Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D3523/2011/les Urteil v om 1 2 . Juli 2011 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Parteien A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch Nicole Hohl, Advokatin, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 7. April 2011 / N (…).
D3523/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: A. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, ersuchte am 15. November 2010 bei der schweizerischen Vertretung in C._______ um Anerkennung als Flüchtling in der Schweiz. Am 11. Januar 2011 wurde er anlässlich seines Besuchs bei der schweizerischen Botschaft in C._______ angehört. Er machte geltend, er sei ledig und Student und stehe – wie die ganze Familie – durch die Flucht seines Vaters aus der Türkei unter dem Druck der Sicherheitskräfte. Ende 2009 sei er in B._______ von Polizisten in Streifenwagen kontrolliert und nach dem Vater gefragt worden. Andere Studenten hätten diesen Vorfall vor dem Studentenheim beobachtet. Später sei er von Anhängern der Jugendgruppe (Ülkücüler) der Milliyetçi Hareket Partisi (MHP, deutsch: „Partei der Nationalistischen Bewegung") im Studentenheim aufgesucht und als Verräter bezeichnet worden. Der Anführer habe ihm gesagt, man werde sich noch sehen. Später hätten die MHPAnhänger versucht, ihn zur Teilnahme an einem ihrer wöchentlichen Treffen zu veranlassen, was er indessen abgelehnt habe. Auf Rat des Direktors, der ihm gesagt habe, dass die Gruppe auch von aussen unterstützt werde und er nicht viel dagegen tun könne, sei er im Dezember 2009 in eine andere Wohnung gezogen. Seither habe er mit den Ülkücüler keine Probleme wegen seines Vaters mehr bekommen. Später sei er in B._______ noch zwei Mal von Polizisten in Zivil im Auto verfolgt worden, ohne jedoch in Kontakt mit ihnen zu kommen. Im September 2010 seien in seiner Anwesenheit am Wohnsitz seiner Familie in D._______ drei Polizisten in Zivil erschienen und hätten sich erneut nach dem Vater erkundigt. Die Polizisten hätten einen Festnahmebefehl gegen den Vater erwähnt und gesagt, sie würden wissen, dass er sich in der Türkei versteckt aufhalte. Nach fünf Minuten seien sie wieder gegangen. Später, als er wieder in B._______ gewesen sei, hätten sie die Familie erneut aufgesucht und sich nach dem Vater erkundigt. Insgesamt sei dies acht oder zehn Mal vorgekommen. B. Mit Verfügung vom 7. April 2011 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab. Zur Begründung machte es geltend, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Reflexverfolgungsmassnahmen grundsätzlich möglich
D3523/2011 seien, weil sein Vater, ein kurdischer Musiker, in mehrere politisch motivierte Strafverfahren involviert gewesen und am 11. Juni 2010 in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden sei. Aufgrund ihrer Art und Intensität vermöchten die geltend gemachten Einschüchterungsversuche und Kontrollen indessen den Anforderungen an eine einreiserelevante Verfolgung nicht zu genügen. Zudem sei es dem Beschwerdeführer zumutbar und möglich, beispielsweise mit der Hilfe eines Rechtsanwaltes oder einer Menschenrechtsorganisation Anzeige zu erstatten. Ungeachtet der Frage der Intensität der geltend gemachten Reflexverfolgung handle es sich ferner um nur lokal beschränkte Verfolgungsmassnahmen, weshalb der Beschwerdeführer diesen durch den Wegzug in einen anderen Teil seines Heimatlandes ausweichen könne. Gemäss seinen Angaben sei auch dessen Mutter von den Behelligungen betroffen. Diese hätte jedoch die Türkei gestützt auf eine vom BFM erteilte Einreisebewilligung bereits seit November 2010 verlassen können, um zu ihrem Ehemann in die Schweiz zu reisen. Die Tatsache, dass sie diese Möglichkeit bisher nicht genutzt habe, spreche gegen eine wirklich unhaltbare Bedrohungslage, der sie sich nur durch Flucht ins Ausland entziehen könne. Somit sei keine Schutzbedürftigkeit zu bejahen. Hinsichtlich der geltend gemachten Druckversuche durch Anhänger der MHP legte das BFM dar, dass es sich um Behelligungen durch private Drittpersonen handle, die nur dann einreiserelevant seien, wenn der Beschwerdeführer bei den heimatlichen Behörden keinen Schutz finden könne. Dafür würden indessen gestützt auf die bestehende Aktenlage konkrete Anhaltspunkte fehlen. Zudem seien die geschilderten Behelligungen durch den Umzug in eine andere Wohnung bereits weggefallen. Insgesamt sei der Beschwerdeführer nicht schutzbedürftig, weshalb ihm die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt werde und sein Asylgesuch abzulehnen sei. C. Mit Beschwerde vom 21. Juni 2011 beantragte der Beschwerdeführer die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung des BFM, die Einreisebewilligung und die Möglichkeit, das Beschwerdeverfahren in der Schweiz abzuwarten, sowie die Gutheissung seines Asylgesuchs und die Anerkennung als Flüchtling. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege für den Fall des Unterliegens, um einen unverzüglichen Entscheid über das Gesuch um Einreise in die Schweiz und um ein Replikrecht. Zur Begründung wurde vorgebracht, die Vorinstanz habe die Beweise willkürlich gewürdigt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig
D3523/2011 festgestellt und deshalb das Recht verletzt. Gegen den Vater des Beschwerdeführers seien infolge seines Engagements für die kurdische Kultur in der Türkei zahlreiche Verfahren eröffnet worden. Unter anderem sei er wegen des Verstosses gegen das AntiTerrorGesetz angeklagt und mit einer Gefängnisstrafe von bis zu zwei Jahren bedroht worden. Da gegen ihn Haftbefehl erlassen worden sei, habe er die Türkei verlassen müssen. Nach seiner Flucht sei die Polizei regelmässig bei den Angehörigen vorbeigegangen und habe sie bedroht. Wie die andern Familienmitglieder sei auch der Beschwerdeführer wiederholt von Sicherheitskräften nach dem Vater gefragt und bedroht worden. Mindestens zwei Mal sei er auf dem Weg nach Hause verfolgt worden. Anschliessend sei er auch von Anhängern der MHP belästigt und bedroht worden. Der älteren Schwester des Beschwerdeführers hätten die Sicherheitskräfte zu verstehen gegeben, dass so lange Druck auf die Familie ausgeübt werde, bis sich der Vater des Beschwerdeführers aus Angst um seine Familie bei den türkischen Behörden melde. Da der Druck auf den Beschwerdeführer ins Unermessliche wachse, ersuche er um Asyl in der Schweiz. Es sei damit zu rechnen, dass die Repressionen noch verstärkt würden, um den Vater des Beschwerdeführers zu einer Rückkehr in die Türkei zu bewegen. Sobald seine Mutter und seine Geschwister die Türkei auch verlassen hätten, sei er der einzige männliche Nachkomme seines Vaters, weshalb sich die Sicherheitskräfte mit noch massiveren Verfolgungsmassnahmen auf ihn konzentrieren würden. Die Mutter habe die Türkei aus Angst um ihre beiden älteren Kinder noch nicht verlassen. Gleichzeitigt fürchte sie um ihre psychisch sehr angeschlagene minderjährige Tochter. Die Argumentation der Vorinstanz, wonach aus dem Verharren der Mutter in der Türkei geschlossen werde, der Druck der Polizei könne nicht so schlimm sein, gehe an der Realität vorbei und schlage fehl. Infolge der geltend gemachten Verfolgung führe der Beschwerdeführer kein menschenwürdiges Leben in der Türkei. Der Druck auf ihn sei inzwischen so unerträglich geworden, dass er Asylrelevanz erlangt habe. Entgegen der Meinung des BFM stehe dem Beschwerdeführer keine innerstaatliche Fluchtalternative offen, da die ganze Familie als Terroristen verdächtigt werde und der Vater des Beschwerdeführers sowie die engsten Familienangehörigen E._______ registriert seien. Der Beschwerdeführer werde ja bereits ausserhalb von D._______ gesucht. Da zudem die MHP durch Teile des Staates unterstützt werde, müsse er im Fall einer Anzeige noch vermehrt mit staatlichen Repressionen rechnen. Ferner könne er, weil er als Terrorist gelte, bei den staatlichen Behörden nicht um Unterstützung nachsuchen. Damit sei er auch bezüglich der geltend
D3523/2011 gemachten Bedrohung durch Anhänger der MHP schutzbedürftig. Der psychische Druck auf ihn sei inzwischen unerträglich geworden, weshalb er als Flüchtling anerkannt werden müsse. Ausserdem sei er infolge seiner psychischen Angeschlagenheit auf die Unterstützung durch seine Familie angewiesen, auch wenn er volljährig sei, weshalb er im Rahmen des Familienasyls in die Flüchtlingseigenschaft seines Vaters einzubeziehen sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde geltend gemacht, dass die Beschwerde nicht aussichtslos und der Beschwerdeführer bedürftig sowie mangels Kenntnis der deutschen Sprache nicht in der Lage sei, aus der Türkei den Entscheid des BFM anzufechten. Zudem sei infolge der komplexen Rechtslage eine anwaltliche Vertretung unbedingt notwendig. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
D3523/2011 Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 5. Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM einer asylsuchenden Person die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz und
D3523/2011 Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG besteht. Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1; vgl. hierzu auch Entscheide des schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/30 E. 5.2 – E.5.4). Eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich auch erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt scheint. Bei Anhörungsverzicht ist jedoch das rechtliche Gehör zu gewähren und das BFM hat den Verzicht auf die Anhörung zu begründen (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.6 – 5.7). Vorliegend wurde eine Anhörung durchgeführt. 6. 6.1. Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e. g. S. 131 ff.). 6.2. Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Wie das BFM zutreffend darlegte, kann im Hinblick auf die aus politischen Gründen drohenden Verfolgung des Vaters des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen werden, dass sich die türkischen Sicherheitskräfte bei den in der Türkei verbliebenen Angehörigen nach der gesuchten Person – dem Vater des Beschwerdeführers – erkundigt und die Familienmitglieder unter Druck gesetzt haben, um den Aufenthaltsort der gesuchten Person in Erfahrung zu bringen. Indessen ist davon
D3523/2011 auszugehen, dass sie die Familienmitglieder in Ruhe lassen, sobald sie Kenntnis davon erlangt haben, dass sich die gesuchte Person ausser Landes befindet. Erfahrungsgemäss erscheint es – entgegen der Argumentation in der Beschwerde – weder überzeugend noch nachvollziehbar, dass mit Druckmitteln gegenüber den Familienangehörigen den aus politischen Gründen gesuchten Vater des Beschwerdeführers zur Rückkehr in die Türkei veranlasst werden soll. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass die türkischen Behörden ihr Interesse an weiteren Erkundigungen nach dem Vater des Beschwerdeführers verloren haben, nachdem sie erfahren haben, dass er sich nicht mehr in der Türkei aufhält, zumal auch den türkischen Behörden bekannt sein dürfte, dass aus politischen Gründen gesuchte und im Ausland als Flüchtling anerkannte Personen nicht mehr in die Türkei zurückkehren werden. Schon aus diesem Grund sind die geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen im heutigen Zeitpunkt nicht mehr als glaubhaft zu betrachten, auch wenn sie anfänglich bestanden haben mögen. 6.3. Sodann ist festzustellen, dass die Argumentation in der Beschwerde, wonach die Mutter des Beschwerdeführers aus Angst um ihre beiden älteren Kinder noch nicht ausgereist, sei, angesichts der geltend gemachten Unerträglichkeit der Verfolgung nicht zu überzeugen vermag. Wären die geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen – wie vorgebracht – in der Tat derart unerträglich, dass dem dadurch entstandenen psychischen Druck nur mit einer Flucht aus dem Land beizukommen wäre, könnte davon ausgegangen werden, dass die Mutter des Beschwerdeführers mit dessen minderjährigen Schwester bereits in die Schweiz gereist wäre, zumal ihr vom BFM die Einreisebewilligung seit einigen Monaten erteilt worden ist. Auch diesbezüglich ist der Argumentation des BFM zuzustimmen. 6.4. Zudem ist die Argumentation des BFM hinsichtlich der fehlenden Intensität der vorgebrachten Verfolgungsmassnahmen zu bestätigen. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, sei an dieser Stelle auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen. 6.5. Wie das BFM ebenfalls zutreffend darlegte, wäre dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offen gestanden, sich an einen Rechtsanwalt oder an eine Menschenrechtsorganisation zu wenden, um gegen die geltend gemachten Druckversuche seitens der türkischen Sicherheitsbehörden Anzeige zu erstatten. Der Einwand in der
D3523/2011 Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer von den türkischen Behörden – wie seine Angehörigen auch – als Terrorist bezeichnet werde und im Fall einer Anzeige mit noch stärkeren Repressalien zu rechnen hätte, vermag in dieser pauschalen und in keiner Weise belegten Art nicht zu überzeugen. Ebenso wenig überzeugend ist sein Einwand, er werde als einziges männliches Familienmitglied im Fall einer Ausreise seiner Mutter noch mehr von den türkischen Behörden belangt, zumal er bereits seit dem Zeitpunkt der Ausreise seines Vaters das einzige männliche Familienmitglied ist. 6.6. Auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Druckversuche seitens der MHP vermögen einer näheren Prüfung der einreiserelevanten Vorbringen nicht standzuhalten. In Übereinstimmung mit dem BFM sind diese als Verfolgung durch Drittpersonen zu betrachten, welche vorliegend nicht zur Anerkennung als Flüchtling zu führen vermöchten, weil der Beschwerdeführer den Schutz der zuständigen heimatlichen Behörden in Anspruch nehmen kann. Wie das BFM zutreffend ausführte, fehlen konkrete Anhaltspunkte, gestützt auf welche davon auszugehen wäre, der Beschwerdeführer würde die heimatlichen Behörden vergeblich um Schutz nachsuchen. Die gegenteilige und durch nichts belegte Argumentation in der Beschwerde vermag demgegenüber nicht zu überzeugen. Er ist somit auch diesbezüglich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. 6.7. Insgesamt werden den Erwägungen des BFM keine stichhaltigen und substanziellen Gründe entgegengesetzt. Insbesondere kann der Argumentation in der Beschwerde, die geltend gemachten behördlichen Massnahmen würden einen unerträglichen psychischen Druck im Sinne des Asylgesetzes verursachen und es dem Beschwerdeführer verunmöglichen, ein menschenwürdiges Leben in der Türkei zu führen, mangels Intensität der vorgebrachten Nachteile nicht zugestimmt werden. Unter diesen Umständen ist es nicht relevant, ob der Beschwerdeführer in einem andern Teil seines Heimatlandes den geltend gemachten Behelligungen ausweichen könnte, weshalb dieser Punkt der vorinstanzlichen Argumentation offen bleiben kann. Die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer zudem problemlos einen eigenen Reisepass beschaffen kann, spricht ebenfalls gegen eine asylerhebliche Verfolgung seiner Person. Nach dem Gesagten erfüllt er die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht.
D3523/2011 6.8. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Seine Schutzbedürftigkeit im Sinne von Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG ist mithin als nicht gegeben zu qualifizieren, und es liegen auch keine anderen Gründe vor, welche die Erteilung einer Einreisebewilligung indizieren würden. Insbesondere kann der Argumentation, der Beschwerdeführer sei wegen seiner, im Übrigen durch nichts belegten, psychischen Angeschlagenheit auf die Unterstützung durch seine Familie angewiesen, nicht zugestimmt werden, da er sich – fern seiner Angehörigen – in B._______ zu Studienzwecken aufhält und somit beweist, dass er die geforderte Unterstützung gar nicht benötigt. Somit ist der Antrag, ihn im Rahmen des Familienasyls nach Art. 51 Abs. 2 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft seines Vaters miteinzubeziehen, ebenso abzuweisen wie der Antrag, ihn im Rahmen von Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtling anzuerkennen, zumal die dazu nötigen Voraussetzungen vorliegend mit der Volljährigkeit des Beschwerdeführer nicht gegeben sind. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Entgegen der Argumentation in der Beschwerde hat die Vorinstanz die Beweise nicht willkürlich gewürdigt und das Recht nicht verletzt. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen. Die Verfahrenskosten wären grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
D3523/2011 (Dispositiv nachfolgende Seite)
D3523/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um vollständige unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die schweizerische Botschaft in C._______. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand: