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Bundesverwaltungsgericht 15.01.2009 D-3523/2008

15. Januar 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,966 Wörter·~20 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Volltext

Abtei lung IV D-3523/2008/wif {T 0/2} Urteil v o m 1 5 . Januar 2009 Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Blaise Pagan, Gerichtsschreiber Christoph Basler. A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. Mai 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-3523/2008 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Tamile mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess Sri Lanka eigenen Angaben gemäss am 24. Dezember 1997 und gelangte am 11. August 1998 nach Grossbritannien, wo er um Asyl nachsuchte. Sein Asylgesuch sowie ein Rekurs wurden von den britischen Behörden abgelehnt. Am 3. April 2008 reiste er in die Schweiz ein, wo er am folgenden Tag ein Asylgesuch stellte. A.a Der Beschwerdeführer machte bei der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ vom 15. April 2008 und der direkten Bundesanhörung vom 9. Mai 2008 im Wesentlichen geltend, er habe sich im Jahr 1995 aufgrund der militärischen Auseinandersetzungen den "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) angeschlossen. Die Armee habe die Leute schikaniert, so dass er sich moralisch dazu verpflichtet gefühlt habe. Da er kein militärisches Training habe absolvieren wollen, habe er im medizinischen Bereich geholfen. Weil er (...) sei, habe er diese verlassen dürfen. Er sei nach Colombo gegangen, wohin sich auch sein Vater, der ihn ins Ausland geschickt habe, begeben habe. In London habe man ihn darum gebeten, den LTTE zu helfen. Er sei bis im August 2007 Mitglied bei D._______ geworden und habe für diese verschiedene Aufgaben übernommen. Er habe sich auch als Assistent des Sekretärs des E._______ engagiert, der von den LTTE unterstützt worden sei. Da den srilankischen Behörden seine Aktivitäten mittlerweile bekannt seien, könne er nicht nach Sri Lanka zurückkehren. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. A.b Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer mehrere Dokumente ein (vgl. act. A1 [Beweismittelumschlag bzw. die von ihm eingereichte Mappe]). A.c Das BFM wandte sich am 16. Mai 2008 an die zuständige britische Behörde und ersuchte um die Rückübernahme des Beschwerdeführers. Das britische "Home Office" stimmte einer Rückübernahme des Beschwerdeführers gleichentags zu. B. Das BFM trat mit Verfügung vom 21. Mai 2008 – eröffnet am 23. Mai 2008 – gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. f des Asylgesetzes vom 26. Juni D-3523/2008 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein. Gleichzeitig verfügte es dessen Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug nach Grossbritannien an. C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 29. Mai 2008 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragen. Die Sache sei zur materiellen Prüfung des Asylgesuchs an das BFM zurückzuweisen. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Es sei ihm erweiterte Akteneinsicht zu gewähren und eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. D. Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts gewährte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. Juni 2008 die anbegehrte Akteneinsicht. Das Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung wurde unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) abgewiesen. Des weiteren wurde ihm mitgeteilt, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde; er wurde zur Einreichung einer Fürsorgebestätigung aufgefordert. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. E. Am 19. Mai 2008 wandte sich der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und äusserte sich zu einigen der von ihm bei der Vorinstanz eingereichten Beweismitteln. Er beantragte, das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) beziehungsweise die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) seien anzufragen, ob über das von seiner Organisation finanzierte Waisenhaus Informationen vorlägen und ob Personen, die solche Heime vom Ausland aus finanziert hätten, im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka mit Problemen zu rechnen hätten. F. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. D-3523/2008 G. In seiner Stellungnahme vom 25. Juli 2008, der ein Schreiben eines englischen Anwalts beilag, hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht beschränkt sich bei der Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz erschöpft sich somit darin, die angefochtene Verfügung im Falle der Begründetheit des Rechtsmittels aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen. Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung sind demnach im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht Prozessgegenstand (vgl. die weiterhin gültigen und zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission D-3523/2008 [EMARK] 1996 Nr. 5 E. 3 S. 39, EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.). Hingegen kommt dem Bundesverwaltungsgericht im Wegweisungsund Vollzugspunkt volle Kognition zu, da die Vorinstanz diese Frage materiell geprüft hat. 3. 3.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einem Staat der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) einen ablehnenden Asylentscheid erhalten hat, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind. 3.2 Ein Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG ist dann gerechtfertigt, wenn in einem formell rechtskräftigen Entscheid der Behörden eines Staates der EU oder des EWR festgestellt oder implizit davon ausgegangen wurde, dass die betroffene Person die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und die sich hieraus ergebende entsprechende Vermutung nicht umgestossen wird (vgl. EMARK 2006 Nr. 33 E. 5.2 und E. 5.4). 4. 4.1 Das BFM begründete seinen Entscheid damit, dass das vom Beschwerdeführer in Grossbritannien gestellte Asylgesuch seinen Angaben gemäss im Jahre 2003 letztinstanzlich abgewiesen worden sei. Er habe zwar geltend gemacht, sich in London für D._______ und den E._______ engagiert zu haben. Er habe sich als (...) betätigt und um Spendengelder für Waisenkinder in Sri Lanka gekümmert. Seine diesbezüglichen Angaben seien sehr vage ausgefallen. Seine Arbeit für die Organisation sei als unbedeutend zu beurteilen und nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Er sei im Herbst 2007 von den Behörden aufgefordert worden, Grossbritannien zu verlassen. Danach habe er sich bis zu seiner Ausreise versteckt gehalten. Es stehe fest, dass er in Grossbritannien einen negativen Asylentscheid erhalten habe und es lägen keine Hinweise vor, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten seien, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien. Weder die in Grossbritannien herrschende Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat. D-3523/2008 4.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, die in Grossbritannien verbotenen LTTE wickelten dort alle Geschäfte über legale Tochterorganisationen, darunter die D._______, ab. Für die Mittelbeschaffung sei der E._______ zuständig. In der (...) sei der Beschwerdeführer die Nummer 2 (...) gewesen und habe somit eine führende Stellung innegehabt. Er habe Lokale für Anlässe gemietet, so auch für einen Anlass mit etwa 15'000 Teilnehmern, bei dem Spendengelder gesammelt worden seien. Im August 2007 sei er zweimal auf die Srilankische Botschaft in London beordert worden. Das erste Mal sei er polizeilich vorgeführt, das zweite Mal unter Androhung von Haft im Unterlassungsfall zum Erscheinen verpflichtet worden. Man habe ihn dort ausführlich befragt. Seine Identität und sein gesamtes politisches Engagement seien aufgedeckt worden. Insbesondere sei er durch im Internet veröffentlichte Fotografien identifiziert worden. Bereits kurze Zeit später seien seine Eltern in Sri Lanka belästigt worden. Aufgrund (...) sei ihm eine Schlüsselrolle zugekommen. Mitglieder der D._______ seien in Sri Lanka in gleichem Masse wie LTTE-Mitglieder gefährdet. Faktisch habe er in Grossbritannien denn auch für die LTTE gearbeitet. Auch der E._______ stehe der LTTE nahe und werde von der srilankischen Regierung beschuldigt, mit den Geldern die LTTE zu unterstützen. Das BFM habe es unterlassen, die beiden Befragungen durch das srilankische Botschaftspersonal zu würdigen. Er habe die Einvernahmen als ausschlaggebenden Grund für seine Flucht in die Schweiz angegeben. Die Vorinstanz sei zu Unrecht auf das Asylgesuch nicht eingetreten. 4.3 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, der Beschwerdeführer habe sich eigenen Angaben gemäss bereits im Jahr 1999 der D._______ angeschlossen, weshalb davon auszugehen sei, dass er seine exilpolitischen Tätigkeiten den britischen Behörden hätte zur Kenntnis bringen können. Er habe erklärt, sein Anwalt könne die diesbezüglichen Akten nicht mehr finden, was nicht zu überzeugen vermöge. Es sei davon auszugehen, dass die Asylakten – insbesondere die Entscheidbegründung – dem BFM bewusst vorenthalten würden. Die Gewichtung der exilpolitischen Tätigkeiten in der Beschwerde entspreche nicht dem Eindruck, den der Beschwerdeführer bei der Anhörung erweckt habe. In der Beschwerde werde angegeben, er habe einen Grossanlass mit 15'000 Teilnehmern organisiert, wogegen er ausgesagt habe, er habe die Mitglieder angerufen, um den Versammlungsort anzugeben. Mit dieser Methode seien keine Grossanlässe zu organi- D-3523/2008 sieren. Das BFM billige ihm durchaus gewisse Tätigkeiten für die genannten Organisationen zu, die in der Beschwerde festgehaltene Bezeichnung "Nummer 2 der (...)" werde als masslose Übertreibung beurteilt. Diese Einschätzung werde durch seine unqualifizierte Aussage, nur die srilankische Regierung wisse um den Zusammenhang zwischen D._______ und LTTE, bestärkt. Verschiedentlich habe er seine Abgrenzung zur LTTE betont, eine Aussage, die von der "Nummer 2" nicht zu erwarten wäre. Seine Aktivitäten begründeten keine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka. Dafür spreche auch seine Aussage, die Botschaftsangehörigen, denen er in Grossbritannien zugeführt worden sei, hätten auf eine Befragung verzichtet. 4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, der Beschwerdeführer sei der Stellvertreter der "Nummer 2" der D._______ gewesen; dass er selber als die "Nummer 2" bezeichnet worden sei, beruhe auf Übersetzungsschwierigkeiten. Das Sammeln von Spenden sei eine Kernaufgabe der Organisation gewesen, mit diesen Geldern sei die Kriegskasse der LTTE gefüllt worden. Diese Tatsache habe er erst nach einiger Zeit erfahren; nachher habe er die nachfragenden Spender beruhigen und belügen müssen. In diesem Punkt habe er sich von den LTTE distanziert, ansonsten stehe er hinter deren Zielen. Er habe diese Vertrauensaufgabe aufgrund (...) erhalten, eine Tatsache, die ihn in Sri Lanka einer Gefährdung aussetze. Er habe im Asylverfahren in Grossbritannien nicht offen gelegt, dass er diese Tätigkeiten ausgeübt habe und auch (...) nicht erwähnt. Er habe für diesen Fall die Eröffnung eines Strafverfahrens befürchtet. Er habe sich aber bei der Anhörung klar als Anhänger der LTTE bekannt. Beim zweiten Kontakt mit der srilankischen Botschaft habe er mitbekommen, dass die Beamten der Botschaft der Ansicht gewesen seien, man werde ihn sich in Sri Lanka vorknöpfen, weshalb sich Fragen an ihn erübrigten. Der Beschwerdeführer befürchte, in Grossbritannien nicht mehr Zugang zu einem Verfahren zu erhalten und direkt nach Sri Lanka zurückgeschafft zu werden. Die Antwort auf eine entsprechende Anfrage an den britischen Anwalt werde nachgereicht. 5. 5.1 Im Folgenden ist zunächst zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. D-3523/2008 5.2 Den Akten zufolge stellte der Beschwerdeführer in Grossbritannien, einem Mitgliedstaat der EU, ein Asylgesuch, welches durch die zuständigen britischen Behörden am 12. November 2002 abgelehnt wurde. 5.3 Somit stellt sich die Frage, ob sich nach der Abweisung des Asylantrags des Beschwerdeführers in Grossbritannien Ereignisse zugetragen haben, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. 6. 6.1 Vorab ist festzuhalten, dass bei der Prüfung von Hinweisen auf in der Zwischenzeit eingetretene, für die Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse, die gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG zum Eintreten auf das Asylgesuch verpflichten, eine summarische materielle Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der asylsuchenden Person zu erfolgen hat, wobei allerdings ein tiefer Beweismassstab gilt (vgl. dazu die weiterhin gültigen und zutreffenden Ausführungen zum diesbezüglich gleich lautenden Art. 32 Abs. 2 Bst. e in EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3. S. 16 f.). Anders als bei anderen Nichteintretenstatbeständen, wie beispielsweise bei Art. 34 Abs. 2 AsylG, ist im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG nicht der weite Verfolgungsbegriff massgebend, sondern jener von Art. 3 AsylG. Auf ein Asylgesuch wird mithin nicht eingetreten, wenn eines der Elemente des Flüchtlingsbegriffs gemäss Art. 3 AsylG offensichtlich nicht erfüllt ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.5. S. 18). 6.2 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, es lägen im vorliegenden Fall keine zwischenzeitlich eingetretenen Ereignisse vor, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen. Der Beschwerdeführer hat sich eigenen Angaben gemäss bereits kurze Zeit nach seiner Einreise nach Grossbritannien (1998) für D._______ und E._______ engagiert. Abgesehen davon, dass die Bedeutung des Beschwerdeführers in diesen Organisationen in der Beschwerde – verglichen mit seinen Aussagen bei den Befragungen – erheblich gesteigert dargestellt wird und in seinen Aussagen zahlreiche Ungereimtheiten bestehen, auf die im Rahmen dieses Verfahrens im Einzelnen nicht einzugehen ist, ist indessen offensichtlich, dass die D-3523/2008 Fortsetzung des geltend gemachten exilpolitischen Engagements und die behauptete (...) nicht als zwischenzeitlich eingetretene, für die Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse zu werten sind. Der Beschwerdeführer hat sowohl bei seinen Befragungen als auch in der Stellungnahme vom 25. Juli 2008 darauf hingewiesen, dass er seine in Grossbritannien ausgeübten exilpolitischen Aktivitäten und (...) im britischen Asylverfahren bewusst nicht geltend machte, obwohl er dies hätte tun können. An dieser Feststellung vermögen die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. 6.3 Im Beschwerdeverfahren wird vorgebracht, die Identifizierung des Beschwerdeführers durch die srilankische Botschaft und deren Kenntnisnahme von seinen Aktivitäten hätten massgeblich zu seinem Entschluss, sich in die Schweiz zu begeben, beigetragen. Gerade in dieser Hinsicht machte er indessen klarerweise unstimmige Angaben. Bei der Erstbefragung sagte er aus, nach der Ablehnung seiner Beschwerde habe man von ihm verlangt, dass er zur srilankischen Botschaft gehe. Dies habe er gemacht, er habe aber kein Reisedokument erhalten, da er keine Identitätskarte gehabt habe. Die britischen Behörden hätten ihn nochmals zur Botschaft gebracht, wo man ihm, ohne ihn zu befragen, ein Laissez-passer ausgestellt habe (vgl. Protokoll S. 2). Bei der Anhörung schilderte er, er habe im Jahr 2007 eine Vorladung auf die srilankische Botschaft erhalten. Diese habe ein Laissez-passer ausgestellt, das den britischen Behörden ausgehändigt worden sei (vgl. Protokoll S. 5). In der Beschwerde führt er indessen aus, er sei zuerst polizeilich auf die Botschaft vorgeführt und ein zweites Mal auf die Botschaft beordert worden. Er sei dort ausführlich befragt worden. Bereits kurze Zeit danach seien seine in Sri Lanka verbliebenen Eltern angegangen worden, worauf diese nach Indien geflohen seien. In der Stellungnahme vom 25. Juli 2008 bringt er nunmehr vor, es sei bei der Botschaftsvorführung noch zu keinen konkreten Fragen gekommen. Beim zweiten Termin habe er mitbekommen, wie ein Beamter, dem er zuvor gesagt habe, er könne kein Singhalesisch, im Nebenraum gesagt habe, man werde sich ihn in Sri Lanka vorknöpfen. Diese Aussagen zu einem wesentlichen Punkt des Sachverhalts sind in mehrerer Hinsicht widersprüchlich; zudem hat der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung nicht angegeben, über Singhalesischkenntnisse zu verfügen (vgl. Protokoll S. 3). Schliesslich hat er bei der Erstbefragung ausgesagt, sein Bruder habe in Sri Lanka die LTTE unterstützt und deswegen Probleme gehabt, weshalb seine Eltern, die von militanten Gruppen bedroht worden seien, nach Indien gegangen seien (vgl. Pro- D-3523/2008 tokoll S. 4 und 8). Die in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, die Eltern des Beschwerdeführers seien, kurz nachdem er auf der srilankischen Botschaft in London gewesen sei, von den srilankischen Behörden drangsaliert worden, findet in den Akten demnach keine Grundlage. Es ist dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, die von ihm behauptete Gefährdung durch die srilankischen Behörden aufgrund seiner im Rahmen der Papierbeschaffung gehabten Kontakte zur srilankischen Botschaft in London glaubhaft zu machen. Daran vermögen auch die von ihm eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. 6.4 Aufgrund des oben Gesagten ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer auch nicht gelingt, die Vermutung der fehlenden Flüchtlingseigenschaft umzustossen (vgl. EMARK 2006 Nr. 33 E. 6.5. S. 372 f., 1998 Nr. 24 E. 5d/cc S. 217 ff.). Angesichts der zahlreichen Ungereimtheiten in seinen Aussagen vermag er den ihm obliegenden Gegenbeweis nicht zu erbringen, mit anderen Worten, es liegen keine substanziellen Argumente vor, die in ihrer Gesamtheit ernsthaft und gewichtig genug sind, um mit einiger Wahrscheinlichkeit anzunehmen, er erfülle die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG. 6.5 Der Antrag in der Stellungnahme vom 19. Juni 2008, das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) beziehungsweise die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) seien anzufragen, ob über das von der Organisation des Beschwerdeführers finanzierte Waisenhaus Informationen vorlägen und ob Personen, die solche Heime vom Ausland aus finanziert hätten, im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka mit Problemen zu rechnen hätten, ist abzuweisen. Es bestehen – wie oben festgehalten – keine überwiegenden Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer aufgrund des geltend gemachten Engagements in Grossbritannien ins Visier der srilankischen Behörden geraten ist. 6.6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass das BFM zu Recht und mit zutreffender Begründung in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben des Beschwerdeführers sowie die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, weil sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. D-3523/2008 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. D-3523/2008 8.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Non-Refoulement-Gebot bezüglich Sri Lankas vorliegend nicht zu prüfen ist, da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen kann, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. Die britischen Behörden haben sein Asylgesuch zwar abgelehnt und ihn zum Verlassen des Landes aufgefordert, woraus jedoch nicht geschlossen werden kann, in Grossbritannien bestehe kein effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG. Der Beschwerdeführer gesteht denn auch ein, dass er den britischen Behörden gegenüber nicht alle Gründe, die gegen eine Rückschiebung nach Sri Lanka sprechen könnten, vorbrachte. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Grossbritannien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.), was er weder geltend macht noch der Fall ist. Grossbritannien leistet sowohl als Vertragsstaat der FK als auch der EMRK den sich daraus ergebenden völkerrechtlichen Verpflichtungen Folge. Es steht dem Beschwerdeführer offen, allfällige völkerrechtliche Hindernisse, die einer Ausschaffung nach Sri Lanka im heutigen Zeitpunkt entgegen stehen könnten, den britischen Behörden gegenüber geltend zu machen. Das Bundesverwaltungsgericht geht nicht davon aus, dass es ihm in Grossbritannien nicht möglich ist, solche Hindernisse geltend zu machen. Der Beschwerdeführer hat es denn auch unterlassen, die in Aussicht gestellte Antwort seines britischen Anwalts zu diesem Punkt nachzureichen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung nach Grossbritannien sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Grossbritannien zu einer konkreten Gefährdung seiner Person führen könn- D-3523/2008 ten. Der Vollzug der Wegweisung nach Grossbritannien ist demnach als zumutbar zu beurteilen. 8.5 Der Vollzug der Wegweisung erscheint auch möglich (vgl. Art. 83 Abs. 2 AuG), da Grossbritannien einer Rückübernahme des Beschwerdeführers zugestimmt hat. 9. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung nach Grossbritannien zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer hat die mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2008 eingeforderte Bestätigung seiner Fürsorgeabhängigkeit nicht nachgereicht, weshalb die behauptete Bedürftigkeit nicht belegt ist. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist demnach abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite) D-3523/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: Seite 14

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