Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-3527/2011/wif
Urteil v o m 6 . November 2012 Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien
A._______, geboren (…), Sri Lanka, vertreten durch Samuel Häberli, Freiplatzaktion Zürich, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. Mai 2011 / N _______.
D-3527/2011 Sachverhalt: A. A.a Gemäss seinen eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer Sri Lanka am 30. Oktober 2006 von B._______ aus auf dem Luftweg und gelangte nach C._______, wo er sich bis am 26. August 2008 aufhielt. Danach flog er über D._______ nach E._______ und reiste am 3. September 2008 illegal in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. A.b Anlässlich der Kurzbefragung vom 16. September 2008 sowie der Anhörung durch das BFM vom 23. Juli 2009 machte der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, zur Begründung seines Asylgesuches geltend, in F._______ geboren zu sein und dort bis zu seiner Ausreise mit seiner Familie gelebt zu haben. Als aus einer grossen und wohlhabenden Familie stammender Geschäftsmann sei er ins Visier verschiedener Gruppierungen geraten, denen er mehrmals jährlich kleinere, unfreiwillig getätigte Geldüberweisungen zukommen lassen habe. Am 15. Juli 2006 hätten ihn vier bis fünf in zivil gekleidete Mitglieder der Karunagruppe in seiner J._______ aufgesucht und ihn aufgefordert, in ihren Van zu steigen. Er habe der Aufforderung Folge geleistet, woraufhin ihm die Augen verbunden und er abtransportiert worden sei. Am Ziel angekommen, hätten sie von ihm eine grössere Summe Rupien verlangt, welche er nicht bereit gewesen sei zu zahlen. Nach zehn Tagen in Gefangenschaft habe er sich mit der Karunagruppe auf eine Summe einigen können, woraufhin er einen ersten Teilbetrag überweisen lassen habe. Nach 15 Tagen sei er schliesslich freigelassen worden, wobei ihm sein Pass abgenommen worden sei. Kurze Zeit später sei er von einem Mitglied der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) aufgesucht worden, welches von ihm verlangt habe, der Karunagruppe kein Geld zu geben und drei LTTE-Leute ohne Ausrichten eines Lohnes anzustellen. Um allfällige Probleme mit den beiden Gruppen zu vermeiden, habe er sich entschlossen auszureisen und F._______ deshalb am 29. Oktober 2006 mit der Hilfe eines Bekannten verlassen. B. Mit Verfügung vom 19. Mai 2011 – eröffnet am 23. Mai 2011 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug. Die Vorinstanz erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht asylrelevant. Die geltend
D-3527/2011 gemachten befürchteten Verfolgungsmassnahmen durch Mitglieder der Karunagruppe bei einer Rückkehr nach Sri Lanka seien als Übergriffe durch Dritte zu qualifizieren, weshalb der Beschwerdeführer bei den srilankischen Behörden um Schutz ersuchen könne. Das BFM führte zur Begründung weiter an, seit dem Kriegsende im Mai 2009 habe sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka stark verbessert, die Anzahl von Gewaltereignissen sei markant zurückgegangen und der Einfluss bewaffneter Gruppen habe stark abgenommen. Zudem sei der srilankische Staat fähig und gewillt, seine Bürger vor Übergriffen zu schützen und sei in der Vergangenheit gegen bewaffnete Gruppierungen vorgegangen. Auch die Befürchtungen des Beschwerdeführers, mit den LTTE in Konflikt zu geraten, seien asylunbeachtlich, da die LTTE im Krieg weitgehend zerschlagen worden seien und von ihnen keine Gefahr mehr ausgehe. Den Vollzug der Wegweisung erachtete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich. Im Hinblick auf die Zumutbarkeit kam die Vorinstanz nach eingehender Überprüfung der Lage in Sri Lanka und insbesondere auch in Berücksichtigung der UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs sri-lankischer Asylsuchender vom 5. Juli 2010 zum Schluss, dass sich die Lebensbedingungen soweit verbessert hätten, dass eine Rückkehr auch in den Norden und Osten Sri Lankas grundsätzlich wieder zumutbar sei. In den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stünden, zum Beispiel auf der Halbinsel von Jaffna oder in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar, herrsche weitgehend ein normales Alltagsleben. Im ehemals von den LTTE kontrollierten Vanni-Gebiet hingegen seien die Lebensbedingungen nach wie vor als sehr schwierig einzustufen. Der Beschwerdeführer stamme aus F._______, wo er über ein umfangreiches familiäres Beziehungsnetz verfüge. In Anbetracht der gemachten Ausführungen werde der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat als zumutbar erachtet, da weder die vor Ort herrschende Sicherheitslage noch individuelle Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug sprächen. C. Mit Eingabe vom 22. Juni 2011 (Poststempel) beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht durch seine Rechtsvertretung die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids im Vollzugspunkt, die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz sowie in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Entbindung von der Kostenvorschusspflicht. Zur Begründung machte er
D-3527/2011 unter Verweis auf Urteile des Bundesverwaltungsgerichts und Publikationen verschiedener Organisationen eine vor Ort nach wie vor angespannte Lage geltend. Das BFM verkenne die relevanten Umstände. Insbesondere Rückkehrer mit langem Auslandaufenthalt riskierten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Behelligungen bereits am Flughafen. Auch Entführungen ereigneten sich nach wie vor. Die Sicherheitskräfte seien im Norden und Osten noch immer sehr präsent. Die dort ansässigen Tamilen litten unter prekären Bedingungen. Die Praxisänderung des BFM betreffend Rückkehr in diese Gebiete sei mithin verfrüht. Demzufolge und insbesondere aufgrund der besonders schwierigen Sicherheitslage in F._______ – Eingangstor zum ehemals von den LTTE kontrollierten Vanni-Gebiet – komme für den Beschwerdeführer eine Rückkehr dorthin nicht in Betracht. Zudem lebe seine Ehefrau mit den gemeinsamen Kindern nicht mehr in F._______, sondern habe in der Ostprovinz (G._______) Zuflucht gefunden. Auch die Voraussetzungen für eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative seien nicht erfüllt. D. Mit Zwischenverfügung vom 29. Juni 2011 hielt der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig verfügte er, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG im Endentscheid befunden und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83
D-3527/2011 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers formulierte Beschwerde richtet sich gemäss den Rechtsbegehren ausschliesslich gegen den Vollzug der von der Vorinstanz verfügten Wegweisung. Die Verfügung des BFM vom 19. Mai 2011 ist, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung betrifft (Ziffer 1 und 2 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung), in Rechtskraft erwachsen, und auch die Anordnung der Wegweisung (Ziffer 3 des Dispositivs) ist nicht mehr zu überprüfen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit lediglich die Frage, ob das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat oder ob an seine Stelle die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 4. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
D-3527/2011 den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 4.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 5. 5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da rechtskräftig feststeht, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
D-3527/2011 5.3 5.3.1 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer brachte zwar vor, er habe in den Augen der Mitglieder der Karunagruppe Verrat begangen und sie deshalb an ihm oder gar seinen Kindern Rache nehmen würden (act. A12/16 S. 9 F67 f.). Während seiner 15-tägigen Gefangenschaft wurde er eigenen Angaben zufolge jedoch weder gefoltert noch misshandelt. Es ist folglich nicht von einer vorhandenen konkreten Gefahr auszugehen. Daran vermag auch das eingereichte Schreiben des sri-lankischen Roten Kreuzes, welches festhält, der Beschwerdeführer sei schwer gefoltert worden, nichts ändern. Für die von ihm befürchteten Behelligungen bestehen demzufolge keine substanziierten Hinweise. 5.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht nahm im Grundsatzurteil BVGE 2011/24 zur Frage der Gefährdung von Beschwerdeführenden aus Sri Lanka eine Lageanalyse vor. Es gebe Personenkreise, die immer noch einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein könnten. Dazu gehörten unter anderem Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt würden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen oder gestanden zu haben, ebenso Anhänger des Ex-Generals Sarath Fonseka, Journalisten und andere in der Medienbranche tätige Personen, international und lokal tätige Vertreter von NGOs, die sich für die Menschenrechte einsetzten oder Verstösse kritisierten, Opfer und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen sowie Personen, die solche Übergriffe bei den Behörden anzeigten, abgewiesene Asylbewerber mit Verdacht zu Kontakten zum LTTE-Kader oder Personen, die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügten (E. 8). 5.3.3 Eine bei der Rückkehr nach Sri Lanka entsprechende konkrete Verfolgungsgefahr ergibt sich vorliegend jedoch nicht. Zwar ist der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Angaben zur Kollaboration mit
D-3527/2011 den LTTE aufgefordert worden, hat aber das Land, um einer solchen zu entgehen, vorher verlassen. Ihm kann folglich weder in Sri Lanka noch während seines mehrjährigen Aufenthalts in der Schweiz eine LTTE-Nähe beziehungsweise eine Verbindung mit den im Exil tätigen LTTE-Mitgliedern unterstellt werden. Ausserdem waren die Probleme des Beschwerdeführers nicht politischer Natur, sondern wurzelten vielmehr in den nicht getätigten, aber versprochenen Geldzahlungen an die Karunagruppe (act. A12/16 S. 13 F100). Es ist aber anzunehmen, dass die finanzielle Situation des Beschwerdeführers nicht als in diesem Sinne erheblich einzustufen ist, als dass er unter die vom Bundesverwaltungsgericht festgelegte Risikogruppe der vermögenden Geschäftsleute oder Personen mit namhaften finanziellen Mitteln fallen würde. Diese Annahme beruht auf der Tatsache, dass seine wohlhabende Familie noch immer in F._______ lebt, ohne dass der Beschwerdeführer hätte glaubhaft machen können, sie sei ernsthaft gefährdet. Zudem lebe seine Frau mit den gemeinsamen Kindern nunmehr ein normales Leben (act. A12/16 S. 10 F69). 5.3.4 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt entgegen den wenig stichhaltigen Beschwerdevorbringen nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu auch BVGE 2011/24 E. 10.4.2 S. 503 f.). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.1 Im erwähnten Urteil BVGE 2011/24 aktualisierte das Bundesverwaltungsgericht die letztmals in BVGE 2008/2 definierte Lageanalyse Sri Lankas und passte die Wegweisungspraxis an. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs hält das Gericht fest, dass dieser in das gesamte Gebiet der Ostprovinz aufgrund der Stabilisierung und Normalisierung der Situation grundsätzlich zumutbar sei (a.a.O. E. 13.1). In der Nordprovinz (Distrikt Jaffna und die südlichen Teile der Distrikte Vavuniya und Mannar) – mit Ausnahme des Vanni-Gebiets – sei der Alltag weitestgehend einge-
D-3527/2011 kehrt. Es herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt und die dortige politische Lage sei nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste. Angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage dränge sich aber beim Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien auf. Nebst der allgemeinen Zumutbarkeit (u.a. sozio-ökonomische und medizinische Aspekte, Kindeswohl etc.) sei dabei auch dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen. Liege der letzte Aufenthalt der betreffenden Person in der Nordprovinz längere Zeit zurück (vor Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009) oder gingen konkrete Umstände aus den Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstände seit der Ausreise massgeblich verändert haben könnten, seien die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges hin zu überprüfen. In diesem Zusammenhang erschienen namentlich die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation als massgebliche Faktoren. Falls solche begünstigende Faktoren in der Nordprovinz nicht vorlägen, sei die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet, namentlich im Grossraum Colombo zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 13.2.1). Weiterhin als unzumutbar müsse der Wegweisungsvollzug, übereinstimmend mit dem BFM, für das Vanni-Gebiet gelten, welches zu Beginn des Jahres 2008 noch von den LTTE kontrolliert worden sei und in welchem sich in der Folge bis zum endgültigen Sieg über die LTTE die Kriegshandlungen abgespielt hätten (a.a.O. E. 13.2.2). Für Personen, die aus dem übrigen Staatsgebiet von Sri Lanka (d.h. die Provinzen North Central, North Western, Central, Western [namentlich der Grossraum Colombo], Southern, Sabarugamuwa und die Uva-Provinz) stammten und dorthin zurückkehrten, sei der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar (a.a.O. E. 13.3). 6.2 Der Beschwerdeführer wurde eigenen Angaben zufolge in F._______ (Nordprovinz) geboren, wo er bis zu seiner Ausreise lebte. Die Stadt F._______ ist nicht Teil des Vanni-Gebietes (BVGE 2011/24 E. 13.2.2.1). Seine Mutter sowie einige Geschwister leben noch immer dort (act. A2/10 S. 3 Ziff. 12). Zwar machte er geltend, keinen engen Kontakt zu seiner Familie zu haben, da er gegen ihren Willen geheiratet habe, jedoch lebten seine Frau und die gemeinsamen Kinder in G._______ (Ostprovinz). Es ist daher von einem tragfähigen sozialen und familiären Beziehungsnetz im Heimatstaat auszugehen, zumal der Beschwerdeführer mit seiner
D-3527/2011 Ehefrau und den Kindern auch während seines Aufenthalts in der Schweiz regelmässig Kontakt hat (act. A12/16 S. 4 F21). Der soweit aktenkundig gesunde Beschwerdeführer verfügt über eine abgeschlossene Schulbildung sowie über Arbeitserfahrung als K._______ (act. A2/10 S. 2 Ziff. 8). Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka bekommt er eigenen Angaben zufolge die J._______ sowie sein Haus zurück (act. A12/16 S. 10 F73). Folglich besteht eine Grundlage zur Wiederaufnahme der Tätigkeit als K._______ und zum Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz sowie eine gesicherte Wohnsituation. Aus den Akten ergeben sich ferner keine konkreten Anhaltspunkte, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er vor dem Ende des Bürgerkrieges ausgereist ist. Weder die allgemeine Lage vor Ort noch individuelle Gründe lassen auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend insgesamt als zumutbar zu erachten ist. 7. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
D-3527/2011 10. Der Beschwerdeführer stellte im Rahmen der Beschwerdebegehren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Dem Beschwerdeführer kann nicht vorgehalten werden, seiner Beschwerde habe es im Zeitpunkt der Beantragung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Blick auf die Erfolgsaussichten an der nötigen Ernsthaftigkeit gefehlt (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Aus der Beschwerde ergibt sich, dass der Beschwerdeführer erwerbstätig ist (vgl. Formelle Begründung, Bst. c). Die prozessuale Bedürftigkeit ist vorliegend zu verneinen, zumal auch keine Fürsorgebestätigung eingereicht wurde, welche auf das Gegenteil schliessen lassen würde. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist demnach abzuweisen. Dem Beschwerdeführer sind die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-3527/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
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