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Bundesverwaltungsgericht 05.11.2007 D-3530/2006

5. November 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,234 Wörter·~21 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung vom 11. März 2004

Volltext

Abtei lung IV D-3530/2006 {T 0/2} Urteil v o m 5 . November 2007 Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Daniel Widmer. A._______, Serbien, (Adresse), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung vom 11. März 2004 / N_______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-3530/2006 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat am 12. Dezember 2002 auf dem Landweg in Richtung Albanien und reiste auf dem Seeweg nach Italien weiter, von wo sie am 16. Dezember 2002 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangte. Am 17. Dezember 2002 suchte sie in Kreuzlingen um Asyl nach. Am 18. Dezember 2002 fand dort die Empfangsstellenbefragung statt. Am 6. März 2003 wurde die Beschwerdeführerin durch die zuständige Behörde des Kantons Bern, dem sie für die Dauer des Asylverfahrens zugewiesen wurde, zu den Asylgründen befragt. Das Bundesamt verzichtete auf eine ergänzende Anhörung. Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, sie sei serbische Staatsangehörige albanischer Ethnie aus (Ort) im Kosovo. Am 14. Mai 1999 sei ihr Vater von der serbischen Polizei getötet worden. Am selben Tag sei sie von ihrer Mutter getrennt worden. Auf der Flucht sei sie, zusammen mit einer anderen jungen Frau, auf einen paramilitärischen serbischen Trupp gestossen, von dessen Angehörigen sie - ebenfalls noch am 14. Mai 1999 - vergewaltigt worden seien. Zudem sei das Haus ihrer Familie niedergebrannt worden. In der Folge sei sie von den Dorfbewohnern wegen der Vergewaltigung schikaniert worden. Überdies seien die Lebensbedingungen im Kosovo schlecht gewesen. Aus diesen Gründen sei sie am 12. Dezember 2002 aus ihrem Heimatstaat ausgereist. Für die weiteren Aussagen der Beschwerdeführerin wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. A.b Auf Anfrage des BFF vom 7. Januar 2003 teilten die deutschen Behörden am 4. April 2003 mit, dass die Beschwerdeführerin in Deutschland registriert ist. Dazu wurde ihr am 13. Februar 2004 schriftlich das rechtliche Gehör gewährt. Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin datiert vom 27. Februar 2004. B. Mit Verfügung vom 11. März 2004 - eröffnet am 17. März 2004 - stellte das BFF fest, die Beschwerdeführerin erfülle die D-3530/2006 Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen genügten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft. So habe die Beschwerdeführerin erklärt, bis Dezember 2002 in ihrem Dorf im Kosovo gewohnt zu haben. Demgegenüber habe sie sich gemäss den Abklärungen des BFF vom 7. September 1999 bis zum 2. August 2000 in Deutschland aufgehalten. Auf Vorhalt habe sie erklärt, im April 2000 gegen ihren Willen in den Kosovo zurückgekehrt und von dort in der Folge wieder abgereist zu sein. Demgegenüber sei wenig verständlich, dass sie ihren Aufenthalt in Deutschland verheimlicht habe, wo im Übrigen einer ihrer Brüder wohne. Das Verhalten der Beschwerdeführerin sei seltsam und lasse die Gründe für ihre Ausreise im Jahr 2002 kaum glaubhaft erscheinen, umso weniger, als sie im August 2000 in den Kosovo zurückgekehrt sei und sich dort noch während zweier Jahre aufgehalten habe. Demzufolge deute ihr Verhalten nicht darauf hin, dass sie im Heimatstaat Verfolgung befürchte oder nicht dort leben könnte, und die Gründe für ihre Ausreise im Jahr 2002 stünden wohl kaum im Zusammenhang mit den von ihr erwähnten Ereignissen im Mai 1999. Zudem sei ihre Schilderung der Vergewaltigung vom 14. Mai 1999 wenig substanziiert und ungenau. So schildere sie die Trennung von ihrer Mutter und Schwester wenig präzis. Auch könne sie nicht genau sagen, wie lange sie anschliessend unterwegs gewesen sei, bis sie auf den paramilitärischen Trupp gestossen sei, und wie diese Begegnung abgelaufen sei. Sodann seien ihre Schilderungen ungenau beziehungsweise unsubstanziiert, was den Ort der Begegnung, das Verhalten der sie begleitenden jungen Frau, deren Namen sie überdies nicht kenne, und die Umstände ihres mehr als einmonatigen Aufenthalts im Wald anbelange. Sie erkläre zwar, bei der Ankunft der NATO-Truppen in ihr Dorf zurückgekehrt zu sein, sei aber nicht in der Lage, dieses Datum annähernd zu nennen. Demgegenüber seien die übrigen geltend gemachten Vorbringen (persönliches Leiden, Verlust des Vaters, Niederbrennen des Hauses, welches nicht wieder aufgebaut worden sei) Folgen des Kriegs und daher asylrechtlich nicht relevant. Überdies habe sich die Situation im Kosovo nach der Intervention der KFOR am 12. Juni 1999 und dem Verlassen des Landes durch die letzten serbischen Truppen grundlegend verändert. Schliesslich sei der erforderliche sachliche und zeitliche D-3530/2006 Zusammenhang zwischen der geltend gemachten Verfolgung im Mai 1999 und der Flucht unterbrochen, zumal die Beschwerdeführerin im Jahr 2000 in ihren Heimatstaat zurückgekehrt sei und diesen erst im Dezember 2002 wieder verlassen habe. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe vom 16. April 2004 an damals zuständige die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei die Verfügung des BFF vom 11. März 2004 aufzuheben, die Sache zur Abklärung des vollständigen und richtigen Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen und dieser aus wichtigen Gründen Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und aus wichtigen Gründen Asyl zu gewähren; subeventualiter sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde ein amtliches medizinisches Gutachten über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin beantragt. D. Mit Instruktionsverfügung vom 23. April 2004 teilte die ARK der Beschwerdeführerin mit, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig wurde auf das Erheben eines Kostenvorschusses verzichtet, da das Sicherheitskonto der Beschwerdeführerin einen die mutmasslichen Verfahrenskosten übersteigenden Saldo aufwies, und dieser Frist zur Einreichung eines umfassenden ärztlichen Zeugnisses gesetzt. E. Mit Eingabe vom 17. Mai 2004 reichte die Beschwerdeführerin einen Arztbericht vom selben Datum zu den Akten. F. Mit Vernehmlassung vom 3. August 2004 schloss das BFF auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des Standpunkts rechtfertigten. Die Beschwerdeführerin befinde sich seit dem 25. März 2004, mithin nach der Erlass der angefochtenen Verfügung, in der Schweiz in D-3530/2006 ärztlicher Behandlung. Gemäss dem Arztbericht vom 17. Mai 2004 leide sie an Depressionen und Angstzuständen; zudem würde ein Suizidrisiko erwähnt. Die Beschwerdeführerin würde therapiert und mit Medikamenten behandelt. Sie könnte ihre Behandlung, so das BFM, falls erwünscht, auch im Heimatstaat fortsetzen, wohin sie im Übrigen zurückgekehrt sei und sich während nahezu zweier Jahre aufgehalten habe, bevor sie in der Schweiz um Asyl nachgesucht habe. Im Kosovo würden auch Familienangehörige leben, welche die Beschwerdeführerin unterstützen könnten. Schliesslich erkläre sich das BFF bereit, ihr Rückkehrhilfe zu gewähren, damit die Versorgung mit Medikamenten von Beginn weg gewähreistet sei. Demnach würde die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in den Kosovo nicht in eine Situation ernsthafter Gefährdung geraten. G. Am 24. August 2004 nahm die Beschwerdeführerin in ihrer Replik zum Inhalt der Vernehmlassung Stellung. H. Mit Instruktionsverfügung vom 22. September 2006 setzte die ARK der Beschwerdeführerin Frist zur Einreichung eines aktuellen, detaillierten Arztzeugnisses. Dieses datiert vom 27. Oktober 2006 und wurde gleichentags nach erfolgter Fristerstreckung zu den Akten gereicht. I. Auf die im Verlauf des Verfahrens von der Beschwerdeführerin eingereichten Rechtsmittel, Stellungnahmen und Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das D-3530/2006 Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt bei gegebener Zuständigkeit am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführerin ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen D-3530/2006 Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 In der Beschwerde wird vorweg gerügt, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt. Die anzustellenden Sachverhaltsabklärungen müssten zwangsläufig intensiver und umfassender sein, andernfalls liege zu wenig Material für eine qualifizierte Beurteilung des Gesuchs vor. Das BFF habe diese spezielle Problematik nicht genügend beachtet, wodurch nicht klar, eindeutig und zielgerichtet auf diesen Aspekt eingegangen worden sei (vgl. Beschwerde, S. 3). Diese pauschale Rüge erweist sich als unbegründet, zumal sie mit keinem Wort darlegt, inwiefern der Sachverhalt unrichtig und unvollständig abgeklärt worden sei. Zudem wurde die Beschwerdeführerin anlässlich der beiden Befragungen ausführlich angehört, wobei sie ihre Asylvorbringen in umfassender Weise schildern konnte, und am Schluss der Befragungen jeweils bestätigte, dass sie alle ihre Asylgründe dargelegt habe. Der diesbezüglich gestellte Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wird mithin abgewiesen. 4.2 Auf Beschwerdeebene bestreitet die Beschwerdeführerin nicht, dass sie ihren Aufenthalt in Deutschland den schweizerischen Asylbehörden gegenüber verheimlicht habe. Sie habe dies aus Angst vor einer Rückweisung nach Deutschland getan, da sie anlässlich ihres Aufenthalts von ihrem dort wohnhafter Bruder unter dem Vorwurf der Verletzung der Familienehre verstossen und bedroht worden sei und zu diesem alle Beziehungen abgebrochen habe. D-3530/2006 Diese Ausführungen stehen in Widerspruch zur Stellungnahme vom 27. Februar 2004, wonach die Beschwerdeführerin nach dem Willen ihrer Mutter und ihres Bruders, welche sich offensichtlich ebenfalls nach Deutschland begeben haben, nicht in den Kosovo hätte zurückkehren sollen, sondern die Rückkehr unter dem Druck der Familie, welche ihr gedroht habe, sie zu verstossen, falls sie nicht in den Heimatstaat zurückkehren würde, erfolgt sei. Folgte man den Ausführungen in der Beschwerde, wäre die Beschwerdeführerin letztlich verstossen worden, obwohl sie dem Druck ihrer Familienangehörigen nachgegeben hätte, in den Kosovo zurückgekehrt wäre und sich in der Folge trotz Verstosses durch die Familie dort während mehr als zwei Jahren weiterhin in einem Umfeld, welches sie zum Gespött gemacht habe, aufgehalten hätte. Unter diesen Umständen und in Anbetracht, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der beiden Befragungen ihre angeblich schwerwiegenden familiären Probleme mit keinem Wort erwähnte, sind diese als nicht glaubhaft zu qualifizieren. 4.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei durch Angehörige eines paramilitärischen serbischen Trupps vergewaltigt worden. Der Vorinstanz ist jedoch darin beizupflichten, dass die Beschwerdeführerin die Umstände der Vergewaltigung wenig substanziiert und ungenau geschildert habe. Dagegen wird in der Beschwerde eingewendet, die Beschwerdeführerin habe - das Verschweigen des Aufenthalts in Deutschland ausgenommen - den schweizerischen Asylbehörden gegenüber eine untypische Offenheit gezeigt, und - obwohl es ihr nicht leicht gefallen sei - erstmals gegenüber einer Behörde von diesem Ereignis erzählt. Trotzdem habe sie nicht alles erzählen können. Die Befragungen hätten kurz nach der Einreise in die Schweiz stattgefunden. Gerade bei Frauen wiege aber das Misstrauen gegenüber Fremden noch stark, sodass ihnen das Vertrauen fehle, vollständige und lebendige Schilderungen ihrer Fluchtgründe vorzubringen. Es könne daher vorkommen, dass gerade wirklich Verfolgte nicht alles erzählen wollten. Oft kennten insbesondere Frauen aus fremden Kulturkreisen die Bedeutung einer Befragung noch gar nicht, seien auch nicht gewöhnt, mit Behörden umzugehen und diesen gegenüber offen zu sein. Asylsuchende wüssten oft auch nicht, welche ihrer Erlebnisse asylrelevant seien und welche nicht. Weiter hätten Frauen grosse Schwierigkeiten, über ihre Erfahrungen in Einzelheiten zu berichten; sie seien oft erst im Lauf der D-3530/2006 Zeit dazu fähig. Diese Frauenproblematik und insbesondere die frauenspezifischen Fluchtgründe der Beschwerdeführerin habe die Vorinstanz im vorliegenden Fall kaum berücksichtigt beziehungsweise keine weiteren Abklärungen vorgenommen. Insbesondere hätte die Vorinstanz parallel zu ihren Nachforschungen in Deutschland auch eine medizinische und psychologisch-psychiatrische Betreuung der Beschwerdeführerin einleiten müssen. Dies sowohl zwecks weiterer Abklärungen zur richtigen Feststellung des Sachverhalts als auch angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin eine entsprechende Betreuung bestimmt notwendig habe. Dies insbesondere, da die Beschwerdeführerin ausser organischen auch psychische Beschwerden infolge des erlittenen Kriegstraumas durch die Ermordung ihres Vaters und Grossvaters ständig plagen würden. Es lägen im vorliegenden Fall ausreichend konkrete Hinweise auf Ereignisse vor, welche ein Langzeit-Trauma zu erzeugen vermöchten (vgl. Beschwerde, S. 4-5). Diese Einwände erweisen sich als unbegründet. Nachdem die Beschwerdeführerin anlässlich der Erstbefragung zu Protokoll gegeben hatte, sie sei vergewaltigt worden, wurde die kantonale Befragung in Anwesenheit von Personen ausschliesslich weiblichen Geschlechts durchgeführt. Die Beschwerdeführerin wurde ausserdem anlässlich der Befragungen im Zusammenhang mit der von ihr geltend gemachten Vergewaltigung mehrmals auf diesbezüglich sowohl in ihrem Heimatstaat als auch in der Schweiz bestehende ärztliche beziehungsweise psychiatrische Behandlungsangebote angesprochen, wobei sie jeweils antwortete, sie habe darauf verzichtet beziehungsweise verzichte darauf und fühle sich in der Schweiz viel ruhiger. Unter diesen Umständen und gestützt auf die protokollierten Aussagen bestand für die schweizerischen Asylbehörden kein Anlass für weitere Abklärungen des Sachverhalts. Zudem wäre es unter den gegebenen Umständen auch nicht Aufgabe der schweizerischen Asylbehörden gewesen, der Beschwerdeführerin allfällige ärztliche oder psychiatrische Hilfe aufzudrängen. Vielmehr ist der Sachverhalt in rechtsgenüglicher Weise erstellt, wobei auch dessen frauenspezifischen Aspekten von der Vorinstanz in gebührender Weise Rechnung getragen wurde. Der Antrag auf Rückweisung der Sache zur Abklärung des vollständigen und richtigen Sachverhalts und Neubeurteilung durch die Vorinstanz wird mithin abgewiesen. Im Übrigen begab sich die Beschwerdeführerin offensichtlich erst in Behandlung, als sie die Verfügung des BFF erhalten hatte, mit welcher D-3530/2006 ihr Asylgesuch abgelehnt wurde. Nachdem die Beschwerdeführerin auf Aufforderung der ARK hin am 17. Mai 2004 einen Arztbericht zu den Akten reichte und dieser am 27. Oktober 2006 aktualisiert wurde, kann auf ein amtliches medizinisches Gutachten über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verzichtet werden. Der diesbezüglich von ihr gestellte Beweisantrag wird mithin ebenfalls abgewiesen. 4.4 Im ärztlichen Bericht vom 27. Oktober 2006 wird eine schwerwiegende unverarbeitete Posttraumatische Belastungsstörung PTBS) mit schwerer depressiver Krise diagnostiziert, wobei ausreichend konkrete Hinweise auf Erlebnisse vorlägen, welche ein Langzeit-Trauma zu erzeugen vermöchten, zumal sich die vielen gesundheitlichen Schwierigkeiten (somatischer und psychischer Natur) der Beschwerdeführerin schwierig anders erklären liessen. Die Erkrankung stünde auch im Kontext mit der beim zurzeit ausländerrechtlichen Status als unlösbar erscheinenden Lebenssituation der Beschwerdeführerin (vgl. Arztbericht vom 17. Mai 2004). Im Arztschreiben vom 27. Oktober 2006 wird diese Diagnose ICD-10:F43.1 mit Krise ICD-10:F32.2) im Wesentlichen bestätigt und zusätzlich ausgeführt, die Patientin würde einer Rückreise nicht standhalten; in diesem Sinne sei sei ernsthaft suizidgefährdet und somit aus psychiatrischer Sicht nicht reisefähig. Demgegenüber steht nach Prüfung der Akten fest, dass die Vorinstanz die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Vergewaltigung gestützt auf die Aktenlage mit zutreffender Begründung als unglaubhaft qualifiziert hat. Sodann hat sich auch das daraus abgeleitete Zerwürfnis mit der Familie als unglaubhaft erwiesen (vgl. E. 4.2). Schliesslich ist die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge im August 2000 aus Deutschland in den Kosovo zurückgekehrt und hielt sich in der Folge noch bis zum 12. Dezember 2002 dort auf. Im Übrigen wird die ärztliche Diagnose in keiner Weise in Abrede gestellt. Diesbezüglich gilt es jedoch zu beachten, dass der Psychiater zwar prüfen kann, ob die vom Exploranden geschilderten Beschwerden und die erhobenen Befunde vereinbar mit der Diagnose einer Posttraumatischen Belastungsstörung sind; zur Tatsache eines stattgefundenen Traumas kann er keine Stellung nehmen, sofern nicht spezifische somatisch-rechtsmedizinische Befunde und Sachverhalte vorliegen. Bei der grossen Variabilität menschlichen Verhaltens und D-3530/2006 Erlebens sind dem Nachweis einer kausalen Beziehung enge Grenzen gesetzt (vgl. GEHARD EBNER / JOACHIM GARDEMANN / VOLKER DITTMANN, Psychiatrische Arztzeugnisse und Gutachten im Asylverfahren, in Forum Gesundheitsrecht, Psychiatrie und Recht, Zürich, Basel, Genf 2005, S. 363; HANSPETER KUHN / URSULA STEINER-KÖNIG, Ärztliche Berichte und Gutachten im Asylbereich, ausgewählte Aspekte aus Sicht der FMH in Asyl 3/02, S. 7 : « PTSD oder andere schwere psychische Störungen können nicht nur nach staatlicher Folter, sondern auch nach anderen Traumatisierungen (& ) entstehen. Es wird deshalb Fälle geben, wo die ärztlichen Feststellungen und Aussagen des Patienten einer unter vielen Puzzlesteinen in den Abwägungen der Flüchtlingsbehörde sein wird »). Nach dem Gesagten vermag die Beschwerdeführerin im Hinblick auf den Nachweis der Flüchtlingseigenschaft vorliegend nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. 4.5 Sodann erweisen sich die Erwägungen der Vorinstanz, wonach die übrigen geltend gemachten Vorbringen der Beschwerdeführerin (persönliches Leiden, Verlust des Vaters, Niederbrennen des Hauses) Folgen des Kriegs und daher als asylrechtlich nicht relevant zu qualifizieren seien, als zutreffend. Überdies hat sich die Situation im Kosovo nach der Intervention der KFOR am 12. Juni 1999 und dem Verlassen des Landes durch die letzten serbischen Truppen grundlegend verändert. 4.6 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde, den weiteren Eingaben und die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft genügen. Das Asylgesuch wurde vom Bundesamt zu Recht abgewiesen. 5. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den D-3530/2006 gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG; SR 142.20]). 5.1 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG). Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2001 Nr. 21). 5.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann D-3530/2006 das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in ihren Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16, S. 122, m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in ihrem Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.4 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für die betroffene Person eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). Weder die allgemeine Lage im Kosovo noch die persönliche Situation der Beschwerdeführerin lassen auf eine konkrete Gefährdung schliessen. Die Beschwerdeführerin verfügt in ihrem Heimatstaat über ein familiäres Beziehungsnetz. Sodann wurde das Haus der Familie wieder aufgebaut und kam die Beschwerdeführerin als Näherin zumindest teilweise für ihren Lebensunterhalt auf. Was die gesundheitlichen Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin anbelangt, kann sich diese auch in ihrem Heimatstaat behandeln lassen. Zwar D-3530/2006 sind die Behandlungsmöglichkeiten bei psychischen Krankheiten, insbesondere PTBS, im Kosovo vergleichsweise weniger gut. So können weder die Neuropsychiatrische Klinik (Ort) noch das Mental Health Centre (Ort) eine Psychotherapie durchführen, medikamentöse Behandlungen sind jedoch ohne weiteres möglich, sowie ebenfalls - in mehrwöchigen Abständen - Gespräche über die Einnahme der Medikamente. Darüber hinaus herrschen diesbezüglich in der Neuropsychiatrischen Universitätsklinik in (Ort), wohin sich die Beschwerdeführerin erforderlichenfalls und zumutbarerweise in Behandlung begeben könnte, bessere Bedingungen. Im Übrigen ist auf die zutreffenden Ausführungen in der Vernehmlassung der Vorinstanz zu verweisen, wonach sich das Bundesamt bereit erklärt, der Beschwerdeführerin Rückkehrhilfe zu gewähren, damit die Versorgung mit Medikamenten von Beginn weg gewährleistet sei. Überdies ist mittels einer begleiteten Ausschaffung der geltend gemachten Suizidalität Rechnung zu tragen. Bei dieser Sachlage kann der Vollzug der Wegweisung - entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung - auch als zumutbar bezeichnet werden. 5.5 Die bisherigen Bestimmungen betreffend vorläufige Aufnahme infolge einer schwerwiegenden persönlichen Notlage (Art. 14a Abs. 4bis ANAG i.V.m. Art. 44 Abs. 3-5 AsylG) wurden mit der Änderung des Asylgesetzes vom 16. Dezember 2005 aufgehoben. Gleichzeitig mit der Aufhebung der Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme im Falle einer schwerwiegenden persönlichen Notlage trat auf den 1. Januar 2007 eine neue Härtefallregelung in Kraft. Gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG haben neu die Kantone die Möglichkeit, bei "Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles" unter bestimmten weiteren Voraussetzungen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Im vorliegenden Fall wären indes bereits die zeitlichen Anforderungen für die Anwendung von Art. 14 Abs. 2 AsylG nicht gegeben, hält sich die Beschwerdeführerin doch erst seit Dezember 2002, mithin seit weniger als den nunmehr erforderlichen fünf Jahren, in der Schweiz auf. 5.6 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin auch als möglich im Sinne von Art. 14a Abs. 2 ANAG zu bezeichnen, da keine praktischen Vollzugshindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr in den Kosovo entgegenstehen D-3530/2006 könnten, und sie verpflichtet ist, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatlandes um die Ausstellung gültiger Reisepapiere zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG). 5.7 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE]). (Dispositiv nächste Seite) D-3530/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (eingeschrieben; Beilage: Verfügung des BFM vom 11.3.2004; Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N_______) - (kantonale Behörde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: Seite 16

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