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Bundesverwaltungsgericht 20.07.2010 D-3531/2010

20. Juli 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,327 Wörter·~17 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. Apri...

Volltext

Abtei lung IV D-3531/2010 law/mam/cvv {T 0/2} Urteil v o m 2 0 . Juli 2010 Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Martin Maeder. A.__________, geboren (...), Türkei, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...) Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. April 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-3531/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin, eine in B.__________ (Stadtteil von C.__________, (...)) geborene und seit dem Jahr 1986 in D.__________ (Viertel im C.__________er Stadtteil E.__________, (...)) wohnhaft gewesene Kurdin, am 7. Januar 2010 mit einem Schengen-Besuchervisum über den Flughafen Zürich in die Schweiz einreiste und hier am 3. Februar 2009 um Asyl nachsuchte, dass sie in der summarischen Befragung vom 5. Februar 2009 und der einlässlichen Anhörung vom 31. März 2009 im Wesentlichen geltend machte, ihr Ex-Ehemann – ein drogenabhängiger Psychopath, der sie im Jahr 2004 entführt, zur Heirat gezwungen und während der Ehe in psychischer, physischer und sexueller Hinsicht schlecht behandelt habe – trachte ihr nach dem Leben, weil sie sich im Juli 2008 durch Urteilsspruch einer Richterin von ihm habe scheiden lassen, als er sich im Gefängnis in E.__________ aufgehalten habe, um dort – seit Januar 2008 – eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten wegen Drogendelikten zu verbüssen, dass sie in Ergänzung dazu vorbrachte, sie habe sich auf dem schweizerischen Konsulat in C.__________ ein Schengen-Visum beschafft, weil sie von Verwandten und Freunden ihres Ex-Ehemannes immer wieder bedroht worden sei und befürchtet habe, ihr Ex-Mann erhalte Hafturlaub und mache bei dieser Gelegenheit die geäusserte Drohung wahr, ihr Säure ins Gesicht zu schütten oder die Kehle durchzuschneiden, dass er auch damit gedroht habe, an ihrer Stelle ein anderes Familien mitglied zu töten, dass die Familie ihres Ex-Mannes aus F.___________ stamme und zu den religiösen Kurden ("G.__________") gehöre, währenddem sie selbst einer alevitischen Familie entstamme und unter anderem auch deswegen von ihm gehasst und erniedrigt worden sei, dass sie hier in der Schweiz entsprechenden Schutz in Anspruch nehmen wolle, zumal der türkische Staat dazu nicht in der Lage sei, was sich durch die zahlreichen Morde an Frauen zeige, welche jedes Jahr begangen und niemals restlos aufgeklärt würden, D-3531/2010 dass sie sich in C.__________ telefonisch an ein Frauenhaus gewandt und die Auskunft erhalten habe, man könne sie nur für die Dauer von drei Monaten aufnehmen, dass sie nach der Scheidung als Reaktion auf eine von seiner Schwester am Telefon weitergegebene Todesdrohung beim Staatsanwalt eine Strafanzeige gegen ihren Ex-Mann eingereicht, diese jedoch ein halbes Jahr später aus Angst zurückgezogen habe, nachdem ihr Ex-Mann entgegen ihrer Absicht von der Anzeige erfahren habe und sie von ihm – anlässlich von Telefonanrufen oder Besuchen seiner Freunde an ihrem Arbeitsplatz (Coiffeur-Salon) – nur noch mehr bedroht worden sei, dass das Verfahren daraufhin eingestellt worden sei, ein Polizist sie jedoch auf die Möglichkeit einer erneuten Strafanzeige aufmerksam gemacht habe, wovon sie jedoch abgesehen habe, dass das BFM mit Verfügung vom 7. April 2010 – eröffnet am 15. April 2010 – feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ihr Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und – unter Ansetzung einer bis zum 2. Juni 2010 laufenden Ausreisefrist – den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass die Beschwerdeführerin diesen Entscheid mit Eingabe vom 17. Mai 2010 (Poststempel) durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht anfechten liess, dass sie im Hauptpunkt das Begehren stellte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen, dass sie im Eventualpunkt beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren, dass sie daneben das weitere Eventualbegehren formulierte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, dass sie ferner beantragte, es sei vor Gutheissung der Beschwerde ihrem Rechtsvertreter eine angemessene Frist zur Einreichung einer de- D-3531/2010 taillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung einzuräumen, dass sie zusammen mit der Rechtsmittelschrift verschiedene Beweisunterlagen zur Problematik der Gewaltanwendung an Frauen im türkischen Kontext einreichte (Bericht Euranet vom 9. März 2010, UNHCR- Bericht vom 17. Juni 2009, Bericht UN-Menschenrechtsrat vom Januar 2007, Todays Zaman vom 10. Mai 2010, IDS-Studie über die türkische Strafrechtsreform vom September 2007, Netzeitung.de vom 10. Juni 2009, Bericht über Frauenhäuser in der Türkei von Medine Kilic, Nürnberger Nachrichten vom 10. Juni 2009 [Übernahme der im Beilagenkatalog der Beschwerde verwendeten Bezeichnungen durch das Bundesverwaltungsgericht]), dass der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 1. Juni 2010 gestützt auf Art. 63 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) unter Androhung des Nichteintretens aufforderte, zur Deckung der mutmasslichen Kosten des Beschwerdeverfahrens bis zum 16. Juni 2010 einen Vorschuss von Fr. 600.- zu bezahlen, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. Juni 2010 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um wiedererwägungsweisen Verzicht auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses ersuchte, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2010 – eröffnet am 9. Juli 2010 – die Beschwerdebegehren aufgrund einer summarischen Aktenprüfung als aussichtlos beurteilte und die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um wiedererwägungsweisen Verzicht auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses abwies, dass er gleichzeitig der Beschwerdeführerin bei Androhung des Nichteintretens eine Nachfrist von drei Tagen gewährte, um den ausstehenden Kostenvorschuss zu leisten, dass am 12. Juli 2010 im Namen der Beschwerdeführerin ein Betrag von Fr. 600.- in die Gerichtskasse einbezahlt wurde, dass die Beschwerdeführerin mit Folgeeingabe vom 12. Juli 2010 ihr fehlendes Einverständnis mit der vorläufigen Würdigung in der Zwi- D-3531/2010 schenverfügung vom 2. Juli 2010 äusserte und die Verfahrensanträge stellte, es sei eine Beweisanordnung im Sinn von Art. 11 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 ([AsylG, SR 142.31]) betreffend das von ihr geltend gemachte Fehlen einer staatlichen Schutzmöglichkeit zu erlassen, und es sei ein ordentliches Asylbeschwerdeverfahren durchzuführen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor dem BFM teilgenommen hat, durch die Verfügung vom 7. April 2010 besonders berührt ist und sich auf ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung berufen kann (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), womit sie zur Einreichung der dagegen gerichteten Beschwerde legitimiert ist, dass sie die Beschwerde innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen in gültiger Form eingereicht hat (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und der einverlangte Kostenvorschuss innert richterlicher Frist bezahlt wurde, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass sich die Beschwerde vom 17. Mai 2010, wie nachfolgend aufgezeigt, als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb darüber der Ein zelrichter mit Zustimmung eines zweiten Richters in einem lediglich summarisch begründeten Entscheid befindet (Art. 111 Bst. e und Art. 111a Abs. 2 AsylG), D-3531/2010 dass es sich unter den dargelegten und noch darzulegenden Umständen rechtfertigt, auf einen Schriftenwechsel zu verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG), dass der am 12. Juli 2010 eingebrachte Antrag auf Durchführung eines "ordentlichen Asylbeschwerdeverfahrens", soweit damit die Entscheidfällung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG) und die Durchführung eines Schriftenwechsels gemeint ist, abzuweisen ist, dass die Beschwerdeführerin zur Begründung des Hauptbegehrens einwendet, das BFM habe den rechtserheblichen Sachverhalt weder vollständig noch richtig abgeklärt, dass die Bestimmung des Umfangs der Amtsermittlung von der Behörde eine während des Verfahrens wiederkehrende vorläufige Würdigung des Beweisergebnisses erfordert (vgl. PATRICK L. KRAUSKOPF/KATRIN EMMENEGGER, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Zürich 2009, Art. 12 N 29), dass vorliegend die rechtliche Erheblichkeit – und damit die Abklärungsbedürftigkeit – von Sachverhaltsbestandteilen an der Praxis zur asylrechtlichen Irrelevanz nichtstaatlicher Verfolgung bei Erhältlichkeit ausreichenden Schutzes im Heimat- oder (im Fall von Staatenlosen) Herkunftsstaat (Schutztheorie) zu messen ist, dass gemäss Praxis die Flüchtlingseigenschaft von Asylsuchenden, welche im Heimat- oder Herkunftsstaat – unter asylrechtlich im Übrigen relevanten Umständen – von nichtstaatlicher Verfolgung bedroht sind, zu verneinen ist, wenn auf dem Gebiet dieses Staates genügender Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung erhältlich ist, wobei dieser Schutz sowohl durch den Heimat- oder Herkunftsstaat als auch durch einen im Sinne der Rechtsprechung besonders qualifizierten Quasi- Staat gewährt werden kann (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., 2008/4 E. 5.2 S. 37, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff.), dass dabei nicht etwa eine faktische Garantie des Schutzgewährers für langfristigen individuellen Schutz des von nichtstaatlicher Verfolgung Bedrohten zu verlangen ist, weil es keinem Staat gelingt, die ab- D-3531/2010 solute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantie ren, dass vielmehr nicht mehr und nicht weniger als eine funktionierende und effiziente Schutz-Infrastruktur zur Verfügung stehen muss, wobei in erster Linie an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe sowie an ein Rechts- und Justizsystem zu denken ist, welches eine effektive Strafverfolgung ermöglicht, dass die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems dem Betroffenen einerseits objektiv zugänglich und andererseits individuell zumutbar sein muss, wobei letzteres beispielsweise dann zu verneinen ist, wenn der Betroffene sich mit einer Strafanzeige der konkreten Gefahr weiterer (oder anderer) Verfolgungsmassnahmen aussetzen würde, dass über die Frage der individuellen Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer bestehenden Schutz-Infrastruktur im Rahmen einer auf den Einzelfall bezogenen Prüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontexts zu entscheiden ist, wobei es der entscheidenden Behörde obliegt, die Effektivität des Schutzes vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatland abzuklären und zu begründen (vgl. zum Ganzen EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.3.1 und 10.3.2 mit weiteren Hinwei sen), dass gemessen an diesen Leitlinien der Rechtsprechung vorliegend sämtliche entscheiderheblichen Tatsachen vom BFM ermittelt worden sind, dass sich aus den beiden Befragungsprotokollen und den Feststellungen des BFM zu den vom türkischen Staat gegen Ehrenmorde und häusliche Gewalt getroffenen Massnahmen in der angefochtenen Verfügung (vgl. daselbst, S. 3) ein genügendes Ermittlungsvolumen ergibt, dass das BFM im Übrigen im Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren und der Anzeige gegen den Ex-Mann auf aussagekräftige Urkunden greifen konnte, die von der Beschwerdeführerin selber eingereicht wurden, dass allein mit den ins Detail zielenden Ausführungen, statistischen Angaben zur türkischen Rechtspraxis oder der Auflistung von tödlichen Gewaltdelikten an Frauen in der Türkei in der Beschwerdeschrift keine D-3531/2010 Anhaltspunkte für eine unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsermittlung im konkreten Fall hergeleitet werden kann, dass insbesondere das Argument, wonach das BFM bei der Sachverhaltserhebung die verbreitete Gewohnheit der türkischen Polizei verkannt habe, die Ehepartner zu versöhnen und so weitere Gewaltdelikte gerade zu ermöglichen, ins Leere stösst, nachdem die Beschwerdeführerin in den Befragungen sinngemäss erklärt hat, der Staatsanwalt habe ihr zugehört und trotz ihrerseits geäusserter Bedenken ein Verfahren gegen ihren Ex-Mann eingeleitet (vgl. act. A11/15 S. 9), und ein Polizist habe sie nach dem Rückzug der Anzeige ausdrücklich auf die Möglichkeit einer erneuten Anzeige aufmerksam gemacht (vgl. act. A1/11 S. 6), dass der in der Eingabe vom 12. Juli 2010 vertretene Standpunkt, wonach allein die in der Beschwerde dargelegte Sachlage "differenzierter und fallbezogener" als die entsprechenden Abklärungen durch das BFM ausgefallen sei, nicht geteilt werden kann, dass das BFM in seinen Entscheiderwägungen zunächst eine Reihe von fallunabhängigen Tatsachen betreffend die vom türkischen Staat getroffenen Massnahmen und unternommenen Anstrengungen zur Bekämpfung von Ehrdelikten und häuslicher Gewalt gegen Frauen aufführt, dass das BFM sodann in fallspezifischer Hinsicht gestützt auf die von der Beschwerdeführerin eingereichten Gerichtsakten feststellt, die Staatsanwaltschaft von H.__________ habe aufgrund einer Anzeige der Beschwerdeführerin ein Verfahren gegen ihren Ex-Mann eingeleitet und dieses erst nach Rückzug der Anzeige durch die Erstatterin eingestellt, dass in diesen Ausführungen eine genügende Abklärung derjenigen Sachumstände zu erkennen ist, die nötig sind, um die Fragen der objektiven Zugänglichkeit zu einer funktionierenden und effizienten Schutz-Infrastruktur sowie der individuellen Zumutbarkeit einer Inanspruchnahme dieses Schutzsystems im vorliegenden Fall zuverlässig zu beantworten, dass abgesehen davon kein ersichtlicher Grund zur Annahme besteht, die dem BFM in der Entscheidfindung zur Verfügung stehende Sachkenntnis zum Phänomen der Ehrverbrechen und anderer Formen von D-3531/2010 Gewalt gegen Frauen in der Türkei und zu den diesbezüglichen Gegenmassnahmen des türkischen Staates habe sich auf die in die Entscheidbegründung aufgenommenen Punkte beschränkt, dass sich die in der Beschwerde erhobene Rüge der unvollständigen und unkorrekten Sachverhaltsabklärung durch das BFM als unbegründet erweist, dass nach dem Gesagten die in der Eingabe vom 12. Juli 2010 vertretene Ansicht, wonach "auf dem Papier" ein wirksamer Schutz vor Verfolgung wohl bestehen möge, ein solcher jedoch bezogen auf den konkreten Fall fehle, nicht die Sachverhaltsfeststellung, sondern bereits den Bereich der rechtlichen Würdigung beschlägt, worauf sogleich näher einzugehen ist, dass aufgrund dessen seitens des Bundesverwaltungsgerichts keine Veranlassung zu einer Beweisanordnung im Sinn von Art. 11 AsylG besteht, weshalb das dahingehende prozessuale Begehren abzuweisen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen unter Vorbehalt von Ausschlussgründen auf Gesuch hin Asyl gewährt (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG) und jenen Personen zukommt, welche in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). dass das Prüfungsergebnis des BFM, wonach die Beschwerdeführerin in der Türkei zu ihrem Schutz über eine staatliche Infrastruktur verfüge, die funktioniere und wirksam sei, als korrekt zu bestätigen ist, dass im Einklang mit dem BFM auf die eingereichten türkischen Gerichtsakten zu verweisen ist, aus denen sich die Einleitung eines Verfahrens gegen den Ex-Mann auf Anzeige der Beschwerdeführerin hin ergibt, D-3531/2010 dass es der Beschwerdeführerin zuzumuten ist, diesen Weg im Bedarfsfall ein weiteres Mal zu beschreiten, zumal von ihr selber nichts Stichhaltiges für die Annahme vorgebracht wird, sie sei beim Rückzug der ersten Strafanzeige von staatlichen Stellen beeinflusst worden oder setze sich bei einer erneuten Anzeige der Gefahr von Verfolgungsmassnahmen aus, dass ihre Aussagen in den Befragungen (vgl. act. A1/11 S. 6 und act. A11/15 S. 9) im Gegenteil die Bereitschaft der türkischen Behörden erkennen lassen, ihr den bestehenden institutionellen Schutz vor Übergriffen ihres Ex-Mannes zukommen zu lassen, dass sodann auch das zusätzliche Argument des BFM, wonach die Beschwerdeführerin mit der Unterstützung der ihr wohlgesinnten Familie allfälligen Nachstellungen ihres Ex-Manns durch geeignete Wahl ihres Aufenthaltsortes innerhalb der Türkei ausweichen könne, stichhaltig ist, zumal die Beschwerdeführerin selber nicht geltend macht, sie sei nach dem vor Gericht erstrittenen Scheidungsurteil aus Gründen der Ehre im Kreis ihrer Familie in Ungnade gefallen, dass auf weitere Einwendungen in der Beschwerde und in der Eingabe vom 12. Juli 2010 nicht näher einzugehen ist, da diese zu keiner anderen Einschätzung hinsichtlich der Verfügbarkeit eines ausreichenden Schutzes vor der befürchteten nichtstaatlichen Verfolgung im Heimatstaat zu führen vermögen, dass demnach der Beschwerdeführerin zu Recht die Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung von Asyl durch das BFM versagt geblieben sind, dass gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG die Ablehnung des Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) und sich auch nicht auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen kann (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren D-3531/2010 oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin ins Heimatland unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101], Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30]) und der Bestimmungen von Art. 5 Abs. 1 AsylG sowie Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zulässig ist, da aus den dargelegten Gründen die Flüchtlingseigenschaft nicht besteht und auch keine tatsächliche Gefahr von Menschenrechtsverletzungen existiert, dass durch den Geltungsbereich von Art. 3 EMRK neben drohenden staatlichen Übergriffen auch Handlungen von privaten Akteuren abgedeckt sind, dass, geht die konkrete Gefahr einer gegen die materiellen Garantien von Art. 3 EMRK verstossenden Beeinträchtigung von Zivilpersonen aus, die Gewährung eines wirksamen Schutzes („protéction appropriée“) durch die Behörden ausgeschlossen erscheinen muss (vgl. JENS MEYER-LADEWIG, Europäische Menschenrechtskonvention, Handkommentar, 2. Aufl., Baden-Baden, 2006, Rz. 21 und 22 zu Art. 3; Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], Saadi gegen Italien, Urteil der grossen Kammer vom 28. Februar 2008 [Beschwerde Nr. 37201/06], §§ 124-149; EMARK 2002 Nr. 22 E. 4d.aa S. 179 f. und EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122, jeweils mit weiteren Hinweisen), dass aus weitgehend denselben Überlegungen, wie sie vorne zur Verfügbarkeit eines ausreichenden Schutzes vor der befürchteten nicht staatlichen Verfolgung angestellt wurden, keine ernsthaften und sicheren (wörtlich: erwiesenen, bewahrheiteten, bestätigten) Gründe („motifs sérieux et avérés“, vgl. vorstehend erwähntes Urteil des EGMR § 128) für die Annahme zu erkennen sind, die Beschwerdeführerin sähe sich für den Fall einer Rückschiebung in den Heimatstaat daselbst mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt, D-3531/2010 dass sich allein aus der derzeit herrschenden Menschenrechtssituation in der Türkei ebenso wenig ein reales Risiko von Folter oder un menschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung herleiten lässt, dass gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG der Vollzug der Wegweisung für aus ländische Personen unzumutbar sein kann, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimatstaat konkret gefährdet sind, dass in den Akten kein Anhaltspunkt dafür besteht, die Beschwerdeführerin würde im Falle einer Rückführung nur schon als Folge der gegenwärtig in der Türkei herrschenden allgemeinen Sicherheitslage ei ner konkreten Gefährdung ausgesetzt, dass sodann auch mit hinlänglicher Sicherheit auszuschliessen ist, sie geriete im Falle der Rückkehr in ihre Heimat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, dass die Beschwerdeführerin aus einer gut situierten Familie stammt, bis zwei Tage vor ihrer Ausreise in einem Coiffeur-Salon gearbeitet hat und allfällige psychische Probleme in ihrer Heimat behandeln lassen kann, wie sie dies in der Vergangenheit getan hat, dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vorliegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass es sich nach dem Erwogenen erübrigt, auf die weiteren den Wegweisungsvollzug betreffenden Begründungselemente in der Beschwerde einzugehen, da auch diese nicht geeignet sind, die angefochtene Verfügung als fehlerhaft im Sinne von Art. 106 Abs. 1 AsylG erscheinen zu lassen, dass die Beschwerde folgerichtig abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1, 2 und 3 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerde- D-3531/2010 führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und mit dem am 12. Juli 2010 in dieser Höhe geleisteten Vorschuss zu verrechnen sind, dass die Ausrichtung einer Parteientschädigung an die vollständig unterlegene Beschwerdeführerin nicht in Betracht fällt, weshalb deren Begehren, vor Gutheissung der Beschwerde sei ihrem Rechtsvertreter eine angemessene Frist zur Einreichung einer detail lierten Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung anzusetzen, als gegenstandslos zu betrachten ist. (Dispositiv nächste Seite) D-3531/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem in dieser Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Martin Maeder Versand: Seite 14

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