sich gleichzeitig abzeichnende Problematik einer Intergration in die ihnen weitgehend fremde Kultur und Umgebung im Heimatland andererseits zu starken Belastungen in ihrer kindlichen Entwicklung führen könnte, die mit dem Schutzanliegen des Kindeswohls nicht zu vereinbaren ist. 3.6 Im Rahmen einer Gesamtwürdigung sämtlicher Sachverhaltselemente kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Wegweisungsvollzug als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu erachten ist. Im Übrigen liegen gemäss Aktenlage keine Gründe für den Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG vor. 3.7 Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2001 E. 6a S. 2). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme durch die Vorinstanz steht den (ab- und weggewiesenen) Asylgesuchstellern wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse erneut zu prüfen sind (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.). Da das Gericht vorliegend den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erachtet, ist auf eine Prüfung der anderen Vollzugshindernisse zu verzichten. 4. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen und die Verfügung des Bundesamtes vom 27. April 2004 hinsichtlich der Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben. Das BFM ist anzuweisen, die Beschwerdeführer und ihre Kinder wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. D-3532/2006 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird bei dieser Sachlage gegenstandslos. 5.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer hat eine Kostennote vom 20. Mai 2008 zu den Akten gereicht. Er weist einen zeitlichen Aufwand von 14 Stunden und Barauslagen von Fr. 50.-- aus. Der zeitliche Aufwand erscheint als angemessen, dies gilt ebenso für die geltend gemachten Barauslagen. In Anwendung von Art. 8, 9 und 11 VGKE sowie unter Berücksichtigung eines Stundenansatzes von Fr. 150.-- ab Januar 2007, respektive Fr. 100.-- bis Dezember 2006 ist die Parteientschädigung für den Vertreter auf Fr. 1600.-- (inkl. Auslage) festzusetzen. Das BFM ist anzuweisen, diesen Betrag den Beschwerdeführern als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) D-3532/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die vorinstanzliche Verfügung vom 27. April 2004 wird hinsichtlich des Vollzuges des Wegweisung (Dispositivziffern 4 und 5) aufgehoben und das BFM angewiesen, die Beschwerdeführer und ihre Kinder wegen Unzumutbarkeit der Wegweisung in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern für das Verfahren vor der ARK beziehungsweise dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'600.-- zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - (...) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Katarina Umegbolu Seite 21

D-3532/2006 — Bundesverwaltungsgericht 19.06.2008 D-3532/2006 — Swissrulings