Abtei lung IV D-3531/2009 {T 0/2} Urteil v o m 8 . Juni 2009 Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Gert Winter. A._______, geboren (...), Nigeria, vertreten durch lic.iur. Michael Trauffer, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. Mai 2008 / N . Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-3531/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im Mai 2008 aus dem Heimatstaat ausreiste und am 21. Juni 2008 in der Schweiz um Asyl ersuchte, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 14. Juli 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) R._______ sowie der direkten Anhörung vom 15. Mai 2009 durch das BFM zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe im März 2008 seine beiden Lehrlinge damit beauftragt, seine Wohnung zu putzen, dass die beiden auf dem Weg zu seiner Wohnung tödlich verunfallt seien, dass die Eltern der beiden Lehrlinge den Unfallhergang anders beurteilt und ihm vorgeworfen hätten, er sei durch den Vollzug eines Rituals verantwortlich für den Tod der Jugendlichen, dass sie ihn in der Folge mit dem Tode bedroht hätten, dass ein Anwalt seine Flucht organisiert habe, dass er in Begleitung eines Schleppers auf dem Seeweg an einen ihm unbekannten Ort und von dort in Begleitung eines weiteren Schleppers per Auto nach R._______ gelangt sei, dass er keine Identitäts- oder Reisepapiere abgab, sondern stattdessen einen Mitgliederausweis der MASSOB, drei Quittungen der Einkommenssteuer, eine Identitätskarte des Sicherheitsdienstes der MASSOB sowie vier Fotos zu den Akten reichte, dass das BFM mit Verfügung vom 22. Mai 2009 – eröffnet am 25. Mai 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, er habe den Asylbehörden innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, weshalb zunächst zu prüfen sei, ob dafür entschuldbare Gründe vorlägen, D-3531/2009 dass der Beschwerdeführer den Destinationsort der Seereise nicht habe nennen können, obwohl er diesen zwangsläufig spätestens bei der Ankunft hätte erfahren müssen, dass auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe die Reise von Nigeria in die Schweiz ohne Reisepapiere absolviert und sei zudem nie kontrolliert worden, nicht geglaubt werden könne, dass seine Angabe, er habe für die Reise nichts bezahlt, ebenso wenig glaubhaft sei, weshalb keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es dem Beschwerdeführer verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass ferner zu prüfen sei, ob auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt werden könne oder ob zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig seien, dass sich der Beschwerdeführer bei seinen Vorbringen in erhebliche Widersprüche verstrickt habe, etwa indem er sich bezüglich des Unfallorts widersprüchlich geäussert habe, dass dadurch erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Vorbringen bestünden, dass die Zweifel durch äusserst vage und unsubstanziierte Ausführungen des Beschwerdeführers erhärtet würden, dass er beispielsweise nicht einmal wissen wolle, wann genau seine Lehrlinge gestorben sein sollen, weshalb die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den angeblichen Fluchtgründen einen Mangel an Realitätskennzeichen aufwiesen und seine Angaben in keinerlei Weise den Eindruck von tatsächlich Erlebtem erweckten, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel bezüglich seiner Vorbringen keinerlei Beweiswert hätten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten und ihre Asylrelevanz somit nicht geprüft werden müsse, D-3531/2009 dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Juni 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei unter anderem die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung zu neuem Entscheid an die Vorinstanz beantragen liess, des Weiteren sei eventualiter die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anzuordnen, und in prozessualer Hinsicht sei schliesslich die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beigabe eines Anwalts zu gewähren, dass die vorinstanzlichen Akten am 4. Juni 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, D-3531/2009 dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf D-3531/2009 Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass hinsichtlich der zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers vorweg auf dessen im Empfangszentrum R._______ am 14. Juli 2008 protokollierten Aussagen sowie auf das Protokoll der direkten Bundesanhörung vom 15. Mai 2009 zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend machen liess, er sei zunächst davon ausgegangen, eine Mitgliederkarte der MASSOB genüge den schweizerischen Behörden als Reise- oder Identitätspapier und sei erst anlässlich der Anhörung vom 15. Mai 2009 mit der gegenteiligen Auffassung konfrontiert worden, dass es daher Sinn mache, dem Beschwerdeführer zur Beschaffung seiner Identitätskarte eine Frist von zwei Monaten einzuräumen, dass des Weiteren von erheblichen Widersprüchen keine Rede sein könne, zumal der Beschwerdeführer nie behauptet habe, die Lehrlinge seien direkt vor seinem Haus verunfallt, es bei der entsprechenden Protokollstelle vielmehr zu einer ungenauen Protokollierung gekommen sei, dass es dem Beschwerdeführer angesichts der traditionsgemäss befristeten Todesdrohung unmöglich sei, vor dem Ablauf von zwei Jahren seit dem Vorfall in den Heimatstaat zurückzukehren, weshalb sein Leben ausser Gefahr wäre, wenn für die Dauer eines weiteren Jahres auf die Ausweisung aus der Schweiz verzichtet würde, dass diese Ausführungen die Notwendigkeit von zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft klar aufzeigten, dass diese Vorbringen in der Beschwerdeschrift indessen nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen vermögen, dass der Beschwerdeführer den schweizerischen Asylbehörden unbestrittenermassen nicht das für die Seereise nach Europa benutzte Reisedokument, sondern lediglich Ausweise der MASSOB abgegeben hat, D-3531/2009 dass indessen als Reise- oder Identitätspapier gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG grundsätzlich nur Reisepapiere (-pässe) und Identitätskarten, nicht aber zu anderen Zwecken ausgestellte Dokumente gelten (vgl. BVGE 2007/7 E. 6 S. 69 f.), dass Reise- oder Identitätspapiere unter anderem den Vollzug der Wegweisung (Rückkehr) sicherstellen müssen (vgl. a.a.O. E. 5.3 S. 68 f.), weshalb die vom Beschwerdeführer eingereichten Ausweise den Anforderungen von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG an ein "Reise- oder Identitätspapier" nicht genügen, dass sich demnach die Frage stellt, ob sich der Beschwerdeführer auf entschuldbare Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG berufen kann, dass angesichts rigider Kontrollen an den Aussengrenzen der Europäischen Union davon auszugehen ist, er habe für seine Seereise nach Europa in Wirklichkeit ein authentisches Reisepapier benutzt, dieses jedoch innert 48 Stunden und bis heute in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Behörden nicht ausgehändigt, dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdestufe zwar in Aussicht stellt, sich in den nächsten zwei Monaten um die Beschaffung seiner Identitätskarte zu bemühen, doch vermöchte selbst diese nachträgliche Abgabe eines Reise- oder Identitätspapiers nichts an der vollendeten Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht zu ändern, weil es bei der 48-Stunden-Frist von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG allein um die Abgabe der für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht (vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.), dass demzufolge die Einräumung einer Frist zur Beschaffung einer Identitätskarte im Heimatstaat ausser Betracht fällt, dass der Beschwerdeführer somit keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE 2007/7 E. 4 - 6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2), dass die Protokolle vom 14. Juli 2008 und 15. Mai 2009 dem Beschwerdeführer nach Abschluss der Befragungen rückübersetzt wur- D-3531/2009 den, weshalb er die Möglichkeit gehabt hätte, allfällige Unstimmigkeiten festzustellen und zu beanstanden, dass er dazu indessen keinen Anlass sah, weshalb er sich bei seinen Erklärungen, wie sie in die Protokolle Eingang fanden, behaften lassen muss, dass das BFM darüber hinaus zu Recht und mit zutreffender Begründung von der offensichtlichen Unglaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylvorbringen ausging, wie eine Prüfung der vorliegenden Akten ergibt, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, dass sich der Beschwerdeführer bezüglich seiner Wohnadressen in Lagos (A1/7 S. 1, A13/14 S. 5) ebenso widersprüchlich äusserte wie zum Unfallort (A1/7 S. 3, A13/14 S. 9), dass er die Lage des Unfallorts anlässlich der Befragung im EVZ dahingehend umschrieb, die beiden Lehrlinge seien vor seinem Haus verunfallt, während er demgegenüber anlässlich der direkten Anhörung durch das BFM geltend machte, der Unfallort liege ungefähr 15 Gehminuten von seiner Wohnung entfernt, weshalb sich der Eindruck aufdrängt, der Beschwerdeführer habe bei seinen Schilderungen nicht auf Erinnerungen an tatsächliche Begebenheiten zurückgreifen können, sondern eine Verfolgungssituation lediglich erfunden, um seinem Asylgesuch Nachdruck zu verleihen, dass er zwar zwei Ausweise der MASSOB eingereicht hat, doch kann er auch aus diesen Dokumenten nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil seine Ausführungen zu seinen Aktivitäten zugunsten dieser Organisation unsubstanziiert ausfielen, war er doch als angeblicher Mitorganisator von wöchentlichen Versammlungen nicht einmal in der Lage, sich an die letzte Versammlung zu erinnern (A13/14 S. 11), dass im Übrigen auch Ungereimtheiten bezüglich der Art der Reise und der dabei verwendeten Reisepapiere bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Verfolgungssituation berücksichtigt werden können (vgl. EMARK 1998 Nr. 17 E. 4b S. 150), D-3531/2009 dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Direktanhörung vom 15. Mai 2009 präsentierte, unter Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen werden konnte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, und ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 5.5. und 5.6.), dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), D-3531/2009 dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in Nigeria keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass es sich den Akten zufolge beim Beschwerdeführer nämlich um einen jungen und gesunden Mann handelt, der seinen Lebensunterhalt vom Jahre 2002 bis zum Januar 2008 als Händler (im Gebrauchtwagenhandel) verdienen konnte (A13/14 S. 6), weshalb davon auszugehen ist, er habe das universale Grundprinzip jeglicher Handelstätigkeit - Kauf zu tiefem und Verkauf zu höherem Preis - mittlerweile in ausreichendem Masse verinnerlicht und könne damit auch in Zukunft seinen Lebensunterhalt verdienen, dass er sich, wie realistischerweise anzunehmen ist, aufgrund seiner wirtschaftlichen Aktivitäten einen Anwalt im Heimatstaat sowie eine teure, angeblich sogar begleitete Reise nach Europa leisten konnte (A13/14 S. 12), weshalb jedenfalls nicht davon auszugehen ist, er würde im Falle der Rückkehr in den Heimatstaat in eine existenzielle Notlage geraten, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste- D-3531/2009 hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Beschwerdebegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG – ungeachtet der allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-3531/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben, Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: Seite 12