Bundes ve rwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung IV D-3524/2011/les
Urteil v o m 1 3 . Juli 2 0 11 Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Parteien
A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch Nicole Hohl, Advokatin, Advokatur Gysin + Roth, Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 7. April 2011 / N (…).
D-3524/2011 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Türkei kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, ersuchte am 15. November 2010 bei der schweizerischen Vertretung in C._______ um Anerkennung als Flüchtling in der Schweiz. Am 11. Januar 2011 wurde sie anlässlich ihres Besuchs bei der schweizerischen Botschaft in C._______ angehört. Sie machte geltend, sie sei ledig, arbeite in einem Krankenhaus und lebe mit ihrer Mutter und ihrer Schwester in B._______. Seit der Flucht ihres Vaters aus der Türkei würden sie und ihre Angehörigen von den Sicherheitskräften unter Druck gesetzt. Zwischen Herbst 2009 und November 2010 sei die Polizei etwa zehn Mal an ihrem Wohnort vorbeigekommen und habe die Familie unter Drohungen nach dem Verbleib des Vaters der Beschwerdeführerin gefragt. Im Juli 2010 hätten die Polizisten zudem eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Der jüngeren Schwester der Beschwerdeführerin sei das Stipendium gestrichen worden und ab Herbst 2009 sei die Beschwerdeführerin etwa fünfzehn Mal vom immer gleichen Polizisten telefonisch bedroht worden. Dabei sei es um den Aufenthaltsort des Vaters gegangen. Nach einer Drohung, an der Arbeitsstelle vorbeizukommen, sei die Beschwerdeführerin auch bei ihrer Arbeit im Krankenhaus telefonisch bedroht und belästigt worden. In ihrer Abwesenheit sei die Polizei eines Tages an ihrem Arbeitsplatz erschienen, worauf der Beschwerdeführerin gekündigt worden sei. Zudem sei sie seit Ende Januar 2010 zwei Mal von den Sicherheitskräften beschattet worden. Die Beschwerdeführerin legte eine Bestätigung ihrer Nachbarn und deren Übersetzung in die deutsche Sprache ins Recht. B. Mit Verfügung vom 7. April 2011 verweigerte das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte ihr Asylgesuch ab.
Zur Begründung machte es geltend, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Reflexverfolgungsmassnahmen grundsätzlich möglich seien, weil ihr Vater, ein kurdischer Musiker, in mehrere politisch motivierte Strafverfahren involviert gewesen und am 11. Juni 2010 in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden sei. Aufgrund ihrer Art und Intensität vermöchten die geltend gemachten Einschüchterungsversuche und Kontrollen indessen – unabhängig von deren Glaubhaftigkeit – den Anforderungen an eine einreiserelevante Verfolgung nicht zu genügen.
D-3524/2011 Vielmehr würden die geltend gemachten Behelligungen durch die türkischen Behörden übertrieben und lebensfremd erscheinen. Zudem sei es der Beschwerdeführerin zumutbar und möglich, beispielsweise mit der Hilfe eines Rechtsanwaltes oder einer Menschenrechtsorganisation Anzeige zu erstatten. Ungeachtet der Frage der Intensität der geltend gemachten Reflexverfolgung handle es sich ferner um nur lokal beschränkte Verfolgungsmassnahmen, weshalb die Beschwerdeführerin diesen durch den Wegzug in einen anderen Teil ihres Heimatlandes ausweichen könne. Gemäss ihren Angaben sei auch ihre Mutter von den Behelligungen betroffen. Diese hätte jedoch die Türkei gestützt auf eine vom BFM erteilte Einreisebewilligung bereits seit November 2010 verlassen können, um zu ihrem Ehemann in die Schweiz zu reisen. Die Tatsache, dass sie diese Möglichkeit bisher nicht genutzt habe, spreche gegen eine wirklich unhaltbare Bedrohungslage, der sie sich nur durch Flucht ins Ausland entziehen könne. Die Beschwerdeführerin sei somit nicht schutzbedürftig, weshalb ihr die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt werde und ihr Asylgesuch abzulehnen sei. C. Mit Beschwerde vom 21. Juni 2011 beantragte die Beschwerdeführerin die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung des BFM, die Einreisebewilligung und die Möglichkeit, das Beschwerdeverfahren in der Schweiz abzuwarten, sowie die Gutheissung ihres Asylgesuchs und die Anerkennung als Flüchtling. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege für den Fall des Unterliegens, um einen unverzüglichen Entscheid über das Gesuch um Einreise in die Schweiz und um ein Replikrecht. Zur Begründung wurde vorgebracht, die Vorinstanz habe die Beweise willkürlich gewürdigt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig festgestellt und deshalb das Recht verletzt. Gegen den Vater der Beschwerdeführerin seien infolge seines Engagements für die kurdische Kultur in der Türkei zahlreiche Verfahren eröffnet worden. Unter anderem sei er wegen des Verstosses gegen das Anti-Terror-Gesetz angeklagt und mit einer Gefängnisstrafe von bis zu zwei Jahren bedroht worden. Da gegen ihn Haftbefehl erlassen worden sei, habe er die Türkei verlassen müssen. Nach seiner Flucht sei die Polizei regelmässig bei den Angehörigen vorbeigegangen und habe sie bedroht. Wie die andern Familienmitglieder sei auch die Beschwerdeführerin wiederholt von Sicherheitskräften nach dem Vater befragt worden. Sie sei zudem telefonisch bedroht, als Terroristin beschimpft, beschattet und an ihrem Arbeitsplatz aufgesucht sowie belästigt worden. Ferner habe im Juli 2010 eine Hausdurchsuchung stattgefunden.
D-3524/2011 Obwohl die Beschwerdeführerin den Sicherheitskräften mitgeteilt habe, dass sich ihr Vater im Ausland befinde, hätten diese die Repressionen mit unverminderter Härte fortgesetzt. Man habe ihr mitgeteilt, sie solle die Besuche der Polizei und die Drohungen dem Vater mitteilen, damit dieser aus Angst um seine Familie in die Türkei zurückkomme. Nachdem der Druck der ständigen Beschattung und Bedrohungen unerträglich geworden sei, habe sie psychologische Hilfe in Anspruch nehmen müssen. Die Mutter habe die Türkei aus Angst um ihre beiden älteren Kinder noch nicht verlassen. Gleichzeitigt fürchte sie um ihre psychisch sehr angeschlagene minderjährige Tochter. Die Argumentation der Vorinstanz, wonach aus dem Verharren der Mutter in der Türkei geschlossen werde, der Druck der Polizei könne nicht so schlimm sein, gehe an der Realität vorbei und schlage fehl. Infolge der geltend gemachten Verfolgung führe die Beschwerdeführerin kein menschenwürdiges Leben in der Türkei. Der Druck auf sie sei inzwischen so unerträglich geworden, dass er Asylrelevanz erlangt habe. Entgegen der Meinung des BFM stehe der Beschwerdeführerin keine innerstaatliche Fluchtalternative offen, da die ganze Familie als Terroristen verdächtigt werde und der Vater der Beschwerdeführerin sowie die engsten Familienangehörigen im D._______ registriert seien. Im Fall einer Anzeige müsse sie noch vermehrt mit staatlichen Repressionen rechnen und könne bei den staatlichen Behörden nicht um Unterstützung nachsuchen. Der psychische Druck auf sie sei inzwischen unerträglich geworden, weshalb sie als Flüchtling anerkannt werden müsse. Ausserdem sei sie infolge ihrer psychischen Angeschlagenheit auf die Unterstützung durch ihre Familie angewiesen, auch wenn sie volljährig sei, weshalb sie im Rahmen des Familienasyls in die Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters einzubeziehen sei. Ihre Aussagen seien als glaubhaft zu erachten, da sie ausgesprochen klar, detailliert und differenziert ausgefallen seien. Sie habe sogar den Namen eines Polizisten und die Telefonnummer, von welcher aus sie bedroht worden sei, angeben können. Ihre Schilderungen würden auch viele Realkennzeichen enthalten. Es sei deshalb nicht haltbar, dass das BFM in pauschaler Weise behaupte, die geltend gemachten Repressionen seien übertrieben und realitätsfremd. Vielmehr sei vollumfänglich auf die Angaben der Beschwerdeführerin abzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde geltend gemacht, dass die Beschwerde nicht aussichtslos und die Beschwerdeführerin bedürftig sowie mangels Kenntnis der deutschen Sprache nicht in der Lage sei, aus der Türkei den Entscheid des BFM anzufechten. Zudem sei infolge der komplexen Rechtslage eine anwaltliche Vertretung unbedingt notwendig.
D-3524/2011 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
D-3524/2011 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Gründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 5. Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM einer asylsuchenden Person die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG besteht. Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1; vgl. hierzu auch Entscheide des schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/30 E. 5.2 – E.5.4). Eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich auch erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt scheint. Bei Anhörungsverzicht ist jedoch das rechtliche Gehör zu gewähren und das BFM hat den Verzicht auf die Anhörung zu begründen (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.6 – 5.7). Vorliegend wurde eine Anhörung durchgeführt.
D-3524/2011 6. 6.1. Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e. - g. S. 131 ff.). 6.2. Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Wie das BFM zutreffend darlegte, kann im Hinblick auf die aus politischen Gründen drohenden Verfolgung des Vaters der Beschwerdeführerin nicht ausgeschlossen werden, dass sich die türkischen Sicherheitskräfte bei den in der Türkei verbliebenen Angehörigen nach der gesuchten Person – dem Vater der Beschwerdeführerin – erkundigt und die Familienmitglieder unter Druck gesetzt haben, um den Aufenthaltsort der gesuchten Person in Erfahrung zu bringen. Indessen ist davon auszugehen, dass sie die Familienmitglieder in Ruhe gelassen haben, sobald sie Kenntnis vom Aufenthalt des Vaters der Beschwerdeführerin im Ausland erlangt haben. Erfahrungsgemäss erscheint es – entgegen der Argumentation in der Beschwerde – weder überzeugend noch nachvollziehbar, dass mit Druckmitteln gegenüber den Familienangehörigen eine aus politischen Gründen gesuchte Person zur Rückkehr in die Türkei veranlasst werden soll. Vielmehr verlieren die türkischen Behörden in diesem Fall ihr Interesse an weiteren Erkundigungen nach der gesuchten Person. Vorliegend kann deshalb nicht geglaubt werden, dass die Beschwerdeführerin auch nach Kenntnisnahme der türkischen Sicherheitskräfte über den Aufenthaltsort ihres Vaters weiterhin unter Druck gesetzt worden ist, um ihren Vater zur Rückkehr in die Türkei zu bewegen. Den türkischen Behörden dürfte bekannt sein, dass aus politischen Gründen verfolgte Personen, welche sich nicht mehr in der Türkei befinden, im Ausland als Flüchtlinge anerkannt werden und nicht mehr in ihr Heimatland zurückkehren. Die geltend gemachte, fortlaufende weitere Suche nach dem Vater der Beschwerdeführerin erscheint deshalb nicht überzeugend. An dieser Einschätzung vermag auch die Begründung, die türkischen Behörden wollten den Vater der Beschwerdeführerin mit den Repressionen gegenüber den Angehörigen
D-3524/2011 zur Rückkehr zu veranlassen, aus den erwähnten Gründen nicht zu überzeugen. Schon unter diesem Blickwinkel sind die geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen im heutigen Zeitpunkt nicht mehr als glaubhaft zu betrachten, auch wenn sie anfänglich bestanden haben mögen. 6.3. Sodann ist festzustellen, dass die Argumentation in der Beschwerde, wonach die Mutter der Beschwerdeführerin aus Angst um ihre beiden älteren Kinder noch nicht ausgereist sei, angesichts der geltend gemachten Unerträglichkeit der Verfolgung nicht zu überzeugen vermag. Wären die geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen – wie vorgebracht – in der Tat derart unerträglich, dass dem dadurch entstandenen psychischen Druck nur mit einer Flucht aus dem Land beizukommen wäre, könnte davon ausgegangen werden, dass die Mutter der Beschwerdeführerin mit deren minderjährigen Schwester bereits in die Schweiz gereist wäre, zumal ihr vom BFM die Einreisebewilligung seit einigen Monaten erteilt worden ist. Auch diesbezüglich ist der Argumentation des BFM zuzustimmen. 6.4. Zudem ist die Argumentation des BFM hinsichtlich der fehlenden Intensität der vorgebrachten Verfolgungsmassnahmen zu bestätigen. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, sei an dieser Stelle auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen. 6.5. Wie das BFM ebenfalls zutreffend darlegte, wäre der Beschwerdeführerin die Möglichkeit offen gestanden, sich an einen Rechtsanwalt oder an eine Menschenrechtsorganisation zu wenden, um gegen die geltend gemachten Druckversuche seitens der türkischen Sicherheitsbehörden Anzeige zu erstatten. Dies trifft vorliegend umso mehr zu, als die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben in der Lage sein will, den Namen eines der Polizisten und die Telefonnummer, von welcher aus sie bedroht worden sein soll, bekannt zu geben. Zudem soll sie immer vom gleichen Polizisten telefonisch bedroht worden sein, weshalb nicht einfach angenommen werden kann, dass ein allfällig vorschriftswidriges Verhalten oder eine Kompetenzüberschreitung dieses Polizisten von den türkischen Behörden geschützt würde, sollte sich die Beschwerdeführerin diesbezüglich – beispielsweise mit der Hilfe eines Anwaltes – an seine Vorgesetzten wenden. Der Einwand in der Beschwerde, wonach die Beschwerdeführerin von den türkischen Behörden – wie ihre Angehörigen auch – als Terroristin bezeichnet werde und im Fall einer Anzeige mit noch stärkeren Repressalien zu rechnen hätte, vermag in dieser pauschalen und in keiner Weise belegten Art nicht zu überzeugen. Damit fehlen konkrete Anhaltspunkte, gestützt auf welche davon auszugehen wäre,
D-3524/2011 die Beschwerdeführerin würde die heimatlichen Behörden vergeblich um Schutz nachsuchen. Die gegenteilige und durch nichts belegte Argumentation in der Beschwerde vermag demgegenüber nicht zu überzeugen. Die Beschwerdeführerin ist somit nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. 6.6. Insgesamt werden den Erwägungen des BFM keine stichhaltigen und substanziellen Gründe entgegengesetzt. Insbesondere kann der Argumentation in der Beschwerde, die geltend gemachten behördlichen Massnahmen würden einen unerträglichen psychischen Druck im Sinne des Asylgesetzes verursachen und es der Beschwerdeführerin verunmöglichen, ein menschenwürdiges Leben in der Türkei zu führen, mangels Intensität der vorgebrachten Nachteile nicht zugestimmt werden. Unter diesen Umständen ist es nicht relevant, ob die Beschwerdeführerin in einem andern Teil ihres Heimatlandes den geltend gemachten Behelligungen ausweichen könnte, weshalb dieser Punkt der vorinstanzlichen Argumentation offen bleiben kann. Die Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin zudem problemlos einen eigenen Reisepass beschaffen kann, spricht ebenfalls gegen eine asylerhebliche Verfolgung ihrer Person. Nach dem Gesagten erfüllt sie die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht. 6.7. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde und das eingereichte Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Es ist der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Ihre Schutzbedürftigkeit im Sinne von Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG ist mithin als nicht gegeben zu qualifizieren, und es liegen auch keine anderen Gründe vor, welche die Erteilung einer Einreisebewilligung indizieren würden. Insbesondere kann der Argumentation, die Beschwerdeführerin sei wegen ihrer psychischen Angeschlagenheit auf die Unterstützung durch ihre Familie angewiesen, nicht zugestimmt werden, da entsprechende Beweismittel nicht eingereicht wurden. Zudem ist sie nicht das einzige Familienmitglied, das in der Türkei verbleiben muss, da auch das Einreisegesuch ihres Bruders mit gleichem Datum abgewiesen wurde und das Bundesverwaltungsgericht dessen Beschwerde gegen diesen Entscheid mit gleichem Datum abweist. Somit ist der Antrag, sie im Rahmen des Familienasyls nach Art. 51 Abs. 2 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters miteinzubeziehen, ebenso abzuweisen wie der Antrag, sie im Rahmen von Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtling anzuerkennen, zumal die dazu nö-
D-3524/2011 tigen Voraussetzungen mit der Volljährigkeit der Beschwerdeführerin vorliegend nicht gegeben sind. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Entgegen der Argumentation in der Beschwerde hat die Vorinstanz die Beweise nicht willkürlich gewürdigt und das Recht nicht verletzt. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtpflege nach Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen. Die Verfahrenskosten wären grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3524/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um vollständige unentgetliche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die schweizerische Botschaft in C._______.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
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