Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 15.06.2015 D-3531/2015

15. Juni 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,947 Wörter·~10 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 1. Juni 2015

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3531/2015

Urteil v o m 1 5 . Juni 2015 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Patrick Weber.

Parteien

A._______, geboren (…), Kosovo, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 1. Juni 2015 / N (…).

D-3531/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM (heute SEM) das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 8. November 2008 mit Entscheid vom 13. Januar 2009 abwies und die Wegweisung sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen am 18. Februar 2009 erhobene Beschwerde mit Urteil vom 28. Juli 2010 vollumfänglich abwies, dass das BFM ein Wiedererwägungsgesuch vom 2. Dezember 2010 am 13. Dezember 2010 abwies, dass der Beschwerdeführer am (…) April 2011 auf dem Luftweg nach Kosovo zurückkehrte, dass der Beschwerdeführer am 5. März 2015 in der Schweiz ein zweites Asylgesuch stellte, dass er am 12. März 2015 summarisch befragt und am 18. Mai 2015 angehört wurde, dass er im Wesentlichen geltend machte, albanischer Ethnie zu sein und aus B._______ zu stammen, dass er nach der Wiedereinreise bei Freunden in C._______ gelebt habe und von diesen unterstützt worden sei, dass er in medizinischer Behandlung gewesen sei, dass er als Fluchtgründe die bereits im ersten Asylverfahren vorgebrachten erwähnte, dass er 1999 Zeuge von Gewaltverbrechen an seinen Angehörigen geworden und seither traumatisiert sei, dass er unter gesundheitlichen Beschwerden leide und in Kosovo häufig ärztliche Hilfe in Anspruch genommen habe, dass er in der Schweiz wegen einer (…) behandelt worden sei, dass er in Kosovo nicht mit einer angemessenen medizinischen Betreuung rechnen könne,

D-3531/2015 dass für die Beweismittel – darunter insbesondere ärztliche Unterlagen – auf die Akten zu verweisen ist, dass SEM das Asylgesuch mit Verfügung vom 1. Juni 2015 – eröffnet am 2. Juni 2015 – abwies und die Wegweisung sowie den Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz erwog, die Vorbringen des Beschwerdeführers erfüllten die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht, da er insbesondere bloss gesundheitliche Probleme geltend mache, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass die medizinische Nachbetreuung der erlittenen (…) auch im Kosovo fortgesetzt werden könne, dass im Arztbericht vom 29. Mai 2015 eine stetige Besserung des Gesundheitszustands festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer gemäss eingereichten Arztberichten aus Kosovo 2011 und 2012 wegen der posttraumatischen Belastungsstörung behandelt worden sei und insoweit auch dieses Leiden keine Fortsetzung seines Aufenthalts in der Schweiz bedinge, dass die Beschwerdefrist angesichts des verfolgungssicheren Herkunftslandes Kosovo und in Anwendung von Art. 108 Abs. 2 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a und Art. 40 AsylG (SR 142.31) fünf Arbeitstage betrage, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Juni 2015 (Datum der Postaufgabe) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass er mittels vorformulierter Rechtsbegehen die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung im Vollzugspunkt, die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz sowie die unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) samt Entbindung von der Vorschusspflicht beantragte, dass eventualiter die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder herzustellen sei,

D-3531/2015 dass er im Sinne einer vorsorglichen Massnahme beantragte, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden im Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jegliche Weitergabe von Daten an dieselben zu unterlassen, dass er über eine eventuell bereits erfolgte Datenweitergabe in einer separaten Verfügung zu informieren sei, dass er in der Beschwerde geltend macht, in Kosovo würden keine Angehörigen mehr leben, was vom SEM nicht berücksichtigt worden sei, dass er dort einige Freunde habe, bei diesen jedoch nicht bleiben könne, dass er in gesundheitlicher Hinsicht weiterhin medizinische Kontrollen, welche in Kosovo nicht möglich seien, benötige, dass der Arztbericht vom 29. Mai 2015 ohne vorgängige medizinische Untersuchungen an ihm als Patienten erstellt worden sei, dass das Gericht am 4. Juni 2015 den Empfang der Beschwerde bestätigte, dass die vorinstanzlichen Akten am 10. Juni 2015 beim Gericht eintrafen,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 Verwaltungsgerichtsgesetz [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), er seine Eingabe vom 3. Juni 2015 innert der vorliegend zu beachtenden Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen einreichte (Art. 108 Abs. 2 i.V.m. Art. 40 und

D-3531/2015 Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG) und die Eingabe den formellen Anforderungen an eine Beschwerde genügt (Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass sich die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass die Anträge hinsichtlich Datentransfer aufgrund des Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos geworden sind, zumal eine Datenweitergabe aus den Akten nicht ersichtlich ist, dass sich die vorliegende Beschwerde allein gegen den Vollzug der Wegweisung richtet, dass die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) und 3 (Anordnung der Wegweisung) des Dispositivs der angefochtenen Verfügung demzufolge mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind, dass im Beschwerdeverfahren somit lediglich die Frage der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung zu prüfen ist (vgl. Art. 44 AsylG i.V.m. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30] und Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]),

D-3531/2015 dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden kann, da es dem Beschwerdeführer – wie rechtskräftig feststeht – nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass keine glaubhaften Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm im Heimatstaat drohen könnte, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die allgemeine Lage in Kosovo zum heutigen Zeitpunkt nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, womit der Vollzug der Wegweisung dorthin nicht per se als unzulässig und unzumutbar erscheint, dass sowohl die medizinische Nachsorge nach der erlittenen (…) wie auch allfällige Behandlungen wegen psychischer Probleme in Kosovo durchgeführt werden können, zumal der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung angab, auch nach der Rückkehr in sein Heimatland dort oft ärztliche Hilfe in Anspruch genommen zu haben (C 34/13 Antworten 68 ff.), dass im Arztbericht vom 29. Mai 2015 – an dessen Beweiswert entgegen der Beschwerdevorbringen nicht zu zweifeln ist – nicht das Bild einer Person, welche zwingend auf eine Fortsetzung der Behandlung in der Schweiz angewiesen wäre, vermittelt wird, dass auch medizinische Rückkehrhilfe in Betracht kommt, dass im Übrigen im ersten Asylverfahren aufgrund der vom Gericht veranlassten Abklärungen vor Ort ein Onkel des Beschwerdeführers kontaktiert wurde, dass dieser angab, der Beschwerdeführer habe vor der Ausreise vom 5. November 2008 bei ihm gewohnt, dass er täglich Medikamente zu sich genommen und regelmässig die psychiatrischen Dienste der Spitäler von B._______ und C._______ ambulant genutzt habe,

D-3531/2015 dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs im ersten Asylverfahren angab, wegen seiner kritischen gesundheitlichen Situation verbunden mit erforderlicher Betreuung sei das Verhältnis zum Onkel schwierig geworden, dass das Gericht im Urteil vom 28. Juli 2010 aufgrund der getätigten Abklärungen zum Schluss kam, die beim Beschwerdeführer diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung sei vor Ort adäquat behandelbar, zumal er dort bisher nicht habe hospitalisiert werden müssen (E. 4.1.1), dass die im Abklärungsbericht erwähnte – und vom Beschwerdeführer verschwiegene – Wohnmöglichkeit zusammen mit der Familie des Onkels als sozialer Anknüpfungspunkt weiterhin in Betracht komme, zumal er die Nichtleistung von dessen Unterstützungshandlungen im Falle der Rückkehr nicht habe glaubhaft machen können (E. 4.1.2), dass die Behauptung des Beschwerdeführers im jetzigen Verfahren, er habe keinen Kontakt zum Onkel in Kosovo, aufgrund seines Verschweigens dieser sozialen Anknüpfung im ersten Verfahren mithin nicht überzeugt, dass er ausserdem in der Beschwerde angibt, Freunde vor Ort hätten ihn regelmässig unterstützt, und ihn diese bei der Wohnsitznahme grundsätzlich weiterhin unterstützen könnten (C 34/13 Antworten 8 ff.), dass seine pauschale Aussage, er können bei denen nicht bleiben, wiederum als vollzugstaktisch erscheint, dass sich zusammengefasst keine individuellen Vollzugshindernisse im Sinne einer konkreten Gefährdung gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ergeben, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da auch diesbezüglich keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), dass nach dem Gesagten die Anordnung des Wegweisungsvollzuges zu bestätigenist, womit die beantragte Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz ausser Betracht fällt,

D-3531/2015 dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, dass nach vorstehenden Erwägungen die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen und dem Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht zu entsprechen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-3531/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber

Versand:

D-3531/2015 — Bundesverwaltungsgericht 15.06.2015 D-3531/2015 — Swissrulings