Abtei lung IV D-3526/2008 {T 0/2} Urteil v o m 9 . Juni 2008 Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni, Gerichtsschreiber Stefan Weber. A._______, geboren X._______, Nigeria, alias B._______, geboren Y._______, Sudan, vertreten durch Felicity Oliver, C._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. Mai 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-3526/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der eigenen Angaben zufolge aus D._______, E._______, stammende römisch-katholische Beschwerdeführer vom Volksstamm der F._______ seinen Heimatstaat am 24. Februar 2008 verliess und von G._______ auf dem Seeweg über ihm unbekannte Länder am 16. März 2008 illegal in die Schweiz gelangte, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im H._______ vom 17. April 2008 sowie der direkten Bundesanhörung vom 24. April 2008 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, seine Eltern seien bei Auseinandersetzungen im Jahre 2001 ums Leben gekommen, weshalb er seinen Lebensunterhalt selber habe bestreiten müssen und zu diesem Zweck zunächst Lebensmittel und danach - wegen der besseren Einkommensmöglichkeiten - auch Alkohol von D._______ nach I._______ transportiert und diesen dort verkauft habe, dass er und sein Kollege deswegen am 6. Januar 2008 in I._______ von der Scharia-Polizei verhaftet und wegen Verstosses gegen die Gesetze der Scharia vor Gericht gestellt und zu einer drakonischen Strafe (Abschneiden beider Hände) verurteilt worden seien, dass es am 17. Februar 2008 bei seinem Kollegen zur Vollstreckung des Urteils gekommen und dieser zwei Tage später wegen starken Blutverlustes den Verletzungen erlegen sei, dass das Urteil am 22. Februar 2008 an ihm hätte vollstreckt werden sollen, er jedoch im Verlaufe dieses Tages den Wächter habe überwältigen und die Flucht ergreifen können, dass er am Folgetag I._______ und danach über G._______ das Land verlassen habe, dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) mit Verfügung vom 22. Mai 2008 - gleichentags eröffnet - nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, D-3526/2008 dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es lägen keine entschuldbaren Gründe vor, die es dem Beschwerdeführer verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass die in diesem Zusammenhang angeführten Gründe für den Nichtbesitz von Identitätsdokumenten als sterotyp erachtet werden müssten und auch die Angaben zu den Reisemodalitäten realitätsfremd seien, dass zudem Abklärungen in Österreich ergeben hätten, dass das in Österreich vom Beschwerdeführer eingereichte Asylgesuch im Berufungsverfahren stehe, dass der Beschwerdeführer zudem die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und aufgrund der Aktenlage keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich seien, dass gestützt auf den Fingerabdruckvergleich, die auf diesem Fingerabdruckvergleich basierenden Fotos des Asylsuchenden und die Abklärungen in Österreich ergeben hätten, dass sich der Beschwerdeführer unter der Identität B._______, geboren Y._______, sudanesischer Staatsangehöriger, seit spätestens 28. August 2004 in Österreich aufgehalten habe, dass der Beschwerdeführer selbst auf Vorhalt bestritten habe, jemals in Österreich gewesen zu sein, dass die ohnehin substanzarmen Vorbringen jeder Grundlage entbehren würden, da sich der Beschwerdeführer nachweislich in Österreich aufgehalten habe, dass dem Beschwerdeführer ferner der Name des aktuellen Oberhaupts beziehungsweise die Namen früherer Oberhäupter von D._______ nichts gesagt hätten und dieser nicht gewusst habe, in welcher Local Government Area sein angeblicher Wohnort liege, und er zudem falsche Angaben über die Orte an der Strecke von D._______ nach I._______ gemacht habe, was belege, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers konstruiert seien, dass der Wegweisungsvollzug nach Nigeria durchführbar sei, D-3526/2008 dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Mai 2008 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Wegweisungsverfügung aufzuheben und er sei vorläufig aufzunehmen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten am 30. Mai 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.119]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), D-3526/2008 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass demgegenüber die Frage der Gewährung von Asyl nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides bildet, weshalb auf den diesbezüglichen Beschwerdeantrag nicht einzutreten ist, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf D-3526/2008 Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Vollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass vorliegend der Beschwerdeführer innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches keine Identitäts- oder Reisepapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG abgab, dass er dazu geltend machte, er habe ausser einem Führerschein, der in den Händen seiner Feinde zurückgeblieben sei, keinerlei andere Identitätsdokumente besessen und er könne auch keine solchen beschaffen respektive die Scharia-Leute hätten seine Papiere (Führerausweis und Tätigkeitsausweis) beschlagnahmt (Protokoll Empfangszentrum S. 4; Protokoll direkte Anhörung S. 3), dass vorab - um unnötige Wiederholungen zu vermeiden - auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz bezüglich der fehlenden Reiseund Identitätspapiere zu verweisen ist, dass überdies nicht geglaubt werden kann, der Beschwerdeführer habe in seinem Heimatland ohne jegliche Identitätspapiere und nur mit einem Führerschein gelebt, zumal er nach den Erkenntnissen der Asylbehörden ohne andere Identitätsdokumente nicht in den Besitz eines offiziellen Führerausweises gekommen wäre, den der Beschwerdeführer den Akten zufolge legal und auf offiziellem Weg erhalten haben muss, dass er überdies seinen Lebensunterhalt seit dem Jahre 2001 selber bestritten habe und seit dem Jahre 2004 für einen Händler als Transporteur beschäftigt gewesen sein will, weshalb er sich den Behörden gegenüber auch aus geschäftlichen Gründen hätte ausweisen müssen, dass der Beschwerdeführer auch unbegründet liess, wie er respektive seine Fluchthelfer eine Reise von Nigeria über diverse Länder und mittels verschiedener Verkehrsmittel ohne Reisepapiere organisierten und durchführten, was die Unglaubhaftigkeit seiner Angaben über das Fehlen der Identitätspapiere untermauert, D-3526/2008 dass die insgesamt substanzlosen und realitätsfremden Angaben des Beschwerdeführers über den fehlenden Besitz von Identitätspapieren die Haltlosigkeit seiner diesbezüglichen Angaben ebenso bestätigen wie die unrealistischen und detailarmen Angaben über die Reise in die Schweiz, dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches Identitätsdokumente einzureichen, zutreffend und mit hinreichender Begründung verneint hat, dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Befragungen zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat, dass die Vorinstanz die Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als unglaubhaft qualifizierte, zumal sie offensichtlich nicht der Wahrheit entsprechen, jeglicher Realität entbehren und der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, die geltend gemachten Erlebnisse mit der nötigen Substanz zu schildern, dass insbesondere aufgrund des daktyloskopischen Vergleichs feststeht, dass sich der Beschwerdeführer während des Zeitraums, in welchem sich seine Asylgründe in Nigeria angeblich abgespielt haben sollen, unter einer anderen Identität in Österreich aufhielt, was seinen Asylvorbringen jegliche Grundlage entzieht (vgl. A8 und A15), dass die in der Beschwerdeschrift angeführten Einwände betreffend das in Österreich durchgeführte Fingerabdruckverfahren schon daher nicht zu überzeugen vermögen, weil ein solches Verfahren ein erfahrungsgemäss ausserordentlich zuverlässiges, anerkanntes Beweismittel darstellt (vgl. EMARK 1999 Nr. 19 S. 122 ff., 1996 Nr. 15 S. 134), dass lediglich der Umstand, dass der Rechtsvertreterin praktisch nur Berichte betreffend mehrere Identitäten aus Österreich, nicht jedoch aus anderen Ländern wie beispielsweise Deutschland bekannt sind, an der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Fingerabdruckverfahrens keine Zweifel aufzukommen lassen vermag, D-3526/2008 dass weiter der in der Beschwerdeschrift geäusserte Verdacht, wonach es ein Problem im österreichischen Erkennungsdienst gebe, als unbelegte und nicht weiter konkretisierte Schutzbehauptung zu werten ist, dass ferner der pauschale Einwand, wonach das Fingerabdruckverfahren eine kleine, aber trotzdem nicht unbedeutende Fehlerquote enthalte, nicht näher konkretisiert wird und daher als nicht stichhaltig erachtet werden kann, dass sich bezüglich der Vorbringen der Schluss aufdrängt, der Beschwerdeführer habe lediglich versucht, seine Verfolgungsgeschichte in allgemein bekannte Umstände in Nigeria einzubetten, ohne je selbst im behaupteten Ausmass davon betroffen gewesen zu sein, dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG - und wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt - das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen offenkundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Abklärungen getroffen, dass die Beschwerdevorbringen in der Beschwerde insgesamt nicht geeignet sind, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu führen, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), D-3526/2008 dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen der Vollzug der Wegweisung nach Nigeria in Beachtung der massgeblichen völkerund landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, und auch keine Anhaltspunkte für eine menschrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat drohen würde (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges des jungen und soweit den Akten entnommen werden kann - gesunden Beschwerdeführers, der sich gemäss eigenen Angaben seinen Lebensunterhalt als Chauffeur verdiente, sprechen, dass der Beschwerdeführer zudem in Nigeria eigenen Angaben zufolge über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt, zumal dort respektive im J._______ die Verwandten seiner verstorbenen Eltern leben (vgl. Protokoll Transitzentrum, S. 3) und es dem Beschwerdeführer sodann offensichtlich problemlos möglich war, in den Jahren nach dem Tod seiner Eltern (2001) eine eigene Existenzgrundlage aufzubauen und ihm dies auch erneut zugemutet werden kann, weshalb der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten ist (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Beschwerdeführer zwar gemäss dem durchgeführten Fingerabdruckvergleich in Österreich als sudanesischer Staatsangehöriger erfasst wurde, dieser jedoch anlässlich seines Asylverfahrens in der Schweiz angab, er stamme aus Nigeria, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid an der nigerianischen Herkunft des Beschwerdeführers keine Zweifel hegte und denn auch einen Wegweisungsvollzug nach Nigeria prüfte, dass auf Beschwerdeebene keine Veranlassung besteht, an der nigerianischen Herkunft des Beschwerdeführers zu zweifeln, zumal dieser weder im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens, in welchem er mit dem Ergebnis des Fingerabdruckvergleichs konfrontiert wurde, D-3526/2008 noch auf Beschwerdeebene seine angeführte nigerianische Staatsangehörigkeit selber in Frage stellte, dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vorliegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass es demnach dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (vgl. Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass die Beschwerde aufgrund voranstehender Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren und deshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-3526/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (einschreiben; Beilagen: Vorinstanzliche Verfügung im Original, Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N_______) - K._______ (per Telefax) Der Instruktionsrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: Seite 11