Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D3526/2011/wif Urteil v om 2 0 . S ep t embe r 2011 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli (Vorsitz), mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geboren am (…), Irak, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. Mai 2011 / N_______.
D3526/2011 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer den Irak am 18. November 2008 und gelangte via die Türkei, Griechenland und Italien am 15. März 2009 illegal in die Schweiz. Hier stellte er am selben Tag ein Asylgesuch. Am 23. März 2009 fand im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ die Befragung zur Person (BzP) statt. Am 27. April 2009 wurde der Beschwerdeführer direkt zu seinen Asylgründen angehört. B. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer, ein irakischer Kurde mit letztem Wohnsitz in C._______ (Provinz Dohuk), im Wesentlichen geltend, er habe von Geburt an bis im Jahr 2007 im Quartier D._______ (Stadt E._______, Provinz F._______) gelebt, danach habe er sich bis zu seiner Ausreise in C._______ niedergelassen. Er sei nicht zur Schule gegangen, jedoch habe er nach dem Tod seines Vaters während fünf Jahren dessen Geschäft geführt. Sein Bruder sei seit Beginn des Jahres 2007 verschwunden, weshalb ein Onkel väterlicherseits ihn, seine Mutter und seine Schwester eingeladen habe, bei ihm zu wohnen. Daraufhin habe seine Mutter das auf ihren Namen registrierte Haus verkauft. Die Verkaufsurkunde wie auch den Erlös aus dem Hausverkauf habe sie dem Onkel anvertraut. Dieser habe jedoch sein Versprechen, für die Familie des Beschwerdeführers in C._______ ein Haus zu bauen, nicht eingehalten, sondern das Geld für sich behalten. Zudem habe der Onkel ihn schlecht behandelt, indem er ihn verbal erniedrigt habe. Er habe ihm eine Arbeit als Transporteur vermittelt, ihn für sich arbeiten lassen und den Lohn des Beschwerdeführers beansprucht. Obwohl sich die Familie des Beschwerdeführers ungerecht behandelt gefühlt habe, habe sie aus Furcht vor der Reaktion des Onkels keine Anzeige erstattet. Wegen der fortdauernden schlechten Behandlung durch seinen Onkel, gegen die er sich nicht habe zur Wehr setzen können, habe er jeweils die Hälfte eines Tageslohnes für die geplante Ausreise zur Seite gelegt. Ein Freund habe die Ausstellung des Reisepasses veranlasst und seine Ausreise organisiert. C. Mit Verfügung vom 19. Mai 2011 – eröffnet am 23. Mai 2011 – lehnte das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
D3526/2011 und den Vollzug an. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art.3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht. Das BFM führte insbesondere aus, dass Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, nur dann aslyrelevant seien, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Generell sei Schutz gewährleistet, wenn der Staat geeignete Massnahmen treffe, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Polizei und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen, und wenn Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hätten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D4404/2006 vom 2. Mai 2008). Bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorkommnissen handle es sich um Unregelmässigkeiten durch eine Privatperson. Aus den Angaben des Beschwerdeführers würden sich keine konkreten Hinweise darauf ergeben, dass eine Inanspruchnahme des staatlichen Schutzes nicht möglich gewesen wäre, zumal dem Beschwerdeführer laut eigenen Angaben bewusst gewesen sei, dass die Behörden ihm hätten helfen können (vgl. Akten der Vorinstanz A18/15 S. 7 F.57). Ausserdem seien die Behörden im kurdischen Nordirak grundsätzlich schutzwillig und schutzfähig (vgl. Entscheidungen des Schweizerischen Bundesverwaltungsgericht [BVGE] 2008/5). Damit seien diese Vorbringen grundsätzlich für die Asylgewährung nicht relevant. Überdies sei der Beschwerdeführer der wiederholten Aufforderung zur Einreichung von Ausweispapieren, letztmals anlässlich der Bundesanhörung vom 27. April 2011, nicht nachgekommen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Es erübrige sich deshalb, auf vorhandene Ungereimtheiten und Widersprüche in den Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, sie würden an den ohnehin fehlende Asylgründen nichts ändern. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 22. Juni 2011 liess der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragen. Es sei festzustellen, dass er die
D3526/2011 Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und als Folge davon sei von Amtes wegen dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde der Verzicht auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses beantragt. Zur Begründung wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine bisherigen Vorbringen und hielt an deren Asylrelevanz fest. Er habe die Wahrheit gesagt und aus seinen Aussagen gehe hervor, dass er einer nichtstaatlichen Verfolgung ausgesetzt sei. Die ehemalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) habe in einem Grundsatzurteil vom 8. Juni 2006 (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18) ihre Rechtsprechung zur flüchtlingsrechtlichen Relevanz nichtstaatlicher Verfolgung geändert und sich für den Wechsel zu Schutztheorie entschieden. Diese Theorie sei auch auf den vorliegenden Fall anwendbar. C.a. Mit Zwischenverfügung vom 6. Juli 2011 teilte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies er das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht infolge Aussichtslosigkeit der Begehren ab, und forderte den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge auf, bis zum 26. Juli 2011 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600. zu leisten. C.b. Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvorschuss am 21. Juli 2011. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
D3526/2011 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
D3526/2011 4. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1. Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vom 22. Juni 2011 sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Argumentation des BFM werden keine stichhaltigen und substanziierten Gründe entgegengesetzt. Eine diesbezügliche Auseinandersetzung unterbleibt zwar nicht gänzlich. Die Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen jedoch die nachvollziehbaren Erwägungen des BFM nicht umzustossen. Der Beschwerdeführer verweist zwar auf den in der Schweizer Asylpraxis mit EMARK 2006 Nr. 18 erfolgten Wechsel von der Zurechenbarkeits zur Schutztheorie, doch vermag er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. So wird im zitierten Entscheid ausdrücklich festgehalten, dass der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat dann als ausreichend zu qualifizieren sei, wenn die betroffene Person effektiv Zugang zu einer funktionierenden und effizienten SchutzInfrastruktur habe und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems
D3526/2011 individuell zumutbar sei (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E.10.3). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht, sich bei den Polizeibehörden vergeblich um Schutz vor seinem Onkel bemüht zu haben. Vielmehr hat er seinen eigenen Aussagen zufolge aus Angst vor dessen Reaktion darauf verzichtet, bei der Polizei eine Anzeige zu erstatten (vgl. A18/15 S. 7 F. 57). Er habe seinen Onkel im Jahre 2008 schon einmal anzeigen wollen, als der Onkel jedoch davon erfahren habe, sei er noch strenger geworden (vgl. A18/15 S. 6 F. 52 und F. 54). Mangels objektiv und subjektiv zumutbarer Inanspruchnahme des irakischen Schutzsystems kann dem irakischen Staat weder ein fehlender Schutzwille noch eine fehlende Schutzfähigkeit vorgeworfen werden. Im Übrigen besteht für das Bundesverwaltungsgericht nach Überprüfung der Akten keine Veranlassung, die Erwägungen des Bundesamtes zu beanstanden. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann daher auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 5.2. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, da diese nicht geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Würdigung der Aktenlage zu führen. Unter diesen Umständen ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer einen flüchtlingsrechtliche bedeutsamen Sachverhalt weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht hat. Die Feststellung des BFM, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht, ist dementsprechend zu bestätigen. Das BFM hat das Asylgesuch zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren Hinweisen). 7.
D3526/2011 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
D3526/2011 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAnti Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetzt über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Im hier interessierenden Zusammenhang hat das Bundesverwaltungsgericht mit seinem Urteil BVGE 2008/5 eine Einschätzung der Sicherheitslage in den drei autonomen kurdischen Nordprovinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya vorgenommen, die auch heute weiterhin Gültigkeit beanspruchen kann. Es wurde festgestellt, dass in den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste beziehungsweise Anlass zur Annahme einer konkreten Gefährdung bestehe. Die Anordnung des Wegweisungsvollzuges setzt jedoch voraus, dass die betreffende Person entweder ursprünglich aus der Region stammt oder eine längere Zeit dort
D3526/2011 gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt (vgl. BVGE 2008/5 E.75; insbesondere E. 7.5.8). Andernfalls dürfte eine soziale und wirtschaftliche Integration in die kurdische Gesellschaft nicht gelingen, da der Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum weitgehend von gesellschaftlichen und politischen Beziehungen abhängt. Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs ist in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus der Region stammen, zumutbar. 7.5. Die Sicherheitslage im Nordirak hat sich seit der Publikation des erwähnten Urteils nicht verschlechtert. In der überwiegenden Mehrheit der Berichte von Regierungs und Nichtregierungsorganisationen sowie des UNSicherheitsrats wird eine insgesamt stabile Situation beschrieben (vgl. dazu UK Home Office, Country of Origin Information Report vom 25. März 2011 über die Kurdistan Regional Government Area of Iraq). 7.6. Der gemäss den Akten nunmehr fast 22jährige Beschwerdeführer ist ein ethnischer Kurde, der seine prägenden Kinder und Jugendjahre bis im Jahr 2007 in der Stadt E._______ verbracht, und anschliessend bis zu seiner Ausreise im November 2008 in C._______ (Provinz Dohuk). Sodann leben seinen Aussagen zufolge seinen nahen Verwandten (neben dem bereits erwähnten Onkel, ein Onkel mütterlicherseits, eine Tante väterlicherseits, seine Mutter sowie seine Schwester) in C._______, weshalb der Beschwerdeführer dort auch über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt (vgl. A18/15 S. 3 f. F.23 f.). Da er über berufliche Erfahrung als Transporteur wie auch über verwandtschaftliche Unterstützung verfügt, hat er keinerlei Veranlassung, mit einer existenzbedrohenden Situation zu rechnen. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist der Vollzug der Wegweisung sowohl vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage im Nordirak als auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten. 7.7. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
D3526/2011 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600. festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 21. Juli 2011 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)
D3526/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt und sind mit dem am 21. Juli 2011 in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand: